Verwaltungsgliederung im Landbuch Karls IV.

Das Landbuch Kaiser Karls IV. oder Landbuch der Mark Brandenburg von 1375 zählt zu den bedeutendsten statistischen Erfassungen des Spätmittelalters. Es stellt eine der Hauptquellen für die Siedlungsgeschichte der Mark Brandenburg in jener Zeit dar. Viele Ortschaften werden hier erstmals urkundlich genannt und beziehen sich in ihren Jubiläen darauf.[2][3][1]
Hintergrund und Entstehung

Im Jahr 1371 kam es zum Krieg zwischen Karl IV., Kaiser des Heiligen Römischen Reichs (1355–1378) sowie Otto V., Markgraf von Brandenburg (1364/1365–1373). Zum einen ging es Karl um die Kurstimme, zum anderen strebte er danach, sein Königreich Böhmen nach Norden auszudehnen, es möglichst mit dem Meer zu verbinden. Am 15. August 1373 schlossen der siegreiche Luxemburger und der unterlegene Wittelsbacher den Vertrag von Fürstenwalde. Der Kaiser bekam von seinem Schwiegersohn die Markgrafschaft Brandenburg. Um die öffentliche Meinung im Reich nicht zu gefährden, spielte am Ende Geld die entscheidende Rolle beim Übergang der Herrschaft.[4][3][5]
Karl IV. zeigte im Gegensatz zu seinem Vorgänger reges Interesse an der Mark. Zunächst folgten die üblichen Huldigungen und das Bestätigen der Rechte. Dann musste eine Darstellung des neu hinzugewonnenen Territoriums erstellt werden. Schon im Herbst 1373 wurde dafür die Landesbeschreibung der Mark Brandenburg verfasst. Vermutlich gleichzeitig mit ihr gab der Kaiser das Landbuch in Auftrag. Als Vorbild dienten ähnliche Verzeichnisse aus Schlesien, das zum luxemburgischen Herrschaftsbereich gehörte. Nach den Jahren der Schwäche am Ende der askanischen und besonders während der wittelsbachischen Zeit sollte es einer geordneten Landesverwaltung dienen. Aus dem Hauptzweck, einer Übersicht der dem Landesherrn bzw. Markgrafen verbliebenen Rechte, ergab sich eine Aufstellung zu den Verhältnissen der gesamten Mark. Das Landbuch war wohl nicht für den praktischen Einsatz vor Ort gedacht, sondern für die nur ansatzweise vorhandene märkische Zentralverwaltung.[1][3][6][7][8][9]
Der erste Hauptteil, die Übersicht der allgemeinen Einkünfte, wurde größtenteils aus den vorhandenen Unterlagen der Kammerverwaltung übernommen. Die Arbeiten kamen zu keinem richtigen Abschluss. Im zweiten Hauptteil, der Übersicht der Dörfer, beruhte das Dorfverzeichnis ebenfalls auf älteren Akten. Einige dort aufgeführte Ortschaften existierten 1375 gar nicht mehr. Der wichtigste Abschnitt, das Dorfregister, entstand hauptsächlich durch Erkundigungen vor Ort. Im Landbuch selbst wurde der entsprechende Fragebogen überliefert. Die Aufnahme der Daten erfolgte durch markgräfliche Schreiber. Ihnen standen die Landreiter und Vögte zur Seite. Neben dem Grundherr, Pfarrer und Schultheiß wurden wohl auch die übrigen Einwohner befragt. Zunächst erfolgte eine Ermahnung, die Wahrheit zu sagen und die Drohung, verschwiegenes Gut würde an den Kaiser fallen. Danach wurden die Antworten auf dem „Formular“ notiert. In wenigen Fällen verhinderten die Grundherren die Datenerhebung. Vermerke darüber fanden sich z. B. über Wentz von Holtzendorf in Birkenwerder oder von Knesebeck in Dähre. Vielleicht waren solche Vorgänge die Ursache für weitere Lücken im Register. Neben der mündlichen Aufnahme wurden auch Aufzeichnungen einzelner Grundherrschaften verwendet, so in der Herrschaft Bartensleben (späterer Stendalscher Kreis), im Hochstift Brandenburg oder bei den Klosterdörfern. Darauf ließen die Gleichartigkeit dieser Texte schließen.[6][10][11]
Bereits ab 1336 erfolgte unter Ludwig I., Markgraf von Brandenburg (1323–1351) eine Bestandsaufnahme. Davon blieb in Abschriften das Landbuch der Neumark erhalten. Trotzdem gilt das Landbuch der Mark Brandenburg als erste umfassende statistische Erfassung des Landes. Anno 1375 waren die Arbeiten zum Großteil abgeschlossen, deshalb erfolgte die Datierung der Historiker üblicherweise auf dieses Jahr. Weitere Angaben wurden bis 1376 erhoben. Einzelne Notizen im Werk zeigten, dass Karl sich persönlich an der Erstellung beteiligte. Für seine mit dem Landbuch verbundenen Absichten wurden verschiedene Deutungen angeboten. Johannes Schultze sprach von der Rückgewinnung dem Landesherr entfremdeter Rechte und Güter. Hans K. Schulze betonte die Absicht, die Mark als einheitlichen Herrschaftsraum unter der alleinigen Hoheit des Markgrafen darzustellen. Für Gerd Heinrich stand die fürstliche Finanzkontrolle im Vordergrund, vor Ort sollten mehr Einnahmen generiert werden. Ernst Schubert nahm an, dass der Kaiser ein Verkauf Brandenburgs plante und daher ihren Wert taxierte. Nicht undenkbar, dass ein Herrscher mit dem Weitblick von Karl IV. all diese Ziele im Auge hatte.[12][13][1][3][14][15][9]
Inhalt des Landbuchs

Hauptteile
Das Landbuch entsprach der Form eines Urbars. Dessen Landesbeschreibung nach gliederte sich die Mark Brandenburg in die drei Hauptteile Altmark, Mittelmark und Mark über Oder. Die Regionen wurden weiter untergliedert, so reichte die Mittelmark von der Prignitz im Nordwesten bis zum Lebus im Südosten, vom Uckerland im Nordosten bis zur Zauche im Südwesten. Umfangreich wurden die Lasten-, Grundeigentums- und weitere Rechtsverhältnisse aufgelistet. Die Rechte gehörten anfangs größtenteils dem Markgrafen, aber auch anderen Inhabern. Dort lagen sie zur Zeit des Landbuchs noch immer oder waren per Belehnung, Verkauf, Verpachtung, Verpfändung bzw. anderweitig in die Hände Dritter gelangt. Für 72 größere und 51 kleinere Städte, Flecken, Burgen und Burganlagen der gesamten Mark sowie rund 730 Dörfer der Alt- und Mittelmark wurden entsprechende Daten aufgeführt. Ob das Dorfregister der Mark über Oder verloren ging oder nicht angefertigt wurde, blieb ungeklärt. Das oben erwähnte Landbuch der Neumark stellte vermutlich nur einen Teil der Erfassung der Mark Brandenburg dar. Daher kam es nicht als Ursache für diese Auslassung in Frage. Im Dorfregister fehlten zudem die späteren Seehausenschen und Arneburgischen Kreise, die Landschaften Prignitz, Glien-Löwenberg und Lebus, das Ländchen Friesack, das Hochstift Havelberg und die Herrschaft Lindow. Auch die vorhandenen Gebiete wiesen immer wieder örtliche und inhaltliche Lücken auf.[3][17][18][10][1][19]
Die Übersicht der allgemeinen Einkünfte nannten wegen der farblichen Foliierung bereits die Schreiber den Roten (rubrum):[20]
Abschnitt | Deutsch | Latein |
---|---|---|
1 | Inhaltsverweise | |
2 | Zölle | De theoloneἱs |
3 | Mühlen | De molendinis |
4.1 | Gewässer | De aquἱs seu aquarum proventibus |
4.2 | Wälder | De silvis seu silvarum proventibus |
5 | Burgen | |
5.1 | Burgverzeichnis | Summe reddituum ad castra pertinentium |
5.2 | Burgregister Teltow | De castrἱs super Teltow |
5.3 | Burgregister Havelland | De castris super Obula |
5.4 | Burgregister Barnim | De castris [in Barnim] |
5.5 | Burgregister Uckerland | De castris in Ukera |
5.6 | Burgregister Prignitz | De castrἱs ἱn Prignitz |
5.7 | Burgregister Altmark | De castris antἱque Marchie |
6 | Städte | De civitatibus |
6.1 | Stadtregister Sternberger Land[Anm. 1][17][22] | Civitates districtus Sterneberg |
6.2 | Stadtregister Lebus[Anm. 1] | |
6.3 | Stadtregister Barnim[Anm. 1] | |
6.4 | Stadtregister Teltow | Terrἱtorium Teltow |
6.5 | Stadtregister Havelland | Territorium Obule et merἱce |
6.6 | Stadtregister Altmark | Antiqua Marchia |
6.7 | Stadtregister Prignitz | Territorium Prignitz |
6.8 | Stadtregister Uckerland | Territorium Ukere |
6.9 | Stadtregister Mark über Oder | De civitatἱbus trans Oderam |
7 | Unbestimmte Einkünfte usw. | |
7.1 | Markgräfliche Gerichtsverfassung | Propter quod notandum, quod dominus habet in Marchia quadruplex iudicium |
7.2 | Höhere Gerichte in Städten und Flecken im Eigentum des Markgrafen | Hec sunt civitates et opida, in quibus dominus habet iudicium supremum |
7.3 | Holzverkäufe | De lignorum vendicionibus |
7.4 | Verpfändetes | De inpignoracionibus |
8 | Lehen der Vasallen | De inpheudacionibus |
9 | Kirchliche Pfründen und Präsentationsrechte des Markgrafen | Beneficia ad presentacἱonem spectantἱa domini marchionis |
10 | Vermögen der Kirche | De monasteriis |

Die Registerangaben der Städte fielen unterschiedlich lang aus und enthielten im Wesentlichen:
- Inhaber und Höhe der Urbede,
- Inhaber der Mühle, der Gerichtsbarkeit und des Patronats,
- Inhaber der Zölle und Höhe der Einnahmen daraus,
- landesherrliche Einnahmen aus Ratsdörfern (Dorf im Besitz eines Stadtrats),
- Inhaber sonstiger Verpfändungen des Markgrafen,
- Verweis auf die Pertinenz einer landesherrlichen Burg.[22][24]
Die Übersicht der Dörfer hieß bei den Schreibern die schwarzen Zahlen (nigrἱ numerἱ), weil hier die Foliierung in schwarzer Tinte erfolgte:[25]
Abschnitt | Deutsch | Latein | Bemerkung |
---|---|---|---|
11 | Landesbeschreibung | nicht zu verwechseln mit der Landesbeschreibung von 1373 | |
11.1 | Mark Brandenburg | Marchia Brandeburgensis | |
11.2 | Altmark | Marchia transalbeana alio nomine antiqua Marchia | |
11.3 | Mittelmark | Marchia media | untergliedert in: |
11.4 | Mark über Oder | Marchia transoderana | untergliedert in:
der noch in der Landesbeschreibung von 1373 für die Mittelmark verwendete Begriff Nova Marchia – Neumark wanderte erst 1397 über die Oder[26][27] |
12 | Fragebogen für die Aufnahme | ||
13 | Dorfverzeichnis der Mittelmark | nur Namensnennung, nicht alle aufgeführten Ortschaften tauchen im Dorfregister auf | |
13.1 | Dorfverzeichnis des Teltow | Nomina villarum Teltow | |
13.2 | Dorfverzeichnis des Barnim | Nomina vἱllarum Barnym | |
13.3 | Dorfverzeichnis des Havelland | Nomina villarum terre Obule et merἱce | |
13.4 | Dorfverzeichnis der Zauche | Nomina villarum Czůche | |
14 | Dorfregister Mittelmark | detaillierte Angaben | |
14.1 | Dorfregister Teltow | Teltow | nur der sogenannte Hauptkreis Teltow[Anm. 3][28][26][29][30][31][32] |
14.2 | Dorfregister Barnim | Barnym | untergliedert in:
|
14.3 | Dorfregister Havelland | Obule et Merice | mit:
|
14.4 | Dorfregister Zauche | Czucha | mit Dörfern:
|
14.5 | Dorfregister Uckerland | Uker[mark] | ohne den pommerschen Teil[Anm. 5][34][35] |
15 | Dorfregister Altmark | Antiqua marchia | detaillierte Angaben |
15.1 | Dorfregister Bezirk Stendal | untergliedert in:
| |
15.2 | Dorfregister Bezirk Salzwedel | mit:
untergliedert in:
|

Die Registerangaben zu jedem Dorf folgten bei örtlichen und regionalen Unterschieden einem Schema:
- Gesamtzahl der Hufen,
- Anzahl der Hufen von Pfarrer, Kirche, Lehnschulze und Ritter (der Ritterhof gehörte meist, aber nicht immer einem Niederadeligen), bei den Lehnempfängern wurden auch die damit verbundenen Lehndienste angegeben,
- jährlich durch die Vollbauern pro Hufe zu zahlende Pacht, Zins und Bede oder ertragsabhängig abzuführender Zehnt und pro Hufe zu zahlende Bede,
- Abgaben des Kruges und der Mühle,
- Abgaben für Wälder, Weiden, Wiesen und Gewässer außerhalb der Allmende,
- Anzahl und Abgabe der Kossäten,
- einzelnen Empfängern zukommender Anteil der Abgaben,
- Inhaber der Gerichtsbarkeit und des Patronats,
- Inhaber des Fron- und des Vasallendienstes,
- ob Ackerflächen wüst lagen bzw. bestellt wurden.[6][10][38][39][40][41]
Das Dorfregister der Altmark gab häufiger Anzahl, Namen und anteiligen Besitz der Vollbauern an, in der Mittelmark fehlten solche Informationen meist. Zumindest die Gesamtzahl der Vollbauernhufen ließ sich indirekt aus den anderen Werten ermitteln (Gesamthufen − nichtbäuerliche Hufen = Vollbauernhufen). Die Inhaber des Ritterhofs, der Abgaben und der Dienste wurden namentlich aufgeführt.[10][42]
Nebenteile
Weitere, zusammen mit dem Landbuch überlieferte Teile gehörten im engeren Sinn nicht dazu. Dazu zählten Tabellen als Rechenhilfsmittel für die Kämmerer und einige buchhalterische Aufstellungen. Das beigefügte Dorfregister der Vogtei Fretzdorf ähnelte denen aus den anderen Gebieten. Vermutlich war es ein Bruchstück des Dorfregisters der Prignitz, das verloren ging oder nie angefertigt wurde.[10][43]
Abschnitt | Deutsch | Latein |
---|---|---|
1 | Rechentabellen | |
1.2 | Arabische Zahlen 1 bis 60 | |
1.3 | Umrechnung der Mark[Anm. 2] in Schock und Groschen (1. Variante) | |
1.4 | Umrechnung der Groschen in Silber | De grossis quid faciunt in argentum |
1.5 | Umrechnung der Schock in Silber | De Sexagenis grossorum |
1.6 | Umrechnung der Berlinischen Zählmark[Anm. 2] in Groschen | Berlinensis marca |
1.7 | Umrechnung der Vinkenaugen | Vincones |
1.8 | Umrechnung der Stendalischen Pfennig | Denarii Stendalienses |
1.9 | Umrechnung der Berlinischen Pfennig | Denarii Berlinenses |
1.10 | Geldwerte der Getreidemaße | De blado |
1.11 | Werte der Rechnungswährungen, Gegenwerte der Naturalien | De talento, frusto, annona, pipere, pisis |
1.12 | Umrechnung der Mark in Schock und Groschen (2. Variante) | |
1.13 | Wert der Gulden | Valor florenorum |
2 | Buchhalterische Aufstellungen | |
2.1 | Urbede über Oder | Orbete trans Oderam |
2.2 | Markgräfliche Einkünfte in Mittelmark am Martinstag 1370 | Hii sunt redditus, quos habet dominus in media marchia super festum beati Martini sub anno domini 1370 |
2.3 | Anordnung des Kaisers über Burgen vom 15. Dezember 1377[44] | Dispositio castrorum sub anno domini 1377 feria 3 post festum S. Lucie per dominum imperatorem facta |
2.4 | Landbede 1377 | Anno domini 1377 stura sive lantbete sic fuit imposita |
3 | Dorfregister Vogtei Fretzdorf | Fredericstorp |
Glossar
Im Landbuch selbst oder in seinem Zusammenhang traten verschiedene erklärungsbedürftige, teils heute nicht mehr gebräuchliche oder mehrdeutige Worte auf:
- Das Ablager verpflichtete zur Beherbergung und Versorgung des Landesherrn bzw. seiner Amtsträger inklusive des jeweiligen Gefolges.[45]
- Die Gerechtsame war eine Berechtigung, ein Nutzungsrecht, Privileg oder Vorrecht an etwas.[46]
- Die Hebung war das Recht auf eine zu leistende Last in Form von Geld, Naturalien oder Diensten.[47]
- Der Herr (dominus) hatte im Landbuch eine breitgefächerte Bedeutung. Damit konnten Jesus Christus, der Kaiser, der Markgraf, ein anderer Adeliger, ein Kleriker oder ein Bürger gemeint sein. In den Städten erhielt ein Handwerker oder niederer Einwohner in der Regel nicht diesen Titel, meist wurde damit ein Ratsmann gekennzeichnet.[48][49]
- Der Magister (magister) bezeichnete Unterschiedliches: einen durch ein Studium erworbenen akademischen Grad (Magister artium), einen Lehrer oder einen Handwerksmeister.[50][51]
- Die Pertinenz (pertinentium, pertinentius) ließ sich mit Zubehör übersetzen. Bei einer landesherrlichen Burg stand der Begriff für die ihr zugeordneten Lasten. Mit ihrer Hilfe wurden die baulichen Anlagen errichtet und instandgesetzt sowie das Personal versorgt. Das Wort erschien ebenfalls, um die rechtliche Herrschaft über ein Dorf oder einzelnes Rechtsgut auszudrücken.[20][21][52]
- Das Regal war ein wirtschaftlich nutzbares Hoheitsrecht.[53]
- Das Zählstück (frustum) ermöglichte laut Hans Spangenberg die Vergleichbarkeit von Geld- und Naturalabgaben. Es verkörperte die durchschnittliche Abgabenhöhe einer Hufe. Zu differenzieren war zwischen Geld- oder Natural-Zählstücken bei eindeutigen Formulierungen sowie unbestimmten Zählstücken bei unklaren, verkürzten Angaben. Die Tabelle Werte der Rechnungswährungen, Gegenwerte der Naturalien auf S. 18 stellte die notwendigen Informationen bereit: 1 Zählstück = 1 Wispel Roggen oder Gerste = 2 Wispel Hafer = 16 Scheffel Weizen = 12 Scheffel Bohnen = 120 Hühner = 1 Pfund. Darunter waren keine Preisangaben zu verstehen, die Zählstückbuchhaltung konnte nicht für die Preisbestimmung der bäuerlichen Abgaben benutzt werden.[54][55][56][57]
Geld und Währung
Karl IV. hatte viel aufgewandt, um an die Mark Brandenburg zu gelangen. Die Herzöge von Bayern erhielten Einmalzahlungen, Leibrenten und oberpfälzische Ländereien. Der Gegenwert der Abfindungen betrug die Unsumme von rund 500.000 Gulden. Dazu kamen das Auslösen von Verpfändungen und der laufende Etat. Selbstverständlich war der Kaiser neben einer Stabilisierung der Verhältnisse auch an Einnahmen interessiert. Dabei sollte u. a. das Landbuch helfen. Jährlich flossen ihm zirka 33.000 Mark aus der Mark zu. Das entsprach ungefähr 2 Zentner Gold.[58][3][1]
1 Brandenburgische Barrenmark[Anm. 2] Silber | = 4 Goldgulden | = 480 Brandenburgische Pfennig | |
1 Brandenburgische Barrenmark Silber | = 40 Schilling | = 2 Pfund | |
1 Brandenburgische Barrenmark Silber | = anfänglich 60, dann 64 Böhmische Groschen | = schließlich 68 und unter Karl IV. 70 Böhmische Groschen | |
1 Böhmischer Groschen | = 6 Brandenburgische Pfennig | = 7 Stendalische Pfennig | = 8 Berlinische Pfennig |
1 Berlinische Zählmark[Anm. 2] anno 1375 | = 56 Böhmische Groschen | = 448 Berlinische Pfennig | |
1 Stendalische Zählmark anno 1369 | = 40 Schilling | = 2 Pfund | = 480 Pfennig |
1 Berlinischer Schock anno 1375 | = 60 Böhmische Groschen | = 2 Pfund | = 480 Berlinische Pfennig |
1 Zählstück | = 20 Schilling | = 1 Pfund | = 240 Brandenburgische Pfennig |
In der Zeit der Wittelsbacher und Luxemburger war das Land in Münzbezirke eingeteilt. Jeder besaß mindestens eine Münzprägestätte. Im 12. Jahrhundert wurden aus 1 Barrenmark[Anm. 2] Silber 240 Pfennig geschlagen, in der 2. Hälfte des 14. Jahrhunderts verdoppelte sich diese Anzahl auf 480. Der Brandenburgische, Stendalische und Berlinische Pfennig unterschieden sich im Fein- und Raugewicht. Außerdem wurden ein Halbstück (obulus) und in der Neumark das Vinkenauge (vincones, denarius slavicalis) hergestellt. Letzteres hatte sich von Mecklenburg und Pommern aus verbreitet. Das Umtauschverhältnis lag ab 1352 zum Brandenburgischen Pfennig bei 3 : 1. Im Bezirk Salzwedel trat durch die Hanse häufig der Leichte Pfennig (denarius levis) auf. Dieser stand zu den drei Schweren Pfennigen (denarius gravis) im Verhältnis 1,5 : 1. Bei größeren Summen wurden mitunter Böhmischer (grossus) und Meißnischer Groschen (grossus lati) als Zahlungsmittel angegeben. Ihre Durchdringung nahm nach Norden ab.[59][55]
Während alle bisher aufgeführten Münzen tatsächlich physisch existierten, waren Pfund (talentum) und Schilling (solidus) Rechnungswährungen. Beide wurden im Brandenburg des 14. Jahrhunderts nicht geprägt, bei höheren Beträgen aber am häufigsten aufgeführt. Ihr Gegenwert ergab sich aus der entsprechenden Menge Pfennig. Auch der Schock (sexagena) und das Zählstück (frustum) dienten als Rechenhilfen, wobei die Funktion von Letzterem darüber hinaus ging. Die Gegenwerte der vier Rechnungsmünzen konnten im jeweiligen Kontext unterschiedlich ausfallen. 1 Pfund entsprach z. B. 240 Brandenburgischen, Stendalischen oder Berlinischen Pfennig. Für die Einschätzung des heutigen Geldwerts war der schwankende Feingehalt der Münzen hinderlich. Im Spätmittelalter erschwerten der Münzverruf und die Zersplitterung der Währungen den Überblick.[59][55][54][61][43][24]
Maß- und Zähleinheiten
Im Mittelalter existierte eine schier unüberschaubare Vielzahl an Maßeinheiten für Länge, Fläche, Raum und Gewicht, die sich zudem bei selber Bezeichnung regional unterschieden. Dies sowie die geringe Verbreitung von Lesen und Schreiben eröffnete Händlern und Handwerkern Möglichkeiten zum Betrug. Die Städte ergriffen verschiedene Gegenmaßnahmen. Dazu zählten strenge Strafen, ständige Kontrollen, sichtbares Anbringen von Maßeinheiten und Anfertigung von Eichmaßen. Blieben letztere Beide oder auswertbare Schriftquellen erhalten, ließen sich mittelalterliche auf heutige SI-Einheiten umrechnen. Für die Mark Brandenburg vermerkte die Sekundärliteratur immer wieder die Aussage „nicht überliefert und ermittelbar“.[62]
Flächenmaße
- Die Hufe (mansus) unterlag einem Wandel der bzw. mehreren Bedeutungen. Anfangs bildete sie die Einheit aus Hofstelle, Acker und Allmendenanteil. Eine Bauernfamilie konnte vom entsprechenden Land ihren Lebensunterhalt bestreiten, musste aber auch in der Lage sein es zu bewirtschaften. Parallel zum Entstehen der Territorialherrschaften entwickelte sich die Hufe zur Bemessungsgrundlage von Feudalabgaben. Erst später reduzierte sie sich zur reinen Flächeneinheit. Deren ursprüngliche Maße während der Zeit des märkischen Landesausbaus konnten nicht ermittelt werden.[63][55][42][64]
- Die Urkunden erwähnten flämische, fränkische, holländische und slawische Hufen. Überprüfbare Angaben folgender Jahrhunderte legten nahe, dass sich ihre Werte größtenteils von Ortschaft zu Ortschaft unterschieden. Die Kontributionsrolle der Uckermark vom 1. Januar 1718 führte fast 200 Dörfer auf. Lediglich in 2 hatten die Hufen den gleichen Umfang. Sogar innerhalb einer Feldflur traten Unterschiede auf. Die Breite der Ackerstreifen wurde bei der Ortsgründung zwar einheitlich vermessen, aber die Länge konnte unterschiedlich ausfallen. Bisweilen änderten sich im Laufe der Zeit die verwendeten Hufenmaße, die Hufeneinteilung wurde geändert oder das Wissen über ihre anfängliche Ausgestaltung ging verloren. So vermerkte schon das Landbuch in Tiefensee, dass die Hufenanzahl unbekannt sei. Die unter Friedrich Wilhelm I., König von Preußen (1713–1740) festgelegten Maße konnten für das Mittelalter bestenfalls zur Orientierung dienen. Seitdem galt in der Mittelmark 1 Hufe gleich 30 Magdeburgische Morgen, umgerechnet etwa 7,66 Hektar, die flämische Hufe entsprach zirka 16,8 Hektar. Zumindest ansatzweise ließe sich die Frage der Hufengrößen durch die Auswertung von erhaltenen Flurkarten des 17. Jahrhunderts und den Abgleich mit den Daten vorangegangener Perioden klären.[65][18][66][67][42]
- Das Landbuch trennte in Ketzin zwischen slawischen (slavici) und deutschen Hufen (teutunici mansi, gemeint waren fränkische). Erstere zahlten jeweils 1 Wispel Roggen und Hafer an Hufenpacht, Letztere 1 Wispel Roggen und 0,5 Wispel Hafer. Aus den Werten schloss Eckhard Müller-Mertens, dass die slawischen Hufen größer waren als die fränkischen. In Wildenbruch bot sich allerdings ein umgekehrtes Bild. Dort existierte ein gesonderter, Wendemarke genannter slawischer Acker. Für dessen Hufen lag die Abgabenhöhe deutlich niedriger als für die übrigen im Dorf.[68][55][65][69][70]
- Der Morgen (iugerum) umfasste ursprünglich soviel Ackerfläche, wie mit einem Gespann an einem Morgen gepflügt wurde. Eine markgräfliche Urkunde für Stendal von 1249 setzte 1 Hufe mit 30 Morgen gleich. Zumindest im westlichen Brandenburg galt womöglich dieses Verhältnis der beiden Flächeneinheiten zueinander.[71][55][63]
- Die Quadratrute belegte indirekt der Abgabenbegriff Rutenzins, u. a. in Fahrland. In Trebbin wurden außerdem in Ruten (virgae) vermessene Areale erwähnt.[55][72][73]
- Das Viertel (quartale) war ein altes deutsches Flächenmaß. Tide Ebel besaß in Langensalzwedel drei Viertel, Hans Tangermünde in Ostheeren drei Hufen abzüglich einem Viertel. Eine Hufe teilte sich demnach in vier Viertel.[74][75][76][77]
- Siehe auch: Kapitel Viertel (Raummaß)
Raummaße

- Das Fuder (plaustrum) entsprach entweder ungefähr der Ladung eines zweispännigen Wagens oder dem Volumen des an ihm angebrachten, kippbaren Weidenkorbs. Es diente u. a. zur Vermessung von Heu, Holz oder Holzkohle.[79][55][80]
- Für das Halbfass (medius vas) bot die Abgabenhöhe des Bierpfennigs in Gers- und Groß Fredenwalde Hinweise. Bei Bier (cervisia, servisia) galt demnach: 1 Halbfass = 2 Viertel = 4 Tonnen.[81][82]
- In Krug (urna) rechnete das Landbuch, neben zwei weiteren Maßeinheiten, den Honig (mel) ab, u. a. in Zeuthen.[55][83][84]
- Der Scheffel (modius) war eine geläufige Maßeinheit für Schüttgüter, besonders Getreide. Die zugehörigen Messgefäße bestanden aus Holz. Das Burgregister Teltow erwähnte in Kliestow slawische Scheffel (slavici modi).[85][86]
- Das Stübchen (stipa, stopa) war ein norddeutsches Flüssigkeitsmaß. In Lübeck blieben Eichgefäße für 1 Stübchen Wein und 1 Halbstübchen Bier aus dem Jahr 1487 erhalten.[88][55][62]
- Die Tonne (tunna) fiel bei trockenen und flüssigen Gütern unterschiedlich groß aus. Das Landbuch verwendete das Raummaß für Bier und Honig.[55][89][81][82][83]
- Das Viertel (quartale, virdenat) stand beispielhaft für die Unübersichtlichkeit der Maßeinheiten. Bei Schüttgütern umfasste es gelegentlich 2, meist aber ¼ Scheffel, vielleicht deshalb die Unterscheidung des gestrichenen (quartale equatum) vom üblichen Viertel (quartale usuale) im Landbuch. Es war das mittlere Bier-, aber das kleinste Honigmaß. Letzteres ergab sich aus dem Burgregister Teltow, in Christinendorf gaben Herman, Heyneke und Rehagen je 0,5 Krug, Klaus und Hensel Mertens je 1 Viertel sowie Hermann Lüdersdorf 0,5 Viertel Honig, zusammengerechnet 2 Krug und 0,5 Viertel Honig. Das entsprach zumindest ungefähr der für das Dorf angegebenen Summe von 2 Krug Honig. Dazu kam der Gebrauch des Viertels als Flächenmaß.[74][55][81][82][90]
- Siehe auch: Kapitel Viertel (Flächenmaß)
- Der Wispel (chorus) maß 24 Scheffel. Die für das Jahr 1871 angegebenen Werte für Preußen (1 Wispel = 1319 Liter), Mecklenburg (= 1368 Liter) und Braunschweig (= 1246 Liter) entsprachen wahrscheinlich nicht denen im Mittelalter.[85]
Gewichtsmaße
- Das Pfund (libra, talentum) kam beim Wiegen von Pfeffer (piper) und Bienenwachs (cera) zum Einsatz.[55][21]
Zähleinheiten

- Die Garbe (garba, garbarum, manipulus) diente vereinzelt zum Zählen von Abgaben, z. B. in Elsholz.[92]
- Ob der Sack (saccus) in Klein Chüden im Sinne einer Zähleinheit verwendet wurde oder das mittellateinische Wort hingegen Tuch bedeutete, ließ sich nicht entscheiden.[95][96]
- Siehe auch: Schock im Kapitel Geld und Währung
Menschen und soziale Gruppen
Der Dreiklang des Mittelalters lautete Arbeitende (laboratores), Betende (oratores) und Kämpfende (bellatores). Die Kritik der Geschichtswissenschaft an dieser ständischen Gliederung der Gesellschaft blieb berechtigt. Dennoch beschrieb sie die treffend die Wirklichkeit.[98][99]
Adel

Neben den Askaniern kamen nur vereinzelt hochadelige Geschlechter in das entstehende Brandenburg um eigene Herrschaftsrechte auszuüben oder Territorien zu gründen. Den Markgrafen gelang es im Laufe der Zeit fast alle Edelfreien zu verdrängen oder als Vasallen in ihr Territorium einzubinden. Nur die Grafen von Lindow-Ruppin konnten in der Herrschaft Lindow ihre Reichsunmittelbarkeit bewahren. Die vom Landbuch postulierte Zugehörigkeit zur Mark war mehr politisches Programm als Realität.[100][17][101]
Die Wurzeln der meisten Adeligen lagen bei unfreien (Ministerialen) und freien Dienstmannen. Diese gründeten als Lokatoren Ortschaften, standen als Krieger im Dienst des märkischen oder angrenzender Landesherrn. Zur Belohnung bzw. Finanzierung erhielten sie in den Dörfern eigene Höfe und Hebungen. Noch 1375 ließ sich aus dem Landbuch der Mark Brandenburg ihre unterschiedliche Beteiligung am Landesausbau herauslesen. Grundsätzlich nahm die Anzahl der Ritterhöfe von West nach Ost zu. Für die einzelnen Landschaften wurden aufgeführt: Altmark 67, Havelland 80, Zauche 10, Teltow 35, Barnim 114 und Uckerland 190 Ritterhöfe. Knapp vier Jahrzehnte früher zählte das Landbuch der Neumark 62 auf. In der Mark über Oder hatte der Schwung der Siedlungsbewegung bereits abgenommen. Dies zwang die Askanier dort wenigen großen Adelsfamilien umfangreiche Ländereien zu überlassen.[100][102]
Im Laufe des 13. Jahrhunderts verschwanden die rechtsständischen Unterschiede zwischen Unfreien und Freien. Sie verschmolzen zum brandenburgischen Adel, einem berufsständischen Kriegerstand. Dabei spiele das aus Frankreich übernommene Ritterideal eine Rolle. Zum Auslöser einer neuen Differenzierung sollte der Besitz werden:[100]
- Das Landbuch dokumentierte, wie schmal die finanzielle Basis des Landesherrn geworden war. Trotzdem nahm der Markgraf (dominus marchio oder in verkürzter Form) bzw. Kurfürst den höchsten Rang unter Adeligen Brandenburgs ein. Seit 1373 saß Wenzel I. auf dem Thron, in Wahrheit regierte aber sein Vater Karl IV.[101][3]

- Die Schlossgesessenen formten den Hochadel. Der Aufstieg in den verschiedenen Landschaften und der einzelnen Familien begann zu unterschiedlichen Zeitpunkten. In der Prignitz banden die Askanier die mit dem Wendenkreuzzug ins Land gelangte Gans zu Putlitz in ihre Herrschaft ein, die anderen drei Geschlechter erlangte ihre Stellung erst in der Zeit der Wittelsbacher. Im pommerschen Uckerland beteiligten sich neun Familien stärker am Landesausbau. Aus ihnen stiegen im Laufe des 13. Jahrhunderts drei der unten Genannten, nicht deren von Holtzendorff, noch weiter empor. In der Mark über Oder startete der Vorgang mit der Eingliederung in Brandenburg.[104][3][100][105][106][102]
- Allen gemein war, dass sie die Chancen der Kommerzialisierung der landesherrlichen Lasten stärker nutzten als die anderen Adeligen. Landesweit zeigte sich ihre gehobene Stellung während des Brandenburger Interregnums (1320–1323). Sie besiegelten die Landfriedensvereinbarungen, mit deren Hilfe versuchten die Landschaften aus sich heraus das Chaos der Wirren in Ordnung zu überführen. Die Wittelsbacher verliehen der ziemlich konstanten Gruppe das Prädikat Edle (nobiles). Die Landesbeschreibung von 1373 nannte unter dieser Titulierung 29 Adelsfamilien. Das vorrangige Kriterium für die Aufnahme in die Liste war der Besitz ehemals landesherrlicher bzw. für die Landesverteidigung wichtiger Burgen oder Städte. Dazu trat die Vergabe von Afterlehen. Die Schlossgesessenen hoben auffällig oft die Hufenbede. Als Kreditgeber des Landesherrn wurden sie zu Pfandherren über Zölle und Vogteien. Einige bauten kleine Herrschaften über mehrere benachbarte Dörfer auf, die Familie von Wedel sogar eine über ein ganzes Ländchen. Trotz der Machtfülle blieben die Schlossgesessenen stets Vasallen des Markgrafen.[104][107][26][3]
- Der Niederadel wohnte hauptsächlich in den Dörfern. Er lebte von seinem Ritterhof und den Lasten der Bauern. Daher wirkten sich die Folgen der spätmittelalterlichen Agrarkrise bei ihnen stark aus. Viele Adelsfamilien des 13. Jahrhunderts erlitten einen sozialen Abstieg oder starben aus. Um einen Rückfall des Lehens zu verhindern, änderte sich im 14. Jahrhundert die Familienstruktur. Gründeten zuvor die jüngeren Söhne zumeist eine eigene Linie, ließen sich jetzt Verwandte gemeinsam belehnen. Das Landbuch sprach von Bruder (frater), Neffe (patruelis), Sohn (filius) und Vater (pater). Ebenfalls gut ablesen ließ sich die Ungleichheit der sozialen Stellung. In der Altmark reichte die Bandbreite der Hebungen, inklusive der Dienstmannen,[Anm. 6] von 0,03 Zählstücken eines Kune bis 160,57 Zählstücke der Familie von Büste. Die reichen Niederadeligen konnten sich mit den Schlossgesessenen messen.[110][111][21]
Wenig hilfreich für die Gruppierung des Adels waren die im Landbuch verwendeten Adelstitel, dazu gehörten Derer (ille, hier in einer gehobenen Bedeutung), Knappe (famulus) und Ritter (miles). Vasall (vasallus) kennzeichnete lediglich einen Lehnempfänger und fand auch für Bürger Verwendung. Das Wort Herr (dominus) umfasste noch mehr Bedeutungen.[112][21][55][49]
Bauern
Zu den Bauern siehe Kapitel Dörfer!
Bürger
Zu den Bürgern siehe Kapitel Städte!
Frauen

Kirche und Ständegesellschaft wiesen den Frauen eine mindere Rolle zu. Als Begründung dienten die Bibel sowie vermeintliche biologische Besonderheiten. Das Weib sei dem Manne untertan sowie ein wankelmütiges, schwaches und weniger begabtes Wesen. Der heimische Herd und das Gebären von Kindern galten als einzige Aufgaben. Rechtsnormen schränkten die Entfaltungsmöglichkeiten ein, so standen Töchter oder Gattinnen unter männlicher Munt (Vormundschaft). Politische Tätigkeit blieb Frauen des Hochadels vorbehalten. Letztlich konnte mehr die soziale Stellung als das Geschlecht das Leben bestimmen.[113][114][115]
In den Städten zeigte sich, bei regionalen Unterschieden, im Ansatz eine Gleichberechtigung. Die Frau leistete den Bürgereid, wurde in die Bürgerrolle eingetragen, war als Händlerinnen geschäftsfähig sowie erbberechtigt. Das galt als Gemüseverkäuferin auf dem Markt sowie als Vertreterin für den auf Geschäftsreise weilenden oder erkrankten bzw. Erbin des verstorbenen Ehemanns. Sie ging einer abhängigen Beschäftigung nach, arbeitete im familiären Unternehmen oder betrieb ein eigenes Gewerbe. Mitunter war die Frau die alleinige Ernährerin der Familie. Den Schriftquellen nach setzten die Männer diese Freiheiten durch. Dabei ging es nicht um Emanzipation, sondern um die wirtschaftlichen Interessen der kaufmännisch-handwerklichen Bevölkerung – das Kapital sollte in der Stadt bleiben. In den Dörfern bestand weiterhin das auf den Stammestraditionen beruhende Recht. Der Sachsenspiegel bevorzugte beim Erbe klar die Söhne. Funktion und Status der Frauen lagen innerhalb des bäuerlichen Haushalts zwischen niedrig und nicht eindeutig bestimmt. Zum weiblichen Pensum gehörten Feldarbeit, Schlachten von Tieren, Nähen von Kleidung usw.[114][115][116][117]
Die Ehe diente der Reproduktion und der wirtschaftlichen Absicherung. Vor der Hochzeit musste der Bräutigam das Wittum (dotalicium) bezahlen. Der deutsche Name erklärte schon fast den Zweck. Es diente als Vorsorge für den Fall der Witwenschaft. Die wirtschaftlichen Möglichkeiten des zukünftigen Ehemanns entschieden über die Höhe der Reserve. In der Rolle als bürgerliche oder adelige Witwe (relicta, vidua) wurden Frauen im Landbuch greifbar. Immer wieder erwähnten die Register entsprechende Hebungen, so erhielt in Reesdorf die Witwe von Oldenbach aus Beelitz 25 Schilling und 2 Wispel Roggen als Einkommen. Auch bei Wiederheirat, dann hieß es Ehefrau, Gattin (uxor), blieb das Wittum auf Lebenszeit (ad vitam) im Besitz der Frau, z. B. ersichtlich in Schmargendorf. Dass Stiefmutter (noverca), Dorfregister Seelübbe (Ortsteil von Prenzlau), und alte Frau (vetula antiqua), Dorfregister Borstel, nicht nur im Märchen vorkamen, belegte auch das Landbuch.[117][113][55][21][118][119][120][121]
Juden
Die Anwesenheit von Juden in der Mark Brandenburg ließ sich ab 1244 mit einem Grabstein in Spandau für Jona, Sohn des Dan nachweisen. Nach ersten schriftlichen Erwähnungen wurden ab dem Ende des 13. Jahrhunderts Judenordnungen und -bestimmungen überliefert, die älteste 1297 für Stendal. Sie regelten rechtliche und wirtschaftliche Angelegenheiten, keine religiösen Fragen. Das 1344 erlassene Privileg für die Mark über Oder galt erstmals für eine ganze Landschaft. Bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts belegten Schriftquellen in fast allen Städten jüdische Einwohner. Gemeinden konnten nur in Berlin, Brandenburg (Havel), Frankfurt, Spandau und Stendal festgestellt werden. Friedhöfe, sie wurden nur von bedeutenden Gemeinden betrieben, gab es vor 1350 lediglich in Frankfurt und Spandau.[122][123][124]
Die Juden formten innerhalb der Städte eine Sondergruppe. Sie waren zwar Bürger, unterlagen aber ursprünglich der Rechtsprechung und dem Schutz des Markgrafen. Ab 1317 übertrug der Landesherr das Judenregal zunehmend an die Städte. Von den meisten Berufen ausgeschlossen, lebten sie größtenteils von der Kreditvergabe, der Pfandleihe und, aus religiösen Gründen, vom Vieh- und Fleischhandel. In der Mark bestanden keine Ghettos. In Prenzlau und Salzwedel wurden Judendörfer erwähnt. Dies waren wahrscheinlich Straßen mit jüdischen Einrichtungen und vielen jüdischen, aber auch christlichen Einwohnern. Während der Zeit der Askanier kam es wohl zu keinen Verfolgungen. 1349/1350 erreichte der Schwarze Tod den Norden Deutschlands. Für den Ausbruch wurden die Juden verantwortlich gemacht. Auch wenn die Mark offenbar kaum betroffen war, kam es in mehreren Städten zu Pestpogromen. Die Wittelsbacher, ebenso später die Luxemburger, orientierten ihre Politik weiterhin am finanziellen Nutzen. Die Städte büßten die Judenmorde mit Geldzahlungen, ab der 2. Hälfte des 14. Jahrhunderts lebten vielerorts wieder Juden.[124][125][122]
Siehe auch: Kapitel Judenregal
Slawen

Die Westslawen besiedelten nach ihrer Einwanderung im 7. Jahrhundert fast die gesamte zukünftige Mark Brandenburg. Nur Teile der späteren Altmark gehörten zum deutschen Altsiedelland. In Brandenburg trafen die beiden slawischen Haupteinwanderungsströme aus Richtung Osten bzw. Süden aufeinander. Im Rahmen der Deutschen Ostsiedlung kamen Sachsen, Thüringer, Flamen, Holl-, See- und Rheinländer ins Land. Die Bevölkerungsgruppen verschmolzen im Laufe der Jahrhunderte zum neudeutschen Stamm der Brandenburger. Dieser Prozess kam nach Gerd Heinrich bereits am Ende der Askanierzeit weitgehend zum Abschluss. Joachim Herrmann schlussfolgerte gegenteilig: Ab dem 14. Jahrhundert nahmen die Zünfte häufiger Wendenparagrafen in ihre Ordnungen auf. Damit sollten die in die Städte strömenden slawischen Bauern als Konkurrenz ausgeschaltet werden. Zu dieser konnten sie nur aufgrund ihrer erheblichen Anzahl werden.[126][18][102][127][128]
Letztlich unterschied sich die Geschwindigkeit der Verschmelzung in den einzelnen Regionen und Ortschaften. Besonders an den Rändern der Mark hielten sich lange Zeit slawische Sprachinseln. Eine länderübergreifende bzw. durch Grenzen getrennte lag an der unteren Mittelelbe. Im Wendland (westliche Altmark in Brandenburg, Weningen und Darzin im Herzogtum Mecklenburg und Hannoversches Wendland im Fürstentum Braunschweig-Wolfenbüttel) wurde bis ins 18. Jahrhundert Drawänopolabisch gesprochen. In der Mark über Oder stritten Polnisch und Niederdeutsch um die Vorherrschaft.[129][130][131][132]
Das Landbuch lieferte nur wenige direkte Erwähnungen. Das Dorfregister von Schinne führte zweimal Abgaben von Wendeschen auf. Die nach wie vor slawische Einwohnerschaft der Kietze (vicἱ) ergab sich aus drei Stellen. In Potsdam lautete die Formulierung: Slawen vom Kietz und in Colbu (in Tangermünde aufgegangen): Slawen wohnen ebenda. Die Freienwalder Slawen lebten wohl ebenfalls in den zwei dort aufgeführten Kietzen. Als slawisches Dorf (villa slavica) wurde nur Liepe (Barnim)[Anm. 7] bezeichnet. Laut Eckhard Müller-Mertens verwies das anno 1375 lediglich auf das fehlende Hufenland, die nicht erfolgte Umwandlung in ein Hufendorf. Werte der deutschen Heimat schrieb hingegen von noch immer slawischen Bewohnern.[10][133][134][20][135][55][136][137][138][139][140][141]

Der Zusatz Wendisch bzw. Slawisch bei mehreren Ortsnamen sprach für eine zumindest anfangs solchermaßen geprägte Siedlung. Auffallend war, dass in der Altmark ausschließlich das Wort Wendisch verwendet wurde, während östlich der Elbe Slawisch vorherrschte. Lediglich (Berlin-)Buch brach diese Regel.[143][21]
Dorf | Ortsname im Landbuch | Bemerkung |
---|---|---|
Altmark | ||
Großbierstedt | Wendischen Bierstede[144] | südwestlich liegt Kleinbierstedt (Dutschen Birstede)[145] |
Hohenböddenstedt | Wendeschen Bodenstede, Vendeschen Bodenstede[146] | liegt östlich von Diesdorf, das namensverwandte Böddenstedt (Bodenstede) hingegen westlich von Salzwedel[147] |
Hohenlangenbeck | Wendischen Langebeke[148] | östlich liegt Siedenlangenbeck (Langebeke)[149] |
Klein Chüden | Wendischen Chůden[95] | südlich liegt Groß Chüden (Chůden)[150] |
Klein Gischau (Ortsteil von Beetzendorf) | Wendischen Gischow[151] | westlich liegt Groß Gischau (Gischow)[152] |
Klein Grabenstedt | Wendeschen Gravenstede, Vendeschen Gravenstede[153] | südlich liegt Groß Grabenstedt (Gravenstede)[154] |
Barnim | ||
(Berlin-)Buch | Buch slavica, Wentschenbug, Wentzschenbůk, Wentschenbůk[155][156] | |
Woltersdorf (bei Berlin) | Waltersdorf slavἱca, Waladstorf slavἱca, Waltersdorf slavἱca[157][155] | Das Dorfregister entstand später als das Burgregister und Dorfverzeichnis, es vermerkte Wolterstorff ohne Namenszusatz.[10][158] |
Teltow | ||
Großbeuthen | Buten slavica[159] | nordwestlich liegt Kleinbeuthen (Buten)[160] |
Königs Wusterhausen | Wusterhuse slavica[159] | westlich liegt Deutsch Wusterhausen (Důdeschen Wusterhusen)[161] |
Slawisch Stahnsdorf | Stanstorpp Slavica, Stanstorpp slavica, Stanstorp slavica, Stanstorff slavica[162][159][163] | lag etwa auf halber Strecke zwischen Stahnsdorf (Stanstorp teutunica) im Osten und Potsdam im Westen[164][163] |
Zauche | ||
Alt Bork (Ortsteil von Linthe) | Bork slavica, Borck slavica[165] | südlich liegt Deutsch Bork (Duschen Bork)[166] |
Speziell bezeichnete Äcker verwiesen darauf, dass neben einer bestehenden slawischen Siedlung ein deutsches Dorf angelegt wurde und erstere noch eine Zeit lang weiterbestand:[70]
- Wendemark in Alt Langerwisch,[167]
- Wendestucke in (Berlin-)Buch[156] und
- Wendemarke in Wildenbruch.[69]

Ein Dorf nach deutschem Recht konnte teilweise oder komplett von Slawen besiedelt sein. Das slawische Recht war bei den Feudalabgaben komplexer. Tauchten seine Elemente im Landbuch auf, durfte von einer zunächst slawischen Siedlung ausgegangen werden:[169][129]
- Wildfrüchte, wie Eichel (glandis) und Nuss (nucis), als grundherrliche Abgabe,[129][55][170]
- eine als Gemeinschaft, Genossenschaft (universum, communitas) bzw. insgesamt, im Ganzen (simul) von Fischern, Kossäten oder Vollbauern abzuführende Abgabe, davon waren Zahlungen für den Besitz der Dorfgemeinde zu unterscheiden und[171][172][173]
Ein weiteres Indiz bildeten die slawischen Amts- und Berufsbezeichnungen:
- Bardenicker für Zeidler (von bartnik ‚Zeidler‘, zu bart ‚Bienenstock im hohlen Waldbaum‘) in Schöpfurth und[176][177]
- Pritzstabel (pristavel) für Dorfvorsteher in Groß Damelang.[129][178]
Auch entsprechende Maßeinheiten galten als Hinweis:
Orte und Ortschaften
Die Abgrenzung zwischen den verschiedenen Ortschaftstypen fiel nicht immer leicht. Die Bezeichnung wechselte in den Schriftquellen sogar ohne Eintreten einer Qualitätsveränderung der Rechte.[179][180]
Dörfer
Das Dorf (villa) der Mark Brandenburg war bereits im Mittelalter eine Rechtspersönlichkeit mit zahlreichen sozialen, wirtschaftlichen, rechtlichen und kulturellen Aufgaben. Es hatte sich aus der Gemeinschaft aller Besitzer der Hofstellen und Teilhaber an der Allmende geformt. Letztere umfasste vor allem Weiden und Wälder als Besitz der Gemeinde. Dieser Begriff selbst entstand erst später, die zeitgenössischen Schriftquellen, nicht das Landbuch, sprachen von cives oder buren. Die Rechtsprechung erfolgte in den deutschrechtlichen Dörfern mithilfe des Sachsenspiegels, in slawischrechtlichen fand wohl das Dedenrecht (Erbenrecht) Anwendung.[181][55][182][129]
Die wirtschaftliche Grundlage des Gros bildete das Hufenland. Bestand keine entsprechende Einteilung, dann gab das Dorfregister es als Besonderheit an. Alle anderen Ortschaften besaßen in Hufen vermessene Äcker, auch wenn die Angabe fehlte. Die vorherrschende Flurform war die Gewannflur. Bei der Ortsgründung wurden die als Äcker vorgesehenen Flächen in Gewanne eingeteilt, üblicherweise in drei Großfelder. Davon jedes wiederum in drei Schläge, was den Erfordernissen der Dreifelderwirtschaft entsprach. Schließlich jeder Schlag in lange, schmale Ackerstreifen, eine Anpassung an den nur schwer zu drehenden Bodenwendepflug. Die Anzahl der Streifen in einem Schlag entsprach ursprünglich der Anzahl der Hufen in einem Dorf. Je ein Streifen in jedem Schlag in allen Gewannen ergab zusammen eine Hufe. Die Ackerstücke des Einzelnen lagen somit in Gemenge mit denen der Anderen, was eine gemeinschaftliche Bodenbearbeitung erforderte. Dem Flurzwang unterlagen alle Hufen, unabhängig von den Besitzverhältnissen. Das Land lag anno 1375 zu über 80 Prozent im bäuerlichen Besitz, etwa 10 Prozent gehörte zu Ritter- und Lehnschulzenhöfen, die Flächen der Pfarrer und der Kirche fielen kaum ins Gewicht.[65][63][18][183][1][10]
Die Hufenanzahl stieg in östlicher Richtung an. Die Durchschnittswerte für die Landschaften betrugen: Altmark 21, Zauche 31, Havelland 32, Teltow 40, Uckerland 40 und Barnim 49 Hufen. Die bevorzugte Größe in der Mark über Oder waren 64 Hufen. Ob mit einer höheren Hufenanzahl auch eine größere Feldflur verbunden war, darüber gehen die Meinungen der Historiker auseinander. Das Hufenmaß könnte im zeitlichen und räumlichen Ablauf des Landesausbaus abgenommen haben. Der andere Erklärungsversuch argumentierte mit nachlassendem Bevölkerungsdruck und schwerer zu besetzenden Siedlungsstellen. Um die Attraktivität zu erhöhen wurden größere Flächen an den Einzelnen vergeben. In jedem Fall waren die Unterschiede in den Hufenmaßen von Ortschaft zu Ortschaft zu berücksichtigen.[184][185][186][42]
Zur Feldflur gehörte mitunter Überland, bestehend aus weiteren, nicht zum eigentlichen Hufenland gehörenden Äckern. Das Kapitel Slawen verwies bereits auf die slawischen Äcker. Fiel ein benachbartes Dorf wüst konnten Flächen aus dessen Hufenland eingebunden werden. Nicht zuletzt erfolgten nach den Ortsgründungen zusätzliche Urbarmachungen, die zumeist unter der Bezeichnung Acker (ager) oder Morgen (iugerum) bzw. Morgenland auftauchten. Beide Begriffe wurden im Landbuch und in verschiedenen Gegenden Deutschlands synonym verwendet. Aus dieser Gleichsetzung ergab sich, dass ein Ackerstück wohl ein Morgen maß. Für andere später erschlossene Flächen wurde allerdings die Hufe als Maßeinheit verwendet, z. B. bei den Berghufen (berchhufen) von Hoppenrade (Ortsteil von Wustermark). Besitzer des Überlands konnten die Gemeinde als Ganzes, ein einzelner Vollbauer, der Schultheiß oder die Kossäten sein.[70][187][173][188][189]
Die eben Genannten bewohnten ein Gehöft. Der umgebende Zaun bestand aus Flechtwerk, gekreuzten Stäben oder manchmal nur einer Dornenhecke. Er diente dem Schutz des Kleinviehs vor wilden Tieren, weniger der Abwehr von Dieben und Feinden. Die Umgrenzung markierte einen eigenen Rechtsbezirk. Innerhalb galt ein besonderer Friede, an den auch der Adel gebunden war. Hausfriedensbruch zählte zu den schweren Straftaten. Auf jedem Gehöft lag ein Garten. Dieser und die meist in der Nähe gelegene Wörde (worde) unterlagen nicht dem Flurzwang. Die Bewohner der Bauern- und anderen Häuser gliederten sich in verschiedene Schichten, Berufe und Stände:[190][183][55][191]
- Die Vollbauern (mansionarii, rustici, villani) lebten schon bei den Dorfgründungen im Wesentlichen frei und unabhängig, das galt auch für 1375. Sie besaßen einen günstigen Rechtsstatus, vergleichbar dem der Bürger. Ihnen gehörte der Grund und Boden des Hufenlands zwar nicht, aber sie konnten ein Erbpachtrecht daran erlangen. Zahlenmäßig viele Mittel- und eine beträchtliche Schicht an Großbauern bestimmten, natürlich nicht allein, das mittelalterliche Dasein auf dem Lande. Erst in der Frühen Neuzeit entwickelte sich die Gutsherrschaft mit ihren drückenden Einschränkungen und Lasten. Zur Zeit des Landbuchs hatte das Sprichwort „Bürger und Bauer scheidet nichts als die Mauer“ seine Gültigkeit.[192][55][193][42][194]
- Das Dorfregister Altmark bot statistisch auswertbare Daten über die Anzahl der Vollbauernhöfe in einer Ortschaft und ihre Ausstattung mit Hufen. In 74 Dörfern wurden Vollbauern namentlich aufgeführt oder begrifflich klar dieser Schicht zugeordnet. Doch lediglich 33 Dorfregister lieferten ein vollständiges Bild. Dort bestanden 502 Vollbauernhöfe, also im Durchschnitt rund 15 je Dorf. Die Bandbreite reichte von 5 (Häsewig, ein Ortsteil von Rochau, und Molitz, ein Ortsteil von Arendsee) bis 43 Höfe (Groß Schwechten) je Dorf. Wie in den anderen Landschaften, erfolgte zumeist nur die Angabe der Gesamtanzahl der Hufen. Für 154 Vollbauern wurde die Hufenanzahl einzeln aufgeschlüsselt. Der Mittelwert der Hofgröße betrug 2 Hufen. Vermutlich war dies die ursprüngliche Größe eines altmärkischen Vollbauernhofs. Anno 1375 bewirtschaftete Lemmeke Belitz in Langensalzwedel mit ⅛ Hufe das wenigste, Tideke Belkow in Dahlen mit 5 Hufen das meiste Land. In der ganzen Altmark fand sich kein Dorf, in dem alle Vollbauern dieselbe Anzahl Hufen besaßen, verursacht u. a. dadurch, dass Hufen zur Handelsware geworden waren. Die Vollbauernhöfe (mittlere 70,13 %, große 24,03 %) blieben tendenziell etwas kleiner als die Ritterhöfe (mittlere 29,74 %, große 62,16 %). Kleinst- und Kleinhöfe kamen nur bei Vollbauern (5,84 %), Größthöfe nur bei Rittern (8,10 %) vor.[195][77][196][197]

- Die Kossäten (cossati, kotseter) formten die bäuerliche Unterschicht, der Deutsche wie Slawen angehörten. Sie waren in der Regel persönlich frei, aber es gab auch Hinweise auf Unfreiheit. Zu ihrer Habe gehörten meist eine Kate mit Garten und etwas Vieh, gelegentlich Nutzungsrecht an der Allmende und außerhalb des Hufenlands gelegene Äcker (costenworde, area).[Anm. 8] Das reichte für den Lebensunterhalt nicht aus, daher verdienten sie ihr täglich Brot als Landarbeiter. Die Feldarbeit auf den größeren Wirtschaften war ohne sie nicht zu bewältigen. Dass die Kossäten- den Hufenhöfen direkt zugeordnet sein konnten, zeigte sich z. B. im Dorfregister Drense. In den auf die Ortsgründung folgenden Generationen erhielten vermutlich jüngere Söhne einen Kossätenhof und wurden Altenteile eingerichtet. Zudem gehörten Hirten, Krüger und Schmiede häufig dieser Schicht an.[200][55][18][201][202]
- Die soziale Grenze zu den Vollbauern blieb durchlässig. In Boomzeiten wurden zusätzliche Anreize geschaffen. Ein solcher war die Kossätenhufe (mansus cossatorum) des Uckerlands, u. a. in Caselow. Die Anzahl der aufgeführten Kossätenstellen spiegelte ebenfalls die Phase der Hochkonjunktur wider. Wirtschaftliche Depression bedrohte als Erstes die Existenzgrundlage der Kossäten. Das Landbuch zeigte deutlich die Folgen der spätmittelalterlichen Agrarkrise, viele Höfe waren unbesetzt. Dennoch stellten sie anno 1375 einen beträchtlichen Teil der Landbevölkerung, in der Zauche wohl ein Drittel, im Uckerland sogar 40 Prozent. Vereinzelt wurden hufenlose, nur von Kossäten bewohnte Dörfer aufgeführt, z. B. Göttin (Werder). An einer Stelle, im Dorfregister Hönow, erschien die sonst in Mitteldeutschland verbreitete Bezeichnung Gärtner (ortulanus).[201][203][200][204][205]
- Siehe auch: Kossäte und Kapitel Kossätenabgabe
- Der Schultheiß (prefectus, scultetus) nahm eine Zwischenstellung im Dorfgefüge ein. Er war zum einen Organ der Verfassung der Ortschaft sowie als Inhaber eines Hofs zugleich Glied der Gemeinde. Das dürfte mitunter einen Zwiespalt ausgelöst haben. In der Mark traten die Dorfschulzen in zwei Unterformen auf. Die Setzschulzen wurden vom Grund- bzw. Gerichtsherrn eingesetzt, das Amt war nicht erblich. Anders bei den Lehnschulzen, die anscheinend die Erben von als Lokatoren auftretenden Bauern oder Bürgern waren. Die Dorfgründer erhielten für ihre Leistung einen Lehnschulzenhof. Er umfasste mehr Hufen als die der übrigen Vollbauern und verpflichtete zu Vasallendiensten. Das im Vergleich mit dem Ritterlehn schlechtere Erbrecht konnte schon beim Fehlen eines Sohnes zum Einziehen des Hofs führen.[193][55][206][207]
- Der Hirte (pastor) stand im Dienst der Gemeinde und hütete das gesamte Großvieh. Damit wurde ihm für damalige Verhältnisse ein großes Vermögen anvertraut. Er bewohnte eine eigene Kossätenhütte oder mietete eine Kate. Für die Neuzeit wurden von der Gemeinde gestellte Hirtenhäuser überliefert.[208][209][18][210]
- Die Dorfgemeinschaft komplettierten, soweit vorhanden, Krüger (tabernator), Müller (molendinarius) und Schmied (faber), Küster (custos) und Pfarrer (plebanus) sowie Ministeriale[Anm. 6] und Niederadeliger.[18][55][211][107]
Das mittelalterliche Dorf der Mark war ein Dorf der Bauern, doch ihre Höfe waren nicht die Einzigen:[100][212]
- Ein Ritterhof lag in vielen Dörfern, die Anzahlen in den Landschaften wurden im Kapitel Adel angegeben. Er umfasste in der Ansiedlungszeit kaum mehr Hufen als ein Vollbauernhof, verschwand vielfach im Laufe der weiteren Entwicklung, erschien an anderer Stelle neu oder erweiterte sich. Daher zeigte das Landbuch in der Größe eine Bandbreite von 1 bis 25 Hufen. Durchschnittlich maßen sie in der Altmark 4, im Uckerland 5,5, in der Zauche 6, im Havelland 6, im Teltow 9 und im Barnim 10 Hufen. Beim Größenvergleich ergaben sich aber die gleichen Probleme wie bei der Hufenanzahl der Dörfer. In manchen Ortschaften existierten mehrere Ritterhöfe, mitunter bestand ein Dorf (fast) nur aus ihnen. Die Ritterhöfe gehörten 1375 größtenteils dem Niederadel. Die Schlossgesessenen hielten in ihren Dörfern nur wenige selbst, sondern hatten sie unterbelehnt oder an Dienstmannen[Anm. 6] vergeben. Selten verzeichnete das Landbuch einen Bürger als Besitzer. Die Bewirtschaftung erfolgte durch die Inhaber (Eigenwirtschaft) oder sie setzten Zinsbauern an, der Vermerk von decuriones in Bruchhagen (Ortsteil von Angermünde) wurde zudem als Meier interpretiert. Der Ritterhof des Spätmittelalters war kein Rittergut, aber die Tendenz in diese Richtung war bereits ausgeprägt.[38][213][10][194]
- Ein Wedemhof des Pfarrers bestand nahezu flächendeckend, da fast überall eine Dorfkirche existierte, selbst in den unverhuften Dörfern. Aus dem Landbuch und weiteren Schriftquellen wurden die Anzahlen der Pfarrhufen (mansi dotali) herausgearbeitet. Die vorherrschende Dotation in einer Region ermöglichte Rückschlüsse auf ihre Geschichte. Die erste Siedlerwelle brachte die ihnen vertraute Ausstattung mit, in den Niederlanden war das 1 Hufe. Diese Größe herrschte in der frühen Besiedlungszeit von Altmark und Prignitz vor. Der 2-Hufen-Hof prägte das Havelland, die Herrschaft Lindow und die Zauche, zeigte sich darüber in der Altmark und Prignitz. Die Dotation mit 3 Hufen im Archidiakonat von Mittenwalde verwies auf die Landesherrschaft der Wettiner, die das Gebiet vom Ende des 12. bis zum ersten Drittel des 13. Jahrhunderts aufsiedelten. Die anno 1237 für die sogenannten Neuen Lande[Anm. 9] vereinbarten 4 Hufen wurden der Standard in Barnim und Mark über Oder. Die wechselhafte Geschichte des Uckerlands spiegelte die Dominanz von 2, 3 oder 4 Pfarrhufen in unterschiedlichen Teilen der Landschaft wider. Abweichungen von der üblichen Ausstattung zeigten u. a., dass auch Adel und Kirche am Landesausbau beteiligt waren. Der Pfarrer betrieb seinen landwirtschaftlichen Hof als Eigenwirtschaft oder verpachtete den Grund und Boden. Die Angehörigen und Gebäude der Kirche unterlagen einem besonderen Rechtsschutz. Davon wollten offenbar auch die Bauern profitieren, indem sie ihre Speicher auf den Wedemgehöften errichteten.[214][215][216][212][184]
Fast schon eine Seltenheit blieben die unverhuften Dörfer:[65]
Dorf | Dorfregister | Bemerkung |
---|---|---|
Altmark | ||
Bornsen | S. 406 | Der halbe Teil lag wüst. |
Nymene | S. 366 | Die Ortschaft selbst wurde als gänzlich wüst bezeichnet, aber die Nymener Bauern wohnten vor Borstel und hatten Äcker. |
Schelldorf | S. 373 | |
Schrampe | S. 391 | Es wurden eine Mühle und ein Kossätenhof aufgeführt. |
Barnim | ||
(Berlin-)Hermsdorf | S. 117 | 5 Höfe mit Äckern |
Hohen Neuendorf | S. 117 | 8 Höfe mit Ackerstücken |
Liepe (Barnim)[Anm. 7] | S. 158 | 23 Häuser, 2 Krüge |
Havelland | ||
Göttin (Werder) | S. 164 | 10 Kossätenhäuser |
Stolp | S. 167 | in den Jahren 1197 und 1216 als Dorf, 1375 als wüster Hof genannt, lag zwischen Falkenrehde und Paretz[218] |
Teltow | ||
Schmöckwitz | S. 101–102 | 15 Fischerhäuser, 1 Krug |
Zeuthen | S. 102 | Dörfchen (villula) mit 14 Häusern |
Zauche | ||
Meßdunk (Ortsteil von Reckahn) | S. 220 | Ackerstücke und Acker Herdendung |
Nahmitz | S. 216 | 20 Kossäten, Fischerei |
Lieselott Enders rechnete Ziemendorf und Zießau (Ortsteil von Schrampe) zu einer Gruppe von zusammenhängenden, altmärkischen Dörfern, die vielleicht seit alten Zeiten keine Hufen besaßen. Im Landbuch fehlte aber ausdrückliche Hinweise darauf. Ebenfalls unverhuft waren die Kietze.[219][220][221][222][65]
Städte
Die Stadt (civitas) konnte in der entstehenden Mark Brandenburg an die Entwicklung im Altreich und den Stadtwerdungsprozess in den slawischen Gebieten anknüpfen. Sie trug dazu bei den territorialen Zusammenhalt in ihren Umfeld und die landesherrliche Macht zu stärken. Die Gründungen erfolgten in drei Wellen während der askanischen Zeit. Die Markgrafen vergaben hauptsächlich das Brandenburger Recht, das sich vom Magdeburger Recht ableitete. Vielgestaltiger zeigte sich das Stadtrecht in der Altmark, das bis in die Prignitz ausstrahlte. Reichte der Raum nicht mehr aus, um neue Siedler aufzunehmen, wurde in unmittelbarer Nähe eine zweite Ortschaft ins Leben gerufen. Daher die anzutreffenden, rechtlich selbständigen Alt- und Neustädte.[225][55][226][227]
Am Ende des 13. Jahrhunderts waren die märkischen Städte ein nicht mehr zu ignorierender Machtfaktor. Die in dieser Zeit festgelegten und im Landbuch dokumentierten Urbeden zeigten, dass die zeitliche Differenz bei den Gründungen kaum noch eine Rolle spielte. Im Stadtgebiet konzentrierten sich mehrere finanziell nutzbare Hoheitsrechte, die teilweise auch Wirkung außerhalb der Stadtmauern entfalteten. Zu den Gerechtsamen und Regalien zählten u. a. Zölle, Stapelrecht, Gerichtsbarkeit, Markt-, Mühlen-, und Münzregal. Stück für Stück gelang es den Städten diese zu erwerben. Am Ende des 14. Jahrhunderts hatten sie eine relative Autonomie erreicht. Die Stadträte beanspruchten die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über Territorium und Einwohner, das umfasste auch die Steuerhoheit. Spätestens zur Zeit des Landbuchs knüpfte sich ein dichtes, die Flecken einschließendes Stadtnetz über die Mark. Die meisten Dörfler konnten innerhalb eines Tags einen Markt erreichen.[228][229][226]
Das Stadtgebiet umfasste mehrere Bereiche:[224]

- Die Landwehr stellte einen ersten Verteidigungsring rar. Kriegführen bedeutete im Mittelalter hauptsächlich Schaden anrichten. Bei Überraschungsangriffen sollten das Vieh gestohlen und die Äcker zerstört werden. Als Schutz davor dienten natürliche Hindernisse oder aufgeschüttete Erdwälle mit einem undurchdringlichen Bewuchs aus Sträuchern und Bäumen. Das Passieren war an Warten möglich. Diese zumeist steinernen Türme besetzten bei Gefahr bewaffnete Bürger.[224]
- Die Feldflur nannte die Sekundärliteratur in der Regel Feldmark. Sie diente der Selbstversorgung mit landwirtschaftlichen Produkten und verringerte so die Abhängigkeit von den umliegenden Dörfern. Die älteren, in der Altmark auch die jüngeren Ortschaften erhielten eher wenig Hufenland. Die späteren Städte wurden, soweit überliefert, mit 100 bis 200 Hufen ausgestattet. Landsberg (Warthe) traf mit seinen aus der Gründungsurkunde vom 2. Juli 1257 ersichtlichen 104 Hufen für Äcker und 50 Hufen für Weiden ziemlich genau den Durchschnitt. Die schlechter Ausgestatteten fanden eine Möglichkeit diesen Mangel zu beseitigen. Sie erwarben benachbarte Dörfer und siedelten die Bewohner in die Stadt um, aus dörflichem wurde städtisches Hufenland. Auch der Bedarf an Wäldern konnte so gedeckt werden.[225][226][232][233]
- Die Vorstadt (suburbium, preurbium, ersteres Wort auch einmal für Kietz verwendet) gehörte rechtlich unter Umständen zum platten Land. Hier wohnten Leute mit geringerem sozialen Status und standen die Gewerbebetriebe mit Lärm- und Geruchsbelästigung. An den Ausfallstraßen befanden sich oft ein Georgen-Hospital als Leprosorium sowie ein Gertrauden-Hospital zur Versorgung armer Pilger.[224][234]
- Die nicht immer vorhandene Stadtmauer (murus) bot Schutz, verdeutlichte den Übergang zu einem anderen Rechtsraum und den Anspruch der Gleichwertigkeit gegenüber den Burgen des Adels. Durch die Stadttore (portae, valvae) konnte der Stadtkern betreten werden. Sein Grundriss bestand aus vielen, durch Straßen gegliederten Häuserblocks, die sich wiederum aus einzelnen Grundstücken (areae)[Anm. 8] zusammensetzten.[224][235][179][55][236]
Nur ein Grundstücksinhaber konnte Bürger (civis und andere Worte) werden. Im 14. Jahrhundert trat zu dieser Unterscheidung eine starke soziale Differenzierung:[225][237][107]
- Zum Patriziat gehörten die Fernhändler, zusammengeschlossen in der Gilde der Gewandschneider,[Anm. 10] und einige reiche Handwerker. Die Oberschicht investierte ihre Gewinne in den Ankauf von Lehen in den Dörfern. Gut ließ sich die Entwicklung in Prenzlau verfolgen, 1283 hielten 15 Familien entsprechenden Besitz, 1311 dann 28 und 1375 schließlich 46. Für Stendaler verzeichnete das Landbuch mit insgesamt 1886 Pfund die höchsten Feudalabgaben, darauf folgten die Berlin-Cöllner mit 1216 Pfund. Der Großteil der märkischen Fernkaufleute besaß Lasten und Patronatsrechte, mitunter Ritterhöfe und die Herrschaft über ein ganzes Dorf. Sie hatten sich zum Lehnbürger entwickelt, eine Art zwei Stände umfassende Doppelnatur. Nicht immer musste die Entwicklung eine bewusste Ambition gewesen sein. Als Kreditgeber für den Markgrafen und übrigen Adel verbargen sich dahinter zuweilen ein Pfand (pignus) oder Zinserträge. Auch die Darlehensvergabe an Bauern schien vorgekommen zu sein. Lagen ihre an Bürger zu zahlenden Abgaben über dem Durchschnitt, dann beinhalteten sie womöglich Zinszahlungen.[107][238][40]
- Über die anderen städtischen Schichten bot das Landbuch wenige bis keine Informationen. Generell galt, je tiefer die Stellung, umso spärlicher die Überlieferungen.[107][239]
- Einen Sonderstatus nahm der Klerus ein, er unterlag kaum dem Stadt-, sondern weitgehend dem Kirchenrecht. Auch für die Juden und Slawen galten spezielle Regelungen, für Letztere als Bewohner eines Kietzes oder durch Aufnahmeverbot in eine Zunft.[124]
Bereits im Spätmittelalter stand den Städten eine gut und straff organisierte öffentliche Verwaltung zur Verfügung:[240]
- Der Stadtrat (consules) war das wichtigste Organ der kommunalen Selbstverwaltung. Ursprünglich beeinflusste der Stadtschulze als Vertreter des Landes- oder sonstigen Stadtherren erheblich die Politik und auch die Bürgerschaft hatte ein Mitspracherecht. Mit der Übernahme der Grundstücke und o. g. Rechte sowie der Vertiefung der sozialen Differenzierung gewann zunehmend der Stadtrat die Oberhand. Das Datum seiner Ersterwähnung verband sich allgemein mit dem starken Ausbau der städtischen Macht. Seine Aufgaben waren umfassend, auch wenn die Schriftquellen nur ein unvollständiges Bild wiedergaben. Dazu gehörten Vertretung der Stadt als juristische Person, Verwaltung von Finanzen, Verteidigung und Weiterem, Aufsicht über Wirtschaft und Bauwesen, Polizeigewalt, Beisitzer des Gerichts usw. Nicht Alles regelte er in eigener Verantwortung. Manche Bereiche übernahmen unter seiner Aufsicht, stellvertretend die Genossenschaften. Die soziale Fürsorge oblag z. B. den Bruderschaften und Zünften.[225][55][242][240]
- Anfangs holte der Stadtrat noch die Meinung der übrigen Bürgerschaft ein, stellten kleinere Handwerker und Adelige vereinzelt die Ratsmannen. Die zuvor bereits dominierenden Fernhändler machten das Organ zu Beginn des 14. Jahrhunderts zum Mittel der Herrschaft über die anderen Bürger, verdrängten die Nichtkaufleute und grenzten sich ab. In Stendal wurde 1335 den Gewandschneidern[Anm. 10] sogar jeglicher gesellschaftlicher Umgang mit den Handwerkern verboten. Das Exklusivrecht ermöglichte die Art der Wahl eines Stadtrats. Nach Magdeburger Recht stand dies nur dem Patriziat zu. Weitaus häufiger kam die Kooptation zur Anwendung. Dabei bestimmten die alten Ratsmannen, eine übliche Anzahl war zwölf, den neuen Stadtrat. Die Amtszeit betrug ein Jahr. In der Praxis führte das zur jährlichen Rotation einer kleinen Führungsgruppe. In der Mitte des 14. Jahrhunderts löste das zusammen mit einer ungerechten Steuerpolitik Unruhen aus. Am Ende des Jahrhunderts zogen die Handwerke, in Gestalt der Viergewerke,[Anm. 11] vielerorts wieder in den Stadtrat ein. In den kleineren Städten mögen sie ihn auch nie verlassen haben. Eine Demokratisierung ging damit nicht einher.[225][240][238][242][107][243]
- Weitere, allerdings nicht im Landbuch aufgeführte öffentliche Ämter waren u. a. Büttel (Gerichtsdiener und Urteilsvollstrecker), Marktmeister (Beaufsichtigung des Markts inklusive der Maßeinheiten), Stadtschreiber (Organisation der laufenden Geschäfte, Führen der Ortschronik), Torwärter (Bewachung der Stadttore) und Wachtmeister (Leitung der Stadtwache).[240]
Flecken

Der Flecken (opidum) vereinte rechtliche Elemente von Dorf (villa) und Stadt (civitas). Wie Letztere besaß er eine städtische Verfassung und zahlte eine Urbede. Ein Flecken war häufig mit einer Burg (castrum, municio) räumlich verbunden. Im Kern gab es drei Gründe, warum es nicht zum Stadtstatus reichte: 1. Eine Stadtgründung hatte nicht den gewünschten Erfolg gebracht. 2. Eine Siedlung hatte gewisse städtische Aufgaben und Privilegien übernommen bzw. erhalten. Dessen Umfang genügte nicht für eine Stadt, hob sie aber aus den Dörfern heraus. 3. Eine einstige Stadt war aus unterschiedlichen Gründen in ihrer Bedeutung herabgesunken.[247][55][180][248]
Flecken | Dorfregister | Bemerkung |
---|---|---|
Altmark | ||
Arendsee | S. 398 | steht in Landesbeschreibung von 1373 S. 3 als opidum und im Dorfregister Altmark als villa |
Arneburg | – | steht in Landesbeschreibung von 1373 S. 3 als opidum und im Stadtregister Altmark S. 55 |
Erxleben | S. 288–291 | steht in Landesbeschreibung von 1373 S. 3 als opido und im Dorfregister Altmark als villa |
Barnim | ||
Altfriedland | S. 126 | |
Beiersdorf | S. 153 | |
Biesenthal | S. 152 | steht in Dorfregister Barnim ohne Namenszusatz, aber eine Urbede wird erwähnt |
Blumberg (Barnim) | S. 115 | laut Landesbeschreibung S. 64 vom Bischof von Brandenburg an Henning Honow, Bürger in Berlin belehnt[251] |
Freienwalde | S. 155 | steht im Stadtregister Barnim[Anm. 1] S. 51 |
Heckelberg | S. 149 | |
Hohenfinow | S. 157 | steht in Landesbeschreibung Barnim S. 64 unter civitates, castro et opida, im Dorfverzeichnis Barnim S. 72, im Dorfregister Barnim mit einer Mühle des Klosters Chorin ohne Namenszusatz für die Ortschaft |
Werneuchen | S. 151 | |
Havelland | ||
Friesack | – | steht in Landesbeschreibung von 1373 S. 3 als opido und in Landesbeschreibung Havelland S. 64 unter civitates, municiones, castra et opida |
Ketzin | S. 187 | steht in Landesbeschreibung Havelland S. 64 unter civitates, municiones, castra et opida, im Dorfregister ohne Namenszusatz |
Potsdam | S. 200–201 | im Burgregister Havelland S. 41, im Stadtregister Havelland S. 53 und im Dorfregister Zauche wird eine Urbede erwähnt, steht im Dorfregister ohne Namenszusatz |
Pritzerbe | S. 186–187 | steht in Landesbeschreibung Havelland S. 64 unter civitates, municiones, castra et opida, im Dorfregister ohne Namenszusatz |
Lebus | ||
Buckow (Märkische Schweiz) | S. 132 | nur die Vorstadt (preurbio) steht im Dorfregister Barnim, der eigentliche Flecken ist nicht aufgeführt |
Falkenhagen (Mark) | – | steht in Landesbeschreibung von 1373 S. 3 als opido und in Landesbeschreibung Lebus S. 63 unter municiones, civitates et opida |
Müllrose | – | steht in Landesbeschreibung von 1373 S. 2 als opidum |
Teltow (Landschaft) | ||
Teltow (Ortschaft) | S. 187, 190 | steht in Landesbeschreibung Teltow S. 64 als opidum, im Dorfregister Havelland einmal nicht als Dorf und einmal ohne Namenszusatz |
Trebbin | – | steht in Landesbeschreibung von 1373 S. 2 und im Burgregister Teltow S. 39 als opidum, im Stadtregister Teltow S. 52 wird eine Urbede erwähnt |
Uckerland | ||
Boitzenburg | S. 262–263 | |
Brüssow[Anm. 5] | – | steht in Landesbeschreibung von 1373 S. 4 als opido und in Landesbeschreibung Uckerland S. 65 unter municiones |
Gerswalde | S. 265 | |
Greiffenberg | S. 277–278 | |
Groß Fredenwalde | S. 271 | |
Jagow[Anm. 5] | S. 248 | |
Potzlow | S. 269 | |
Zauche | ||
Beelitz | – | steht im Stadtregister Teltow S. 52, in Landesbeschreibung Zauche S. 64 unter municiones et opida |
Golzow (Mittelmark) | S. 219 | steht in Landesbeschreibung Zauche S. 64 unter municiones et opida |
Treuenbrietzen | – | steht im Stadtregister Teltow S. 53, in Landesbeschreibung Zauche S. 64 unter municiones et opida |
Werder (Havel) | S. 218 | Erwähnung als opidum bei den Hebungen des Klosters Lehnin, steht in Dorfverzeichnis Havelland S. 73 und Zauche S. 75 |
Ziesar | S. 187 | steht in Landesbeschreibung von 1373 S. 2 als castro et opido und in Landesbeschreibung Zauche S. 64 unter municiones et opida |
Dienstsiedlungen, meist Kietze
Dienstsiedlungen gab es auch im 14. Jahrhundert. Sie unterstanden einer Burg, zumindest am Anfang. Bei den Meisten handelte es sich um einen Kietz (vicus). Er lag immer in ursprünglich slawischen Siedlungskammern und ging häufig aus einer Siedlung hervor, die mit einer slawischen Burg zusammenhing. Während der deutschen Zeit erfolgten Umformungen. Dennoch blieben die Einwohner Slawen, diese lebten ebenso in den Städten und Dörfern. Die Kietze umfassten kein Hufenland, die Einwohner arbeiteten größtenteils in der Fischerei. Lag der Kietz im urbanen Umfeld gehörten seine Einwohner nicht der Stadt-, aber in der Regel der dortigen Kirchengemeinde an. Wie die anderen Ortschaftstypen, wurden die Kietze zum Gegenstand der markgräflichen Finanz- und Belehnungspolitik. Dies zeigte sich beispielsweise um Brandenburg (Havel), wo es vier Kietze gab. Je Einer war an Alt- und Neustadt Brandenburg verkauft, ein Dritter dem Hochstift Brandenburg übereignet worden. Nur der Vierte gehörte 1375 noch dem Markgrafen.[20][135][124][129][65][253]
Kietz | Erwähnung in | Bemerkung |
---|---|---|
Barnim | ||
Biesenthal | Burgregister Barnim S. 45 | Es wurde kein Kietz erwähnt, sondern eine Kietzmühle (Kyzmůl, kizmůl). Felix Escher versah die Angabe Kietz mit einem Fragezeichen.[255][20] |
Freienwalde | Dorfregister Barnim S. 155 | zwei Kietze aufgeführt |
Wriezen | Markgräfliche Einkünfte in Mittelmark am Martinstag 1370 S. 20, Stadtregister Wriezen S. 51 | |
Havelland | ||
Altstädter Kietz | Dorfregister Havelland S. 196 | Die Grenzbeschreibung des Hochstifts Brandenburg entlang der Havel nannte den „vico directe usque ad Veterem civitatem Brandeburg“[256] – Kietz direkt bis zur Altstadt Brandenburg. Dieser Stadt gehörte er seit 1308.[253] |
Fahrland | Burgregister Fahrland S. 43 | Die Angaben erfolgten auf Mittelniederdeutsch: „Up dem Kitze sindt 10 hueis besettet, … Darsulves up deme Kitz sindt wusthe 5 erve.“[257] |
Falkenrehde | Dorfverzeichnis Havelland S. 72[258] | Im Dorfregister Havelland wurde der Kietz nicht erwähnt.[259] |
Großer Domkietz | Burgregister Spandau S. 43 | Das Burgregister führte ein „suburbium ante Brandenburg, que dicitur Kytz“[234] – eine Vorstadt der früheren Brandenburg, genannt Kietz als Pertinenz der Burg Spandau auf. Die Lage und das markgräfliche Eigentum identifizierten ihn als Großen Domkietz.[253] |
Potsdam | Markgräfliche Einkünfte in Mittelmark am Martinstag 1370 S. 20, Burgregister Potsdam S. 41, Dorfregister Zauche S. 213 | |
Spandau | Markgräfliche Einkünfte in Mittelmark am Martinstag 1370 S. 20, Burgregister Spandau S. 42 | bestand aus 25 Häusern[234] |
Woltitz | Dorfregister Havelland S. 196 | Die o. g. Grenzbeschreibung gab bei Brandenburg (Havel) als weiteren Kietz Woltitz an. Am Südrand der Dominsel lagen zwei Siedlungen mit diesem Namen. Eine befand sich unmittelbar vor dem Neustädter Mühlendamm, wurde 1319 vom Markgrafen an Neustadt Brandenburg verkauft und hieß dementsprechend Neustädter Kietz. Das zweite, unmittelbar nördlich gelegene Woltitz kam 1321 ans Domkapitel Brandenburg und erhielt den Namen Kleiner Domkietz. Letzteres Eigentumsverhältnis verschwieg das Landbuch allerdings im Rahmen der Beschreibung des Hochstifts Brandenburg.[256][253] |
Lebus | ||
Küstrin | Urbede über Oder S. 18 | fehlte im eigentlichen Landbuch |
Teltow | ||
Gröben | Dorfverzeichnis Teltow S. 68, Dorfregister Teltow S. 103 | |
Köpenick | Markgräfliche Einkünfte in Mittelmark am Martinstag 1370 S. 20, Burgregister Köpenick S. 38 | |
Uckerland | ||
Drense | Dorfverzeichnis Uckerland S. 282 | keine Siedlung, sondern ein einzelner Kietzhof (area Kitz), vielleicht das Relikt der Burgsiedlung der slawischen Burg[260] |
Lunow (Ortsteil von Lunow-Stolzenhagen) | Dorfregister Barnim S. 158 | Im Dorfregister Stolzenhagen hieß es: „Alius vicus iacet prope villam Lunow, …“[261] – Der andere Kietz liegt nahe dem Dorf Lunow. |
Stolzenhagen (Oder) (Ortsteil von Lunow-Stolzenhagen) | Dorfregister Barnim S. 158 |
Einzelhöfe
Der Einzelhof lag neben oder außerhalb einer Ortschaft (Dienstsiedlung, Dorf, Kloster, Stadt usw.). Zur Unterscheidung erhielt er einen Eigennamen. Im Landbuch erschien die Unterart des Mühleneinzelhofs, wobei es sich immer um eine Wassermühle handelte. Damit war ein Entstehungsgrund bereits vorgegeben – die hydrologischen Verhältnissen. Dieser Mühlentyp benötigte ein Mindestmaß an Wassermenge und -gefälle. Dies machte gegebenenfalls die Errichtung außerhalb erforderlich. Der zweite Grund konnte das wüst fallen einer Ortschaft sein, einzig die dazugehörige Mühle blieb erhalten. Exemplarisch dafür stand die Klinkemühle (molendinum in Clinke) zwischen Klein Behnitz (Ortsteil von Nauen) und Riewend. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand wurde die Burg Riewend im 10. Jahrhundert zerstört, aber die Burgsiedlung bestand noch im 12. Jahrhundert, als die deutschen Siedler ins Land kamen. Die Burg trug zur Erforschung der überregionalen Geschichte (Einteilung der slawischen Keramik in drei Entwicklungsstufen) bei. Die Mühle erzählte viel über die brandenburgische Historie (erste schriftlich erwähnte märkische Mühle, Landgerichtsstätte Klinke, Übereignung ans Hochstift Brandenburg usw.). Zu jeder größeren Mühlenanlage gehörte üblicherweise ein Wald. Er lieferte das Holz für den Bau und die stetig notwendigen Reparaturen.[262][263][264][231][21]
Lasten

Die Lasten (onera) ließen sich nach zwei verschiedenen Aspekten gliedern:
- nach der Weise der Leistungserbringung in Abgaben und Dienste sowie
- nach der Art ihrer Begründung in öffentlich-rechtlich, grund- und gerichtsherrlich.[18][24][268]
Aus der Kombination ergab sich die in den Unterkapiteln vorgenommene Unterteilung, auch Mischformen traten auf. Der Charakter einer Last unterlag Wandlungen, so konnte aus einer öffentlich-rechtlichen eine grundherrliche werden. Zudem unterschieden sich die Rechte eines Grund- von denen eines Pacht- oder Pfandherren. Die markgräflichen Amtsleute bemühten sich die ihrem Landesherr zustehenden Lasten möglichst lückenlos zu erfassen, bei den Rechten Dritter gingen sie weniger sorgfältig vor. Die Rechte an den Lasten waren stark zersplittert, aber häufig auch in einer Hand vereint. Die Herrschaft über einen Komplex von Dörfern trat nur selten auf, wenn dann bei großen Klöstern und einigen Schlossgesessenen.[18][24][269][270][107]
Die Abgaben bestanden neben Geld- häufig aus Naturalzahlungen. Abzuführen war vor allem Getreide (annona, bladum), dabei hauptsächlich Roggen (siligo, siliginis), Gerste (ordeum) und Hafer (avena), seltener Weizen (triticum). Daneben erschienen weitere landwirtschaftliche Produkte, wie Eier (ovum), Hopfen (humulus), Hühner (pullus, pullum) oder Mohn (papaver).[10][191][55]
Grundherrliche Abgaben
Die Entstehung und Entwicklung der Mark Brandenburg war ein komplizierter Prozess. Für die Rechtsverhältnisse an den Grundstücken galt das in noch viel stärkerem Ausmaß. Eines ließ sich mit Sicherheit sagen: oberster Grundherr war der Markgraf, daraus leitete sich das Recht ab grundherrliche Feudalabgaben zu heben. Diese waren in der Regel nicht personenbezogen, sondern lagen als dingliche Last auf dem Grund und Boden. Als Berechnungsgrundlage diente meist die Hufe.[271][24][42]
In den Dörfern besaßen Pfarrer, Kirche und Ritter abgabenfreie Hufen (mansi liberi, mansi ad curiam). Davon gab es Ausnahmen, zudem gehörten nicht alle Ritterhöfe einem Adeligen. Die Vollbauern mussten für ihre unfreien Hufen (mansi censuales, mansi rusticales) Abgaben entrichtet. Nur wenige Quellen ermöglichten Aussagen zu ihrer Gesamthöhe. Scheinbar entsprach sie häufig einem Drittel des landwirtschaftlichen Ertrags. Als Besonderheit traten in der Altmark auch Bauern als Lehnempfänger auf. Ihre Höfe glichen dem Status der in der ganzen Mark Brandenburg verbreiteten, meist abgabenfreien oder -ermäßigten Lehnschulzenhöfe.[10][55][272][38][42][273][207]
Das Landbuch gab die Einnahmen des Landesherrn aus den Dörfern inklusive Pertinenzien der Burgen mit 148 Schock Groschen an. Ein bescheidener Betrag, ursächlich in der weit fortgeschrittenen Übertragung der Rechte an Dritte, der relativ geringen Wirtschaftskraft sowie der spätmittelalterlichen Agrarkrise. Die Vollbauern zahlten hauptsächlich Hufenpacht, -zins und -bede. Der Zehnt war alternativ zu Pacht und Zins abzuführen, konnte eine zusätzliche Abgabe sein oder eine ältere Erscheinungsform der Pacht. Dazu kamen die Abgaben der Kossäten:[274][107][10][24][39]
- Die Hufenpacht (pactus) hatte ihren Ursprung im Zehnt. Dieser fiel anfangs zu zwei Dritteln an den Bischof – der Bischofzehnt – und zu einem Drittel an den Pfarrer – der Pfarrzehnt. Der Anteil von Ersterem ging, verstärkt im 13. Jahrhundert, oft in grundherrliche Hände über. Die Markgrafen versuchten mit unterschiedlichem Erfolg diese Einkommensquelle an sich zu bringen, dokumentiert für die sogenannten Neuen Landen.[Anm. 9] Anno 1210 gab Albrecht II., Markgraf von Brandenburg (1205–1220) zunächst an ein Drittel einer Stiftskirche zu überlassen, die direkt dem Papst unterstehen sollte. Letztlich behielt er den ganzen Zehnten ein. Erst unter seinen Nachfolgern brach der Brandenburger Zehntstreit aus. Im Jahr 1237 schlossen Johann I., Markgraf von Brandenburg (1220–1266) und Otto III., Markgraf von Brandenburg (1220–1267) einen Vergleich mit Gernand, Bischof von Brandenburg (1222–1241). Neben anderen Vereinbarungen behielten die Askanier das Nutzungsrecht am Zehnten. Der Vertrag galt aber nur für das Bistum Brandenburg, nicht für die anderen märkischen Bistümer. Zudem enthielt er die Klausel „außer den Zehnten der Brandenburgischen Kirche und der anderen Kloster- und Pfarrkirchen desselben Bistums, welche sie rechtmäßig bis jetzt besessen haben.“[275] Den Markgrafen gelang es nie vollständig und landesweit diese Abgabe an sich zu bringen.[18][55][272][276][277][278][279]
- Wie die verschiedenen Bischöfe, veräußerten auch die Markgrafen den Zehnten. Er bemaß sich ertragsabhängig von den Feldfrüchten und dem Schlachtvieh. Noch das Landbuch zeigte diese Erhebungsform. Im Dorfregister von Tempelhof hieß es: „Quilibet mansus dat decimam mandalam in pactum de omni annona, …“[280] – Jede Hufe gibt den Zehnten der Garbe an Pacht vom ganzen Getreide. Die Bezeichnung pactus war erstmals 1272 in einer Urkunde (CDB, Hauptteil A, Band VIII, S. 170, Nr. 50) erschienen und verdrängte schrittweise den alten Begriff. Am Ende der Askanierzeit hatte sich die kirchliche, veränderliche größtenteils in eine grundherrliche, pauschalisierte, jährliche Abgabe gewandelt.[276][94][10]
- Die Höhe folgte Erfahrungswerten, dabei flossen die Größe und Ertragskraft der Ackerparzellen ein. In der Regel wurde ein mehrjähriger Durchschnittswert gebildet, bei der Dreifelderwirtschaft meist aus zwei Umläufen, also aus sechs Jahren. Dies erklärte die großen Unterschiede, mitunter selbst innerhalb eines Dorfs. Die Hauptabgabe der Vollbauern war als Getreide, als Geld oder in gemischter Form zu entrichten. Die Hufenpacht floss 1375 an Adel, Kirche, Markgrafen und reiche Bürger.[281][42][10][276]
- Der Hufenzins[Anm. 12] (census) ging gegen die erbliche oder zeitliche Überlassung der Hufen an den Grundherren als Eigentümer bzw. Besitzer des Grundstücks. Der eher geringe Geldbetrag schwankte in der Mittelmark oft um zwei Schilling. Die Abgabe stand von Anfang an wahrscheinlich nicht ausschließlich dem Landesherrn zu. Trat ein Ritter als Dorfgründer auf, kam der Zins wohl ihm zu. Beide reichten dieses Recht umfangreich weiter. Wie bei den anderen Hufenabgaben, gingen die Zahlungen eines Dorfs deshalb meist an mehrere Nutznießer.[10][55][282]
- Die Hufenbede (precaria, exactio) hatte sich aus der Bede entwickelt, einer bei außergewöhnlichen Umständen erhobenen Steuer. Der Markgraf forderte sie mit steigendem Finanzbedarf immer häufiger ein. Nach Widerstand durch Adel und Städte wurde in den 1280er Jahren die regelmäßige Bede eingeführt. Auf dem Lande war nun pro Hufe eine jährliche, festgelegte Abgabe in Geld und Getreide zu zahlen. Ihre Höhe richtete sich, wie bei der Hufenpacht, nach Größe und Ertragskraft der Ackerflurstücke. Als Ausgleich für die Heeresfolge befreiten die Bedeverträge die Höfe der Ritter bis 6 und die der Knappen bis 4 Hufen von der Zahlung. Das Landbuch wiederum vermerkte für einige Dörfer eine Freistellung. Die Abgabe ging ursprünglich nur an den Markgrafen, war ihm aber allmählich entglitten. In der Altmark hielt er nur noch in 78 von 303 erfassten Dörfern die ganze oder anteilige Hufenbede.[10][55][283][284][285][286][287]
- Der Zehnt (decima) stellte in Teilen der Altmark gleich zu Beginn bzw. früh eine grundherrliche Abgabe dar, blieb als solche erhalten und kam in zwei Formen vor. Zum einen war er anstelle von Pacht und Zins abzuführen. Dies betraf vor allem von Neusiedlern urbar gemachte Gebiete, in erster Linie die Niederung der Elbe[Anm. 13] mit der Wische. Durch die Ertragsabhängigkeit konnten Überschwemmungen, schwere Bodenbearbeitung und hoher Arbeitsaufwand besser berücksichtigt werden. Diese Handhabung entsprach dem Neubruchzehnt in anderen Rodungsgebieten. Außerdem trat der grundherrliche Zehnt in Grenznähe auf. Dadurch zeigte sich entweder ein ostsächsischer Einfluss während des hochmittelalterlichen Landesausbaus oder eine Säkularisierung der ursprünglich kirchlichen Abgabe. Auch in der Mittelmark ließ sich ein zusätzlich zu den drei o. g. Abgaben zu zahlender Zehnt feststellen, so in Wesendahl (Ortsteil von Altlandsberg). Die bereits oben erwähnten Dörfer, in denen Pacht und Zehnt noch gleichgesetzt waren, stellten die dritte Form dar. Das Dorfregister führte den Groß-, Fleisch-, Getreide- und Kleinzehnt auf.[39][55][288][289][10]
- Die Kossäten hatten eine personenbezogene Abgabe abzuführen, daher wurde ihre Anzahl angegeben. Die Zahlungen flossen wohl ursprünglich an die Vollbauern. Im Dorfregister Teltow fanden sich Hinweise darauf. So gab in Jühnsdorf jeder der 18 Kossätenhöfe den Vollbauern 1 Schilling und 1 Huhn. Dies war zugleich eine häufig vorkommende Abgabenhöhe. Nach und nach bemächtigten sich die Grundherrn dieser Last.[191][55][10][290]
- Siehe auch: Kapitel Kossäten
In den landesherrlichen Städten traten drei verschiedene Formen des Grundzinses auf. Das Eigentum an den Grundstücken lag schon am Ende der Askanierzeit in den größeren Ortschaften beim jeweiligen Stadtrat oder Bürger. Das Landbuch erwähnte daher nur in Einzelfällen grundherrliche Abgaben:[24][225][22]
- Der Hufenzins war analog zu dem der Dörfer für die Überlassung des Hufenlands - der Äcker und Weiden zu zahlen.[24]
- Der Arealzins musste für ein innerstädtisches Grundstück (area)[Anm. 8] entrichtet werden. Er maß in Mittenwalde für das Rathaus (pretorium) 5 Pfund Brandenburgische Pfennig und war der Burg Wusterhausen zugeordnet.[24][236][55][291]
- Der Kaufhaus- und Marktbudenzins galt für die entsprechenden Einrichtungen der Kaufleute und Handwerker. In Freienwalde betrug der Fleischbankzins (census macellorum) 3 Pfund abzüglich 4 Schilling.[24][55][138]
Weitere grundherrliche Abgaben

Die weiteren als grundherrlich einzustufenden Feudalabgaben konnten für einige Regionen und Ortschaften von Bedeutung sein. In manchen Dörfern waren sie die einzigen entsprechenden Abgaben oder erhöhten merklich die Gesamtlast. Für das landesweite Aufkommen spielten sie eine untergeordnete Rolle.[293][40]
- Die Fischerei (piscatura, piscacio) und der Fischhandel besaßen wegen des enormen Fischreichtums der märkischen Gewässer eine größere wirtschaftliche Bedeutung. So kamen in der Zauche etwa zehn Prozent der grundherrlichen Einkünfte aus diesem Zweig. Ein Beispiel war der dieser Landschaft zugerechnete Kietz Potsdam. Von dort flossen 3 Pfund für 1,5 Fischwehre an den Schulzen des gleichnamigen Flecken. Berlin-Cölln handelte mit großen Mengen von Süßwasserfischen der umgebenden Gewässer. Als im 14. Jahrhundert die Fangmenge des Ostsee-Herings zurückging, wurde als preiswerter Ersatz die weitverbreitete Ukelei in gesalzenem Zustand auf den Markt gebracht. Anno 1365 transportierten die Berlin-Cöllner Kaufleute auf der Straße über Saarmund mehr Fisch als Tuch. Die Ware ging bis nach Leipzig und Erfurt. Umgekehrt kamen markmeißnische und thüringische Kaufleute nach Berlin, um dieses Lebensmittel abzuholen. Die Kietze (vicus) versorgten die landesherrlichen Burgen. Das Landbuch erwähnte das altmärkische Colbu (später in Tangermünde aufgegangen). Es umfasste keine Hufen, die elbslawischen Einwohner lebten vom Fischfang. Jeweils zu Weihnachten und Aschermittwoch waren 15 Neunaugen sowie Brennholz für die Küche an die nahe Burg Tangermünde zu liefern.[191][55][294][295][296]
- Der Heidehafer (avenam mericalis) und Weidepfennig (weydepennighe) kamen zur Anwendung, wenn das Vieh auf eine Heide (merica) oder Weide (pascuum, pascua) außerhalb der eigenen Gemarkung getrieben wurde. Das konnte beispielsweise markgräflicher Grund und Boden sein. Zur Pertinenz der Burg Köpenick gehörten zwei Heiden. Die Teltower war groß genug für das Vieh von 5 Dörfern und brachte 4 Wispel Hafer ein. Die Barnimer nutzten 3 Dörfer gegen 2 Wispel und 20 Scheffel Hafer. Mit Bernau zahlte ebenfalls eine Stadt den Heidehafer. Die Abgabe betrug 4 Wispel, 17 Scheffel Hafer, laut Abschnitt 4.2 Wälder war es 1 Scheffel weniger. Die Abgabenhöhe ließ auf eine größere Viehhaltung schließen. Die Bernauer Heide blieb auch in den nachfolgenden Jahrhunderten ein Begriff. Den Weidepfennig nannte das Landbuch ausdrücklich zwar nur in Schelldorf, aber Weiden erschienen häufiger. Gern nutzten die Bauern auch die Flächen von Wüstungen.[297][298][299][300][83][301][302][21]
- Der Heupfennig (heupenninge und weitere Schreibweisen) war eine Abgabe für die Nutzung von Wiesen außerhalb der Dorfflur.[303][55]
- Der Holzpfennig (lignales, census lignorum) wurde für die verschiedenen Nutzungen von nicht zur Allmende gehörenden Wäldern abgeführt. In Buchholz (Altmark) flossen die 36 Schilling Brandenburgische Pfennig an Nikolaus Bismarck. Diese Zahlung mussten die Bauern als ungerecht empfinden, denn das Landbuch gab das Recht zur Holznutzung als quondam – ehemals an.[40][55][304]
- Der Honig- (mellicidia) und Wachszins entstammten dem slawischen Recht. Sie mussten für die in den Wäldern ausgeübte Zeidelgerechtsame gezahlt werden. Die Wildbienenzucht produzierte die im Mittelalter kostbaren Rohstoffe Honig (mel) und Bienenwachs (cera). Im Rahmen der Buchhaltung entsprach 1 Tonne (tunna) Honig 90 Groschen, 2 Wispel (chorus) Getreide mit 96 Groschen annähernd dem Gleichen. 1 Pfund (libra) Wachs wurde mit 2,5 Groschen angesetzt. Die Werte waren nicht als Preisangaben zu verstehen. Die Abgaben gingen an die landesherrlichen Amtsträger oder waren als Lehen vergeben. In Schmöckwitz zeigte sich beides: 2 Krüge (urnae) Honig an den Dorfschulzen Wilke und 1,5 Krüge an den Grundherrn Heinrich von Beuthen.[174][55][175][42][83][305][57][56][306]
- Das Hundekorn wurde nur selten aufgeführt. Der Ursprung lag in einem Ablager, das zur Aufzucht von Hunden für den Landesherrn sowie zur Beherbergung und Versorgung seiner Jäger und Jagdhunde verpflichtete. Der Markgraf belehnte das Recht, wodurch es eine grundherrliche Abgabe geworden war. Sie betrug in Gräben je einen halben Scheffel Roggen und Hafer pro Hufe.[307][55][42][308]
- Das Rauchhuhn (pullus fumigalis, pullus fumalis) war wohl für die Hofstelle abzuführen. Pramsdorf (Wohnplatz in Rangsdorf) gab als ganzes Dorf vier Rauchhühner.[309][55][310][311]
- Der Schweinepfennig (swinpenninghe) musste gezahlt werden, um Schweine in einem Wald außerhalb der eigenen Allmende mästen zu dürfen. Balduin von Knesebeck erhielt von den Lübbarsern dafür 3 Schilling.[182][312]
Gerichtsherrliche Abgaben
- Das Gericht (iudicium) stellte eine erhebliche Einnahmequelle dar. Als unterste Instanz für die Dörfer und die landesherrlichen Städte fungierten die Schulzengerichte, diesen übergeordnet waren als obere (bzw. mittlere) Ebene die Vogtgerichte (iudicium advocatorum), als höchste Instanz sprach das Hofgericht (iudicium curie) bzw. das Kammergericht das letzte Urteil. Daneben trat als Appellationsinstanz für Städte brandenburgischen Rechts der Brandenburger Schöppenstuhl auf. Die Aufteilung der Gerichtsgefälle erfolgte nach dem Prinzip: ein Drittel für den vorsitzenden Richter, also Schulze bzw. Vogt, und zwei Drittel für den Gerichtsherr. Dies war bei den Schulzengerichten anfangs der Markgraf oder ein als Dorfgründer auftretender Ritter, bei den Vogtgerichten der Landesherr. So sah in Auszügen das idealtypische, möglicherweise niemals existierende Bild aus.[10][55][41][313][314]
- Im 14. Jahrhundert stellte sich die Situation auf jeden Fall anders dar. Nach der bereits in der Zeit der Askanier einsetzenden Exemtion (Befreiung) von den markgräflichen Vogtgerichten einschließlich der Blutgerichtsbarkeit begann der Verkauf der Gerichtsbarkeit an die Meistbietenden. Als Erwerber traten Bürger, Adelige und Städte auf. Die Niederen Gerichte (iudicium infimum) wurden als erstes veräußert. Nun bestimmte der neue Inhaber den Schulzen und zog auch dessen Anteil ein. Bald folgten die Höheren Gerichte (iudicium supremum), jetzt urteilte der vom Gerichtsherr eingesetzte Dorf- oder Stadtrichter auch über zuvor vom Vogt behandelte Angelegenheiten. Nicht immer umfasste der Erwerb des Höheren Gerichts auch den markgräflichen Anteil am Gerichtsgefälle. Die Begriffe iudicium infimum und iudicium supremum waren nicht mehr als getrennte Instanzen zu verstehen, sondern als Beschreibung des finanziellen Aspekts, also wem die Anteile an den Gerichtsgefällen zustanden. Darunter fielen u. a. die Strafzahlungen.[41][55][315]
Öffentliche Abgaben

- Der eigentliche Kirchenzehnt spielte im Landbuch keine Rolle. Das Urbar diente hauptsächlich den Interessen des Markgrafen. Ursprünglich war von den landwirtschaftlichen Erträgen jährlich der zehnte Teil abzugeben. Nachdem sich aus dem bischöflichen Anteil die Hufenpacht entwickelt hatte, blieb davon nur ein Drittel – der Pfarrzehnt – übrig. Auf diesen ging schließlich der Begriff Zehnt über. Bisweilen trat sogar der Pfarrer seinen Anteil ab und erhielt dafür meist ein bis zwei zusätzliche Hufen. Dazu kam die Zehntpflicht der sozialen Gruppen, die nie unter die Pacht fielen, die Kossäten und Inhaber der Ritterhöfe. Auch die Pfarrer und Klöster mussten die Abgabe abführen, soweit nicht ausdrücklich davon befreit.[272][55][270][18][213]
- Das Scheffelkorn entstand in Gebieten, in denen die Landesherren den kompletten Kirchenzehnt übernommen hatten. Hierzulande gelang das anno 1210 Albrecht II. in einer Region und seinen Nachfolgern dann 1237 für die sogenannten Neuen Lande.[Anm. 9] Das Uckerland nördlich der Welse konnten die Askanier 1250 gleich mit Zehnt übernehmen. Die Vorarbeit leistete Barnim I., Herzog von Pommern-Stettin. Er kaufte im Jahr 1240 dem Bischof seinen Anteil ab und wohl nach und nach auch den Rest des Zehnten auf. Die Pfarrer erhielten als Ersatz einen Scheffel Korn je Hufe inklusive von den Schulzen- und Ritterhöfen, die Küster in der Regel einen halben Scheffel pro Hufe. Die auch Messkorn genannte Abgabe kam, wie der Kirchenzehnt, im Landbuch nicht vor.[214][94][316]
- Die Urbede (orbede, exactio originalis) war die Form der Bede, die sich in den Städten und Flecken entwickelt hatte. Steuerschuldner war nicht der einzelne Bürger, sondern die Ortschaft als Ganzes führte einen pauschalisierten Betrag an den Landesherrn ab. Die Umlage auf jeden Einzelnen unterlag häufig dem eigenen Ermessen der Ortschaft. Eine der dargestellten Erhebungsformen war: Selbstschätzung der Höhe der Vermögenssteuer durch den Bürger, Leisten eines Schwurs, Ablegen des anonymen Betrages in den Steuerkasten. Als halbjährliche Zahlungstermine wurden meist Martins- und Walpurgistag angegeben. Die bei der Einführung in den 1280er Jahren festgelegte Gesamtsumme blieb konstant, auch bei Veränderung der Einwohnerzahl. Zwar konnte der Markgraf die Urbede weitgehend behaupten, aber die relativ geringen Beträge deckten nicht seinen Finanzbedarf.[228][55][248][229][317][22][107]
Gemischte Abgaben
- Die Krüge (taberna) gehörten häufig zum Dorfbild, in der Zauche und im Teltow fast in jeder zweiten Ortschaft, im Barnim in über drei Vierteln. Sie konnten zugleich ein Gehöft sein, dann galt die grundherrliche Abgabe nicht nur für das Hausgrundstück, sondern auch für den landwirtschaftlichen Grund und Boden. Die Krug- sowie die meist damit verbundene Braugerechtsame war ebenfalls abgabenpflichtig. Das Dorfregister Stahnsdorf erwähnte ausdrücklich das seit alters her bestehende Privileg zum Malzen, Dörren und Brauen. Die häufiger auftauchende Zahlung von Pfeffer (piper) wies auf eine gewisse Bedeutung der Krüge im Fernhandel hin. Meist dienten sie aber lediglich der Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs. Die Last der Dorfkrüge fiel sehr unterschiedlich aus, ihr Standort unterlag Veränderungen.[191][55][318][319][21][320]
Gewerbliche Regalien
- Der Bierpfennig (birpenninghe, byrpenninghe) wurde für den Ausschank fremden Biers (cervisia, servisia) erhoben. In Gerswalde wies das Landbuch Folgendes aus: je Halbfass (medius vas) 8 Brandenburgische Pfennig, je Viertel (quartale) 4 Pfennig und je Tonne (tunna) 2 Pfennig.[323][81]
- Die Fähre (transfretum) gehörte zu den Regalien des Landesherrn. Dieser nutzte das Fährregal selbst oder vergab es als Lehen. Der Lehnempfänger gab es als Erbpacht an einen Fährmann (nauta) weiter.[324]
- Das Marktregal lag weitgehend in der Hand der Städte und Flecken. In Wriezen wurde am Palmsonntag (Palmarum) ein Jahrmarkt (nundinus) abgehalten, der Standpfennig (denarius stacionum) von 30 Groschen floss an den Markgrafen.[228][325]
- Die Mühlen (mola, molendinum) waren an einen festen Standort gebunden (außer bei Schiffmühlen). Anfangs entstanden ausschließlich Wassermühlen. Die erste märkische Windmühle (ventimola, ventimolum) wurde 1303 urkundlich erwähnt, das Landbuch führte sie schon häufiger auf, z. B. in Mahlow. Die Handwerksbetriebe verteilten sich unterschiedlich dicht über die einzelnen Landschaften. Im Havelland lag das Verhältnis Dörfer zu Mühlen bei rund 7 : 1, im Barnim und in der Zauche bei 4 : 1 und im Uckerland bei 2,5 : 1.[320][55][18][191][326]
- Die Mühlen zählten zu den Regalien des Landesherrn. Die per Mühlenzwang jedem Betrieb zugeordneten Mahlpflichtigen durften nur dort gegen Bezahlung mahlen lassen. Im 14. Jahrhundert entzog sich der Wirtschaftszweig zunehmend der Kontrolle des Markgrafen. Zum Zwecke der Schuldentilgung hatte er die Einnahmen daraus häufig einem Kreditgeber überschrieben. Die verbliebenen Betriebe waren meist verpachtet. Der Betreiber zahlte die Pacht und behielt einen kleinen Teil des Getreides für den Landesherrn ein. In Berlin war das der sechzehnte Teil. Die dortigen und die Spandauer Mühlen waren in einem „Mühlenhof“ organisatorisch zusammengefasst. Er brachte 1375 Einnahmen über 400 Schock. Die mit Abstand höchste Summe, denn insgesamt lagen die markgräflichen Einkünfte bei 434 Schock, 61,5 Wispel Roggen und 17,5 Wispel Malz.[327][24][328][274][329]
Öffentliche Regalien
- Das Judenregal (judeorum) umfasste im Kern ein Recht des Markgrafen. Er bestimme die Ortschaften, in denen sich Juden ansiedeln durften, und legte die entsprechenden Bedingungen fest. Als Gegenleistung für den Schutz des Landesherrn waren sie zu Abgaben verpflichtet. Diese wurden wie die andere Rechte als Finanzinstrument behandelt. Konkret wurde das Regal über einen einzelnen Juden oder nur dessen Abgabenlast vergeben. Gegen Zahlung einer bestimmten Summe übernahm dann eine Stadt, seltener eine Einzelpersonen die Schutzpflicht. Die Summe der markgräflichen Einnahmen aus dem Regal betrug 500 Schock [Groschen].[24][274]
- Siehe auch: Judenregal und Kapitel Juden
- Das Münzregal (monetarum) stellte noch Mitte des 14. Jahrhunderts eine bedeutende Einnahmequelle für den Landesherrn dar. Ludwig I. plante 1345 eine Münzreform, die am Widerstand der Stände scheiterte. Infolge kauften die Städte zunächst das Recht zum Münzverruf und dann die Münzprägestätten auf. Deshalb gab das Landbuch für diesen Bereich lediglich 200 Schock landesherrliche Einnahmen an.[24][55][274]

- Der Zoll (theoloneum) gliederte sich in den Brücken- und Wegzoll, den Marktzoll sowie den Durchgangszoll. Letzter kam zur Anwendung, wenn Waren nicht vor Ort zur Niederlage oder in den Verkauf gelangten. Wobei die Kosten für das gewährte Geleit (conductum, conductus) häufig inklusive waren. Die Zölle brachten dem Markgrafen die höchsten Einnahmen. Die Summe wurde mit 2898 Schock angegeben. Zu den direkten landesherrlichen Zolleinnahmen kamen noch indirekte aus der Überlassung des Zollregals an mehrere Städte, z. B. 100 Schock aus Reppen.[24][274][55][330][22]
Markgräfliche Zolleinnahmen im Landbuch[330] Stadt Zoll Bemerkung Schock Schilling Oderberg 1400 Schnackenburg 1000 Saarmund 150 davon 30 Schock an die Witwe von Johannis Falke als Wittum auf Lebenszeit Berlin 100 20 Lenzen 80 Liebenwalde 73 26 letzterer Betrag zweimal jährlich in Müncheberg Wriezen 73 Gardelegen 60 Tangermünde 40 Havelberg etwa 30 Spandau 2 Stendal 1 Mittenwalde 12 Trebbin 12 wird erst hinter der Gesamtsumme genannt Fretzdorf ohne Zahlenangabe gesamt 2898 beim Addieren ergibt sich ein anderer Betrag
Dienste
Der Dienst (servicium) war zum einen die zweite Form der Bezahlung für die Nutzung von Grund und Boden, zum anderen ein öffentliches Recht mit vielfältigen Wurzeln. Otto V. betonte 1368 bei einer Schenkung ans Kloster Arendsee noch ausdrücklich deren öffentlich-rechtlichen Charakter und behielt sich eine Rückübertragung vor. Jeder Lehnbrief führte die Lehnstücke einzeln auf. Wurde z. B. bei einer Belehnung mit einem Vollbauernhof kein Anrecht auf Dienste vermerkt, durfte der Lehnempfänger vom Vollbauern keine verlangen. Die Vasallen unterlagen für ihre Höfe auch selbst der Dienstpflicht.[331][55][332][269][10]
Frondienste
Während der Zeit des märkischen Landesausbaus waren die Bauern weitgehend frei vom Frondienst. Stärker belastet waren die Slawen, zumindest in der Anfangszeit. Vor allem dem Landesherrn standen aber einige Dienste zu:[18][331]
- Das Ablager war dem Umstand geschuldet, dass es keine Residenzstadt gab. Erst Karl IV. plante mit Tangermünde eine solche. Der Markgraf und sein Gefolge reisten permanent durchs Land. Für die Verpflegung steuerten die Bauern Geld und Naturalien bei.[45][284][2]
- Der Baudienst stellte eine nicht unerhebliche Bürde dar. Die Burgen gewährleisteten in ihren Bereichen den Schutz der Einwohner. Im Gegenzug halfen die Bauern bei Bau und Instandsetzung. Die Last wurde bei Bedarf abgerufen und war nicht begrenzt, fiel aber nur unregelmäßig an. Bei der Belehnung mit einer Burg ging das Recht auf den Lehnempfänger über.[333]
- Die Rüstwagenpflicht betraf die Landesverteidigung. Dieses Recht wurde nur extrem selten veräußert. Das Register Blumberg erwähnte in einer Ergänzung aus dem 15. Jahrhundert einen „beslagen herwagen dorzu mit vier pferden“.[334][335]
- Auch zum Waffendienst, ebenfalls ein Teil der Landesverteidigung, konnte die Landbevölkerung verpflichtet werden. Wiederum in Blumberg wurde diese Last genannt.[18][335]
Schon im Spätmittelalter zeigte sich eine einschneidende Veränderung. Grundherren erwarben mittels Belehnung neben Ritterhöfen auch Dienste. Diese wurden in die Hofwirtschaften einbezogen. Eine urkundlich oft belegte Methode lief folgendermaßen ab: Am Anfang bat der Grundherr um Hilfe, besonders während der arbeitsintensiven Aussaat und Ernte. Wobei die Unterstützung gegenseitig zu verstehen und zu leisten war. Dann kamen weitere Forderungen, allerdings noch gegen Speise und Trank. Spätestens in der nächsten Generation beanspruchte der Grundherr den Dienst einfach. Nur wenn die Bauern gerichtlich dagegen vorgingen und glaubwürdig deren Unrechtmäßigkeit nachweisen konnten, wurde er vermindert oder auf ein konkretes Ausmaß festgelegt (determiniert).[269]
Bereits der Sachsenspiegel sprach von einer schier unüberschaubaren Menge an Diensten. Die Schriftquellen des 14. Jahrhunderts bezeichneten sie aber selten mit einem konkreten Wort, umrissen ihre Vielfalt nur vage, so auch das Landbuch:[332][269]
- Der Wagendienst (servicium curruum) tauchte mit Abstand am häufigsten auf. Lag das Recht noch beim Markgrafen, dann umfasste er teilweise oder gänzlich die oben dargestellten Leistungen, ggf. andere. Meist war er von ihm aber veräußert worden und bestand daher aus Pflugdienst für einen Grundherrn. Dieser betrug anfangs nur wenige Tage im Jahr, vorherrschend waren drei bis vier. Ein Beispiel für die rechtlich schlechtere Stellung der Kossäten war Natterheide. Der Zusatz „quamdiu vult“ – sooft er [Albert von Redern] es will – verpflichtete sie zu nicht bemessenem (indetiminiertem) Dienst. Das sich der finanzielle Gegenwert des Pflugdienstes schätzen ließ, zeigte die gelegentlich anzutreffende Umwandlung in den Dienstpfennig (denarii servicii), u. a. in Weselitz (Ortsteil von Uckerfelde). Das Gegenstück für die Kossäten hieß Schneidepfennig (snideschyllinghe) und betrug in Klaushagen 1 Schilling.[10][55][42][269][336][337][338][339]
- Ein Fährdienst wurde in Colbu (in Tangermünde aufgegangen) erwähnt. Die Fischerboote setzten bei Bedarf den Markgrafen und sein Gefolge über die Elbe. Im Gegenzug erhielten die slawischen Einwohner Verpflegung.[42]
- Ein Weiberdienst (servicium de feminis) wurde in Orpensdorf aufgeführt.[340]
Vasallendienste
Auch die Vasallendienste (servicium vasallionatus) waren lediglich unscharf umrissen:[10][55]
- Bei den Ritterhöfen wurde schlicht eine Dienstpflicht (tenetur ad servicium) aufgeführt.[21]
- Das Lehnpferd (equus pheudalis, equus expedialis) war der häufigste Dienst bei den Lehnschulzen und altmärkischen Lehnbauern. Die Pflicht war oft in eine Geldzahlung umgewandelt und dann durch den Markgrafen veräußert worden.[193][273]
Öffentliche Ämter
Das Landbuch erwähnte vor allem öffentliche Ämter, die mit der landesherrlichen Finanzverwaltung zusammenhingen. Sie gliederte sich in mehrere Ebenen. Idealerweise stellte sich die Situation wie folgt dar: Die Lokalverwaltung trieb die grundherrlichen Einkünfte ein, darunter fielen auch die aus den Wäldern und Gewässern. Die Vögte oder Landeshauptmänner ernannten das entsprechende Personal (Landreiter, Schulzen, Wasservögte) und übten die Kontrolle aus. Spezialisierte Amtsleute (Mühlmeister, Münzmeister, Zöllner) waren für die Regalien zuständig. Ihre Abrechnung und Kontrolle war unmittelbar beim Markgrafen und seinem engsten Umfeld angesiedelt. Die gerichtsherrlichen Einkünfte verwalteten die jeweiligen vorsitzenden Richter (Schulzen, Vögte). Infolge der Weggabe der Lasten durch den Landesherrn und der Patrimonialisierung der Gerichtsbarkeit wurde die Struktur der Finanzverwaltung zunehmend unübersichtlicher und sie ging teilweise in die Hände Dritter über.[10][55][24][41]
- Den Hegemeister (forestarius) oder Heidereiter führte der Abschnitt De lignorum vendicionibus – Die Holzverkäufe auf. Er beschrieb die Einnahmen aus der Veräußerung von Holz als unbestimmt und langfristig angelegt. Der Holzhandel zählte zu den wichtigsten märkischen Wirtschaftszweigen. Der später auch Förster genannte Amtsträger realisierte zudem verschiedene grundherrliche Abgaben, so aus dem Holzschlag und -lesen Dritter (Holzpfennig), der Hütung (Schweinepfennig), den Jagdrechten, den Wiesen (Heupfennig) und der Zeidlerei (Honigzins). Zu seinen weiteren Aufgaben zählten der Schutz vor Übergriffen durch Nachbarn, Feuer und Verwüstung, die Wildhege sowie die Wahrung des Wildbanns. Das Amt des Holzschreibers, zuständig für das Register über Holzbestand, Einschläge und Zahlungen, existierte womöglich bereits ebenfalls.[341][55][295][24]

- Der Jäger (venator) belieferte die Tafel des Landesherrn mit Wildbret. Noch Albrecht Achilles, Kurfürst von Brandenburg (1471–1486) betrachtete dies als Hauptaufgabe der Finanzverwaltung. Die Waidmänner aus Golzow (Ortsteil von Chorin) hoben die Geld- (precaria denariorus) und Getreidebede (precaria annone). Im etwas weiter südwestlich gelegenen Schöpfurth trugen die sechs Jäger den Namen Schiffswart (scepwarde).[24][55][343][176][177]
- Das Amt des Landreiters (equitator terre) bildete sich in der Zeit der Wittelsbacher heraus. Jedes Territorium gliederte sich in mehrere Landreitereien (equitaturae). Die landesherrlichen Exekutivorgane ritten durchs Land und trieben direkt vor der Haustür die Abgaben ein. Diese deckten u. a. ihre Kosten. Außerdem verzeichnete das Landbuch die Übertragung von Hebungen, so in Riewend über 1 Viertel Roggen je Hufe. Die Landreiter übten neben Finanz- auch Polizeifunktionen aus.[344][55][24][345]
- Der Münzmeister (monetarius) nahm das Münzregal war. Zu seinen Aufgaben gehörten das Besorgen der Rohstoffe, das Prägen der Münzen und das Organisieren des Münzverrufs. Da das Regal weitgehend an die Städte gelangt war, führte das Landbuch nur in Neustadt Brandenburg einen markgräflichen Münzmeister auf.[24][55][346]

- Das Patronat (ius patronatus) wurde mit der Stiftung einer geistlichen Institution, z. B. einer Dorfkirche, erworben. Es umfasste eine Ansammlung von Rechten und Pflichten, darunter ein erhebliches Mitbestimmungsrecht über die Einkünfte, ein verbindliches Vorschlagsrecht für die Besetzung der Einrichtung, Ehrenrechte (u. a. Anbringen von Wappen, herausgehobener Platz bei Prozessionen), die Kirchenbaulast sowie weiteres. Für den Gründungsakt der Dörfer und Städte wurden kaum Urkunden überliefert. Daher ließ sich nicht mit Sicherheit sagen, wem anfangs das Patronat gehörte. In Frage kamen in erster Linie die jeweiligen Ortsgründer bzw. Eigenkirchenherren, also z. B. der Landesherr.[350][55][70][351][352][276][10]
- Die Mitbestimmung über die Einnahmen (Hebungen, Kirchenzehnt und Scheffelkorn sowie aus Liegenschaften und Stiftungen) machte das Patronat attraktiv. Daher vergab es der Markgraf wie andere Rechte als Lehen, beispielsweise in Lünow. Mitunter waren dem Patronatsherr auch direkt Einkünfte zugewiesen. So erhielt er in Stegelitz Zahlungen aus 3 Wiesen über 9 Brandenburgische Pfennig. Von einem Hof bekam der Patron aus dem benachbarten Lüderitz 1 Schilling und 1 Huhn. Durch die teilweise Übernahme der Baukosten stellte es aber zugleich eine finanzielle Belastung dar. Im Spätmittelalter lag das Patronat beim Markgrafen, einem Bischof bzw. Domkapitel, einer anderen geistlichen Institution, einer Stadt, einer Adels- oder Bürgerfamilie. Das „Formular“ zur Datenerhebung in den Dörfern enthielt keine entsprechende Frage. Trotzdem tauchte diese Information gelegentlich im Landbuch auf, z. B. in Wegendorf, ebenso in einigen Städten, u. a. in Nauen. Wurde es in einer Ortschaft erwähnt, lagen Patronat und Gerichtsbarkeit meist in einer Hand.[350][353][21][354][355][215][10][356][357]
- Der Schöffe (scabinus) trat als Beisitzer an den Schulzen- und Vogtgerichten auf. Er stammte aus dem Kreis der Vollbauern. Für das Prozedere einer Schöffenwahl wurden kaum Einzelheiten überliefert, da sich der Vorgang üblicherweise mündlich abspielte. Außergewöhnlich war, dass in der Mark Brandenburg an Vogtgerichten die bäuerlichen Landschöffen (scabinus terre) über Adelige richten durften. Beispielsweise erwähnte das Dorfregister von Grenz (Ortsteil von Randowtal) namentlich Petyr Loywe als Träger dieses öffentlichen Amtes.[193][55][358][359]
- Der Wasservogt sollte die Einnahmen aus der Fischerei für den Landesherrn sichern. Anno 1375 erwähnte eine Urkunde für Köpenick einen Pritzstapel, die Amtsbezeichnung kam es dem Slawischen. Das Landbuch gab die von ihm verwalteten Pachteinnahmen für die große Fischerei mit 36 Schock und 40 Groschen sowie für die kleine Fischerei und die Fischwehre mit 3 Pfund (talenta) Brandenburgischen Pfennig im Wert von 2 Schock an. Dazu kamen 14 Pfund (libre) Pfeffer im Wert von 1,5 Schock.[42][292]
Handschriften
Johannes Schultze rekonstruierte in seiner Edition von 1940 die Entstehung von drei überlieferten Manuskripten. Die Urschrift X umfasste die Abschnitte 1 bis 14.4 und wurde vermutlich nicht vor 1376 niedergeschrieben. Davon wurde Abschrift A kopiert, wobei Teile ausgelassen sowie aktuelle Änderungen und Vermerke zugefügt wurden. Nach Fertigstellung revidierte ein anderer Schreiber das Werk. Abschrift und Überprüfung erfolgten wohl nicht vor 1377. Bald darauf, aber nicht vor 1378 wurde aus X sowie den nun vorliegenden Daten für die Dorfregister der Altmark und des Uckerland das komplette Landbuch (Abschnitte 1 bis 15.2.) verfasst. Mittels diesem Dokument Y wurden rund zehn Jahre später die Abschrift B und Mitte des 15. Jahrhunderts C angefertigt. Während X und Y verloren gingen, standen A, B und C Johannes Schultze zur Verfügung. Felix Escher notierte in seinem Artikel Landbuch der Mark Brandenburg nur zwei Handschriften (14. und 15. Jahrhundert). Keines der Manuskripte trug einen Titel. Laut Ernst Fidicin tauchte die Bezeichnung Landbuch schon in einem Rechtsstreit aus dem Jahr 1580 auf.[360][6][361][362]
Editionen

Ewald Friedrich von Hertzberg erkannte als erster die Bedeutung des Landbuchs für die Geschichtswissenschaft.[363]
„Es ist ein allgemeines Catastrum oder Landregister der Marggrafschaft Brandenburg aus dem 14. Jahrh., eine wahre Statistik dieses Landes und ein so vollständiges und nützliches Denkmal aus dem mittleren Zeitalter, als meines Wissens kein anderes Land in Deutschland, und vielleicht nicht in ganz Europa, von einer so entfernten Zeit aufweisen mag. Man kann daraus fast die ganze damalige Landes- und Regierungsverfassung der Mark Brandenburg ersehen und abnehmen, und man könnte mit Zusammenhaltung der Urkundensammlungen eine Art von Staatsrecht und Statistik, besonders der inneren Landesverfassung der verschiedenen Provinzen von Niederdeutschland in dem Mittelalter daraus abziehen.“
Der Staats-, Kriegs- und Kabinettsminister brachte 1781 die älteste Edition heraus. Der Berliner Stadtarchivar Ernst Fidicin erstellte 1856 die zweite Bearbeitung, davon kaufte das Königreich Preußen als Unterstützung 200 Exemplare. Beide verbanden mit dem Landbuch die Schossregister von 1450, 1451, 1480 und 1481.[363]
Die zwei Werke waren bald vergriffen und wiesen inhaltliche Mängel auf. Nach Gründung der Historischen Kommission für die Provinz Brandenburg und die Reichshauptstadt Berlin wurde eine Neubearbeitung beschlossen. Johannes Schultze vollendete die Textabschrift 1932, Herr Nolte erstellte das Orts- und Personen-Verzeichnis, Artur Suhle verfasste einen kurzen Text über die Münzverhältnisse im Brandenburg des 14. Jahrhunderts. Wegen Geldmangel erschien Das Landbuch der Mark Brandenburg von 1375 erst im Jahr 1940. Diese mustergültig philologisch-kritische Aufbereitung erleichterte fortan Regionalhistorikern den Zugang und die Nutzung. Wegen der Lücken im und der unterschiedlichen Deutungsmöglichkeiten des Dorfregisters kann sie keine Statistik oder Tabelle ersetzen.[363][248]
- Ewald Friedrich von Hertzberg (Hrsg.): Landbuch des Churfürstentums und der Mark Brandenburg, welches Kayser Carl IV. König von Böhmen und Marggraf zu Brandenburg im Jahre 1375 anfertigen lassen; wie auch das Register des Landschosses einiger Kreise der Churmark vom Jahr 1451. Königliche Hofbuchdruckerei George Jacob Decker, Berlin, Leipzig 1781 (Digitalisat).
- Ernst Fidicin (Hrsg.): Kaiser Karl’s IV. Landbuch der Mark Brandenburg nach den handschriftlichen Quellen. Verlag von J. Guttentag, Berlin 1856 (Digitalisat).
- Johannes Schultze (Hrsg.): Das Landbuch der Mark Brandenburg von 1375 (= Brandenburgische Landbücher. Band 2; Veröffentlichungen der Historischen Kommission für die Provinz Brandenburg und die Reichshauptstadt Berlin. Band VIII, 2). Kommissionsverlag von Gsellius, Berlin 1940 (Digitalisat in Universitätsbibliothek Potsdam).
Sekundärliteratur
Das Landbuch und seine Zeit
- Hans Spangenberg (Autor): Hof und Zentralverwaltung der Mark Brandenburg im Mittelalter. Hrsg.: Verein für Geschichte der Mark Brandenburg (= Veröffentlichungen des Vereins für Geschichte der Mark Brandenburg. Band 7). Duncker & Humblot, Leipzig 1908 (Hans Spangenberg gilt als hervorragender Kenner der mittelalterlichen brandenburgischen Verwaltungsgeschichte).
- Eckhard Müller-Mertens (Autor): Hufenbauern und Herrschaftsverhältnisse in Brandenburgischen Dörfern nach dem Landbuch Karls IV. von 1375. Dissertation vom 14. November 1951. In: Walter Friedrich (Hrsg.): Wissenschaftliche Zeitschrift der Humboldt-Universität Berlin. Gesellschafts- und sprachwissenschaftliche Reihe. Jahrgang 1 Heft 1. Berlin 1951/52, S. 35–79.
- Gerd Heinrich (Autor): Kaiser Karl IV. 1316–1378. Forschungen über Kaiser und Reich. Hrsg.: Hans Patze (= Blätter für deutsche Landesgeschichte. Band 114). Verlag Ph. C. W. Schmidt, Neustadt/Aisch 1978, Kaiser Karl IV. und die Mark Brandenburg. Beiträge zu einer territorialen Querschnittanalyse (1371–1378), S. 407–432.
- Helmut Assing (Autor): Karl IV. Politik und Ideologie im 14. Jahrhundert. Hrsg.: Evamaria Engel. Verlag Hermann Böhlaus Nachfolger, Weimar 1982, Wie glaubwürdig ist das Landbuch Kaiser Karls IV.?, S. 357–372.
- Helmut Assing (Autor): Brandenburgische Geschichte. Hrsg.: Ingo Materna, Wolfgang Ribbe. Akademie Verlag, Berlin 1995, ISBN 3-05-002508-5, Die Landesherrschaft der Askanier, Wittelsbacher und Luxemburger (Mitte des 12. bis Anfang des 15. Jahrhunderts), S. 85–160.
- Lew Hohmann, Johannes Unger: Die Brandenburger. Chronik eines Landes. Begleitbuch zur TV-Reihe mit Kurt Böwe. Vorwort von Hansjürgen Rosenbauer. Be.Bra Verlag, Berlin 1998, ISBN 3-930863-47-2.
- Dietrich Kurze (Autor): Tausend Jahre Kirche in Berlin-Brandenburg. Hrsg.: Gerd Heinrich. Wichern-Verlag, Berlin 1999, ISBN 3-88981-045-4, Das Mittelalter. Anfänge und Aufbau der christlichen Kirche in der Mark Brandenburg (bis 1535), S. 15–146 (Edition der Gründungsurkunde des Bistums Brandenburg auf S. 143–146).
- Robert Auty bis Hartmut Zapf (Hrsg.): Lexikon des Mittelalters. (LexMA). 9 Bände. Deutscher Taschenbuchverlag, München 2002, ISBN 3-423-59057-2.
- Clemens Bergstedt, Heinz-Dieter Heimann (Hrsg.): Wege in die Himmelsstadt. Bischof – Glaube – Herrschaft. 800–1550 (= Veröffentlichungen des Museums für brandenburgische Kirchen- und Kulturgeschichte des Mittelalters. Band 2). 1. Auflage. Lukas Verlag für Kunst- und Geistesgeschichte, Berlin 2005, ISBN 3-936872-40-6.
- Hans K. Schulze (Autor): Siedlung, Wirtschaft und Verfassung im Mittelalter. Ausgewählte Aufsätze zur Geschichte Mittel- und Ostdeutschlands. Hrsg.: Historische Kommission für Sachsen-Anhalt (= Quellen und Forschungen zur Geschichte Sachsen-Anhalts. Band 5). Böhlau Verlag, Köln 2006, ISBN 978-3-412-15602-2.
- Felix Escher (Autor): Die Dinge beobachten … Archäologische und historische Forschungen zur frühen Geschichte Mittel- und Nordeuropas. Festschrift für Günter Mangelsdorf zum 60. Geburtstag. Hrsg.: Felix Biermann, Ulrich Müller, Thomas Terberger (= Archäologie und Geschichte im Ostseeraum. Band 2). Verlag Marie Leidorf, Rahden/Westfalen 2008, ISBN 978-3-89646-462-0, Brandenburgische Burgen und ihr Zubehör – Gedanken zum Burgenverzeichnis im Landbuch von 1375, S. 225–230.
- Clemens Bergstedt, Heinz-Dieter Heimann, Knut Kiesant, Peter Knüvener, Mario Müller, Kurt Winkler (Hrsg.): Im Dialog mit Raubrittern und Schönen Madonnen. Die Mark Brandenburg im späten Mittelalter. Begleitband zum Ausstellungsverbund Raubritter und Schöne Madonnen (= Studien zur brandenburgischen und vergleichenden Landesgeschichte. Band 6). 1. Auflage. Lukas Verlag für Kunst- und Geistesgeschichte, Berlin 2011, ISBN 978-3-86732-118-1.
- Johannes Schultze: Die Mark Brandenburg. Zweiter Band. Die Mark unter Herrschaft der Wittelsbacher und Luxemburger (1319–1415). In: Die Mark Brandenburg. Vorwort von Werner Vogel. 4. Auflage. 5 Bände. Duncker & Humblot, Berlin 2011, ISBN 978-3-428-13480-9.
- Jan Winkelmann: Die Mark Brandenburg des 14. Jahrhunderts. Markgräfliche Herrschaft zwischen räumlicher „Ferne“ und politischer „Krise“ (= Studien zur brandenburgischen und vergleichenden Landesgeschichte. Band 5). 1. Auflage. Lukas Verlag für Kunst- und Geistesgeschichte, Berlin 2011, ISBN 978-3-86732-112-9.
Altmark
- Evamaria Engel (Autorin): Lehnbürger, Bauern und Feudalherren in der Altmark um 1375. In: Hansischer Geschichtsverein (Hrsg.): Feudalstruktur, Lehnbürgertum und Fernhandel im spätmittelalterlichen Brandenburg. Einleitung von Eckhard Müller-Mertens (= Abhandlungen zur Handels- und Sozialgeschichte). Band VII. Verlag Hermann Böhlaus Nachfolger, Weimar 1967.
- Gerlinde Schlenker (Autorin): Die Altmark. Eine Region in Geschichte und Gegenwart. Protokoll des Wissenschaftlichen Kolloquiums am 11./12. Oktober 1997 in Havelberg. Hrsg.: Landesheimatbund Sachsen-Anhalt (= Beiträge zur Regional- und Landeskultur Sachsen-Anhalts. Heft 8). Druck-Zuck, Halle/Saale 1998, ISBN 3-928466-17-8, Karl IV. und das Landbuch der Mark Brandenburg von 1375, S. 40–49.
- Stefan Pätzold (Autor): Geschichte und Gegenwart der westlichen Altmark. Protokoll des Wissenschaftlichen Kolloquiums am 23./24. Oktober 1999 in Salzwedel. Hrsg.: Landesheimatbund Sachsen-Anhalt, Cornelia Kessler (= Beiträge zur Regional- und Landeskultur Sachsen-Anhalts. Heft 16). Druck-Zuck, Halle/Saale 2000, ISBN 3-928466-32-1, Salzwedel und die Altmark im Landbuch der Mark Brandenburg von 1375/1376, S. 35–47 (Volltext, In: Concilium medii aevi [PDF]).
- Lieselott Enders (Autorin): Die Altmark. Geschichte einer kurmärkischen Landschaft in der Frühneuzeit (Ende des 15. bis Anfang des 19. Jahrhunderts). Hrsg.: Klaus Neitmann (= Veröffentlichungen des Brandenburgischen Landeshauptarchivs. Band 56). Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2008, ISBN 978-3-8305-1504-3 (trotz Titels werden Spätmittelalter und Landbuch immer wieder erwähnt).
Barnim
- Eberhard Bohm: Teltow und Barnim. 1978 (siehe unter Teltow).
- Lieselott Enders (Bearbeitung), Margot Beck (Mitarbeit), Friedrich Beck (Hrsg.): Historisches Ortslexikon für Brandenburg. Teltow. Mit einer Übersichtskarte im Anhang (= Historisches Ortslexikon für Brandenburg. Teil VI; Veröffentlichungen des Staatsarchivs Potsdam. Band 16). Hermann Böhlaus Nachfolger, Weimar 1980.
- Hans-Ulrich Kamke: Barnim und Lebus. Studien zur Entstehung und Entwicklung agrarischer Strukturen zwischen Havel und Oder (= Deutsche Hochschulschriften. Band 1106). Verlag Dr. Hänsel-Hohenhausen, Egelsbach, Frankfurt/Main, St. Peter Port 1996, ISBN 3-8267-1106-8.
- Ulrich Waack: Kirchenbau und Ökonomie. Zur Beziehung von baulichen Merkmalen mittelalterlicher Dorfkirchen auf dem Barnim und dessen Wirtschafts- und Siedlungsgeschichte (= Kirchen im ländlichen Raum. Band 4). 1. Auflage. Lukas Verlag für Kunst- und Geistesgeschichte, Berlin 2009, ISBN 978-3-936872-73-6.
Berlin
- Adriaan von Müller: Edelmann… Bürger, Bauer, Bettelmann. Berlin im Mittelalter. Ullstein Sachbuch, Frankfurt am Main, Berlin, Wien 1981, ISBN 3-548-34055-5.
- Winfried Schich: Geschichte Berlins. Erster Band. Von der Frühgeschichte bis zur Industrialisierung. In: Wolfgang Ribbe (Hrsg.): Geschichte Berlins von der Frühgeschichte bis zur Gegenwart. 3., erweiterte und aktualisierte Auflage. 2 Bände. Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2002, ISBN 3-8305-0166-8, Das mittelalterliche Berlin (1237–1411), S. 137–248.
Havelland
- Lieselott Enders (Bearbeitung), Friedrich Beck (Hrsg.): Historisches Ortslexikon für Brandenburg. Havelland. Mit einer Übersichtskarte im Anhang (= Historisches Ortslexikon für Brandenburg. Teil III; Veröffentlichungen des Staatsarchivs Potsdam. Band 11). Hermann Böhlaus Nachfolger, Weimar 1972.
- Hans-Ulrich Kamke (Autor): Das Havelland im Mittelalter. Untersuchungen zur Strukturgeschichte einer ostelbischen Landschaft in slawischer und deutscher Zeit. Hrsg.: Wolfgang Ribbe (= Berliner Historische Studien/Germania Slavica. Band V). Duncker & Humblot, Berlin 1987, ISBN 3-428-06236-1, Bodengüte, Grundsteuer und Ertrag im Havelland, S. 37–76.
- Gerd Heinrich: Kulturatlas Brandenburg. Historische Landkarten. Geschichte der Mark im Überblick. 4., überarbeitete Auflage. Hendrik Bäßler Verlag, Berlin 2015, ISBN 978-3-930388-63-9, Besitzverhältnisse des Havellands im 14. Jahrhundert, S. 12–13.
Lebus
- Hans-Ulrich Kamke: Barnim und Lebus. 1996 (siehe unter Barnim).
Neumark
- Winfried Schich (Autor): Landesherr, Adel und Städte in der mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Neumark. Hrsg.: Klaus Neitmann, Michael Wildt im Auftrag des Brandenburgischen Landeshauptarchivs und der Historischen Kommission zu Berlin. Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2015, ISBN 978-3-8305-3029-9.
Prignitz
- Lieselott Enders (Bearbeitung), Friedrich Beck, Klaus Neitmann (Hrsg.): Historisches Ortslexikon für Brandenburg. Prignitz. Karte der Prignitz am Ende des Bandes (= Historisches Ortslexikon für Brandenburg. Teil I; Veröffentlichungen des Brandenburgischen Landeshauptarchivs. Band 3). Verlag Hermann Böhlaus Nachfolger, Weimar 1997, ISBN 3-7400-1016-9 (die Prignitz erscheint nur in Einzelfällen im Landbuch).
- Lieselott Enders (Autorin): Die Prignitz. Geschichte einer kurmärkischen Landschaft vom 12. bis zum 18. Jahrhundert. Im Gedenken an Johannes Schultze. Hrsg.: Klaus Neitmann (= Veröffentlichungen des Brandenburgischen Landeshauptarchivs. Band 38). 1. Auflage. Verlag für Berlin-Brandenburg, Potsdam 2000, ISBN 3-935035-00-4.
Teltow
- Lieselott Enders (Bearbeitung), Margot Beck (Mitarbeit), Friedrich Beck (Hrsg.): Historisches Ortslexikon für Brandenburg. Teltow. Mit einer Übersichtskarte im Anhang (= Historisches Ortslexikon für Brandenburg. Teil IV; Veröffentlichungen des Staatsarchivs Potsdam. Band 13). Hermann Böhlaus Nachfolger, Weimar 1976.
- Eberhard Bohm (Autor): Teltow und Barnim. Untersuchungen zur Verfassungsgeschichte und Landesgliederung brandenburgischer Landschaften im Mittelalter. Hrsg.: Reinhold Olesch, Walter Schlesinger, Erich Schmitt (= Mitteldeutsche Forschungen. Band 83). Böhlau Verlag, Köln 1978, ISBN 3-412-03878-4.
Uckermark
- Benedykt Zientara (Autor): Die Agrarkrise in der Uckermark im 14. Jahrhundert. In: Hansischer Geschichtsverein (Hrsg.): Feudalstruktur, Lehnbürgertum und Fernhandel im spätmittelalterlichen Brandenburg. Einleitung von Eckhard Müller-Mertens (= Abhandlungen zur Handels- und Sozialgeschichte). Band VII. Verlag Hermann Böhlaus Nachfolger, Weimar 1967 (Polnisch: Kryzys agrarny w Marchii Wkrzańskiej w XIV wieku. Z badań nad strukturą rolnictwa krajow nadbałtyckich. Warszawa 1961. Übersetzt von Berthold Puchert).
- Werner Lippert (Autor): Geschichte der 110 Bauerndörfer in der nördlichen Uckermark. Ein Beitrag zur Wirtschafts- und Sozialgeschichte der Mark Brandenburg. Hrsg.: Gerd Heinrich. Böhlau Verlag, Köln 1968, V. Zustände zur Zeit des Landbuchs von 1375, S. 35–68.
- Lieselott Enders (Autorin): Die Uckermark. Geschichte einer kurmärkischen Landschaft vom 12. bis zum 18. Jahrhundert. Hrsg.: Klaus Neitmann (= Veröffentlichungen des Brandenburgischen Landeshauptarchivs. Band 28). 2., unveränderte Auflage. Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2008, ISBN 978-3-8305-1490-9.
- Lieselott Enders (Bearbeitung), Klaus Neitmann (Hrsg.), Friedrich Beck (Begründung): Historisches Ortslexikon für Brandenburg. Uckermark. Mit einer Übersichtskarte am Ende des Bandes (= Historisches Ortslexikon für Brandenburg. Teil VIII; Veröffentlichungen des Brandenburgischen Landeshauptarchivs. Band 21). 2 Bände, Klaus-D. Becker Verlag, Potsdam 2012, ISBN 978-3-88372-035-7.
Zauche
- Peter P. Rohrlach (Bearbeitung), Friedrich Beck (Hrsg.): Historisches Ortslexikon für Brandenburg. Zauch-Belzig. Mit einer Übersichtskarte im Anhang (= Historisches Ortslexikon für Brandenburg. Teil V; Veröffentlichungen des Staatsarchivs Potsdam. Band 14). Hermann Böhlaus Nachfolger, Weimar 1977.
- Joachim Stephan (Autor): An Elbe und Oder. Beiträge zur brandenburgischen Landesgeschichte. Winfried Schich zum 70. Geburtstag. Hrsg.: Christian Popp, Joachim Stephan. Verlag Dr. Stephan, Einhausen 2008, ISBN 978-3-939457-06-0, Die Zauche in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts, S. 67–97.
Weblinks
Querverweise
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Anmerkungen
- ↑ a b c d Im Abschnitt 11 Landesbeschreibung fielen die Städte Sternberg, Drossen und Reppen unter die Mark über Oder, Frankfurt und Müncheberg unter Lebus und ab Freienwalde unter Barnim. Die neumärkischen Ortschaften waren im Abschnitt 6 Städte vermutlich verrutscht und die Überschriften Lebus und Barnim fehlten.
- ↑ a b c d e f Es war zwischen der Barrenmark als Gewichtseinheit und der Zählmark als Währungseinheit zu unterscheiden. 1 Brandenburgische Barrenmark entsprach 233,85 Gramm. Die Urkunden bezeichneten sie als Mark Brandenburgischen oder Stendalischen Gewichts. Die Zählmark war keine Währungseinheit im engeren Sinn, sondern diente als Rechenhilfe, um z. B. nicht mit ihrem Gegenwert von 480 Pfennig agieren zu müssen. In der Praxis wurde nicht klar zwischen beiden Begriffen unterschieden.
- ↑ a b Das Dorfregister vom Teltow erfasste nur den sogenannten Hauptkreis, nicht die Herrschaften Teupitz und Zossen. Die Burg und Stadt Zossen bzw. nur die Burg führten die Landesbeschreibung von 1373 und das Landbuch Kaiser Karls IV. Abschnitt 11 Landesbeschreibung als märkisch auf. Die Herrschaft Teupitz wurde mit dem Friede von Guben vom 5. Juni 1462 aus der Markgrafschaft Lausitz herausgelöst, blieb aber ein Lehen der böhmischen Krone. Den gleichen Status hatte die Herrschaft Zossen, als sie Johann Cicero, Kurfürst von Brandenburg (1486–1499) anno 1490 erwarb. Erst seit diesen Zeitpunkten wurde beide Mark und Teltow zugerechnet.
- ↑ Das Kloster Zinna gehörte damals zum territorial eigenständigen Erzstift Magdeburg, seine im Barnim aufgeführten Dörfer lagen hingegen in der Markgrafschaft Brandenburg.
- ↑ a b c d Ludwig II. übertrug im Jahr 1354 das östliche Uckerland dem Herzogtum Pommern-Stettin, die Geburtsstunde des späteren Stolpirischen Kreises. Karl IV. bestätigte als Kaiser im Jahr darauf und nochmals 1370 diesen Vertrag. Das Landbuch der Mark Brandenburg kennzeichnete die Ortschaften durch Fehlen im Dorfregister und nannte im Abschnitt 11 Landesbeschreibung von den Burgen ausdrücklich Angermünde, Brüssow, Jagow, Schwedt, Stolpe (Angermünde) und Wismar.
- ↑ a b c Die Ministerialen der Zeit des Landesausbaus waren im märkischen Adel aufgegangen. Nun unterhielten die Schlossgesessenen und andere reiche Adlige ihrerseits Dienstmannen in den Dörfern. Diese Art neuer Ministerialität verrichtete militärische Aufgaben und bewirtschaftete Höfe.
- ↑ a b c Liepe (Barnim) setzte sich aus zwei Ortschaften zusammen. Niederliepe, ungefähr bei der heutigen Kirche, umfasste die 23 genannten Häuser, einen der Krüge und den Weinberg. Hohenliepe, auf der Hochfläche nahe dem Forsthaus, lag 1375 bereits wüst. Lediglich der zweite im Dorfregister aufgeführte Krug bestand noch.
- ↑ a b c Das lateinische Wort area bedeutete laut der Edition von Johannes Schultze, Abschnitt Sachverzeichnis und Worterklärungen, S. 458 Hofstelle. Evamaria Engel korrigierte die Übersetzung auf Kossätenhof, also die Gesamtheit aus Hofstelle, Allmendeanteil und landwirtschaftlichem Grund und Boden eines Kossäten. Besonders andere Schriftquellen verwendeten den Begriff für ein Grundstück innerhalb eines Stadtkerns. Tauchte der Ausdruck census arearum im Landbuch bei einem Flecken auf, übersetzte ihn Eckhard Müller-Mertens daher mit Arealzins. Dies musste nicht immer zutreffen.
- ↑ a b c Die Lage und Ausdehnung der Neuen Lande fiel bei den Historikern unterschiedlich aus. Christina Meckelnborg verortete sie im östlichen Grenzland der Mark. Helmut Assing vermutete den nördlichen Barnim und den Raum Löwenberg-Zehdenick-Templin. Laut Johannes Schultze umfassten sie einen Großteil des Barnim, das Land Löwenberg und den angrenzenden Landstrich bis Zehdenick. Eckhard Müller-Mertens sprach von annähernd Barnim und Teltow. Die Liste der Meinungen ließe sich fortsetzen.
- ↑ a b Die Bezeichnung Gewandschneider führte etwas in die Irre. Zwar hatten sie, zum Ärgernis der Tuchmacher, den Handel mit Tuch (Gewandschnitt) monopolisiert, aber die Fernkaufleute des Mittelalters waren Generalisten. Sie handelten mit allem, was Gewinn versprach. Die Gewandschneider durften auch nicht mit den Schneidern verwechselt werden.
- ↑ Die Viergewerke setzten sich aus den Handwerken zusammen, welche die Grundbedürfnisse befriedigten und als erste das Privileg zur Gründung einer Zunft erhalten hatten. Oft waren das Bäcker, Fleischer, Schneider und Schuster. Mitunter ersetzen die Tuchmacher die Schneider.
- ↑ Johannes Schultze arbeitete aus dem Dorfregister Ketzin eine Befreiung der slawischen Hufen vom Hufenzins heraus. Laut Eckhard Müller-Mertens ergab sich dies aus einem Interpunktionsfehler in der Edition von 1940 und traf nicht zu.
- ↑ Die Elbe markierte die natürliche Trennlinie zwischen Altmark und Prignitz. Auf beiden Seiten kam der grundherrliche Zehnt vor. Die Streifen entlang des Stroms fehlten aber weitgehend im Landbuch. Nur das Stadtregister Prignitz erwähnte in Losenrade und Tyderichsdorf einen Zehnten.
Einzelnachweise
- ↑ a b c d e f g Lew Hohmann: Die Brandenburger. Be.Bra Verlag, Berlin 1998, ISBN 3-930863-47-2, Die Herrschaft der Luxemburger, S. 32–33.
- ↑ a b Helmut Assing: Brandenburgische Geschichte. Akademie Verlag, Berlin 1995, ISBN 3-05-002508-5, Kurzzeitige Stabilisierungsversuche unter Kaiser Karl IV. (1373–1378), S. 145–148.
- ↑ a b c d e f g h i j Johannes Schultze: Die Mark Brandenburg. Zweiter Band. 4. Auflage. Duncker & Humblot, Berlin 2011, ISBN 978-3-428-13480-9, II. Die Mark unter dem Hause Luxemburg. 1. Kaiser Karl IV. (1373–1378), S. 161–175.
- ↑ a b Lew Hohmann: Die Brandenburger. Be.Bra Verlag, Berlin 1998, ISBN 3-930863-47-2, Die Kurmark Brandenburg, S. 30–31.
- ↑ František Kavka: Am Hofe Karls IV. (= Herrscher, Höfe, Hintergründe). 1. Auflage. Edition Leipzig, Leipzig 1989, ISBN 3-361-00258-3, Das Profil des Herrschers, S. 12–25.
- ↑ a b c d Felix Escher: Lexikon des Mittelalters. Band V. Hierra-Mittel bis Lukanien. In: Lexikon des Mittelalters. (LexMA). Deutscher Taschenbuchverlag, München 2002, ISBN 3-423-59057-2, Landbuch der Mark Brandenburg, Sp. 1642.
- ↑ Helmut Assing: Brandenburgische Geschichte. Akademie Verlag, Berlin 1995, ISBN 3-05-002508-5, Das Ende der Askanier; das märkische Interregnum und der Übergang der Markgrafschaft an die Wittelsbacher (1308 bis 1323/24), S. 132–136.
- ↑ Helmut Assing: Brandenburgische Geschichte. Akademie Verlag, Berlin 1995, ISBN 3-05-002508-5, Die Bemühungen der Wittelsbacher um die Rückgewinnung der märkischen Territorien und um die Festigung der Landesherrschaft (1223/24 bis 1343/44), S. 136–140.
- ↑ a b Stefan Pätzold: Geschichte und Gegenwart der westlichen Altmark. Druck-Zuck, Halle/Saale 2000, ISBN 3-928466-32-1, Salzwedel und die Altmark im Landbuch der Mark Brandenburg von 1375/1376. 3.) Entstehung und Zweck des Landbuchs, S. 43–45.
- ↑ a b c d e f g h i j k l m n o p q r s t u v w x y z aa ab Johannes Schultze: Das Landbuch der Mark Brandenburg von 1375. Kommissionsverlag von Gsellius, Berlin 1940, Inhalt und Unterlagen des Landbuchs, S. XIII–XIX.
- ↑ a b Johannes Schultze: Das Landbuch der Mark Brandenburg von 1375. Kommissionsverlag von Gsellius, Berlin 1940, Fußnote 285-3, S. 285.
- ↑ Felix Escher: Lexikon des Mittelalters. Band V. Hierra-Mittel bis Lukanien. In: Lexikon des Mittelalters. (LexMA). Deutscher Taschenbuchverlag, München 2002, ISBN 3-423-59057-2, Landbuch der Neumark, Sp. 1642–1643.
- ↑ Johannes Schultze: Die Mark Brandenburg. Zweiter Band. 4. Auflage. Duncker & Humblot, Berlin 2011, ISBN 978-3-428-13480-9, I. 3. Ludwig I. selbständiger Regent bis zum Tode des Vaters (1333–1347), S. 51–73.
- ↑ Ingo Materna, Wolfgang Ribbe und weitere Autoren: Geschichte in Daten Berlin (= Geschichte in Daten). lizenzierte Auflage. Fourier Verlag, Wiesbaden 2003, ISBN 3-932412-39-7, Kap. 1375, S. 26.
- ↑ Johannes Schultze: Das Landbuch der Mark Brandenburg von 1375. Kommissionsverlag von Gsellius, Berlin 1940, Zur Einführung, S. XI–XIII.
- ↑ Heinz-Dieter Heimann: Im Dialog mit Raubrittern und Schönen Madonnen. 1. Auflage. Lukas Verlag, Berlin 2011, ISBN 978-3-86732-118-1, Unter den Kronensammlern. Die Mark Brandenburg im Herrschaftsgefüge der Dynastien der Wittelsbacher und Luxemburger, S. 50–62.
- ↑ a b c Johannes Schultze (Hrsg.): Das Landbuch der Mark Brandenburg von 1375. Kommissionsverlag von Gsellius, Berlin 1940, [Topographische Beschreibung der Mark], S. 62–66.
- ↑ a b c d e f g h i j k l m n Helmut Assing: Brandenburgische Geschichte. Akademie Verlag, Berlin 1995, ISBN 3-05-002508-5, Die Umgestaltung der Agrarverfassung und die Veränderungen in den ländlichen Sozialbeziehungen im 12./13. Jahrhundert, S. 102–109.
- ↑ Evamaria Engel: Lehnbürger, Bauern und Feudalherren in der Altmark. Verlag Hermann Böhlaus Nachfolger, Weimar 1967, Erstes Kapitel. Die altmärkischen Dorfregister des Landbuchs, S. 42–52.
- ↑ a b c d e f Felix Escher: Die Dinge beobachten … Verlag Marie Leidorf, Rahden/Westfalen 2008, ISBN 978-3-89646-462-0, Brandenburgische Burgen und ihr Zubehör – Gedanken zum Burgenverzeichnis im Landbuch von 1375, S. 225–230.
- ↑ a b c d e f g h i j k l m n o p Johannes Schultze (Hrsg.): Das Landbuch der Mark Brandenburg von 1375. Kommissionsverlag von Gsellius, Berlin 1940, [Das Landbuch], S. 31–411.
- ↑ a b c d e Johannes Schultze (Hrsg.): Das Landbuch der Mark Brandenburg von 1375. Kommissionsverlag von Gsellius, Berlin 1940, De civitatibus, S. 50–57.
- ↑ Johannes Schultze (Hrsg.): Das Landbuch der Mark Brandenburg von 1375. Kommissionsverlag von Gsellius, Berlin 1940, De civitatibus trans Oderam. Konyngesberg, S. 57.
- ↑ a b c d e f g h i j k l m n o p q r s Jan Winkelmann: Die Mark Brandenburg des 14. Jahrhunderts. 1. Auflage. Lukas Verlag, Berlin 2011, ISBN 978-3-86732-112-9, Die Finanzverwaltung, S. 126–133.
- ↑ Johannes Schultze: Das Landbuch der Mark Brandenburg von 1375. Kommissionsverlag von Gsellius, Berlin 1940, De monasteriis. Fußnote 61-1, S. 61.
- ↑ a b c d e Johannes Schultze (Hrsg.): Das Landbuch der Mark Brandenburg von 1375. Kommissionsverlag von Gsellius, Berlin 1940, Beschreibung der Mark Brandenburg 1373, S. 1–5.
- ↑ Rosemarie Baudisch: Brandenburgische Geschichte. Akademie Verlag, Berlin 1995, ISBN 3-05-002508-5, Geographische Grundlagen und historische-politische Gliederung Brandenburgs. Landschaften. [Neumark], S. 30–31.
- ↑ Lieselott Enders: Historisches Ortslexikon für Brandenburg. Teltow. Hermann Böhlaus Nachfolger, Weimar 1976, Quellen und Literatur. (Archivalische) Quellen zu den einzelnen Punkten. Zu 7. 1375, S. 389.
- ↑ Johannes Schultze (Hrsg.): Das Landbuch der Mark Brandenburg von 1375. Kommissionsverlag von Gsellius, Berlin 1940, [Topographische Beschreibung der Mark] Marchia media. Teltow, S. 64.
- ↑ Johannes Schultze: Die Mark Brandenburg. Dritter Band. 4. Auflage. Duncker & Humblot, Berlin 2011, ISBN 978-3-428-13480-9, 6. Friedrich II. Kurfürst (1440–1470). Rückgewinnung verlorenen Besitzes, S. 61–65.
- ↑ Johannes Schultze: Die Mark Brandenburg. Dritter Band. 4. Auflage. Duncker & Humblot, Berlin 2011, ISBN 978-3-428-13480-9, 8. Kurfürst Johann (1486–1499). Beziehungen zu Nachbarn und Reich, S. 167–169.
- ↑ Rosemarie Baudisch: Brandenburgische Geschichte. Akademie Verlag, Berlin 1995, ISBN 3-05-002508-5, Geographische Grundlagen und historische-politische Gliederung Brandenburgs. Landschaften. [Teltow], S. 27–28.
- ↑ Marcus Cante, Oliver H. Schmidt (Autoren): Die Zisterzienser und ihre Klöster in Brandenburg. Ein kulturhistorisch-touristischer Führer. Hrsg.: H. Jürgen Feuerstake, Oliver H. Schmidt. 2, völlig überarbeitete und erweiterte Auflage. Lukas Verlag für Kunst- und Geistesgeschichte, Berlin 2005, ISBN 3-936872-23-6, Zinna. Coena b. Mariae, S. 191–207.
- ↑ Lieselott Enders: Die Uckermark. 2. Auflage. Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2008, ISBN 978-3-8305-1490-9, I. Die Uckermark als politischer Zankapfel mehrerer Territorialherren und ihr Bestand am Ende des 15. Jahrhunderts, S. 105–114.
- ↑ Johannes Schultze (Hrsg.): Das Landbuch der Mark Brandenburg von 1375. Kommissionsverlag von Gsellius, Berlin 1940, [Topographische Beschreibung der Mark] Marchia media. Ukera, S. 65.
- ↑ Johannes Schultze (Hrsg.): Das Landbuch der Mark Brandenburg von 1375. Kommissionsverlag von Gsellius, Berlin 1940, Barnym dἱstrictus Strutzeberg. Lanke, S. 144–145.
- ↑ Ingrid Reisinger: Bekannte, unbekannte und vergessene Herren- und Gutshäuser im Land Brandenburg. Eine Bestandsaufnahme. In Begleitung von Walter Reisinger. Band 1. Stapp Verlag, Berlin 2013, ISBN 978-3-87776-082-6, Landkreis Barnim. Lanke, S. 11.
- ↑ a b c Eckhard Müller-Mertens: Hufenbauern und Herrschaftsverhältnisse in brandenburgischen Dörfern nach dem Landbuch Karls IV. von 1375. In: Wissenschaftliche Zeitschrift der Humboldt-Universität Berlin. Jahrgang 1 Heft 1. Berlin 1951/52, Die Herrschaftsverhältnisse und ihre Entwicklung von der Kolonialzeit bis zum Jahre 1375. [Herrschaftliche Eigenwirtschaften], S. 65–73.
- ↑ a b c Lieselott Enders: Die Altmark. Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2008, ISBN 978-3-8305-1504-3, III. Die Lebensverhältnisse der Dorfbewohner. 2. Die Bauern und Kossäten. c) Die grundherrlichen Abgaben. Zehnt, S. 307–310.
- ↑ a b c d Evamaria Engel: Lehnbürger, Bauern und Feudalherren in der Altmark um 1375. Verlag Hermann Böhlaus Nachfolger, Weimar 1967, Drittes Kapitel. Besitz- und Abgabenverhältnisse der ländlichen Bevölkerung in den altmärkischen Dörfern. Abgaben der Hufenbauern, S. 78–86.
- ↑ a b c d Jan Winkelmann: Die Mark Brandenburg des 14. Jahrhunderts. 1. Auflage. Lukas Verlag, Berlin 2011, ISBN 978-3-86732-112-9, Das Gerichtswesen als Ausdruck von Herrschaftsreichweite, S. 145–151.
- ↑ a b c d e f g h i j k l m Joachim Stephan: Im Dialog mit Raubrittern und Schönen Madonnen. 1. Auflage. Lukas Verlag, Berlin 2011, ISBN 978-3-86732-118-1, Die Landbevölkerung in der spätmittelalterlichen Mark Brandenburg. Hufenbauern und bäuerliche Ökonomie, S. 287–290.
- ↑ a b c d Johannes Schultze (Hrsg.): Das Landbuch der Mark Brandenburg von 1375. Kommissionsverlag von Gsellius, Berlin 1940, [Rechentabellen und Übersichten], S. 11–30.
- ↑ Johannes Schultze (Hrsg.): Das Landbuch der Mark Brandenburg von 1375. Kommissionsverlag von Gsellius, Berlin 1940, Berichtigungen, S. 470.
- ↑ a b Lieselott Enders: Die Altmark. Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2008, ISBN 978-3-8305-1504-3, III. Die Lebensverhältnisse der Dorfbewohner. 2. Die Bauern und Kossäten. d) Die öffentlichen Lasten. Ablager, S. 319–322.
- ↑ Renate Wahrig-Burfeind (Hrsg.): Wahrig Deutsches Wörterbuch. Mit einem Lexikon der Sprachlehre. 8., vollständig neu bearbeitete und aktualisierte Auflage. Wissenmedia Verlag, Gütersloh, München 2010, ISBN 978-3-577-10241-4, Gerechtsame, S. 602, Sp. 3.
- ↑ Adriaan von Müller: Edelmann… Bürger, Bauer, Bettelmann. Ullstein Sachbuch, Frankfurt am Main, Berlin, Wien 1981, ISBN 3-548-34055-5, Begriffserklärungen. Hebung, S. 353.
- ↑ Johannes Schultze (Hrsg.): Das Landbuch der Mark Brandenburg von 1375. Kommissionsverlag von Gsellius, Berlin 1940, De castris antἱque Marchie, S. 48–50.
- ↑ a b Evamaria Engel: Lehnbürger, Bauern und Feudalherren in der Altmark. Verlag Hermann Böhlaus Nachfolger, Weimar 1967, Siebentes Kapitel. Der bürgerliche Lehnsbesitz in den altmärkischen Dörfern. Fußnote 16, S. 153.
- ↑ Evamaria Engel: Lehnbürger, Bauern und Feudalherren in der Altmark. Verlag Hermann Böhlaus Nachfolger, Weimar 1967, Siebentes Kapitel. Der bürgerliche Lehnsbesitz in den altmärkischen Dörfern. Fußnote 15, S. 153.
- ↑ Friedrich Gröbel, Edwin Habel (Hrsg.): Mittellateinisches Glossar. Einführung von Heinz-Dieter Heimann (= Uni-Taschenbücher. Band 1551). unveränderter Nachdruck der 2. Auflage. Verlag Ferdinand Schöningh, Paderborn 2008, ISBN 978-3-8252-1551-4, magister, Sp. 230.
- ↑ Lieselott Enders: Die Prignitz. 1. Auflage. Verlag für Berlin-Brandenburg, Potsdam 2000, ISBN 3-935035-00-4, D. Die Prignitz am Ausgang des Hochmittelalters. 4. Die örtlichen Verhältnisse in Stadt und Land. b) Die Dörfer. Abgaben und Dienste, S. 120–121.
- ↑ Renate Wahrig-Burfeind (Hrsg.): Wahrig Deutsches Wörterbuch. Mit einem Lexikon der Sprachlehre. 8., vollständig neu bearbeitete und aktualisierte Auflage. Wissenmedia Verlag, Gütersloh, München 2010, ISBN 978-3-577-10241-4, Regal², S. 1211, Sp. 1.
- ↑ a b Stefan Pätzold: Geschichte und Gegenwart der westlichen Altmark. Druck-Zuck, Halle/Saale 2000, ISBN 3-928466-32-1, Salzwedel und die Altmark im Landbuch der Mark Brandenburg von 1375/1376. Anmerkung 21, S. 46.
- ↑ a b c d e f g h i j k l m n o p q r s t u v w x y z aa ab ac ad ae af ag ah ai aj ak al am an ao ap aq ar as at au av aw ax ay az ba bb bc bd be bf bg bh bi bj bk Johannes Schultze: Das Landbuch der Mark Brandenburg von 1375. Kommissionsverlag von Gsellius, Berlin 1940, Sachverzeichnis und Worterklärungen, S. 458–461.
- ↑ a b Evamaria Engel: Lehnbürger, Bauern und Feudalherren in der Altmark. Verlag Hermann Böhlaus Nachfolger, Weimar 1967, Erstes Kapitel. Die altmärkischen Dorfregister des Landbuchs. Fußnote 49, S. 49–50.
- ↑ a b Johannes Schultze (Hrsg.): Das Landbuch der Mark Brandenburg von 1375. Kommissionsverlag von Gsellius, Berlin 1940, De talento, frusto, annona, pipere, pisis, S. 18.
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- ↑ a b Edith Hennen (Autorin): Mensch und Umwelt im Mittelalter. Hrsg.: Bernd Herrmann. Deutsche Verlags-Anstalt, Stuttgart 1986, ISBN 3-421-06288-9, Die Frau in der mittelalterlichen Stadt, S. 35–52.
- ↑ Thomas Darnstädt (Autor): Leben im Mittelalter. Der Alltag von Rittern, Mönchen, Bauern und Kaufleuten. Hrsg.: Anette Großbongardt, Johannes Saltzwedel. 1. Auflage. Wilhelm Goldmann Verlag, München 2015, ISBN 978-3-442-15870-6, Staatliche Sühne, S. 129–137 (erschien erstmals als gleichnamiges Heft, in der Reihe Spiegel Geschichte, Nr. 5/2013).
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- ↑ Johannes Schultze (Hrsg.): Das Landbuch der Mark Brandenburg von 1375. Kommissionsverlag von Gsellius, Berlin 1940, Czucha. Redichstorf, S. 198–199.
- ↑ Johannes Schultze (Hrsg.): Das Landbuch der Mark Brandenburg von 1375. Kommissionsverlag von Gsellius, Berlin 1940, Teltow. Marggrevendorpp, S. 99–100.
- ↑ Johannes Schultze (Hrsg.): Das Landbuch der Mark Brandenburg von 1375. Kommissionsverlag von Gsellius, Berlin 1940, Uker[mark]. Selibbe, S. 283–284.
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- ↑ a b c d Joachim Stephan: Im Dialog mit Raubrittern und Schönen Madonnen. 1. Auflage. Lukas Verlag, Berlin 2011, ISBN 978-3-86732-118-1, Stadt und Bürger. Geistliche, Juden und Slawen, S. 245–247.
- ↑ Mario Müller: Im Dialog mit Raubrittern und Schönen Madonnen. 1. Auflage. Lukas Verlag, Berlin 2011, ISBN 978-3-86732-118-1, Religiöses Leben in der spätmittelalterlichen Mark Brandenburg. Jüdisches Leben, S. 174–178.
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- ↑ Joachim Herrmann (Autor): Die Slawen in Deutschland. Geschichte und Kultur der slawischen Stämme westlich von Oder und Neiße vom 6. bis 12. Jahrhundert. Hrsg.: Joachim Hermann (= Veröffentlichungen des Zentralinstituts für Alte Geschichte und Archäologie der Akademie der Wissenschaften der DDR. Band 14). neubearbeitete Auflage. Akademie-Verlag, Berlin 1985, Der Proseß der Assimilation und des deutsch-slawischen Zusammenlebens, S. 443–452.
- ↑ a b c d e f Joachim Stephan: Im Dialog mit Raubrittern und Schönen Madonnen. 1. Auflage. Lukas Verlag, Berlin 2011, ISBN 978-3-86732-118-1, Die Landbevölkerung in der spätmittelalterlichen Mark Brandenburg. Die Dorfbevölkerung, S. 285–287.
- ↑ Charles Higounet: Die deutsche Ostsiedlung im Mittelalter. Wolf Jobst Siedler Verlag, Berlin 1986, ISBN 3-88680-141-1, 7. Kulturberührungen. Die deutsche Sprachgrenze im Osten am Ausgang des Mittelalters, S. 314–316.
- ↑ Matthias Hardt, Hans K. Schulze: Siedlung, Wirtschaft und Verfassung im Mittelalter. Böhlau Verlag, Köln 2006, ISBN 978-3-412-15602-2, Altmark und Wendland als deutsch-slawische Kontaktzone. Slawisches Volkstum und slawische Sprache in Wendland und Altmark, S. 92–93 (Erstveröffentlichung: Roderich Schmidt (Hrsg.): Wendland und Altmark in historischer und sprachwissenschaftlicher Sicht. Lüneburg 1992, S. 1–44).
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- ↑ Johannes Schultze (Hrsg.): Das Landbuch der Mark Brandenburg von 1375. Kommissionsverlag von Gsellius, Berlin 1940, De castris super Obula. Postamp, S. 41.
- ↑ Johannes Schultze (Hrsg.): Das Landbuch der Mark Brandenburg von 1375. Kommissionsverlag von Gsellius, Berlin 1940, Antiqua marchia. [Tangermündescher Kreis]. Colbu, S. 374.
- ↑ a b Johannes Schultze (Hrsg.): Das Landbuch der Mark Brandenburg von 1375. Kommissionsverlag von Gsellius, Berlin 1940, Barnym dἱstrictus Strutzeberg. Vrienwald, S. 155.
- ↑ Johannes Schultze (Hrsg.): Das Landbuch der Mark Brandenburg von 1375. Kommissionsverlag von Gsellius, Berlin 1940, Barnym dἱstrictus Strutzeberg. Lypa, S. 158.
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- ↑ Siegfried Epperlein (Autor) Eike Gringmuth-Dallmer (Mitwirkung): Die Slawen in Deutschland. Geschichte und Kultur der slawischen Stämme westlich von Oder und Neiße vom 6. bis 12. Jahrhundert. Hrsg.: Joachim Hermann (= Veröffentlichungen des Zentralinstituts für Alte Geschichte und Archäologie der Akademie der Wissenschaften der DDR. Band 14). neubearbeitete Auflage. Akademie-Verlag, Berlin 1985, Die Ansiedlung niederländischer und deutscher Bauern in den Gebieten zwischen Saale/Elbe und Oder. Die Mark Brandenburg, S. 411–414.
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- ↑ Johannes Schultze (Hrsg.): Das Landbuch der Mark Brandenburg von 1375. Kommissionsverlag von Gsellius, Berlin 1940, Antiqua marchia. Equitatura terre Soltowedel foris Portam Buchornighe. Dutschen Birstede, S. 408.
- ↑ Johannes Schultze (Hrsg.): Das Landbuch der Mark Brandenburg von 1375. Kommissionsverlag von Gsellius, Berlin 1940, Antiqua marchia. Equitatura terre Soltowedel foris Portam Buchornighe. Wendeschen Bodenstede, S. 407.
- ↑ Johannes Schultze (Hrsg.): Das Landbuch der Mark Brandenburg von 1375. Kommissionsverlag von Gsellius, Berlin 1940, Antiqua marchia. Registrum terre Soltowedel ante Portam Perwer. Bodenstede, S. 399.
- ↑ Johannes Schultze (Hrsg.): Das Landbuch der Mark Brandenburg von 1375. Kommissionsverlag von Gsellius, Berlin 1940, Antiqua marchia. Equitatura terre Soltowedel foris Portam Buchornighe. Wendischen Langebeke, S. 404.
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- ↑ Lieselott Enders: Die Altmark. 2. Auflage. Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2008, ISBN 978-3-8305-1504-3, III. Die Lebensverhältnisse der Dorfbewohner, S. 242–511 (gerade weil der Schwerpunkt auf der Neuzeit liegt, lässt sich die Kontinuität in der Entwicklung der Lasten gut nachvollziehen, die Wurzeln der heutigen Abgaben und Dienste liegen im Mittelalter).
- ↑ a b c d e Lieselott Enders: Die Altmark. Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2008, ISBN 978-3-8305-1504-3, III. Die Lebensverhältnisse der Dorfbewohner. 2. Die Bauern und Kossäten. e) Dienste. Spätmittelalter, S. 332–336.
- ↑ a b Lieselott Enders: Die Altmark. Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2008, ISBN 978-3-8305-1504-3, III. Die Lebensverhältnisse der Dorfbewohner. 2. Die Bauern und Kossäten. e) Dienste. Spätmittelalter. Fußnote 516, S. 333.
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- ↑ a b Lieselott Enders: Die Altmark. Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2008, ISBN 978-3-8305-1504-3, III. Die Lebensverhältnisse der Dorfbewohner. 2. Die Bauern und Kossäten. a) Die bäuerlichen Besitzrechtsverhältnisse. Lehnbauern und Bauerlehen, S. 271–276.
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- ↑ Johannes Schultze: Die Mark Brandenburg. Zweiter Band. 4. Auflage. Duncker & Humblot, Berlin 2011, ISBN 978-3-428-13480-9, 13. Die alten und die neuen Lande und der Zehntstreit, S. 119–127.
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