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Disziplinarbefugnis (Bundeswehr)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
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Basisdaten
Titel: Wehrdisziplinarordnung
Abkürzung: WDO
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Wehrrecht
FNA: 123
Datum des Gesetzes: oder:
Ursprüngliche Fassung vom:
Datum (BGBl. I S. ...)
Inkrafttreten am: Datum
Neubekanntmachung vom: Datum (BGBl. I S. ...)
Letzte Neufassung vom: Datum (BGBl. I S. ...)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
Datum
Letzte Änderung durch: Art. ... Gesetz vom Datum
(BGBl. I S. ...)
Inkrafttreten der
letzten Änderung: 1)
Datum
(Art. ... Gesetz BGBl. I S. ...)
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

(Ende der Vorlage) Die Wehrdisziplinarordnung (WDO) ist ein deutsches Gesetz, das die Würdigung besonderer Leistungen durch förmliche Anerkennung und die Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen regelt.

Einfach Disziplinarmaßnahmen dürfen von den Disziplinarvorgesetzten verhängt werden, gerichtliche nur von den Truppendienstgerichten.

Als einfache Disziplinarmaßnahmen können verhängt werden:

  • Verweis: Tadel wird aktenkundig gemacht und dem Soldaten vom Vorgesetzten mitgeteilt
  • strenger Verweis: Tadel wird den diensgradgleichen und dienstgradhöheren Soldaten bekanntgemacht
  • Disziplinarbuße
  • Ausgangsbeschränkung: die dienstliche Unterkunft darf nicht verlassen werden
  • Disziplinararrest

Missbilligende Äußerungen sind nur dann ein Verweis, wenn dieser aktenkundig gemacht wird und dem Soldaten als Verweis mitgeteilt werden.

Nebeneinander können verhängt werden:

  • Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkung
  • bei unerlaubter Abwesenheit des Soldaten von mehr als einem Tag: Ausgangsbeschränkung und Disziplinarbuße oder Disziplinararrest und Disziplinarbuße

Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen sind:

  • Kürzung der Dienstbezüge: 5-20 % für zwei Monate bis fünf Jahre
  • Beförderungsverbot: 1-4 Jahre
  • Herabsetzung in der Besoldungsgruppe: nur wenn der Dienstgrad zwei Besoldungsgruppen umfasst, z. B. Hauptmann (A 11 und A 12), Oberstleutnant (A 14 und A 15), Oberst (A 16 und B 2)
  • Dienstgradherabsetzung: unbeschränkt, außer bei Offizieren nur bis zum niedrigsten Dienstgrad der Laufbahn (z. B. Leutnant, Stabsarzt, Stabsapotheker, Hauptmann, Major usw.), bei Berufsunteroffizieren nur bis zum Feldwebel.
  • Entfernung aus dem Dienstverhältnis: nach der Entlassung Unterhaltsbeitrag von 50 % der letzten Bezüge, das Gericht kann bei schweren Dienstvergehen den Unterhaltsbeitrag ausschließen.
  • Kürzung des Ruhegehalts: nur bei ehemaligen Soldaten
  • Aberkennung des Ruhegehalts: nur bei ehemaligen Soldaten
  • Aberkennung des Dienstgrades: es erlischt die Befugnis als ehemaliger Soldat den Dienstgrad mit dem Zusatz a.D. zu führen.