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Solidaritätszuschlag

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Der Solidaritätszuschlag ist ein Zuschlag zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, der eingeführt wurde, um die Kosten der deutschen Wiedervereinigung zu finanzieren.

Datei:AufkEntwSolZ.png
Aufkommen an Solidaritätszuschlag

Bemessung und Erhebung des Solidaritätszuschlages wird geregelt durch das Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG). Der Solidaritätszuschlag ist eine direkte Steuer und steht dem Bund zu (Bundessteuer).

Die Höhe des Solidaritätszuschlags beträgt derzeit 5,5 Prozent der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer.

Bei der Veranlagung ist die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag die Einkommensteuer, die unter Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen festzusetzen ist.

Der Solidaritätszuschlag soll dabei helfen, eine Angleichung an das Wirtschaftsniveau der alten Bundesländer zu schaffen. Er wird aber sowohl in West- als auch in Ostdeutschland erhoben.

Er wurde zunächst im Jahre 1991 eingeführt (SolZG 1991) und in den Jahren 1991 und 1992 in Höhe von 3,75 Prozent erhoben. In den Jahren 1993 und 1994 zwischenzeitlich abgeschafft, wurde das SolZG 1995 erlassen und für 1995–1997 ein Zuschlag von 7,5 % festgesetzt. Seit 1998 gilt ein Satz von 5,5 Prozent.

Durch den Solidaritätszuschlag stand in den letzten Jahren eine Summe von jährlich rund zehn Milliarden Euro zur Verfügung.

Seit Jahren wird eine politische Diskussion geführt, ob der Solidaritätszuschlag abgeschafft werden soll und ob die allgemeine finanzielle Förderung der fünf neuen Länder nicht bereits eine Dauersubventionierung darstelle.