Baugesetzbuch
Das Baugesetzbuch ist das wichtigste Gesetz des Bauplanungsrechts. Seine Bestimmungen haben großen Einfluss auf Gestalt, Struktur und Entwicklung des besiedelten Raumes und die "Bewohnbarkeit" der Städte und Dörfer. Es definiert die wichtigsten stadtplanerischen Instrumente, die den Gemeinden zur Verfügung stehen. Diese Darstellung folgt der Gliederung des Baugesetzbuches, beschränkt sich jedoch auf einen allgemeinen Überblick über Gegenstände und Instrumente des Gesetzes.
Basisdaten | |
---|---|
Kurztitel: | Baugesetzbuch |
Voller Titel: | ders. |
Typ: | Bundesgesetz |
Rechtsmaterie: | Baurecht |
Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Abkürzung: | BauGB |
FNA: | 213-1 |
Verkündungstag: | 23. Juni 1960 (BGBl. I 1960, S. 341) |
Aktuelle Fassung: | 1. Jull 2004 (BGBl. I 2004, S. 718) |
Das BauGB löste das Bundesbaugesetz (BBauG) ab. Die Regelungskompetenz für den Bund richtet sich nach Art. 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 i.V.m. Art. 72 GG.
Allgemeines Städtebaurecht
Das allgemeine Städtebaurecht (Erstes Kapitel) behandelt die Bauleitplanung und die sie begleitenden Maßnahmen, die ihre Durchführung sichern und den Schutz der Natur gewährleisten sollen. Darin enthalten sind die wichtigen Vorschriften über die Ausweisung von Gebieten für bestimmte Nutzungen oder auch deren Freihaltung (aus Flächennutzungs-, Bebauungspläne sowie aus der Landschaftsplanung). Diese Pläne werden von den kommunalen Gebietskörperschaften (Gemeinden oder Kreise) erstellt. Das Gesetz stellt hohe Anforderungen an die Qualität des Planungsvorgangs und an die angemessene Integration einer Vielzahl unterschiedlicher Belange in das Planungsergebnis. Die Bauleitplanung kann die Nutzungsmöglichkeiten von Grundstücken einschränken. Deswegen enthält das Gesetz auch Regelungen über die Entschädigung für solche planungsbedingten Wertverluste.
Der Verwirklichung der Bauleitplanung dienen umfangreiche Vorschriften über die Bodenordnung. Sie ermöglichen die Umlegung von Grundstücken, um deren Zuschnitt geplanten Bebauungen anzupassen und treffen Regelungen über den Ausgleich für betroffene Grundstückseigentümer.
Die Verwirklichung mancher Planungen wird z.B. dadurch behindert, dass Eigentümer ihre Grundstücke nicht entsprechend den im Plan festgesetzten Zwecken nutzen oder ein Gebäude verfallen lassen, obwohl eine gemeindliche Satzung die Erhaltung gebietet. Für solche und einige andere Fälle stellt das Gesetz als "letztes Mittel" die Möglichkeit der Enteignung bereit und regelt die Entschädigung.
Weitere Regelungen weisen den Gemeinden die Aufgabe der Erschließung zu, d.h. das Zugänglichmachen der Grundstücke durch Straßen und Wege, deren Beleuchtung, den Anschluß an Ver- und Entsorgungsleitungen. Ein Teil der Aufwendungen für die Erschließung wird von den Grundstückseigentümern getragen, indem die Gemeinde dafür Erschließungsbeiträge erhebt.
Schließlich werden Einzelheiten von Naturschutzmaßnahmen geregelt, die in der Bauleitplanung vorgeschrieben werden, um für den Natur"verbrauch", den die Bebauung bewirkt, einen Ausgleich herzustellen (siehe auch: Landschaftsplanung).
Besonderes Städtebaurecht
Das besondere Städtebaurecht (Zweites Kapitel) behandelt städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, die die Gemeinde zur Behebung städtebaulicher Mißstände in Stadtteilen mit dem Ziel beschliesst, sie wesentlich zu verbessern oder umzugestalten. Das Gesetz definiert Kriterien für die Sanierungsbedürftigkeit und allgemeine Zielsetzungen für diese Maßnahmen und regelt die Mitwirkung Betroffener.
Zahlreiche Einzelvorschriften betreffen die Durchführung solcher Maßnahmen, indem sie die Verantwortlichkeiten für Planung und Kostentragung regeln und Anforderungen an die Träger der Sanierung stellen. Der Gefahr, dass Sanierungsmaßnahmen zum Anlass von Grundstücksspekulation und der Verdrängung von Bewohnern führen, versucht das Gesetz dadurch zu begegnen, dass es den Gemeinden mit der Befugnis zum Erlass von Erhaltungssatzungen und städtebaulichen Geboten eine Feinsteuerung der Maßnahmen ermöglicht. In "heruntergekommenen" Vierteln hat die Gemeinde die Möglichkeit, per Satzung die Instandhaltung und/oder Modernisierung von Gebäuden anzuordnen. Wenn infolge solcher Maßnahmen eine Verdrängung der Wohnbevölkerung droht, ist die Gemeinde zu Hilfsangeboten verpflichtet, die in einem Sozialplan zusammengefasst werden. Zudem soll sie, soweit es angemessen ist, verdrängten Mietern oder Pächtern einen Härteausgleich gewähren.
Die übrigen Vorschriften (Drittes und Viertes Kapitel) enthalten im wesentlichen Verfahrensvorschriften, vor allem über die Ermittlung von Grundstückswerten, die bei Entschädigungen zugrundezulegen sind, die Einrichtung von Gutachterausschüssen und das Verfahren bei Rechtsstreitigkeiten über Verwaltungsakte, die im Rahmen städtebaulicher Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen erlassen wurden.
Weblinks
Siehe auch
zum Gesamtzusammenhang: Stadtplanung
zum Thema Naturschutz: Eingriffs-Ausgleichs-Regelung, Umweltverträglichkeitsprüfung