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Berufspilotenlizenz

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Berufspilotenlizenz
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deutsche CPL(A)-Lizenz nach JAR-FCL
Einführung: 1944(ICAO)
minimum Theoriestunden: 350 mit IR(A)
500 ohne IR(A)
minimum Praxisstunden: 150 durchgehend
200 modular
Ausbildungsmodus: durchgehend/modular
Mindestalter: 18
Medical: Klasse 1

Als Berufspilotenlizenz (amtlich Lizenz für Berufsflugzeugführer, englisch Commercial Pilot Licence, kurz CPL) wird eine Berechtigung für Piloten bezeichnet, um für bzw. in einem Luftfahrtunternehmen beruflich und gewerbsmäßig gegen Bezahlung Flüge durchführen zu dürfen. Dabei wird unterschieden zwischen dem CPL(A) für Flugzeuge (A = Aeroplane) und CPL(H) für Hubschrauber (H = Helicopter). Diese Berechtigung kann nach 150 Flugstunden bei durchgehender oder 200 Flugstunden modularer Ausbildung erworben werden.

Die Berufspilotenlizenz wie auch die Verkehrspilotenlizenz Verkehrspilotenlizenz (ATPL) werden in Deutschland vom Luftfahrt-Bundesamt in Braunschweig nach den Regeln der European Aviation Safety Agency (EASA) ausgestellt (Part-FCL, Flight Crew Licensing) erteilt. Die genaue Bezeichnung dieser Lizenz lautet „Lizenz für Berufspiloten (Flugzeug)“.

Die CPL berechtigt zum Führen von Luftfahrzeugen aller eingetragener Muster als Pilot in Command (verantwortlicher Flugzeugführer), sofern der Flugzeugtyp von nur einem Piloten betrieben werden darf. Dieses Recht ist jedoch in Bezug auf Wetterbedingungen und Flugerfahrung (gem. EASA Part-FCL und Part-OPS) eingeschränkt.

Für Luftfahrzeuge, bei denen mindestens zwei Piloten vorgeschrieben sind (MPA, Multi Pilot Aeroplane), ist für den Pilot in Command (PIC) eine ATPL als Pilotenlizenz vorgeschrieben. Der Erste Offizier benötigt eine CPL sowie eine Instrumentenflugberechtigung IR (Instrument Rating) und muss die ATPL-Theorieprüfung erfolgreich abgelegt und einen Multi-Crew-Concept-Kurs (Schulung zur Zusammenarbeit im Cockpit, teilweise auch als Human Factors oder Crew Resource Management bezeichnet) besucht haben. Nach Erfüllen der gesetzlichen Minima sowie bestehen eines Checkflugs kann diese Form der CPL (sog. frozen ATPL) in eine reguläre ATPL umgeschrieben werden. Im gewerblichen Betrieb nach Instrumentenflugregeln ist es in Deutschland vorgeschrieben, dass ein Flugzeug von zwei Piloten geflogen wird (§ 41 Abs. 5 in Verbindung mit § 32 Abs. 2 LuftBO).

Die CPL kann um mehrere Ratings, zum Beispiel durch eine Instrumentenflugberechtigung oder ein Multi-Engine-Rating (MEP – multi engine piston) für Kolbenmotoren erweitert werden.

Siehe auch

Quellen