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Bundeszentralregistergesetz

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Das deutsche Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG) (BGBl. I S. 243) trat am 18. März 1971 in Kraft.

Basisdaten
Voller Titel: Gesetz über das Zentralregister
und das Erziehungsregister
Kurztitel: Bundeszentralregistergesetz
Abkürzung: BZRG
Typ: Bundesgesetz
Rechtsmaterie: Strafrecht
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
FNA: 312-7
Verkündungstag: 18. März 1971 (BGBl. I 1971, S. 243)
Letzte Änderung durch: Art. 73 Gesetz vom 19. April 2006
(BGBl. I S. 862, 877)
Inkrafttreten der
letzten Änderung: 1)
25. April 2006
(Art. 210 Gesetz vom 19. April 2006)
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Es regelt die gesetzlichen Vorschriften zur Führung des Bundeszentralregisters sowie des Erziehungsregisters und beschreibt die Auskunftsverfahren über den Inhalt (z. B. Führungszeugnis).

Das Bundeszentralregistergesetz ist ein Spezialgesetz zum Bundesdatenschutzgesetz, sodass dessen Regelungen nur subsidiär gelten. Dennoch musste auch das BZRG nach dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts überarbeitet werden, da in diesem Urteil erhebliche Anforderungen an die Datenverarbeitung gestellt wurden.

Zukünftig soll das Bundeszentralregister aus dem Zuständigkeitsbereich des Generalbundesanwalts in das zu schaffende Bundesamt für Justiz überführt werden.

Siehe auch