Streik
Ein Streik ist eine gemeinsame arbeitsvertragswidrige Arbeitsniederlegung (Verweigerung), um bestimmten Änderungswünschen, auf die kein klagbarer Anspruch besteht, Nachdruck zu verleihen.
Ein "Streikrecht" kennt das geschriebene Recht nicht. "Streikrecht" existiert bislang nur als politische Vision z. B. des Godesberger Programms der SPD, das von dem "Streikrecht" als einem "Grundrecht der Angestellten und Arbeiter" spricht. Ein Recht zum Streik gibt es in Deutschland nicht. Vielmehr ist der Streik unter Strafandrohung geächtet als Erpressung. Vgl. RGSt 21, 114.
Aus Art. 9 des Grundgesetzes (GG) läßt sich ein Recht zum Streik nicht herleiten. Denn Vereinigungen, die die Voraussetzungen des Absatzes zwei dieses Grundrechtsartikels erfüllen, nämlich Ziele verfolgen, durch die Strafgesetze verletzt werden, zum Beispiel erpressen, genießen nicht den verfassungsrechtlichen Schutz des Vereinigungsrechts, sondern werden von Art. 9 Abs. 2 GG für "verboten" erklärt. Damit ist ihre Existenz rechtswidrig, wenn auch dies des ausdrücklichen Verbots der Verbotsbehörde nach § 16 VereinsG bedarf. D. h. der Bundeinnemminister hat das Verbot auszusprechen und sich vom Bundesverwaltungsgericht bestätigen zu lassen.
Trotz dieser klaren Gesetzesaussagen ist versucht worden, den sog. "Arbeitskampf" in der Ausrägung von Streiks und Aussperrungen zu einem Anliegen des Art. 9 Abs. 3 GG hochzustilisieren und sich dies vom Bundesverfassungsgericht bestätigen zu lassen.
Dem ist das Bundesverfassungsgericht (BverfG) im „Mitbestimmungsurteil“ - BVerfGE 50, 290 - entgegengetreten, indem es dort – Absatzrandnummer 214 - sagt:
« Das Grundrecht enthält, wie gezeigt, keine Garantie des Tarifvertragssystems und Arbeitskampfsystems. Art. 9 Abs. 3 GG läßt sich auch nicht dahin auslegen, daß er ein Tarifsystem als ausschließliche Form der Förderung der Arbeitsbedingungen und Wirtschaftsbedingungen gewährleiste. Dies würde im Widerspruch zu dem Grundgedanken und der geschichtlichen Entwicklung der Koalitionsfreiheit treten, der für die Auslegung maßgebliche Bedeutung zukommt. »
An dieser Feststellung scheiterten die Verfassungsbeschwerden gegen das Mitbestimmungsgesetz, soweit sie damit begründet worden waren, die Arbeitnehmerpräsenz um Aufsichtsrat verletze den arbeitskampfrechtlichen Grundsatz, daß die Tarifpartner gegnerfrei organisiert sein müßten, und greife so in die durch Art. 9 III GG geschützte Arbeitskampffähigkeit der Arbeitgeber ein.
Soweit Gewerkschaften sich eines "Streikrechts" berühmen und dieses "Recht" auch ausüben, beruht dies nicht auf gesetzlicher Billigung sondern auf opportunistischer Duldung derer, die dagegen einzuschreiten berufen sind. Im Vertrauen auf diese Duldung, hat denn auch das Bundesarbeitsgericht ungeachtet des fortbestehenden strafrechtlchen Erpressungsverbots richterliche Regeln für die Erpressung von Arbeitgebern (Arbeitskämpfen) aufgestellt. Danach soll eine Gewerkschaft Veranstalter einer Arbeitskampfmaßnahme sein können. Von keinem Streikbeschluß einer Gewerkschaft gedeckte Streiks, sog. "wilde Streiks", werden allerdings selbst von den Arbeitsgerichten nicht gebilligt
Man unterscheidet zwischen dem Warnstreik, einer relativ kurzen Arbeitsniederlegung, und einem "richtigen" Streik. Ein solcher ist erst nach Auslaufen des gültigen Tarifvertrags "zulässig". Erst wenn die Tarifverhandlungen offiziell für gescheitert erklärt und - in den meisten Tarifbereichen - der Schlichtungsspruch einer neutralen Schlichtungskommission abgelehnt worden ist, erlischt die Friedenspflicht. Die Einleitung eines Streiks bedarf zudem noch von gewerkschaftlicher Seite des Streikbeschlusses des Hauptvorstands. In der Regel wird zuvor auch eine Urabstimmung durchgeführt, in der 75% der betroffenen Gewerkschaftsmitglieder für den Streik stimmen müssen.
Vor den Toren der bestreikten Betriebe stehen in der Regel sog. Streikposten. Diese machen zum einen formell sichtbar, daß der Betrieb von den Organisierten bestreikt wird, zum anderen sind sie bemüht, arbeitswillige Arbeitnehmer zur Teilnahme am Ausstand zu motivieren.
Arbeitnehmer, die in einem bestreikten Betrieb ihre arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllen, werden von den Streikenden als "Streikbrecher" diskriminiert. Sie erhalten gelegentlich vom Arbeitgeber eine Prämie dafür, daß sie dem Überzeugungsdruck der "Streikposten" widerstanden haben.
In der Schweiz gilt der Arbeitsfrieden.
Politische Streiks
In Italien ist der Streik eine anerkannter Ausdruck der politischen Willensäußerung (etwa gegen Berlusconi). In Deutschland sind derartige politische Streiks verboten. Begründet wird dies damit, dass in einer parlamentarischen Demokratie die politische Willensentscheidung durch die dafür vorgesehenen Organe in dem verfassungsmäßig vorgesehenen Verfahren frei von Zwängen zu treffen sei.
Streiks außerhalb des Arbeitslebens
Es gibt auch Streiks außerhalb des Arbeitslebens. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sich die Beteiligten den üblichen Abläufen oder Geschehnissen bewusst und gezielt verweigern oder diese behindern, um bestimmte Forderungen deutlich zu machen oder ihnen Nachdruck zu verleihen.
Streikformen
- Generalstreik: Streik aller Arbeitnehmer einer Volkswirtschaft
- Vollstreik: Streik aller Beschäftigten eines Wirtschaftszweiges.
- Teilstreik: Nur bestimmte Arbeitnehmergruppen oder Betriebsabteilungen streiken.
- Punktestreik: Abwechselnd werden Abteilungen oder Produktionsstandorte bestreikt.
- Schwerpunktstreik: Betriebswichtige Arbeitnehmer streiken.
- Betriebsstreik: Erfasst alle Beschäftigten eines bestimmten Betriebes.
- Abwehrstreik: Verhinderung von Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen oder der sozialen Sicherheit.
- Warnstreik: nur 1-7 Stunden, Aussperrung lohnt dann nicht
- Proteststreik: Befristet, gegen einen konkreten Vorfall gerichtet
- Bummelstreik: Es wird langsamer als normal gearbeitet. Siehe auch Dienst nach Vorschrift.
- Solidaritätsstreik: zum Ausdruck der Solidarität
- Wilder Streik: "unorganisierter", spontaner Streik, ohne Unterstützung einer Gewerkschaft.
- politischer Streik: Streik gegen oder für politische Ziele, in Europa meist erlaubt in Deutschland verboten
- Sitzstreik (auch "sit-in"): Die Streikenden bleiben untätig am Arbeitsplatz; kann auch in Form von Straßenblockaden geschehen, um für bestimmte politische Ziele zu demonstrieren.
- Verbraucherstreik: Wortschöpfung für eine Form des Boykotts von Waren oder Dienstleistungen.
- Steuerstreik: Revolte der Steuerzwangszahler gegen nicht legitimierte Ausgaben-, Einnahmenpolitik
- Hungerstreik: Essenverweigerung
- Schüler-/Studentenstreik: Die Schüler oder Studenten boykottieren die Lehrveranstaltungen.
Zwangsschlichtung
Eine Alternative zum Streik ist die Zwangsschlichtung, bei der die Konfliktparteien den Spruch eines gemeinsam bestimmten Schlichters im vornherein anerkennen. In US-Bundesstaaten, wo Streiks zugunsten von Zwangsschlichtung im Arbeitskampf verboten sind, sind die Löhne nicht niedriger als in den streikenden Bundesstaaten. Befürworter der Zwangsschlichtung weisen darauf hin, dass durch die geringeren Produktivitätsverluste der Zwangsschlichtung langfristig sogar höhere Löhne gezahlt werden könnten. (aber nicht werden)
Zu betrieblichen Lohnunterschieden zwischen Tarifungebundenen und Tarifgebundenen führen Arbeitskämpfe nicht. Denn es beseht für den Arbeitgeber grundsätzlich kein Anlaß, die Arbeit derjenigen, die gelegentlich an Kampfmaßnahmen teilnehmen, höher zu bewerten als die Arbeit derjenigen, die verläßlich immer ihre Arbeitsvertragspflichten erfüllen.
atypisch Beschäftigte
In Österreich streikten 2004 erstmals atypisch Beschäftigte, und zwar die einer Wiener Fahrradbotenfirma, der Anteil atypischen Beschäftigten an den Beschäftigungsverhältnissen ist rund 40%. Diese atypischen Beschäftigten waren nicht bereit relative Verschlechterungen hinzunehmen: der Unternehmer erhöhte die Preise für den Kunden und gab die Erhöhung nicht an die Fahrer weiter, bislang waren sie mit einem bestimmen Prozentsatz an den Aufträgen beteiligt; ein Großteil der Fahrer wurde ausgesperrt, die Märzlöhne waren im April noch ausständig, die Ankündigung einer Betriebsratswahl wurde unterbunden. Die Gewerkschaft der Privatangestellten (GPA) unterstützt die Streikenden.