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Opferhilfe (Schweiz)

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Die Opferhilfe in der Schweiz ist die Hilfe, die eine Person erhält, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Sie ist auf die drei Bereiche Beratungshilfe, finanzielle Hilfe und Besserstellung im Strafverfahren ausgerichtet.[1]

Grundlagen

Die Opferhilfe Schweiz geht auf eine Volksinitiative der Zeitschrift "Der Beobachter" zurück, mit welcher gefordert wurde, dass sich der Staat um das Schicksal der Opfer von Straftaten kümmere.[2]

Als Opfer im Sinne des Gesetzes ist jede Person anzusehen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Das Opfer hat Anspruch auf Unterstützung nach dem Opferhilfegesetz.[3] Erfasst sind strafbare Handlungen gegen Leib und Leben wie Tötung, Körperverletzungen (ohne Tätlichkeiten), Raub sowie Sexualdelikte. Vermögensdelikte sind ausgenommen. Als Opfer gelten nicht nur die direkt Betroffenen, sondern auch die nahen Angehörigen.

Der Anspruch auf Opferhilfe besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist, schuldhaft oder vorsätzlich oder fahrlässig handelte.[4] Ein Strafverfahren erleichtert hingegen den Nachweis einer Straftat und damit die Abklärung des Sachverhalts in einem allfälligen Entschädigungs- und Genugtuungsverfahren.[5]

Die Opferhilfe setzt eine Straftat in der Schweiz voraus.[6] Wurde die Straftat im Ausland begangen, stehen dem Opfer die Leistungen der Beratungsstelle offen[7], sofern das Opfer im Tatzeitpunkt Wohnsitz in der Schweiz hatte.[7] Entschädigungen und Genugtuungen werden in solchen Fällen jedoch keine gewährt.[7]

Die Opferhilfe ist subsidiär. Leistungen werden nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichte Institution (wie bspw. eine Versicherung) keine oder keine genügende Leistung erbringt.[8]

Gesetzliche Regelungen

Die Opferhilfe basiert in erster Linie auf dem Opferhilfegesetz vom 27. März 2007 (OHG) und der Opferhilfeverordnung vom 27. Februar 2008 (OHV) des Bundes. Weitere Bestimmungen finden sich in kantonalen Gesetzen und Verordnungen. Die Rechte des Opfers im Strafverfahren sind seit dem 1. Januar 2011 ausschliesslich in der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) sowie in der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (JStPO) geregelt.

Siehe auch den separaten Eintrag: Opferhilfegesetz

Leistungen der Opferhilfe

Beratung

Das Opfer und seine Angehörigen haben Anspruch auf kostenlose Beratung, Information und Begleitung.[9] Sie können sich an eine Beratungsstelle ihrer Wahl wenden.[10] Diese Aufgaben werden in den Kantonen durch die anerkannten Opferberatungsstellen wahrgenommen.

Soforthilfe und Längerfristige Hilfe

Die Beratungsstellen leisten dem Opfer und seinen Angehörigen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen (Soforthilfe).[11] Die Soforthilfe kann auf vielfältige Weise und auf den Einzelfall zugeschnitten geleistet werden und umfasst u. a. eine erste anwaltliche Beratung, Notunterkunft oder psychologische Hilfe.[5] Zusätzliche Hilfe wird geleistet, bis sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat und bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (Längerfristige Hilfe).[12] Die Unterscheidung zwischen längerfristiger und Soforthilfe ist für die Kostenregelung relevant.[5]

Entschädigung

Opfer und Angehörige haben Anspruch auf eine Entschädigung für den durch die Straftat erlittenen Schaden (bspw. Lohnausfälle, Behandlungs- oder Bestattungskosten), sofern ihr Einkommen unter einer bestimmten Grenze liegt. Die Entschädigung deckt keine Sachschäden (z. B. Kosten für den bei der Tat zerstörten Fotoapparat) und beträgt maximal 120'000 Franken. Keine Entschädigung wird ausgerichtet, wenn sie weniger als 500 Franken betragen würde.[13]

Genugtuung

Unabhängig von der finanziellen Situation können Opfer und Angehörige eine Genugtuung verlangen, wenn sie durch die Straftat besonders schwer beeinträchtigt wurden. Die Genugtuung beträgt maximal 70'000 Franken für das Opfer und 35'000 Franken für die Angehörigen.[14] Die Genugtuung soll das mit einer Straftat verbundene seelische Leid abgelten und bringt zum Ausdruck, dass die staatliche Gemeinschaft die schwierige Situation des Opfers anerkennt.[15]

Siehe auch

Materialien

Einzelnachweise

  1. Website Opferhilfe Schweiz (Memento des Originals vom 29. November 2014 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.sodk.ch
  2. Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 9. November 2005 (BBl 2005 7170)
  3. Art. 1 Abs. 1 OHG
  4. Art. 1 Abs. 3 OHG handelte.
  5. a b c Informationen für Opfer und ihre Angehörigen, Bundesamt für Justiz, 2013
  6. Art. 3 Abs. 1 OHG
  7. a b c Art. 3 Abs. 2 OHG
  8. Art. 4 Abs. 1 OHG
  9. Art. 12 Abs. 1 OHG
  10. Art. 15 Abs. 3 OHG
  11. Art. 13 Abs. 1 OHG
  12. Art. 13 Abs. 2 OHG
  13. Art. 19 ff. OHG
  14. Art. 22 ff. OHG
  15. Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 9. November 2005 (BBl 2005 7222)