Römisches Straf- und Strafverfahrensrecht
Das Straf- und Strafprozessrecht hatte in der Geschichte des antiken Roms von Anfang an Bedeutung. Terminologisch war das Strafrecht der römischen Quellen allerdings recht undeutlich ausgerichtet, insbesondere in Bezug auf die tiefen Wandlungen die die römische Strafrechtspflege von der römischen Republik über den noch rechtsstaatlichen Prinzipat bis zur absolutistisch geprägten Spätantike (auch als Dominat bekannt) erfuhr. Für die spätere Rechtsrezeption lagen keine ausformulierten allgemeinen Lehren vor.
Ab dem 12. und 13. Jahrhundert bildete sich vermittels der konsiliatorischen Arbeiten, diese begleitet durch die frühe Einflussnahme kirchenwissenschaftlicher Moralvorstellungen, eine Strafrechtspraxis heraus, die sich ab dem italienischen Spätmittelalter als eigenständige Strafrechtswissenschaft bezeichnen lassen kann. In Deutschland wurde dieses insoweit entwickelte Strafrecht rezipiert, wobei es in der Folge sehr selbständig weiterentwickelt wurde.
Allgemeines
Unterschieden wurden Privatdelikte („delicta privata“) und öffentliche Straftaten („crimina publica“). Zu den Privatdelikten wurde die Verletzung des einzelnen, seiner Familie und seines Vermögens, anfänglich selbst Mord, gezählt. Öffentliche Straftaten waren Verbrechen gegen die Allgemeinheit, gegen Volk und Staat an sich.
Bis in die 1950er Jahre prägte Theodor Mommsen das Bild der Entwicklungsgeschichte des römischen Strafrechts mit seinem titelgleichen Standardwerk aus dem Jahr 1899. Insbesondere Jochen Bleicken und Wolfgang Kunkel konnten Fehlvorstellungen ausräumen, die in erster Linie das Strafverfahren betrafen.[1] So nimmt man heute an, dass die Bedeutung der öffentlichen Straftaten während der Zeit der römischen Republik noch sehr gering war und auf wenige Tatbestände, etwa Hoch- und Landesverrat, beschränkt war. Verfolgt wurden sie in einem staatlich organisierten Strafprozess. Alle übrigen Straftaten unterfielen den Privatdelikten, die lange durch den Verletzten selbst oder dessen Sippe verfolgt wurden und vom Racheprinzip geprägt waren. Untersuchungen gingen von der Opferseite aus, Selbsthilfe war ein kardinales Merkmal der römischen Strafverfolgung. Die Sanktionen für öffentliche und private Delikte unterschieden sich kaum, denn es drohten gleichermaßen Tod, Talion und Wiedergutmachung durch Vermögensopfer.
Im Laufe der Kaiserzeit erweiterte sich der Kreis der durch den Staat mit seinen Zwangsmitteln bekämpften Unrechtshandlungen. Öffentliches Strafrecht gewann dabei im gleichen Maße an Bedeutung, wie die private Strafverfolgung umgekehrt tendenziell in den Hintergrund trat. Ausschlaggebend dafür war ein Wandel des Strafprinzips. Vergeltungsakte in Form von Rache durch den Verletzten oder dessen Sippe trafen nicht mehr den Nerv einer sich zunehmend komplexer gestaltenden Gesellschaft, deren imperiale und großwirtschaftliche Bestrebungen mit dem Prinzip der Schadenskompensation in Geld vorlieb nahmen.
Flankiert war das frührömische Strafrecht durch ein zunächst einheitlich organisiertes, ab der Zeit des Zwölftafelgesetzes dann zweigeteilt durchgeführtes Prozessverfahren, die so genannten Legisaktionen. Der Gerichtsmagistrat und der Richter pflegten bei der Prozesseröffnung (in iure) und dem anschließenden Prozess (apud iudicem) ein Handeln im Ritual und nach festen Spruchformeln. In seiner Weiterentwicklung glichen die Verfahren häufig „Prozesswetten“. Der in der späten Republik eingeführte Formularprozess säkularisierte das Gerichtswesen, indem er die rituellen Züge des Klagverfahrens einschränkte und eine systematische Prozessagenda schuf. Die bürokratische Zentralisierung der kaiserlichen Verwaltungsarbeit der Spätantike brachte es mit sich, dass sich im Prozess das Kognitionsverfahren durchsetzen konnte, das zu einem einheitlichen Verfahren zurückfand und von einem beamteten Richter geführt wurde.
Frühe Römische Republik
Christian Reinhold Köstlin, Strafjurist der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts, verweist auf einen Ausgangspunkt, der helfen mag, antikes römisches Strafrecht besser zu verstehen. Entgegen der heutigen Dogmatik lag ein geschlossenes Strafrecht im Sinne dieses Begriffs nicht vor. Die Grenzen zwischen bürgerlichem Recht und Privatstrafrecht waren nicht gegeneinander abgesondert, eher flossen ihre Merkmale ineinander.[2] Aber es fehlte nicht nur eine rechtssystematische Abgrenzung, auch die tatbestandlichen Merkmale nebst den Rechtsfolgen ließen keinen eigenen Strafrechtscharakter erkennen. Es wird davon ausgegangen, dass das bürgerliche Bewusstsein der Zeit Gerechtigkeit darin sah, dass die (verbrecherische) Schuld des Täters notwendig vergolten gehörte. Im Zentrum des Handelns standen grundsätzlich die umfangreiche hausväterliche Autorität und Gerichtsbarkeit. Bestimmungsmerkmal war sicherlich, dass sich der antike Staat ganz in seinen Bürgern verkörpert gedacht sah, sein allgemeiner Wille sich gleichsam ganz aus dem Willen der „freien Person“ speiste. Und weil dem römischen Staat der Persönlichkeitsbegriff in seiner Abstraktion zugrunde lag, wusste der Rechtsanwender im Königtum wie in der Republik um einen identitären Schutzwillen.
Rache und Schadensersatz waren als Äquivalent und stilechte Form materieller Wieder-Vergeltung gedacht, in seinen Ausprägungen oft ungeschliffen und roh. Ob neben der „Aufrechterhaltung des Ansehens“ des Verletzten beziehungsweise dessen Sippe als weitere Strafzwecke die „Besserung“ des Delinquenten oder die „Abschreckung“ für die Allgemeinheit bereits eine Rolle spielten, kann nicht mit Gewissheit gesagt werden; Textsequenzen Senecas wurden in dieser Hinsicht jedenfalls gelegentlich interpretiert.[3][2] Im Sakral- und Staatsstrafrecht brachte sich der Gedanke einer Abkehr vom kollektiv getragenen Individualstrafrecht zum Ausdruck. Ideal war dort eher die gerechte „Genugtuung“, dabei wurden innere wie äußere Momente eines Verbrechens beurteilt. Parallel zu den Rechtsentwicklungen im öffentlichen recht kam das Prinzip der Anklage vor dem Volksgericht auf.[2] J.F.H. Abegg unternahm den Versuch, Kategorien zu schaffen, um einzelne Strafzweckgedanken zusammentragen zu können. So führte er aus, dass „Rechtsverletzungen“ vom Familienhausvater generell mit Talion geahndet wurden, „allgemein gefährliche Handlungen“ hingegen unterlagen dem Prinzip der Buße, die einer bürgerlichen Gesellschaft zuteil werden konnte und für die Ahndung von „Verbrechen“ war der Staat zuständig, der öffentliche Strafen verhängte.[4] Die öffentlichen Strafprozesse traten jedenfalls zunehmend in einen Dualismus zum Privatstrafrecht.
Das junge römische Rechtswesen schuf sich sehr früh bereits, Mitte des 5. Jahrhunderts v. Chr., einen legislatorischen Höhepunkt, der für Jahrhunderte seine Wirkung entfalten sollte, denn die Kodifikation des Zwölftafelgesetzes gilt als Meilenstein. Vermischt mit zivilrechtlichen Normen, fanden wenige Regelungen zum Strafrecht darin eine Verankerung. Geprägt war die Bedürfnisstruktur durch die Gepflogenheiten eines weithin bäuerlichen Gemeinwesen, weshalb sich die Normen danach ausrichteten.
Crimen und delictum in der Zwölftafelgesetzgebung
Die XII Tafeln konstituierten sich aus unterschiedlichen Rechtseinflüssen. Neben griechischen, insbesondere philosophischen, waren das auch (straf-)juristische, wie die des Rechtsreformers Drakon (Stichwort: „drakonische Strafe“) oder Solons. Eine ebenfalls tragende Säule bildete althergebrachtes spätetruskisches und frührömisches Gewohnheitsrecht. Tradiert wurde es durch die alteingesessene Oberschicht der Patrizier, vornehmlich sogar durch die Priesterschaft.[5] Eigen war dem Strafrecht ein altertümliches Leitbild, denn es war geprägt von Selbstjustiz und Privatrache. Für widerfahrene Rechtsverletzungen, delicta, rächte sich der Verletzte unmittelbar. Bei Mord sühnten ihn die Agnaten seiner Sippe. Inwieweit Teile dieses Gewohnheitsrechts bereits den Königsgesetzen (leges regiae) innewohnten, muss offen bleiben, denn sie sind nicht überliefert. Ebenso ist unklar, welchen Einfluss das Gewohnheitsrecht auf das aus der pontifikalen Praxis erwachsene ius papirianum ausübte.[2][6]

Ein staatliches Interesse an der Strafverfolgung bestand anfänglich nur in Ausnahmefällen: Delikte wie Landes- oder Hochverrat (perduellio),[8] Überschreitung der Amtsgewalt (maiestas laesa), Unterschlagung öffentlicher Gelder (peculatus), Amtserschleichung (ambitus), Münzen- und Urkundenfälschung sowie Meineid (falsum) beziehungsweise besonders schwere Verfehlungen wider das Sakralrechtswesen unterfielen der Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit. Sakralrecht war Bestandteil des mos maiorum und deshalb tief in der römischen Gesellschaft verwurzelt; Verletzungshandlungen, wie beispielsweise der Tempelraub (sacrilegium), die Beschimpfung der Vestalinnen, vorsätzliche Brandstiftung, der Verwandtenmord, Giftmischerei oder Zauberei wurden als gemeinwohlschädlich betrachtet und waren bereits vor den XII Tafeln als crimen eingestuft, weshalb Anlass gegeben war, vor das Forum des Staates zu ziehen.[9][10][11]
Insbesondere ragten in die geschichtliche Zeit damit Reste der Privatrache als auch des theokratischen (sakralen) Strafwesens. Archaische Anlehnungen an Sakralstraffälle finden sich in der Bestrafung für gedankenlos begangenen Totschlag (homicidium imprudentia commissum), in der Unzucht der Vestalinnen (caput velatum) oder dem Sühneopfer des Horatiers. Das Sakralstrafrecht übte nicht der Einzelne aus, denn es wurde in einem höheren Sinne aufgefasst, sodass es im Namen eines höheren Allgemeinen ausgeübt wurde, personifiziert durch einzelne Götter, Gralshüter heiliger Verhältnisse und Institute.[2] Die Funktion der Strafe (poena) unterschied sich bei den Tatbeständen öffentlicher Verbrechen (crimina) und privater Delikte grundsätzlich nicht, außer dass der Träger der ausgeübten Zwangsgewalt im einen Fall die Gemeinschaft, im anderen Fall der Einzelne war. Den Sanktionen lag dabei ein Doppeltes zugrunde, Buß- wie Straffunktion. Sofern Geldstrafen gefordert wurden, fielen sie als Strafzahlung an das Aerarium des römischen Volkes, die Buße erfuhren der Verletzte oder dessen Sippe als Genugtuung für erfahrenes Unrecht.
Tatbestände, Strafe und Strafmaß
Das nach heutigem Verständnis im Wesentlichen zivilrechtlich geprägte Zwölftafelgesetz enthielt auch Regelungen zu Straftatbeständen. Diese waren auf den Tafeln VIII und IX untergebracht. Von Tafel IX sind nur noch Fragmente erhalten, im Wortlaut ist nichts erhalten geblieben. Was darauf letztlich tatsächlich festgehalten war, ist ungesichert.[11] Die rechtshistorische Forschung geht aber davon aus, dass es Tatbestände gab, die nicht geregelt waren. So soll für Mord keine ausdrückliche Strafandrohung festgelegt gewesen sein. Die Sühnung im Wege der Blutrache wird bei Marcus Antistius Labeo, einem angesehenen Juristen der augusteischen Zeit, gleichwohl als selbstverständlich festgehalten. Wohl bereits aus der Königszeit stammt eine Satzüberlieferung: Si qui hominem Liberum dolo sciens morti duit, parricidas esto. Danach galt als Mörder nur, wer einen freien Mann vorsätzlich getötet hatte, eine Selbstverständlichkeit dem heutigen Juristen, zumal es keine fahrlässige Begehweise des Mordes gibt. Anders die fahrlässigen Tötungsdelikte: sie konnten durch die „Opfergabe“ eines Widders, gleichsam als Sündenbock und Surrogat für die Rache am Täter selbst, kompensiert werden.[12]
Der im prozessualen Vorverfahren vorgeführte Täter wurde vom zuständigen Gerichtsmagistraten empfangen. Dessen Aufgabe bestand darin, ein Geständnis abzunehmen beziehungsweise zu überprüfen, ob die Tat nicht bereits offenkundig war. Zweifel am Tatvorwurf waren in einer Gerichtsverhandlung vor dem iudex (Richter) auszuräumen, da mit einer leichtfertig ausgesprochenen Verurteilung die Blutrache konsequent geworden wäre und diesbezüglich stets die Gefahr bestand, dass der Vorwurf auf die Sippe selbst zurückgefallen wäre. Gelang es dem Täter, sich durch Flucht der Verurteilung und Strafe zu entziehen, musste er sich ins Ausland (exilium) absetzen, denn auf dem ager Romanus galt er zeitlebens als geächtet und durfte diesen ohne jederzeitige Todesgefahr nicht mehr betreten. Proskribierte Personen wurden nämlich für alle Öffentlichkeit auf Todeslisten namentlich ausgeschrieben, häufig gegen attraktive Belohnungen.

Andere Straftaten hingegen wurden ausdrücklich geregelt. Todesstrafe stand – ausweislich der Tafel IX – beispielsweise auf Richterbestechung. Zwingend angeordnet war die Durchführung eines Gerichtsverfahrens, in welchem die Todesstrafe verhängt werden konnte. Hier genügten sachbezogene Opfergaben nicht mehr, vielmehr verlangte die Strafe der sacratio capitis nach mythischer Sitte Menschenopfer. Ein Täter war dabei einem bestimmten Gott geweiht, sodass das Recht gegeben war ihn zu töten. Die traditionelle Gottesbestimmung mag auch der Grund gewesen sein, warum die Sanktion häufig spiegelbildlich zum Verbrechen aufgebaut war; jedenfalls galt das für die Todesstrafe. Der Brandstifter sollte verbrannt, der nächtliche Erntedieb an einem der Erntegöttin Ceres geweihten Baum aufgehängt werden. Gleichzeitig wurde das Vermögen des Schuldigen eingezogen und in häufigen Fällen der Ceres gewidmet.[2]
Ein auf frischer Tat zur Nachtzeit ertappter Dieb (fur manifestus) durfte vom Bestohlenen kraft Gesetzes sofort getötet werden (Tafel XII tab. 8,6). Konnte ein bewaffneter Dieb[13] im Haus des Bestohlenen zu Tagzeiten gefasst werden, galt das grundsätzlich auch in diesem Fall (Tafel XII tab. 8,7). Der Hausherr, der während der Festnahme laut die Nachbarn zusammenrief (frühlat. endoplorare=implorare), hatte die Gewähr, dass sie ihm als Zeugen Beweiserleichterung verschaffen konnten; allgemein hatte Nachbarschaftshilfe einen hohen Stellenwert. Auch in diesen Fällen galt, dass der Täter zunächst dem Gerichtsmagistraten vorzuführen war. Selbiger konnte den Dieb bei Offenkundigkeit der Tat ohne weiteres Gerichtsverfahren dem Bestohlenen zusprechen, welcher ihn dann wahlweise zur Rache töten, trans tiberim in die Sklaverei oder in die Schuldknechtschaft schicken oder für Lösegeld wieder abgeben konnte. Physische Rache war hingegen nicht legitim, wenn der Dieb nicht unmittelbar bei Tatausführung dingfest gemacht werden konnte. Der Offenkundigkeit der Tat stand es mit allen Konsequenzen gleich, wenn das in Rom beliebte Mittel der Beweissicherung, eine Hausdurchsuchung beim Täter (quaestio lance et licio), erfolgreich verlief, weil das Diebesgut aufgefunden werden konnte. Um die Rechtmäßigkeit der Hausdurchsuchung zu indizieren, war es Brauch, dass der Bestohlene in einem rituellen Akt – mit Opferschale und der kultischen Kopfbinde eines Priesters – nackt im Hause des vermeintlichen Diebes erschien.
Im Übrigen beruhten die Tafeln auf dem Prinzip der Geldbuße. Diese wurde regelmäßig in doppelter Höhe des Wertes der gestohlenen Sache ausgesprochen (Tafel XII tab. 8,8).
Für Persönlichkeitsverletzungen, vornehmlich Körperverletzungen (iniuriae), benannten die Tafeln vier Tatbestände. So war das Hantieren mit Zaubersprüchen, welche eine Person verhexten, mit Todesstrafe bewährt. Schwerere Körperverletzungen, die Invalidität zur Folge hatten, wurden grundsätzlich talionsrechtlich geahndet, getreu dem altorientalischen Rechtssatz „Auge für Auge“, „Zahn für Zahn“. Der Verletzte durfte dem Täter das zufügen, was ihm zugefügt worden war. Die Talion war allerdings abwendbar. Einigten sich die Parteien darauf, dass die Rache durch Geldzahlung abzulösen sei, so war sie mittels dahingehender Abrede abbedungen. Konnte eine Einigung andererseits nicht erzielt werden oder verblieb Streit über Grund oder Höhe der Geldbuße, blieb es beim Strafmaß der Talion (Tafel XII tab. 8,2). Für leichte Körperverletzungen waren Geldbußen im Vorhinein gesetzlich bestimmt. Gewalttätig zugefügte Knochenbrüche (os fractum) wurden mit 300 As sanktioniert (Tafel XII tab. 8,3). Für einen Sklaven war die Hälfte der Buße aufzubringen. Gerade bezüglich der Sklaven, welche häufig entliefen, entwickelte sich frühzeitig eine Szenerie der Kopfgeldjagd. Sogenannte fugitivarii konnten gegen Belohnung entflohene Sklaven wieder einfangen. Wenig schwerwiegende Persönlichkeits- oder Freiheitsverletzungen kosteten den Täter zuletzt genannt 25 As (Tafel XII tab. 8,4).[12]
Aus dem Blickwinkel der Moderne kaum noch nachvollziehbare Vergehen waren die Sakraldelikte. Die frührömische Gesellschaft trug den festen Glauben in sich, dass durch geheimnisvolle Riten verderbliche Kräfte heraufbeschworen werden konnten.[12] Soweit in betrugsverwandten Fällen Verfluchungen als Strafe genügten, war Zaubersprüchen auf den Untergang von Saaten, Halmen und Getreidefrüchten (fruges excantare) oder ungerechtfertigtes Herüberlocken der Kraft der Fruchtbarkeit des nachbarlichen Grundstücks auf das eigene (pellicere) mit der Todesstrafe zu begegnen (Tafel XII tab. 8,1). Gleiches galt für übles Nachreden (malum carmen incantare).
Strafverfahren
Verhandelt wurden die Offizialdelikte im Rahmen des so genannten Komitialprozesses vor den altrömischen Volksversammlungen, den Komitien, wobei die ursprünglich aus dem Heerwesen herstammende Comitia centuriata zuständig war. Strittig ist in der Rechtsforschung, in welchem Ausmaß und durch welche Legitimation die Tribunen der Comitia tributa über ihre angestammte Kompetenz zur Gesetzgebung hinausgegangen waren und Einfluss auf die Strafgerichtsbarkeit ausübten. Neben der Verhängung von Vermögensstrafen soll es nach mehrheitlicher Ansicht, die Hinweisen der Geschichtsschreiber Livius und Dionysios folgt, alsbald auch um die Sanktionierung von Kapitalstrafen gegangen sein.[14][15] Die Zenturiatskomitien wurden wohl nicht verdrängt, hatten aber spürbare Konkurrenz durch die zunehmende Souveränität der tribuzinische Gewalt im Nacken. Bereits unter Servius Tullius, dem vorletzten König der legendären Königszeit, sollen Volksgerichte angeordnet worden sein.
Mit der lex Valeria de provocatione war dem Volk das Recht übertragen, in den Zenturiatskomitien in letzter Instanz zu richten. Dem stemmte sich die patrizisch geprägte Aristokratie lange entgegen, im Kampf der Stände eroberte sich der Plebs aber während der frühen und mittleren Republik das zukunftsweisende entscheidende (Mit-)Bestimmungsrecht.[16] Dass sich das System der Volksgerichtshöfe letztlich nicht behaupten konnte und nacheinander von Polizeijustiz und in der Spätantike dann von kaiserlich designierten beamteten Richtern abgelöst wurde, glaubt Köstlin auch daran festmachen zu können, dass die Vergabe römischer Bürgerrechte inflationär betrieben worden war. Nachdem (ausländische) Bundesgenossen und Untertanen in die umfänglichen Rechte einbezogen worden waren, soll das authentische Verständnis für eine unmittelbare Repräsentation des Staates durch ein homogenes Bürgerwesen notleidend geworden sein.[15]
Vermutet wird, dass der Anklageführer ein Magistrat gewesen sein wird, denn die zumeist verhängte Todesstrafe verlangte wohl nach einer gebührlichen hoheitlichen Amtsausführung.[17] Vom Magistraten zu Unrecht gefällte Todesurteile konnten vom Verurteilten im Rahmen seines Provokationsrechtes (ius provocationis) angegriffen werden, denn dann lag ein schweres Amtsvergehen (improbe factum) vor, das seinerseits in einem Komitialprozess verfolgt werden konnte.[18] Die schwerwiegenden privaten Verfehlungen (Mord) zogen ebenfalls förmliche Gerichtsverfahren nach sich (legis actio sacramento in personam).
Auch die einfachen Delikte waren grundsätzlich der staatlichen Aufsicht unterworfen, wobei sie sich darauf beschränkte, die Einhaltung der für die private Strafverfolgung zu beachtenden Regeln zu überwachen. Dazu gehörte auch die ordnungsgemäße Auslieferung des Täters an den im Prozess obsiegenden Klägers.[18]
Statthafte Klagearten
Voraussetzung für eine deliktische Haftung waren die Rechtswidrigkeit der Tat und das Verschulden des Täters. Das Prinzip ist in die modernen Kodifikationen übertragen worden. Der Täter hatte subjektiv für Vorsatz oder Absicht (dolus) einzustehen. In selteneren Fällen genügte Fahrlässigkeit (culpa) für eine Haftung. Gerechtfertigt war eine Tat, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorlag, etwa Notwehr. Die Statthaftigkeit der Klagen ergab sich aus den Zuschnitten der einzelnen Legisaktionen, die bezüglich ihres Klageziels nicht ausgelegt wurden, also passen mussten. Viele Elemente strafrechtlicher Dogmatik, die im deutschen Recht heute dem Allgemeinen Teil zugeordnet werden, waren noch nicht geschaffen, so beispielsweise die Versuchsstrafbarkeit oder die Tatbeteiligung durch Beihilfe.
Einzelne Strafklagen (Auswahl):
Mittels der actio iniuriarum wurden vorsätzliche Körper- und Ehrverletzungen (Real- und Verbaliniurien) mit dem Ziel verfolgt, Schadensersatz zu erlangen und Buße zu veranlassen. Das Strafmaß war bis zur Zufügung desgleichen Unrechts (Talion) begrenzt.[19]
Mittels der actio noxalis haftete der Gewalthaber im Rahmen der Patria Potestas für den Gewaltunterworfenen.[20] Der Gewalthaber war als Anspruchsgegner vor die Wahl gestellt, den Schaden quasi als eigenen auszugleichen, oder aber den Täter auszuliefern (noxae deditio).[21] Strafrechtliche Durchgriffshaftung kam überdies aus allen adjektizischen Klagen in Betracht.[22]
Die actio furti concepti schloss sich unmittelbar an eine Haussuchung (quaestio lance et licio „Suche mit Schüssel und Schnur“) beim Dieb einer Sache an, wenn diese bei ihm aufgefunden werden konnte, sodass ein furtum manifestum vorlag. Der Dieb wurde vor den Magistrat gebracht, ausgepeitscht und anschließend in die Verfügungsgewalt des privaten Strafverfolgers überstellt. Wenn tatsächlich nachgewiesene Unterschiebung des Diebesguts durch einen Dritten vorlag, konnte der „Überführte“ Regress im Wege der actio furti oblati einleiten. In beiden Fällen ging die Geldbuße auf das Dreifache. Das Vierfache konnte verlangt werden, wenn die Haussuchung verweigert wurde, sodass eine prätorische actio furti prohibiti nötig geworden war.[10]
Buße für Raub wurde mittels der actio vi bonorum raptorum verlangt. Diese Klage beruhte auf einer Verschärfung altziviler Deliktstatbestände aufgrund prätorischen Edikts ausgangs des Zeitalters der Republik. Daneben wurde auch die vorsätzliche Sachbeschädigung durch bewaffnete Banden strafverschärfend eingeführt.
Einflüsse der lex Aquilia
Die frühe römische Republik war vom Zwölftafelgesetz und damit von Rache und Geldbußen als Strafprinzip geprägt. Während der mehrhundertjährigen Geschichte der Republik wandelte sich das Bild, und die Entwicklung ging in Richtung des Schadensausgleichs. Rache als Bestrafung eines delictum war zu ertragen gewesen, die Ablösung der Rache in Geld fand nun jedoch eine zunehmend höhere Anerkennung. Die Geldverbindlichkeit erlangte bereits Bußcharakter, eine Selbstverständlichkeit dann während des Prinzipats. Ausgleich und Buße konnten allerdings zusammentreffen, wenn der Täter die Tat leugnete, denn er hatte nicht den einfachen, sondern den mehrfachen Ersatzbetrag zu leisten. In der Weiterentwicklung wurde dann nur noch der angerichtete Schaden ausgeglichen. Bei Gesamtschuld hatte jeder den vollen Schaden zu tragen.
Zweihundert Jahre nach Einführung der XII Tafeln begann die eigentliche Kriminaljustiz, die einem modernen Verständnis stand hält. Rom war zur Großstadt gewachsen und hatte mehrere hunderttausend Einwohner, insbesondere ein ausgeprägtes großstädtisches Proletariat und sehr zahlreiche Sklaven. Das in das zivilrechtliche Instrumentarium eingebettete Strafrecht genügte der notwendigen Kriminalitätsbekämpfung nicht mehr. Das Strafrecht wurde erstmals aus dem Zivilrecht ausgegliedert. Uneingedenk ihrer tatsächlichen Einführung im Laufe des 3. Jahrhunderts v. Chr., führte die lex Aquilia – unter Ablösung der XII Tafeln – verschiedene neue Straftatbestände zur Sachbeschädigung ein. Geregelt waren sie im ersten und dritten Kapitel des wortgetreu erhalten gebliebenen Werkes.[23][24][25] Die XII Tafeln waren zum wichtigen Rechtsthema der Sachbeschädigung als lückenhaft und unsystematisch wahrgenommen worden. Vornehmlich war der Feldfrevel gemaßregelt, Verletzungen eines Sklaven waren noch Körperverletzung und nicht Sachbeschädigung, was sich dann aber änderte. Insgesamt mussten viele gesetzliche Lücken durch Edikte der Magistratur geschlossen werden.[15]
Die lex Aquilia führte das „damnum iniuria datum“,[26] also die „Vermögensbeeinträchtigung durch widerrechtlich zugefügten Schaden“ ein. Der konnte durch Erschlagen (occidere) fremder Sklaven oder vierfüßiger Herdentiere eintreten oder ganz allgemein durch Verbrennen (urere), Zerbrechen (frangere) oder Verstümmeln und Verwunden (rumpere) aller nur denkbaren Vermögensgüter. Rumpere erfuhr noch eine Tatbestandsausweitung nach corrumpere („zerstören, verderben, beschädigen“). Die Berechnung der Buße aus dem Damnum erfolgte nach dem Prinzip id quod interest, mithin nicht nach dem Sach-, sondern nach dem Marktwert für den Geschädigten. Wurde ein testamentarisch vorbedachter Sklave getötet, belief sich die Schadensberechnung auf den Sachwert des Sklaven zuzüglich der Erbschaft. Streit über die Täterschaft wurde mit der actio legis Aquiliae verfolgt. Gestand der Täter danach, wurde über die Höhe des Schadens im Wege der actio legis Aquiliae confessoria befunden.
Späte Republik
Der Wandel des Strafprinzips
Auslegung und Anwendung des Strafrechts waren zu Frühzeiten der Republik ein Monopol der ponifices, des Priesterkollegiums. Ab dem 2. Jahrhundert v. Chr. war das archaische Grundmuster der „physischen Rache“ für Kapitalverbrechen dem Prinzip der Pönalklage vollends gewichen.[27] Ziel der Pönalklagen (actiones poenales) war zwar häufig noch nicht Schadensersatz, sondern eine vom Täter zu leistende Buße (poena). Sie konnte Straf- oder sachverfolgenden Charakter haben, in Form der gemischten Klagen (actiones mixtae) konnten gar beide Klagezwecke miteinander verbunden werden.[28] Die Pönalklage war passiv unvererblich, denn nur der Täter selbst, nicht aber sein Erbe sollte bestraft werden. Der Wandel des Strafprinzips war letztlich dem Umstand geschuldet, dass zu viele Rechtsexzesse aufgetreten waren und ein gesellschaftliches Bedürfnis nach Wahrung des Rechtsfriedens bestand. Das zunehmende Bevölkerungswachstum in Rom und das Entstehen einer urbanen Unterschicht brachten die althergebrachten Methoden zur Strafverfolgung an ihre Grenzen.
Ordnungsgemäße Strafverfahren schienen letztlich immer mehr nur durch staatliche Verfolgung gewährleistet zu sein, weshalb sich eine Polizeijustiz etablierte, die sich insbesondere für die Verbrechensbekämpfung in der städtischen Unterschicht zuständig zeigte. Sie führte Strafandrohungen als Zwangsmittel ein, die dazu verhelfen sollten, Geldbußen schneller eintreiben zu können. Statt es dem Verletzten oder dessen Agnaten zu überlassen, Strafklage zu erheben, konnte dies alsbald jedermann im Wege der Popularanklage tun. Daraus entwickelte sich langsam auch ein systematisches Straf- und Strafverfahrensrecht.[29] Außerdem war das Strafrecht anfänglich dem ius civile zugeschlagen. Auch das wandelte sich; Strafrecht wurde ius publicum. Eine Interpretationshilfe zum Verständnis des Begriffs liefert der klassische Jurist Papinian, denn gemeint war nicht ein Verständnis im Sinne des heutigen Terminus „öffentliches Recht“. Er beschrieb das ius publicum als Teil des Privatrechts, das im Gesamtinteresse „zwingende (durch Private unveränderliche) Rechtsvorschriften“ enthält,[30] womit allein die Indisponibilität durch den Privaten betont wird.[31] Während der Zeit des klassischen Rechts der frühen Kaiserzeit etablierten sich Bußzahlungen letztlich als Strafprinzip.
Anderes galt bisweilen für die öffentlichen Strafverfahren. Ein prominentes Beispiel für die öffentliche Strafjustiz der späten Republik war die Proskription Ciceros und dessen anschließender gewaltsamer Tod.[32] Bereits zuvor hatte Sulla mit Gesetzen zur Verfolgung und Massentötung seiner politischen Gegner für Aufsehen gesorgt,[33] besonders berüchtigt waren seine Vollzugsgesetze.[34] Zu diesen gehörte im Rahmen der Einrichtung des dauerhaften Instituts der quaestio perpetua de maiestate, die Strafbewährung für Statthalter römischer Provinzen, deren Amtsmissbrauch in bestimmten Fällen als Hochverrat zu bewerten war.[35][36] Plutarch berichtet von seiner verschärften Anwendung im Prozess gegen Aulus Gabinius.[37] Die lex Cornelia de repetundis, auch lex Cornelia repetundarum, war ein Gesetz, das Erpressungen durch römische Beamte vorbeugen sollte. Die lex Cornelia de sicariis et veneficis regelte die Tötung, insbesondere den Giftmord, Fälle der Brandstiftung und kriminellen Bandenbildung. Die lex Cornelia testamentaria nummaria, die auch als lex Cornelia de falsis bekannt wurde, war ein Gesetz, das die Fälschung von Münzen und Testamenten unter Strafe stellte. Mit der lex Cornelia de ambitu stellte Sulla Wahlbestechung und Ämterkauf unter Strafe und die lex Cornelia de peculatu sanktionierte die Unterschlagung öffentlicher Gelder. Ein Zeichen dafür, dass sich auch einst rein privatrechtlich verfolgte Delikte offizialisiert hatten, war der Erlass der lex Cornelia de iniuriis, ein Gesetz über Beleidigungen, Hausfriedensbruch und vorsätzliche schwere Körperverletzungsdelikte.
Sulla schuf mit seiner gesetzlichen Neuordnung eine Vielzahl ständiger Quästionengerichte, die je einzeln für Hochverrat (quaestio maiestatis), Hinterziehung von Staatseigentum (quaestio peculatus), Wahlbestechung (quaestio ambitus), Mord, Giftmord und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (quaestio sicariis et veneficis), Fälschung von Testamenten und Münzen (quaestio de falsis) und für schwere Rechtsverletzungen und Beleidigungen (quaestio de iniuriis) zuständig waren.
Iudicia publica: Die Entstehung der öffentlichen Gerichtshöfe
Einschlägige Veränderungen brachte das formelle Justizwesen mit sich. Die Polizeijustiz übte der praetor urbanus aus, der die Jurisdiktionsgewalt innehatte. Die Bestrafung von Kriminellen der Unterschicht und Sklaven überließ er häufig den tresviri capitales, Magistraten niederen Rangs. Sie prägten das Stadtbild, denn sie besorgten sicherungspolizeiliche Aufgaben, verwalteten die Staatsgefängnisse, übten Folter aus und waren für Hinrichtungen zuständig.[38] Bevor sich Schwurgerichte herausbildeten, oblagen streitige Strafverfahren dem Beirat der Triumvirn, dem consilium, welches über Schuld oder Unschuld entschied. Die Verurteilung sprach somit das aus Laienrichtern rekrutierte Consilium aus, die gesetzlich für die Tat vorgesehene Strafe hingegen der Prätor, der in Einzelfällen in Abweichung zur gesetzlich vorgeschriebenen Todesstrafe den Täter ins Exil entweichen lassen konnte, um gegen ihn den Bann (aquae et ignis interdictio) auszusprechen.
Soweit politische Strafprozesse zu Zeiten der älteren Republik von Volkstribunen, Ädilen und Quästoren vor den Volksversammlungen geführt worden waren, wandelte sich dies später über die Polizeijustiz und ab der Kaiserzeit nochmals, denn die politischen und verwaltungsrechtlichen Aufgaben hatten einen Grad an Komplexität erreicht, der fachmännische Auseinandersetzung mit den Rechtsmaterien erforderte. Die höchste Eignung zur Beurteilung von Amtspflichtverletzungen der Laufbahnbeamten wurde dem Senat zugetraut, der neben der Gesetzgebung zukünftig zur Strafrechtsprechung im consilium des Prätors aufgerufen war.[39] Vornehmlich bekannt war die Gerichtstätigkeit des Senats auf dem Gebiet des Staatsrechts, wo er diverse senatus consulta erließ, aber auch im Rahmen der Strafrechtspflege kamen vereinzelte kriminalrechtliche Senatuskonsulte zustande, so beispielsweise zur Brandstiftung. Als selbständiges Gericht erlangte der Senat jedoch Bedeutung in Italien und in den Provinzen, soweit er sich nicht vertreten ließ.[15] Gebildet wurden außerordentliche Gerichtshöfe (quaestiones extraordinariae).[38] Die consilia dieser aus Senatoren besetzten Quästionengerichte verstetigten sich recht bald zu den so genannten quaestiones perpetuae.
Die lex Sempronia iudicaria des C. Gracchus eröffnete dem Ritterstand den Zutritt zu den Richterbänken. Das Gesetz bildete zudem den Ausgangspunkt der Entwicklung eines Systems von Schwurgerichtshöfen. Auf der lex Sempronia aufbauend hatte Sulla das Gerichtshofswesen deutlich ausgebaut und für eine Vielzahl von Tatbeständen eigene Gremien geschaffen, so nur beispielsweise den Gerichtshof für Hochverrat und Ungehorsam (quaestio maiestatis), den Gerichtshof für Erpressung in den Provinzen (quaestio repetundarum) oder den Gerichtshof für Mord, Giftmord und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (quaestio de sicariis et veneficis). Den Abschluss der Entwicklung der iudicia publica bildete letztlich die augusteische Kriminalgesetzgebung. Prätoren oder Ädilen standen den quaestiones als iudex vor.
Den Ablauf der Gerichtsverfahren vor den Gerichthöfen hatte der Gerichtsredner Cicero eingehend beschrieben. Da die Prozesse nicht von Amts wegen aufgenommen wurden, waren private Anzeigen noch unentbehrlich, um das Verfahren in Gang zu bringen. Eine Institution wie die heutige Staatsanwaltschaft gab es nicht. Da der Anzeigeerstatter sich in seiner rechtlichen Eigenschaft zum Ankläger wandelte, wurde er – ausgestattet mit allen Pflichten und Befugnissen – Prozesspartei. Dadurch wurden durchaus auch Fehlanreize geschaffen, denn ein siegreicher Ankläger erhielt nicht nur Staatsprämien, sondern profitierte zudem am Vermögen des Verurteilten. Ebenso erfolgreiche anschließende Verleumdungsklagen dämmten die Flut von Popularklagen schließlich etwas ein.[38] Der Ankläger führte den Prozess in vollständiger Eigenregie, wobei er sich eines vom Gericht bestellten Anwalts bedienen konnte, er benannte die Beweismittel. Der Beklagte konnte sich mit einer Vielzahl von Anwälten zur Wehr setzen. Im Beweisverfahren konnten Zeugen, Urkunden und Geständnisse zugelassen waren. Zeugen konnten zur Aussage gezwungen werden, Sklaven und Freigelassene durften dazu gar gefoltert werden. Die Geschworenen verfolgten den Prozess schweigend. Scharfe Kreuzverhöre waren keine Seltenheit. Der Gerichtsmagistrat übte ordentlichen Dienst als Sitzungspolizei aus. Das Consilium urteilte schlussendlich mittels Stimmtäfelchen. Verhängt wurden grundsätzlich Todesurteile und Geldbußen, Freiheitsstrafen waren noch nicht bekannt. Insbesondere war der Strafprozess öffentlich geworden, denn jedermann konnte anklagen (quivis ex populo), ein Prinzip, das Athen schon länger kannte.
Kaiserzeit
Die außerordentliche Strafjustiz der Kaiserzeit


Seit der Rechtsforschung des beginnenden 19. Jahrhunderts wurde immer wieder betont, dass der grundlegendste gesellschaftliche Wandel im römischen Reich darin bestand, dass sich die Koordinaten von einem republikanisch-identitären Verständnis des Bürgers zum Staat zu einem hoheitlich-subordinativen zu Zeiten des Kaiserreiches verschoben hätten. Die Preisgabe der durch Viele, nämlich das Volk, repräsentierten antiken Staatsidee an einen absolutistisch monarchisch geprägten Apparat, musste unweigerlich in das Strafrecht und die durch dieses legitimierten Sanktionen einfärben.[40]
Dabei unterlag das materielle Strafrecht in der Kaiserzeit keinem grundlegenden Wandel. Romanisten des 20. Jahrhunderts diskutierten lebhaft darüber, was die klassischen Juristen der Kaiserzeit wohl als Rechtsquelle anerkannt hatten. Gewohnheitsrecht soll seinen aktuellen Geltungsgrund behalten haben, so auch die modernere Auffassung des Meinungsstreits, der über namhafte Vertreter, von Fritz Schulz über Max Kaser zu Werner Flume, welcher dem ablehnend gegenüberstand, verlief.[41]
Augustus ordnete die Strafgerichtshöfe noch neu, gleichwohl wurde die ordentliche Strafjustiz zunehmend durch eine außerordentliche abgelöst. Sie ging vom Kaiser, dessen hochrangigen Beamten oder vom Senat aus. Mit der Lex Iulia iudiciorum publicorum et privatorum änderte Augustus die Besetzung der Quästionengerichte ab, denn von nun an gab es regelmäßig 17 Urteilsrichter.[42] Anstelle der tresviri capitales wurden dem Stadtpräfekten (praefectus urbi) und für spezielle Fälle dem Stadtkommandanten (praefectus vigilum) Befugnisse einer Polizeigerichtsbarkeit aufgegeben. Da auch in den italischen Landgebieten eine Vielzahl von Militärposten aufgestellt waren, standen diese unter dem Regiment der Prätorianergarde, deren Oberbefehl die Prätorianerpräfekten ausübten. Unter den Stadtpräfekten waren berühmte Juristen, so etwa Pegasus unter Domitian und Salvius Iulianus unter Mark Aurel. Q. C. Scaevola beispielsweise war Stadtkommandant.[38] Fachlich waren die gut ausgebildeten Präfekten den Prätoren regelmäßig überlegen. Der bereits unter Augustus beginnende Verdrängungsprozess der Geschworenengerichte fand seinen Abschluss spätestens in der severischen Zeit des 2. Jahrhunderts, wobei sogar vermutet wird, dass Präfekten bis dahin nur deshalb nicht die Gerichtsbarkeit übernommen hatten, weil die Aufgabengebiete ihren ursprünglichen Tätigkeitsbereichen besonders fern lagen.
Unter Augustus’ Nachfolger Tiberius entfaltete sich die Sondergerichtsbarkeit des Senats, dessen Kompetenz sich aber weitgehend in der Aburteilung der Angelegenheiten der eigenen Standesrechte, also denen des Senatorenstandes, erschöpfte. In den Provinzen übernahm der Kaiser, neben dem Oberbefehl über das Heer, die Gerichtsmagistratur häufig selbst.[43] Während seiner Aufenthalte in den kaiserlichen Provinzen war ihm die statthalterliche Amtsgewalt, die ansonsten die Legaten ausübten, im Rahmen seines imperium proconsulare zugestanden. Ausweislich des Historikers Cassius Dio, war dem Kaiser dieses Privileg auch innerhalb der Tore Roms übertragen, was aber in der Forschung zweifelhaft ist.[44] Da er aber die tribuzinische Gewalt innehatte, oblag ihm zumindest das Recht zur Kontrolle der Rechtsprechung.[38] Die Kaiserrechtsprechung scheint zunächst zurückhaltend ausgeübt worden zu sein und entfaltete sich erst unter Claudius und über Hadrian zu Septimius Severus letztlich zu voller Blüte, denn nunmehr konnte jeder mit seinem Rechtsstreit vor sein Tribunal ziehen.[45] Die von ihm im Apellationsverfahren, der Berufungsstreitigkeit in zweiter Instanz, gefällten Urteile waren die „decreta“.
Diese Kompetenz ließ er im Laufe der Zeit von delegierten Beamten ausüben.[46] Auch der Prozessrahmen für diese Verhandlungen hatte sich gewandelt. Statt des über einen Formelbestand definierten Formularprozesses,[47] der noch während der römischen Republik das ältere Legisaktionenverfahren abgelöst hatte, wurden die Verhandlungen aus prozessökonomischen Gründen nunmehr im einheitlichen Kognitionsstil vor einem beamteten Richter geführt.[48] Für das Verfahren waren allein vom Kaiser ernannte Beamte zuständig, im frühen Prinzipat waren das Konsuln und Prätoren mit besonderen ihnen anvertrauten Aufgaben, so etwa der praetor fideicommissarius oder der praetor tutelarius, wobei es wohl auch darum ging, den Schein der klassischen republikanischen Verfassung zu wahren. Unterstützung erhielten die Beamten allenfalls für einzelne Verfahrensabschnitte durch einen ebenfalls beamteten Hilfsrichter (iudex pedaneus), sofern er hinzugezogen wurde. Neu an diesem Kognitionsverfahren war auch, dass das Klagebegehren im Rahmen des geltenden materiellen Rechts frei vorgetragen werden konnte und der Beklagte sich durch einen ebenso freien Vortrag verteidigen konnte. Der Richter prüfte den Parteienvortrag in freier Beweiswürdigung und urteilte nach der sich ihm auftuenden Beweislage. Zunächst kam der Kognitionsprozess nur bei Streitigkeiten zur Anwendung, für die es kein überliefertes republikanisches Formularprozessrecht gab, weshalb er als namensgebendes außerordentliches Recht galt (cognitio extra ordinem). Der Formularprozess verlor sich als Stil der Durchführung eines Gerichtsverfahrens bis zum 3. Jahrhundert n. Chr. letztlich fast vollständig.[42]
Die auszusprechenden Strafen einer Kaiserjustiz konnten sehr flexibel verhängt werden, flexibler als noch während der republikanischen und anschließenden augusteischen Zeit, denn bis dahin waren sie streng an das Gesetz gebunden gewesen. Es gab nur Geld- oder Kapitalstrafen. Als Kapitalstrafen galten ursprünglich Tod und Verbannung, nunmehr konnten die Beamtenrichter auch Zwangsarbeit in Bergwerken (ad metallum) aussprechen oder die Überstellung des Täters in eine Gladiatorenschule beziehungsweise in die Arena zu Tierhetzen (ad bestias). In beiden Fällen wurde der Täter servus poenae, denn er verlor mindestens seine Freiheit, regelmäßig aber sein Leben. Ausweislich des Codex Theodosianus ließ Konstantin, der sich unter den prägenden Einfluss des Christentums gestellt hatte, Tierhetzen verbieten.[49] Im Zeichen der Nachhaltigkeit der revolutionären konstantinische Wende schuf er ebenso die für Sklaven und Räuber als verbreitete Strafe praktizierten Kreuzigungen ab.[50] Seine Freiheit wiederum behielt, wer ad opus publicum verurteilt war, denn die Strafe bedeutete, dass lediglich Tätigkeiten im allgemeinen öffentlichen Interesse zu verrichten waren, etwa im Straßenbau. Die immer wieder eingeräumte Fluchtmöglichkeit ins Exil kam außer Gebrauchs, stattdessen trat die Sanktion einer abgestuften Form der Verbannung, die Relegatio und in schwereren Fälle die Deportation auf eine Insel ins Blickfeld der römischen Öffentlichkeit.[38]
Weiterentwicklungen
Einige der mit Geldbuße belegten Straftatbestände bildeten den Ausgangspunkt für die Entwicklung des „Privatstrafrechts“, das die spätrepublikanische Periode und die Kaiserzeit prägte. Insbesondere die Straftatbestände der Tafel VIII wurden „entkriminalisiert“ und mutierten zu schuldrechtlichen Titeln zivilrechtlicher Natur. Auf dieser Grundlage entwickelten sich die aus dem BGB und anderen Privatrechtskodifikationen bekannten Rechtsinstitute der unerlaubten Handlungen.
Quellen des römischen Kriminalrechts
Überliefert sind zum römischen Strafrecht vornehmlich Hinweise und Abhandlungen römischer, griechischer sowie (nicht-)juristischer Schriftsteller. Die Aufzählung beschränkt sich auf die wichtigsten Quellen, ist mithin nicht abschließend.
Schriftsteller
Allgemeine Sittenschilderungen lassen sich den Komödiendichtern Plautus und Terenz entnehmen. Auch An- und Bemerkungen zeitlich nachfolgender Dichter wie Horaz, Persius und Juvenal geben in dieser Hinsicht einigen Aufschluss. Von überragender Bedeutung hingegen sind die Reden und rhetorischen Schriften des Gerichtsredners Cicero. Aufgrund der vermischt dargestellten griechischen und römischen Apparate sowie Rechtsinstitute muss Seneca unter Vorbehalt herangezogen werden, ebenso der vornehmlich im späteren Mittelalter und in der Renaissance stark rezipierte Nacheiferer Ciceros, Quintilian.
Unter den römischen Historikern stechen Livius, Tacitus, Sueton und Sallust sowie die „Scriptores“ der Historia Augusta hervor. Geschichtsschreibern wie Festus, Plinius dem Älteren und Plinius dem Jüngeren kommt eine untergeordnete Bedeutung in diesem Zusammenhang zu. Wichtig allerdings sind dann wieder die Griechen Polybios, Dionysios von Halikarnassos, Cassius Dio und Plutarch.
Gesetzeswerke, juristische Literatur und Kompilationen
Neben den XII Tafeln aus frührepublikanischer Zeit und der späteren Lex Aquilia spiegeln das Strafrecht vornehmlich Rechtswerke der Kaiserzeit und Spätantike. Dazu gehören das Lehrbuch des hochklassischen Juristen Gaius, dem das zeitgenössisch wichtige und für die Verwertung in der Spätantike überragend bedeutsame Werk der Institutiones zugeordnet wird,[51] die vornehmlich auf Paulus, einen weiteren Zitierjuristen, zurückreichenden spätantiken Paulussentenzen,[52] und die Mosaicarum et Romanarum legum collatio, häufig abgekürzt nur Lex Dei genannt, welche Epitome der vor- und nachgenannten Werke enthält.[53]
Auch Kaiserkonstitutionen beschäftigten sich mit Strafrecht. Zur Wende vom 3. ins 4. Jahrhundert und an der Pforte zur Spätantike sind insbesondere die beiden aufeinander folgenden diokletianischen Werke der Codizes Gregorianus und Hermogenianus zu nennen sowie der aus dem 5. Jahrhundert stammende Codex Theodosianus. Schlussendlich fasste Iustinian im 6. Jahrhundert alles zusammen und ließ den später so genannten Corpus iuris civilis schaffen,[54] in ihm enthalten auch strafrechtliches Material. Verteilt ist es auf die auf die Institutiones Gai Bezug nehmenden Institutiones Iustiniani (Einführungslehrbuch für Anfänger einer juristischen Ausbildung),[55] die Digesten (Studienbuch für Fortgeschrittene des Lehrunterrichts),[56] vornehmlich das neunte Buch des Codex Iustinianus (Ansammlung von zurückliegenden Kaiserkonstitutionen) und die Novellae (eigene Konstitutionen Justinians).[57]
Rezeption des römischen Strafrechts
Von Anfang an rezipierte die kirchliche Buß- und Strafpraxis die römischen Quellen und auch die den Glossatoren folgenden und insbesondere für die deutsche Rezeption als hervorragende interpretatorische Quelle dienenden Konsiliatoren entwickelten eine selbständige Strafrechtswissenschaft. Beeinflusst war die Arbeit der Konsiliatoren von germanischen Anschauungen und Rechtseinrichtungen. Die klerikalen Ansätze der Kanonisten trug dazu bei, dass die Straftatbestände eine moralische und rechtsimmanente Würdigung erfuhren.[58] Bereits im italienischen Spätmittelalter war ein deutliches Strafrechtssystem erkennbar.[59] Die Rezeption in Deutschland beruhte auf der wissenschaftlichen Arbeit der Italiener.[60]
Literatur
- Christoph Heinrich Brecht: Perduellio: eine Studie zu ihrer begrifflichen Abgrenzung im römischen Strafrecht bis zum Ausgang der Republik, teilweise zugleich Dissertation an der Universität München, 1937, Beck, München 1938.
- Henning Dohrmann: Anerkennung und Bekämpfung von Menschenopfern im römischen Strafrecht der Kaiserzeit. Lang, Frankfurt am Main u. a. 1995, ISBN 3-631-49375-4 (Europäische Hochschulschriften 2), (Zugleich: Dissertation an der Universität Freiburg (Breisgau), 1994).
- Gefährliches Pflaster: Kriminalität im Römischen Reich. In: Marcus Reuter und Romina Schiavone (Herausgeber): Xantener Berichte, Band 21, Martin Müller, Verlag Philipp von Zabern, Mainz 2011, ISBN 978-3-8053-4393-0.
- Wolfgang Haase, Hildegard Temporini-Gräfin Vitzthum, Joseph Vogt: Aufstieg und Niedergang der römischen Welt (ANRW). Geschichte und Kultur Roms im Spiegel der neueren Forschung. Literatur der Augusteischen Zeit: einzelne Autoren, Teil 2, Band 31 – Teil 3, Band 31, De Gruyter, 1981, ISBN 978-31-1008-467-2.
- Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 276–286.
- Franz von Holtzendorff: Die Deportationsstrafe im römischen Altertum: hinsichtlich ihrer Entstehung und rechtsgeschichtlichen Entwicklung dargestellt, (Neudruck der Ausgabe Leipzig 1859), Scientia Verlag, Aalen 1975, ISBN 3-511-09018-0.
- Wolfgang Kunkel, Martin Schermaier: Römische Rechtsgeschichte, 14. Auflage. UTB, Köln, Wien 2005, § 2 (Das ius civile der Frühzeit), S. 41–44 und S. 81–94.
- Detlef Liebs: Vor den Richtern Roms. Berühmte Prozesse der Antike., Verlag C. H. Beck, München 2007, ISBN 978-3-406-56296-9.
- Theodor Mommsen: Römisches Strafrecht. (Systematisches Handbuch der deutschen Rechtswissenschaft, Abt. 1, Teil 4), 2. Nd. der Ausgabe Leipzig 1899, Aalen 1990.
- Rolf Rilinger: Humiliores – Honestiores: zu einer sozialen Dichotomie im Strafrecht der römischen Kaiserzeit, zugleich Habilitationsschrift der Universität Köln, 1979/80, Oldenbourg, München 1988, ISBN 3-486-54801-8.
- Artur Völkl: Die Verfolgung der Körperverletzung im frühen römischen Recht: Studien zum Verhältnis von Tötungsverbrechen und Injuriendelikt, zugleich Habilitationsschrift an der Universität Innsbruck, 1983, Böhlau Verlag, Wien 1984, ISBN 3-205-07236-7.
- Moritz Voigt: Die XII Tafeln. Geschichte und System des Zivil- und Kriminalrechts wie -Prozesses der XII Tafeln nebst deren Fragmente, 2 Bände, 1833 (Ndr. Aalen 1966).
- Roland Wittmann: Die Körperverletzung an Freien im klassischen römischen Recht, teilweise zugleich Dissertation an der Universität München, 1971, Beck, München 1972, ISBN 3-406-00663-9.
Einzelnachweise
- ↑ Uwe Wesel: Geschichte des Rechts. Von den Frühformen bis zur Gegenwart. 3. überarbeitete und erweiterte Auflage. Beck, München 2006, ISBN 3-406-47543-4. S. 169 f.
- ↑ a b c d e f Christian Reinhold Köstlin: Geschichte des deutschen Strafrechts im Umriß, hg. von Theodor Geßler, Tübingen, 1859 (posthum; Nachdruck Goldbach 1996), S. 1-47 (S. 1-6).
- ↑ Seneca, De ira I. 5, 14–16; II. 31; III. 19.
- ↑ Julius Friedrich Heinrich Abegg: Die verschiedenen Strafrechtstheorien in ihrem Verhältnisse zueinander und zu dem positiven Rechte und dessen Geschichte. Eine criminalistische Abhandlung. Neustadt a.d. Orla 1835 (Reprint Sauer & Auvermann, Frankfurt/M. 1969), S. 78–105 (78–98).
- ↑ Cicero, De legibus II. 10; De Inventione II. 22. 54.
- ↑ Vgl. Tacitus, Annales III. 26.
- ↑ Sammlung von Bildern historischer Figuren der römischen Republik
- ↑ Hierüber schreibt Christian Reinhold Köstlin eine Abhandlung: Die Perduellio unter den Römischen Königen, Tübingen, 1841.
- ↑ Darbietungen in diversen antiken Quellen, so: Cicero, De legibus II. 9, § 22; Plinius in Naturalis historia XXVIII. 2; Livius in Ab urbe condita libri CXLII I. 26; Valerius Maximus in Facta et dicta memorabilia, 1. § 13.
- ↑ a b Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 276–286.
- ↑ a b Rudolf Düll: Das Zwölftafelgesetz, Texte, Übersetzungen und Erläuterungen, München Heimeran Verlag, Tusculum-Bücherei, 1971, S. 71 ff.
- ↑ a b c Wolfgang Kunkel, Martin Schermaier: Römische Rechtsgeschichte, 14. Auflage. UTB, Köln, Wien 2005, § 2 (Das ius civile der Frühzeit), S. 41–44.
- ↑ Iulius Paulus, Digesten 47, 2,1,3: Der Tatbestand des Diebstahls (furtum) war sehr weit gefasst: Diebstahl, Unterschlagung, Fundverheimlichung, Veruntreuung, Gebrauchsanmaßung oder Pfandkehr.
- ↑ Karl Gustav Geib: Lehrbuch des deutschen Strafrechts, Nachdruck der Ausgabe Leipzig, Hirzel, 1861 und 1862, Goldbach: Keip (1996), S. 35–37.
- ↑ a b c d Christian Reinhold Köstlin: Geschichte des deutschen Strafrechts im Umriß, hg. von Theodor Geßler, Tübingen, 1859 (posthum; Nachdruck Goldbach 1996), S. 1–47 (S. 8–20).
- ↑ Polybios, Historíai VI. 14.
- ↑ Alfred Söllner: Einführung in die römische Rechtsgeschichte, 4. Auflage, München 1989, § 10 I.
- ↑ a b Wolfgang Waldstein, J. Michael Rainer: Römische Rechtsgeschichte, 10. Auflage, München 2005, § 12 Rn. 6, 12.
- ↑ Ulrich Manthe: Geschichte des römischen Rechts (= Beck'sche Reihe. 2132). Beck, München 2000, ISBN 3-406-44732-5, S. 54–56.
- ↑ Jan Dirk Harke: Römisches Recht. Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57405-4 (Grundrisse des Rechts), § 12 Rnr. 17 (S. 203).
- ↑ Max Kaser (Begr.), Rolf Knütel (Bearb.): Römisches Privatrecht. 17. Aufl. Beck, München 2003, S. 315, ISBN 3-406-41796-5.
- ↑ Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage, Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 163 und 168.
- ↑ 7. Buch zum Provinzialedikt des Gaius und 18. Buch zum Edikt des Ulpian.
- ↑ Digesten 9.2.2.pr.; Digesten 9.2.27.5.
- ↑ Paul Jörs, Wolfgang Kunkel, Leopold Wenger: Römisches Recht. 4. Auflage. New York, Berlin, Heidelberg 1987, neu bearbeitet von Heinrich Honsell, Theo Mayer-Maly, Walter Selb, S. 368.
- ↑ Institutiones Iustiniani 4,3,16.
- ↑ Max Kaser: Das Römische Privatrecht. 2. Auflage. C.H. Beck, München/Würzburg 1971, ISBN 3-406-01406-2, § 39, S. 146–150, § 142, S. 609–614, § 143, S. 614–619; § 145, S. 623–625; § 146, S. 625–630; § 147, S. 630–634.
- ↑ Nils Jansen: Die Struktur des Haftungsrechts. Geschichte, Theorie und Dogmatik außervertraglicher Ansprüche auf Schadensersatz. Jus privatum 76, XXI, Tübingen 2003, S. 187.
- ↑ Joachim Ermann: Forschungen zum römischen Recht; Strafprozess, öffentliches Interesse und private Strafverfolgung: Untersuchungen zum Strafrecht der römischen Republik, Böhlau Verlag, Köln, Weimar, Berlin, 1999, ISBN 3-412-08299-6, Die Bacchanalien, Die materiellen Rechtsgrundlagen der Verfahren, S. 23–27.
- ↑ Papinian, Digesten 2, 14, 38.
- ↑ Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 31.
- ↑ Plutarch: Cicero 48–49. Seneca der Ältere: Suasoriae 6.17; 6.22 (= Livius: Ab urbe condita, Fragment 59 und 60). Cassius Dio 47,8,4.
- ↑ Appian: Bürgerkriege 1,95,441.
- ↑ Wolfgang Kunkel, Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik: Abschnitt. Die Magistratur, Verlag C.H. Beck, München 1995, ISBN 3-406-33827-5, S. 707.
- ↑ Claudia Klodt: Ciceros Rede Pro Rabirio Postumo: Einleitung und Kommentar, Beiträge zur Altertumskunde, Band 24, B.G. Teubner Stuttgart, 1992, S. 53 f.
- ↑ Wolfram Letzner: Lucius Cornelius Sulla. Versuch einer Biographie. In: Schriften zur Geschichte des Altertums, Band 1, Münster 2000, ISBN 3-8258-5041-2, S. 284 f; zurückgeführt auf: Cicero, Epistulae ad familiares 3, 6, 3.
- ↑ Plutarch: Pompeius, 25. 48.
- ↑ a b c d e f Wolfgang Kunkel, Martin Schermaier: Römische Rechtsgeschichte, 14. Auflage. UTB, Köln, Wien 2005, § 2 (Das ius civile der Frühzeit), S. 81–94.
- ↑ Jochen Bleicken: Senatsgericht und Kaisergericht. Eine Studie zur Entwicklung des Prozessrechts im frühen Prizipat, Göttingen 1962; Wolfgang Kunkel: Über die Entstehung des Senatsgerichts, in: Kleine Schriften. Zum römischen Strafverfahren und zur römischen Verfassungsgeschichte, Weimar 1974.
- ↑ Christian Reinhold Köstlin: Geschichte des deutschen Strafrechts im Umriß, hg. von Theodor Geßler, Tübingen, 1859 (posthum; Nachdruck Goldbach 1996), S. 1-47 (S. 30-39).
- ↑ Fraglich war, ob die opinio necessitatis als Akt der Rechtspositivierung gleich einem Gesetzgebungsakt anerkannt war. Bejahend beispielsweise Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher), S. 17 ff.; 23; 32; verneinend: Werner Flume: Gewohnheitsrecht und römisches Recht, Rheinisch-Westfälische Akademie der Wissenschaften, Vorträge G 201, 1975.
- ↑ a b Detlef Liebs: Römisches Recht. Ein Studienbuch (= UTB. 465). Vandenhoeck und Ruprecht, Göttingen 1975. 6., vollständig überarbeitete Auflage 2004, ISBN 3-8252-0465-0, 1. Kap 2d).
- ↑ Franz Wieacker: Römische Rechtsgeschichte, Zweiter Abschnitt, 1. Auflage, München 2006, § 43 IV 1.
- ↑ Max Kaser, Rolf Knütel: Römisches Privatrecht, 19. Auflage, München 2008, § 80 Rn. 21.
- ↑ Sueton, Claudius 14–15; Seneca, Apocolocyntosis, 10.4.
- ↑ Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 33; 386 f.
- ↑ Vgl.: Richard Schott: Römischer Zivilprozess und moderne Prozesswissenschaft: Streitfragen aus dem Formularprozess, Scienta, Aalen 1985, ISBN 3-511-09187-X.
- ↑ Jan Dirk Harke: Römisches Recht. Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57405-4 (Grundrisse des Rechts), § 1 Rnr. 22; Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht. Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 386–388.
- ↑ CTH 15,12,1.
- ↑ 1700 Jahre „Konstantinische Wende“ abgerufen am 11. September 2018.
- ↑ Institutiones Gai III, § 182–285.
- ↑ PS V. 13–37.
- ↑ Lex Dei coll. nach Bluhme
- ↑ Corpus Iuris Civilis ist kein zeitgenössischer Begriff, er entstammt der humanistischen Epoche des ausklingenden 16. Jahrhunderts und wurde durch Dionysius Gothofredus im Jahr 1583 geprägt; vgl. dazu Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage, Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 17 f.
- ↑ Okko Behrends, Rolf Knütel, Berthold Kupisch, Hans Hermann Seiler: Corpus Iuris Civilis. Die Institutionen. Text und Übersetzung. 3., überarbeitete Auflage. 2007, Vorworte.
- ↑ Ulrich Manthe: Geschichte des römischen Rechts (= Beck'sche Reihe. 2132). Beck, München 2000, ISBN 3-406-44732-5, S. 112.
- ↑ Wolfgang Kunkel, Martin Schermaier: Römische Rechtsgeschichte, 14. Auflage. UTB, Köln/Wien 2005, § 11, S. 221–223 (Die Rechtsentwicklung der Spätzeit bis auf Justinian).
- ↑ Franz Wieacker: Privatrechtsgeschichte der Neuzeit unter besonderer Berücksichtigung der deutschen Entwicklung. 2. Auflage. Vandenhoeck u. Ruprecht, Göttingen 1967, ISBN 3-525-18108-6. S. 124 ff. (137).
- ↑ Grundsätzlich: Hermann Kantorowicz: Albertus Gandinus und das Rechtsleben der Scholastik. Bd. I/II (1907/1926); auch: Georg Dahm: Das Strafrecht Italiens im ausgehenden Mittelalter. Untersuchungen über die Beziehungen zwischen Theorie und Praxis im Strafrecht des Spätmittelalters, namentlich im XIV. Jahrhundert De Gruyter, 1931, Reprint 2014. ISBN 978-3-11-164104-1.
- ↑ Eberhard Schmidt: Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1965. S. 149 ff.