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Grundherrschaft

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Ein Grundherr hat die Herrschaft über seinen Grundbesitz, ist also der Grundbesitzer. Die herrschaftliche Organisationsform der Grundherrschaft stammte aus dem Mittelalter und dauerte bis ins 19. Jahrhundert an. Der Begriff Grundherr umfasst nicht nur die wirtschaftliche sondern auch die rechtliche Verwaltung von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen, die dieser zur Nutzung vergeben hat.

Das Verhältnis zwischen Grundherren und Nutzer war unterschiedlich. Es reichte von einem reinen Pachtverhältnis über die Hörigkeit bis zur Leibeigenschaft. Der Grundherr hatte in der Regel die Gerichtsbarkeit über die Bauern inne.

Wohlhabendere Grundherren wie Klöster, Ritter, Städte oder Fürsten besaßen in der Regel keine einzelnen Gehöfte, sondern ganze Dörfer mitsamt der dazugehörigen Infrastruktur (Mühle, Schmiede, usw.).

Das Entstehen der Institution "Grundherrschaft" muß gesehen werden im Zusammenhang mit der Taufe und Christianisierung der europäischen Bevölkerung. Im Zusammenspiel zwischen Adel, Kirche und Bauernschaft entstanden neue Formen des Wirtschaftens, der Landbearbeitung (Dreifelderwirtschaft) und der gesellschaftlichen Organisation. Sie dienten der Produktion und Verteilung von Überschüssen, die wiederum einem weiteren Ausbau der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Infrastruktur dienten.

Siehe auch: Forstwirtschaft, Landwirtschaft