Elard Johannes Kulenkamp
Diese Baustelle befindet sich fälschlicherweise im Artikelnamensraum. Bitte verschiebe die Seite oder entferne den Baustein {{Baustelle}} .
|
Elard Johannes Kulenkamp (* 30 November 1777 in Witzenhausen an der Werra; † 15. Juni 1851) war ein deutscher Jurist.[1]
Leben
*****************
Oberappellationsgerichtsrath zu Kaffel;
geb. den 30. Nov. 1777, geft. den 15. Juni 1851.
K. stammte aus einer in Bremen anfäffigen Familie.
Sein Großvater, Michael Kulenkamp, geb. 1678, wurde
im Frühjahr 1741 als Rath in die oberste Gerichtsbehörde
nach Kaffel berufen, wo er 2 Jahre nachher farb. Der Vater
unseres K., Friedrich Wilhelm, geb. zu Halberstadt 1714,
trat 1746 als Kammerrath in die Dienste des Landgrafen
von Heffen-Kaffel und war während des 7jährigen Krieges,
als das Land wiederholt von französischen Heeren besetzt
wurde, vermöge feiner Geschäfts- und Sprachkenntniffe
einer der thätigsten und einflußreichsten Männer bei der
Verwaltung des Landes. Weil er sich aber nach Beendi
gung des Krieges gegen andere minder verdiente Staats
diener zurückgesetzt fühlte, gab er sein Amt auf und pri
vatisierte seitdem auf einer zu diesem Zweck erworbenen
Befitzung in Witzenhausen an der Werra. Hier wurde
unfer K. als das jüngste von 17 Kindern feines Vaters,
der dreimal, zuletzt mit Katharine Elisabeth, jüngster Toch
ter des Metropolitans Biscamp zu Ziegenhain, verheira
thet war, geboren. Schon von früher Jugend an zeich
nete er fich durch große Lernbegierde aus, erlangte aber
dennoch, weil es ihm an dem erforderlichen Unterricht ge
brach, nur eine fehr dürftige wissenschaftliche Bildung und
bezog, fehr mangelhaft vorbereitet, im Oktober 1795 die
Universität Marburg, um dafelbst Jurisprudenz zu studi
ren. Hier, wo er besonders durch die Vorlesungen des
Profeffors Weiß angezogen wurde, führte er ein zurück
gezogenes und den Studien gewidmetes Leben; weil es
ihm aber noch an den nöthigen Vorkenntniffen gebrach,
fo waren feine Leistungen nicht bedeutend und das juri
fische Examen, welches er im Frühjahr 1799 bei der Fa
kultät in Marburg bestand, fiel nur mittelmäßig aus. –
Mit Rücksicht auf dieses Ergebniß der Fakultätsprüfung
wagte K. nicht die juristische Laufbahn bei den höheren
Behörden des Landes einzuschlagen, sondern bewarb fich
um eine Advokatur. Nachdem er im Sommer 1799 im
Advokatur-Examen das Prädikat „gut bestanden“ erhalten
hatte, wurde er auf fein Ansuchen durch landesherrliches
Reskript vom 28. März 1800 zum Advokaten bei dem
Justizamt in Treysa bestellt. Daß er gerade in Treysa
angestellt zu werden wünschte, hatte seinen Grund in der
Neigung für die jüngste Tochter des Amtmanns, Raths
Biscamp, die lieblich-heitere Auguste. Diese Neigung war
entstanden, als K. im Frühjahr 1796 als junger Student
die nahe mit ihm verwandte Familie des Raths Biscamp
zuerst besuchte und hat von dem Augenblick an für sein
ganzes Leben von feinem Herzen Besitz genommen. So
angenehm, aber auch aus diesem Grund für K. der Aufent
halt in Treysa war, so wenig ergiebig war für ihn die
Advokatur. Es fehlte ihm an Neigung und Geschick, eine
solche Stelle einträglich zu machen, und er war froh, als
er im I. 1803 durch Reskript vom 27. Sept. dem alters
schwachen Justizbeamteten als Amtsassistent beigegeben wur
de, obgleich damit weder ein sonderlicher Gehalt, noch irgend
eine Hoffnnung zur Nachfolge verbunden war. Seit dieser
Zeit wendete sich K., obwohl ihm die Verwaltung des Amts
fast allein oblag, auch literärischen Beschäftigungen mit
großem Eifer zu. Er lieferte in mehere damalige Zeit
schriften eine Menge von Theils juristischen, Theils histo
rischen oder gemeinnützigen Aufsätzen,– so über das Recht
der Kirchmeffen in Kurheffen; über das Näherrecht in den
kurheff. Landen – in Duyfing’s heff. Annalen der Gesetz
kunde Heft 1. 2. 4. 5. u. 6. – und gab mehere Schrif
ten heraus, die mit Beifall aufgenommen wurden. Im
Frühjahr 1806 erschien von ihm bei Krieger in Marburg:
Geschichte der Stadt Treysa in der Grafschaft Ziegenhain.
Der Erlös aus dieser Schrift (50 Thaler) war vom Ver
faffer zur Unterstützung der Kirche in Treysa bei dem An
kauf einer Orgel bestimmt. Im I. 1807 erschien ebenda
selbst: das Recht der Handwerker und Zünfte. Nach den
deutschen Reichs- und kurhessischen Landesgesetzen. Dane
ben versah er bei allen wichtigen Familienereigniffen die
Stelle des Hauspoeten. Mittlerweile war im Herbst 1806
der Kurfürst Wilhelm I. durch die Franzosen aus seinem
Lande vertrieben und in Heffen eine neue Ordnung der
Dinge angebahnt worden, so daß die Menschen mit Span
nung der Zukunft entgegen sahen. Auch war am 30. März
1807 K.'s Vorgesetzter und Oheim, der Rath Biscamp ge
storben. So sehr nun auch K. wünschen mußte, eine selbst
ständige Anstellung zu erhalten, so blieben doch alle seine
Hoffnungen über ein Jahr lang unerfüllt – eine Zeit,
in der er wohl auftragsweise in der Umgegend von Treysa
amtliche Wirksamkeit übte, aber über seine Zukunft gar keine
bestimmte Aussicht erhielt. – Am 18. August 1807 wurde
der größte Theil von Kurhessen dem neuen Königreich West
phalen zugewiesen; am 1. Jan. 1808 begann die neue
französisch organisierte Regierung des Königs Hieronymus;
aber trotz der großen dadurch herbeigeführten Umwandlung
wollte sich für K. keine Aussicht zu einer veten Anstellung
eröffnen. Erst unter dem 15. Febr. 1808 wurde er zum
Richter bei dem Distrikts-Tribunal zu Hersfeld angestellt.
Damit erlangte er zugleich die Möglichkeit, seine geliebte
Auguste als Gattin heimzuführen, was noch in demselben
Jahr geschah. Das neue Amt war anstrengend. Da der
Code Napoléon seit dem 1. Jan. 1808 als Gesetzbuch galt
und vom 1. März 1809 an auch eine neue bürgerliche
Proceßordnung eingeführt wurde, so mußte K. alle seine
Kräfte aufbieten, um sich rasch in ganz neue Verhältniffe
zu finden. Doch es gelang über Erwarten. K. verwaltete
nicht nur fein Amt zur besondern Zufriedenheit des Justiz
ministers Siméon (des bravsten und geschicktesten der fran
zösischen Beamteten in Kurheffen), sondern fand auch
Muße, die neue Gerichtsverfaffung Theils in einzelnen
Abhandlungen, von denen mehere in der von Eggena*)
herausgegebenen juristischen Bibliothek erschienen, Theils
in selbständigen Werken wissenschaftlich zu bearbeiten. Un
ter den letzteren find als die wichtigsten anzuführen: Dar
stellung des Exekutionsverfahrens nach der westphälischen
und französischen Proceßordnung. 3 Bde. Göttingen 1811.
– Beiträge zu der Lehre von dem Verhältniffe der Rechts
pflege zur Verwaltung nach der Verfaffung Frankreichs
und Westphalens. 1. Heft. Göttingen 1813; ein von #":
kennern besonders günstig beurtheiltes Werk. Diese Wirk
famkeit am Tribunal zu Hersfeld dauerte bis in den An
fang des J. 1814. Nachdem nämlich Kurfürst Wilhelm I.
schon mit dem 1. Nov. 1813 wieder von feinem Lande
Besitz ergriffen hatte, wurde durch Regierungs-Ausschreiben
vom 10. Jan. 1814 die westphälische Verfaffung aufgeho
ben und den Beamteten Anweisung ertheilt, mit dem
15. Febr. 1814 wieder in ihre frühern Stellungen einzu
treten. K., auf den diese letztere Bestimmung keine An
wendung fand, da er noch keine felbständige Stellung in
heff. Diensten gehabt hatte, war einige Zeit über feine
Anstellung in Besorgniß. Doch ohne fein Zuthun wurde
er durch ein Reskript des Kurfürsten zum Justizbeamteten
in Friedewald, einem in der Nähe Hersfelds gelegenen
Marktflecken, ernannt und trat sein Amt mit dem 22. April
1814 an. An diesem neuen Bestimmungsorte brachte K.
die heiterste Zeit feines Lebens zu. Er wie feine Frau
waren für größeren gesellschaftlichen Verkehr nicht geschaf
fen, fühlten sich aber in einem patriarchalischen ländlichen
Aufenthalt recht an ihrem Platz. Eine geräumige Amts
wohnung, weitläufige Gärten in der Nähe des durch den
Vertrag von 1552 merkwürdigen Schloffes gelegen, der
Umgang mit einigen befreundeten Familien am Ort, be
sonders mit der des Oberrentmeisters Scheffer, öftere Be
suche von Freunden und Verwandten – Alles vereinigte
sich, um diesen Aufenthalt angenehm zu machen. Was
aber die Hauptsache war, K. fühlte sich durch feine Amts
wirksamkeit vollkommen befriedigt. Er hatte nicht nur die
Rechtspflege, sondern auch die Verwaltung in einem ziem
lich ansehnlichen Bezirk zu versehen und war eifrigst be
müht, in diesen Dingen, mochten sie den Einzelnen oder
ganze Gemeinden betreffen, das Wohl seiner Untergebenen
zu schützen und zu pflegen. Er war, wie es der Pfarrer
in geistlichen Angelegenheiten seyn soll, in Allem, was
äußere Ordnung betrifft, der Vater feiner Gemeinden und
in diesem Berufe unermüdlich. Das fühlten die Bauern
auch recht gut. Wie ihr Amtmann entschieden hatte, da
bei beruhigten sie sich. In 7 Jahren ist nur ein- oder
zweimal gegen seine Entscheidung an eine höhere Instanz
appelliert, aber auch in diesen beiden Fällen kein abän
derndes Urtheil bei dem höheren Gericht erlangt worden.
Zu diesem Zutrauen der Bauern trug auch das bei, daß
K. die alten Rechtsgebräuche, die in der westphälischen
Zeit abgekommen waren, namentlich die Rügegerichte, wie
der herstellte und mit gebührender Feierlichkeit abhielt.
Es wurden deren jährlich vier, zwei im Oberamt Friede
wald, zwei im Unteramt Heringen gehalten. In Herin
gen wurde das Gericht mit Glockengeläute angekündigt.
Während dieses Geläutes begaben sich die Mitglieder des
Gerichts in feierlichem Zuge, voran der Amtmann und
der Rentmeister (der aber eigentlich nur Zuhörer war) fo
dann die 12 Gerichtsschöffen, auf einen von Linden be
schatteten freien Platz und ließen sich an einer langen Ta
fel nieder. Um sie herum schaarten sich die Gerichtspflich
tigen (der altgermanische Umstand). Alle männlichen Ein
wohner des Gerichtsbezirkes mußten nämlich, ohne daß
eine besondere Einladung erforderlich war, hier erscheinen.
Nun wurde das Gericht durch den althergebrachten Zwie
sprach zwischen dem Beamteten und den ältesten Schöffen
eingeleitet oder nach dem üblichen Ausdruck „gehegt“ und
alsdann von dem Beamteten durch drei Schläge mit dem
weißen Gerichtstabe auf die Tafel im Namen des Lan
desherrn feierlich eröffnet. Darauf wurden vor dem Au
gen und Ohren der Gerichtspflichtigen nicht nur eine große
Menge kleiner Feld - und anderer polizeilichen Frevel und
Vergehen nach dem Gutachten der Schöffen kurz abgethan,
fondern es wurden auch viele nützliche Einrichtungen für
das Innere der Dorfchaften berathen und beschloffen.
Leider! ist dieser letzte Rest altgermanischen Gerichtsge
brauchs feit 1821 durch das Organisations-Edikt aus Kur
heffen verschwunden, obgleich die Rügegerichte das volle
Vertrauen des Volkes besaßen und recht volksmäßig und
treffend entschieden, da ihnen nurfolche Dinge zum Spruch
vorgelegt wurden, über welche die aus dem Bauernstand
durch Kooptation erwählten Schöffen die gründlichste Sach
kenntniß hatten. Ließe sich die Einrichtung, die aus dem
Gedächtniß unseres Bauernstandes noch nicht völlig ver
fchwunden ist, nicht wieder herstellen? Die Bauern wür
den da weit eher an ihrem Platze feyn, als bei unsern
jetzigen Schwurgerichten, wo sie oft über Dinge urtheilen
müffen, die fiel gar nicht verstehen. – Die Amtswirksam
keit K.'s, wie wir fiel eben geschildert haben, kann zugleich
als ein Beispiel dienen, daß die in Kurheffen damals üb
liche Einrichtung, wonach Rechtspflege und Verwaltung
in der untersten Instanz in einer und derselben Hand la
gen, gar manche Vorzüge vor der jetzt üblichen Trennung
hatte. Nur zwei Stücke waren dabei durchaus erforderlich:
Auswahl geeigneter Persönlichkeiten und strenge Aufsicht.
Mit der großen Veränderung, welche Kurheffen im I. 1821
erfuhr, trat auch in K.'s amtlicher Thätigkeit eine große
Veränderung ein. Den 27. Febr. 1821 begann nämlich
Kurfürst Wilhelm II. *) feine Regierung und führte durch
den Geheimenrath Friedrich Krafft eine neue Organisation
der gesammten inneren Landesverwaltung ein. Der Staat
wurde ein sogen. wohlgeordneter, Alles fchematifirt, die
Büreaukratie eingeführt, die Rechte der Korporationen
beschränkt, die Erinnerung an altgermanische Einrichtun
gen möglichst verwischt – eine Umgestaltung, die von der
Mehrzahl der sogen. Gebildeten höchlichst gepriesen wurde.
Was der Bürger und Bauer dazu denke, darauf wurde
nicht geachtet. K. wurde bei der großen Völkerwanderung,
die unter den Beamteten eintrat, an eins der vier neu
begründeten Obergerichte, nämlich an das in Fulda als
Obergerichtsrath befördert und traf am 5. Oktober 1821
auf seinem neuen Posten ein. In der ersten Zeit konnte
K. an den Geschäften des Obergerichts nicht Theil nehmen,
da er von dem Justizministerium beauftragt wurde, einen
Entwurf zu einer neuen Untergerichtsordnung für Kur
heffen auszuarbeiten. Er widmete sich diesem Auftrag, der
bei dem Mangel von Hilfsquellen für ihn sehr schwierig
war, mit solchen Eifer, daß er nach 2 Monaten, als das
Justizministerium anfragte, wenn er fertig zu werden ge
denke, antworten konnte: ich bin fertig. Mit demselben
Eifer widmete er sich nun auch den laufenden Geschäften
des Gerichts; allein die übermäßige Anstrengung, wahr
scheinlich auch die veränderte Lebensweise, das anhaltende
Sitzen am Schreibtische, veranlaßten eine mehere Monate
dauernde lebensgefährliche Krankheit, ein von Gehirnent
' begleitetes Nervenfieber. Noch ehe er von dieser
rankheit völlig genesen war, wurde er im Herbst 1822
zum Rath bei dem Oberappellationsgericht in Kaffel er
nannt, so daß er Fulda nach kaum einjährigem Aufent
halt wieder verlaffen mußte. In das Oberappellationsge
richt zu Kaffel trat K. am 6. November 1822 ein und
widmete sich den Pflichten seines Amtes, für das er sich
an dem Obergericht in Fulda nur kurze Zeit vorbereitet
hatte, mit außerordentlichem Eifer und fuchte nachzuholen,
was er bei der unvollkommenen Art eines Bildungsgan
ges früher versäumt hatte. Dieses Bestreben füllte die
ersten Jahre seiner Thätigkeit in Kaffel aus. Bald kamen
auch noch andere Arbeiten hinzu. Seit dem J. 1823 nahm
er wiederholt, Theils als Stellvertreter, Theils als eigent
liches Mitglied an den Geschäften der juristischen Prüfungs
kommission Theil. Seit dem J. 1826 widmete er seine
Kräfte einem für die Gesetzgebung Kurhessens höchst wich
tigen Unternehmen. In Folge eigenen Entschluffes und
eines später erfolgten landesherrlichen Auftrags unternahm
er es, unter Oberaufsicht des Justizministerium, aus der
großen Menge althesfischer Landesordnungen das noch Gil
tige auszusondern und zu erläutern. Die Ergebnisse die
fer von 1826 bis 1839 fast ununterbrochen fortgesetzten
außerordentlich mühsamen Arbeit, neben welcher die lau
fenden Geschäfte bei dem Oberappellationsgericht nicht ver
nachlässigt wurden, traten hervor in der unter landesherr
licher Genehmigung erschienenen: „Neuen Sammlung der
Landesordnungen, Ausschreiben und allgemeinen Verfü
gungen, welche bis zum Oktober 1806 für die älteren Ge
bietstheile Kurheffens ergangen sind. Kaffel 1828–1839.
4 Bde. u. 1 Bd. Register. Einige Jahre nachher gab K.
ein Systematisches Repertorium aller für die kurhessischen
Staaten ergangenen Landesordnungen und Gesetze. Kaffel
1834. heraus und ließ diesem Werke 1844 eine Sammlung
von Nachträgen, 1846 eine Literatur des gesammten kurz
heff. Rechts nebst einer Nachweifung aller gedruckten Ent
fcheidungen des Oberappellationsgerichts zu Kaffel folgen,
Im J. 1847 gab er auf Veranlaffung feiner Kollegen die
Beiträge zur Geschichte des Oberappellationsgerichts in
Kaffel heraus. Sie waren zur Feier des Jahrestags bes
stimmt, an welchem vor 100 Jahren den 7. April 1747
die Inauguration des Oberappellationsgerichts. Statt ge
funden hatte. Die Feier selbst unterblieb jedoch, weil fie
höhern Orts keinen Anklang fand. Seine letzte literari
fche Arbeit war ein casus pro amico. Er gab nämlich
1848 ein Werk feines verstorbenen Freundes, des Oberap
pellationsgerichtsrathes Schwencken „über die Amtsvergehen
der Staats-, Kirchen- und Gemeindediener“ zu Gunsten
von defen Erben heraus; allein da wegen der damals im
Strafproceß Kurheffens erwarteten Veränderungen der Ber
leger den Muth verlor, so wurde nur ein Theil der Schrift
mit dem von K. geschriebenen Nekrolog des Verfaffers ab
gedruckt und veröffentlicht. Was K.'s Familienleben an
geht, so hielt er fich mit den Seinigen von den glänzen
den Gesellschaften der Refidenz möglichst fern und be
schränkte fich auf den Umgang mit Freunden und Ver
wandten, die in feinem Haufe stets eine sehr gastfreie
Aufnahme fanden. Das Verhältniß zu feiner Frau wurde
von Jahr zu Jahr inniger, ja– man darf wohl fagen -
zärtlicher; noch als Greis erwartete K. die Heimkehr fei
ner Frau wie die einer Braut. An feinen Kindern mußte
er schwere Prüfungen erfahren. Drei derselben, 2 Söhne
und 1 Tochter starben in früher Jugend in Friedewald.
In Kaffel kamen schwerere Leiden. Am 8. August 1827
farb Fritz, ein fehr talentvoller Jüngling, der demnächst
die Universität beziehen wollte, im 18. Lebensjahr im Haus
der Aeltern; am 12. Juni 1831 starb Elard, nachdem er
ein Jahr in Marburg Jurisprudenz studiert hatte, im 21.
Lebensjahr im älterlichen Haus; am 10. Febr. 1841 starb
Karl zu Homberg, wo er bereits über ein Jahr als Amts
affeffor das Justizamt zur Zufriedenheit verwaltet hatte,
im 27. Lebensjahre. K. und feine Frau trugen diese Ver
luste, wodurch fiel aller Söhne beraubt wurden, mit ächt
christlicher Ergebung, ohne fich zum Kleinmuth oder Miß
muth verstimmen zu laffen. An den zwei Töchtern, die
ihnen blieben, erlebten fiel mehr Freude. "Die jüngere,
Marie, verheirathete sich in Kaffel selbst # Apotheker
Dr. Schwarzkopf, jetzt Obermedicinal-Affeffor; die ältere,
Amalie, ist an den Gymnasial-Direktor, Dr. F. Münscher
in Marburg, verheirathet. Mit feiner Frau lebte K., nach
dem am 7. Juni 1833 eine silberne Hochzeit in einer für
feinen Geschmack fast zu glänzenden Weise gefeiert worden
war, noch 14 Jahre zusammen. Sie starb am 30. März
1847. Obwohl dieß für K., wie er selbst später sagte, das
schmerzlichste Ereigniß feines Lebens war, so ermannte er
sich doch, wenngleich 70 Jahre alt, von diesem Schlage,
um im freundlichen Andenken an die Dahingeschiedene und
in treuer Erfüllung seiner Berufspflichten seiner Familie
und feinem Vaterlande zu leben. Er gewann immer mehr
den ehrwürdigen Ausdruck eines christlichen Greises, der,
ohne Wünsche für sich selbst, nur um Anderer willen den
irdischen Dingen feine Sorgfalt widmet. Da die Töchter
das älterliche Haus bereits verlaffen hatten, so übernahm
eine Nichte, Wilhelmine Biscamp , die Pflege des Greifes
mit treuer liebevoller Hingebung. Ein Mann dieser Art
erwarb fich, wie sich nicht anders erwarten läßt, in reichem
Maaße Anerkennung und Theilnahme. Am 29. Juli 1827
ernannte ihn die juristische Fakultät zu Marburg bei Ge
legenheit des Jubiläum der Universität zum Doktor juris
utriusque; im J. 1836 erhielt er das Ritterkreuz des kur
heffischen Hausordens vom goldnen Löwen; am 6. Nov.
1847 feierten seine Kollegen in traulichem Kreis den Jah
restag seines vor 25 Jahren erfolgten Eintritts in das
Oberappellationsgericht. Bei diesem Abschnitt seiner Thä
tigkeit machte sich K. einen Auszug aus feinem Geschäfts
register über alle Civilrechtssachen, in denen unter feiner
besonderen Mitwirkung Entscheidungen ergangen waren.
Ihre Anzahl belief sich, von etwa 30–40 Kriminalfachen
abgesehen, auf 3047, von denen er 1545 als Referent,
1502 als Korreferent behandelt hatte. Am 4. April 1850
wurde unter großer allgemeiner Theilnahme sein 50jähri
ges Dienstjubiläum gefeiert, obwohl es eigentlich auf den
28. März fiel. Der Kurfürst ehrte ihn durch das Kom
mandeurkreuz 2. Klaffe des Hausordens vom goldnen Lö
wen, die Stadt Treysa durch Verleihung des Ehrenbür
gerrechts, mehere Obergerichte des Landes durch besondere
Gratulationsschreiben. Der Jubilar selbst erfreute die
Gesellschaft durch eine muntere Rede und durch feine Rü
ftigkeit an Leib und Seele. Nur sein Gehör war etwas
stumpf geworden. Ein halbes Jahr nach diesem schönen
Feste begann für den Greis eine höchst schwierige Zeit.
Die kurheff Ständeversammlung hatte die Forterhebung
der Steuern verweigert, weil von dem Ministerium Haf
fenpflug kein Budget vorgelegt worden sey; sie war dar
auf „wegen Bruchs der Verfaffung namentlich des §. 143
der Verfassungsurkunde, wonach die Stände für Aufbrun
gung des Staatsbedarfs durch Verwilligung von Abgaben
zu sorgen haben“ aufgelöst und die Forterhebung der
Steuern durch landesherrliche Verordnung vom 4. Sept.
1850 verfügt worden. Es war sodann, da die Tages
preffe und der landständische Ausschuß durch Aufforderun
gen und Drohungen die Behörden und Unterthanen zum
Nichtbefolgen dieser Verordnung zu bewegen suchten, durch
Verordnung vom 7. Sept. 1850 der Kriegszustand über
Kurheffen ausgesprochen und fämmtliche Militär- und
Civilbehörden, mit Ausnahme des Richter standes, waren
unter einen obersten Militärbefehlshaber gestellt worden.
Mit allgemeiner Spannung wartete man, wie das Ober
appellationsgericht, das hinsichtlich der Stempelerhebung
durch die Verordnung vom 4. September berührt wurde,
fich entscheiden würde. Das Präsidium desselben war da
mals, weil der Präsident Duyfing sich wegen leidender
Gesundheit von den Geschäften fern hielt, auf K. über
gegangen. Er, der 73jährige Greis, mußte also die schwie
rigen und wichtigen Berathungen leiten, welche in dem
Oberappellatiosgericht wegen der Septemberverordnungen
Statt fanden. Mit Unparteilichkeit wurden sie von K.
geleitet; aber feine Meinung war bald entschieden. Er
glaubte, daß die Stände, indem sie die Forterhebung der
Steuern abgelehnt, eine dem Wohl des Landes höchst
nachtheilige Maßregel beschloffen hätten, daß ihnen aber,
weil kein Budget vorgelegt worden sey, nach der Verfas
fungsurkunde (§. 144) das Recht dazu nicht abgesprochen
werden könne; daß daher auch die von dem Landesherrn
verfügten Ausnahmsmaaßregeln nicht im Recht begründet
feyen. Bekanntlich entschied sich auch das Gericht nach
vielfachen Berathungen mit ansehnlicher Stimmenmehr
heit in diesem Sinne. Noch mühsamer war sein Amt,
seitdem das Bundeserekutionskorps in Kurhessen einzu
rücken drohte und manchfache Versuche zur Vermittelung
zwischen der Landesherrschaft und den Behörden gemacht
wurden. K. hätte damals, um etwaigen Unannehmlich
keiten zu entgehen, mit Berufung auf ein hohes Alter
und auf feine 50jährige Dienstzeit um seine Pensionierung
nachsuchen können; aber er hielt es für Feigheit, in Zei
ten der Noth und Gefahr von seinem Posten zu weichen
und einen Zufluchtsort zu suchen. Er übernahm unver
droffen alle Mühen, die durch Leitung häufiger und lan
ger Plenarsitzungen, durch Berathungen mit anderen Be
hörden für ihn erwuchsen; er that es des allgemeinen Be
sten wegen. Um für dieses allgemeine Beste des Landes
zu sorgen, ging er auch auf die von dem preußischen Bun
des kommiffar angebahnte Vermittelung gern ein und stimmte
mit Aussicht auf eine demnächst zu erwartende höhere Ent
scheidung, für Anerkennung der September-Verordnung.
Als aber diese von einer höheren Instanz erwartete Ent
scheidung ausblieb, da däuchte es ihm, daß seine juristische
Ehre, ein Kleinod, welches er 50 Jahre hindurch mit ängst
licher Sorgfalt bewahrt hatte, verletzt fey. Dieß Gefühl
verbitterte ihm sein Daseyn und namentlich den Rückblick
auf sein früheres Leben. Sein Gemüth verdüsterte sich;
fein Geist und sein Körper erschlafften. Nach einem Siech
thum von wenigen Monaten starb er an Entkräftung
(marasmus senilis) in den Armen seiner Kinder, fast 74
Jahre alt. So endigte der Nestor der kurheff. Juristen.
Ehe wir von ihm scheiden, möge es noch erlaubt seyn,
einige seiner Eigenthümlichkeiten hier mitzutheilen. Was
den Gang seiner täglichen Beschäftigungen betrifft, so be
gann er jeden Morgen damit, ein Kapitel in der heiligen
Schrift, meist in dem von Schott mit griechischem Text
und lateinischer Uebersetzung herausgegebenen Neuen Te
stament zu lesen. Als dann ging er an die Abfaffung fei
ner Relationen und sonstigen juristischen Arbeiten. So
bald er eine Sache durchdacht hatte, schrieb er sein Votum
nieder und zwar mit großer Sauberkeit und Leserlichkeit
gleich in das Reine. Ja, er hatte sich so sehr an einen
fichern Ausdruck im Schreiben gewöhnt, daß er fast nie
ein Wort auszustreichen brauchte. Als 73jähriger Greis
schrieb er vielleicht noch die deutlichste Hand unter seinen
Kollegen. Er mochte sich hierbei um so mehr Mühe ge
ben, weil er fühlte, daß er in der mündlichen Verhand
lung wegen seines schweren Gehörs und vielleicht auch,
weil ihm hierin die rechte Gabe fehlte, nicht viel leisten
könne. Trotz dem, daß er auf die Ausarbeitung seiner
Relationen so große Sorgfalt verwendete, war er doch nie
mit denselben im Rückstand. Es war prüchwörtlich, daß
der alte Kulenkamp keine Rückstände habe. Der Nachmit
tag wurde größtentheils anderen als Berufsgeschäften ge
widmet, früher mehr schriftstellerischen Arbeiten, in den
letzten Jahren mehr der Lektüre von historischen und an
deren interessanten Schriften. Denn da ihm wegen seines
Gehörs der Besuch größerer Cirkel nicht zusagte, so nahm
er sich Bücher, besonders religiösen und historischen In
halts, zu feinen Gesellschaftern. Er interessierte sich so zu
sagen für Alles. Dieser geistige Verkehr neben dem mit
Freunden und Verwandten erhielt ihn frisch. Der Sonn
tagvormittag war ausschließlich der Beschäftigung mit re
ligiösen Gegenständen gewidmet. Da er aus dem mehr
fach angegebenen Grunde die meisten Prediger nicht recht
verstand, so beschäftigte er sich damit, das neue Testament
in der Ursprache zu lesen und das, was ihm zum Ver
ständniß nöthig schien, niederzuschreiben. Er hat auf diese
Weise einen Kommentar von 1000 Quartseiten über die
4 Evangelien niedergeschrieben. Ueberhaupt war er ein
Muster von Pünktlichkeit, Ordnungsliebe und strenger Ge
wiffenhaftigkeit, die vest an dem Buchstaben hielt. Eine
juristische Auffaffung, die von allgemeinen Principien auf
bestimmte Fälle Anwendung machen wollte, sagte ihm
nicht zu. Er gehörte weder der historischen noch der phi
losophischen Juristenschule an. Er sah die Jurisprudenz
als eine Kunst an, einzelne Fälle nach den bestehenden
Normen regelrecht zu beurtheilen und das Erforderliche zu
verfügen; weßhalb er auch Nichtjuristen über Rechtspunkte
mitzusprechen kaum erlauben wollte. Vermöge dieses stren
gen Vesthaltens an dem Buchstaben des Gesetzes war er
schmerzlich betrübt über die im I. 1848 ergangenen Be
schlüffe und Verfügungen, durch welche der Landesherr
fchaft und dem öffentlichen Wohl Gewalt angethan wurde,
so wie sich andererseits daraus auch fein Verhalten im
J. 1850 erklärt. – Wie man aber auch über seine Ansich
ten urtheilen mag – wissentlich hat er Niemandem Un
recht gethan. Darum hatte er auch keinen Feind. Wohl
aber hat er durch seine aufopfernde Güte, durch feine un
ermüdliche Thätigkeit für Andere sich in den Herzen. Vieler
ein treues liebevolles Andenken begründet.
**********************
Kulenkamp: Elard Johannes K., angesehener kurhessischer Jurist, geb. am 30. November 1777 in Witzenhausen als jüngstes der zwölf Kinder des landgräflich hessen-kassel’schen Kriegs- und Domänenraths Friedrich Wilhelm K. († 1799), wurde, nachdem er in Marburg die Rechte studirt, Amtsadvokat und Stadtsyndikus in Treisa, im Herbst 1803 Amtsassistent, 1806 Amtsadjunkt, dann Interimsamtmann in Treisa. Seine ersten schriftstellerischen Arbeiten betrafen das Kämmereiwesen, das Statut und die Geschichte der Stadt Treisa. Letzteres Werk erschien 1806 in Marburg. Auch schrieb er Aufsätze in Duysing’s „Annalen der Gesetzgebung“ (vom Näherrecht, von der Geschichte und dem Rechte der Kirchmessen in hessischen Landen etc.) und gab heraus den „Versuch einer Anleitung zur zweckmäßigen Anordnung und Erhaltung der Amts-, Renterei-, Stadt-, Familien-, Gerichts- und Kirchen-Reposituren“ (Marb. 1805). Nach Gründung des Königreichs Westfalen wurde K. 1808 Richter beim Districtstribunal in Hersfeld. wo er „Ueber die gerichtliche Polizei und das Verfahren der Municipal-Polizeigerichte und Correctionstribunale nach französischen und westfälischen Gesetzen“ (Braunschweig 1810), eine „Darstellung des Executionsverfahrens nach der französischen und westfälischen Proceßordnung“ (3 Bde., Göttingen 1811), sowie eine Reihe von Aufsätzen über andere für die damaligen praktischen Juristen wichtige Gegenstände in der juristischen Bibliothek von 1811, Oesterley’s Magazin für das Civil- und Criminalrecht des Königreichs Westfalen und in die Heidelberger Jahrbücher schrieb. Nach Herstellung des Kurfürstenthums Hessen wurde K. 1814 Justizbeamter in Friedewald und 1821 Rath im Civilsenate des Obergerichts in Fulda. Hier bearbeitete er im Auftrage des kurhessischen Justizministeriums den Entwurf einer neuen Untergerichtsordnung für Kurhessen, worauf am 13. September 1822 seine Ernennung zum Mitgliede des Oberappellationsgerichts in Kassel erfolgte. 1823 und 1826 nahm er auftragsweise Theil an den Geschäften der juristischen Prüfungscommission in Kassel, deren Mitglied er sodann wurde. Am 29. Juli 1827 ernannte ihn die juristische Facultät in Marburg zum Ehrendoctor. Um diese Zeit begann er die mühsamen Arbeiten, welche für lange hin von großer Wichtigkeit für die praktischen Juristen Kurhessens wurden und auf welchen sein hohes Ansehen bei der hessischen Juristenwelt ruhte. Es ist dies seine unter Aufsicht des Justizministeriums erfolgte Herausgabe der „Neuen Sammlung der Landesordnungen, Ausschreiben und allgemeinen Verfügungen, welche bis zum October 1806 für die älteren Gebietstheile Kurhessens ergangen sind“ (4 Bände und 1 Band Register, Kassel 1828–39), sowie sein „Systematisches Repertorium aller sowol in der neuen Sammlung der althessischen Landesordnungen bis zum Ende des October 1806, als auch in der Sammlung von Gesetzen für Kurhessen vom 12. December 1813 bis zum Schlusse des Jahres 1842 enthaltenen, für die kurhessischen Staaten ergangenen Gesetze“ (Kassel 1843), auch die erste Lieferung einer „Sammlung von Nachträgen zu dem systematischen Repertorium“ (Kassel 1844), ferner „Die Litteratur des gesammten kurhessischen Rechts nebst einer Nachweisung aller gedruckten Entscheidungen des Oberappellationsgerichts zu Kassel“ (Kassel 1846). Auf Veranlassung seiner Collegen verfaßte K. auch „Beiträge zur Geschichte des Oberappellationsgerichts“ (zu Kassel), (Kassel 1847). Am 4. April 1850 feierte [360] er unter großer Theilnahme, namentlich hessischer Juristen, sein 50jähriges Dienstjubiläum, wozu ihm das Commandeurkreuz 2. Klasse des hessischen Ordens vom Goldenen Löwen und von der Stadt Treisa das Ehrenbürgerrecht verliehen wurde. K. war stellvertretender Vorsitzender des höchsten Gerichts, als dasselbe die kurfürstliche Verordnung vom 4. September 1850 für ungültig erklärte, durch welche die Erhebung der Steuern vorgeschrieben wurde, die der Landtag wegen Nichtvorlegung des Budgets zu bewilligen nicht in die Lage versetzt war. Da durch jenen Beschluß dem auf die Landesverfassung sich stützenden Widerstande der Bevölkerung Kurhessens gegen die Maßregeln Hassenpflug’s erst die volle Weihe und der stärkste Rückhalt gegeben war, so schien beim Einrücken der österreichischen und baierischen „Bundes-Executions“-Truppen K. wie viele andere angesehene Personen, mit Maßregelungen bedroht. Er hätte, um denselben zu entgehen, wegen hohen Alters um Versetzung in den Ruhestand bitten können, hielt es aber für Feigheit, in den Zeiten der Noth und Gefahr vom Posten zu weichen; dagegen nahm er bald darauf auch Theil an einem politischen Beschlusse des höchsten Gerichts, der ihn bald darauf sehr gereute. Als nämlich im December 1850 Graf Leiningen Namens des deutschen Bundes und General v. Peucker Namens Preußens und seiner Verbündeten sich an der Spitze von Truppen als Civilcommissare in Kurhessen eingeführt und die Befolgung obiger Verordnung vorgeschrieben hatten, kam es ihnen vor Allem darauf an, das höchste Gericht in Betreff obigen Punktes umzustimmen. Nachdem auf Veranlassung von Elvers, Mitglieds dieses Gerichts, welcher den Vermittler spielte, jene Commissare die Erklärung abgegeben hatten, daß sie Beauftragte des deutschen Bundes seien, trat das höchste Gericht der Ansicht bei, daß, obwol Preußen und seine Verbündeten dem von Oesterreich wieder berufenen Bundestage nicht beigetreten, die mangelnde Bevollmächtigung Seitens einer obersten Behörde des deutschen Bundes ersetzt sei durch die von allen deutschen Regierungen jenen Commissaren ertheilte Vollmacht. An dem auf Grund dieser Ansicht am 18. December 1850 vom Oberappellationsgerichte gefaßten Beschlusse, der Steuerverordnung nunmehr doch nachzukommen, betheiligte sich K. aus Rücksicht auf das allgemeine Landeswohl. Als aber die Voraussetzungen dieses Verhaltens des höchsten Gerichts getäuscht wurden, die kurfürstliche Regierung sich nicht entgegenkommend erwies und v. Peucker sein vor jenem Beschlusse gegebenes Versprechen, daß der ferneren Execution gegen das Land Einhalt geboten werden solle, gegenüber dem Grafen Leiningen, welcher Kassel am 22. December besetzen ließ, nicht einzuhalten vermochte, glaubte K., daß seine juristische Ehre verletzt sei. Dieses Gefühl verbitterte ihm das Dasein, Geist und Körper erschlafften und er starb nach kurzem Siechthum am 15. Juni 1851 in Kassel an Entkräftung.
****************
Schriften (Auswahl)
- http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10020097_00005.html
- http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10551806_00005.html
Literatur
Elard Johannes Kulenkamp in
Schau'n mer mal
- https://de.wikisource.org/wiki/ADB:Kulenkamp,_Elard_Johannes
- Oberappellationsgericht Kassel
- Kulenkamp
- https://www.lagis-hessen.de/pnd/123643783
- https://books.google.de/books?id=xZArNL-o724C&pg=PA213&lpg=PA213&dq=elard+johannes+kulenkamp&source=bl&ots=1wZUyueFTO&sig=Z6DFGjs_WuT2cxARHP20p6e1Mi0&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwic8pOQmaHbAhUqAsAKHdo5ALAQ6AEIZDAP#v=onepage&q=elard%20johannes%20kulenkamp&f=false
- https://books.google.de/books?id=feFFAAAAcAAJ&pg=PA72&lpg=PA72&dq=elard+johannes+kulenkamp&source=bl&ots=STcBTHO3TD&sig=Ig-xYhk4h8m_ASojwEXlVt5LnNc&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwic8pOQmaHbAhUqAsAKHdo5ALAQ6AEIZzAQ#v=onepage&q=elard%20johannes%20kulenkamp&f=false