Zum Inhalt springen

Festnahmerecht

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 13. Juli 2004 um 19:02 Uhr durch Andrsvoss (Diskussion | Beiträge) (Tellerrand, typos, Formatierung, Kat. präzisiert). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Grundsätzlich sind nach den Bestimmungen der deutschen Strafprozessordnung (StPO) und den Polizeigesetzen der Länder nur die öffentlichen Stellen zur (vorläufigen) Festnahme von gesuchten oder verdächtigen Personen berechtigt. Grundsätzlich bedarf die Festnahme eines richterlichen Beschlusses (Haftbefehl).

Allerdings steht auch dem Normalbürger ein Festnahmerecht unter bestimmten Voraussetzungen zu, die in § 127 StPO (sog. "Jedermannparagraf") geregelt sind. Dort heißt es:

"Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtigt ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen."

Man sollte aber im Einzelfall genau prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten vorliegen, da man sonst selbst ein Ermittlungsverfahren wegen Freiheitsberaubung riskiert. Eine Festnahme nach § 127 StPO ist nämlich nach dem klaren Gesetzestext nur dann möglich, wenn der Festnehmende die Person auf frischer Tat antrifft oder sodann verfolgt. Selbst dann darf der flüchtende Täter nur vorläufig festgenommen werden, wenn seine Identität nicht bekannt ist.

Wer also einen Straftäter persönlich kennt, darf ihn nicht vorläufig festnehmen. Dies gilt auch für den wohl eher unwahrscheinlichen Fall, dass sich der angetroffene Täter bereitwillig ausweist.

Hat die verdächtige Person nur eine Ordnungswidrigkeit begangen, besteht unter keinen Umständen ein Festnahmerecht: § 127 StPO gilt nur bei Vorliegen einer Straftat.