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Wikipedia:WikiProjekt Recht/Qualitätssicherung

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Letzter Kommentar: vor 6 Jahren von Domitius Ulpianus in Abschnitt Länderrechtsartikel


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Zustimmungsersetzungsverfahren (§ 99 Abs. 4 BetrVG)

gelber Kreis

Ich bin Laie auf dem Rechtsgebiet, aber ich würde sagen, dass dies kein enzyklopädischer Stil ist im Artikel. Lemma ist auch fragwürdig. Relevanz kann ich nicht beurteilen. - Squasher (Diskussion) 22:47, 29. Nov. 2013 (CET)Beantworten

Artikel ist schon verbessert, bedarf aber noch der Überarbeitung. Lemma hat Relevanz. Enzyklopädischer Stil ist noch nicht ausreichend. --Gruß FrankDiskussion qui tacet, consentire videtur. 12:51, 29. Mär. 2014 (CET)Beantworten

 Info: Habe den Einleitungssatz mal umgearbeitet, ich verstehe als Nichtjurist den Artikel durchaus. --JARU69 (Diskussion) 04:12, 9. Jun. 2018 (CEST)Beantworten

Artikelwunsch "Funktionsträgertheorie"

Bei der Wortschöpfung "Funktionsträger" handelt es sich nicht um einen in der Rechtsdogmatik anerkannten Begriff, sondern um "Neusprech" des BND. WP-Relevanz als eigenes Lemma daher fraglich. Siehe Kai Biermann: Die Anarchos vom BND Die Zeit, 14. November 2014 oderThorsten Denkler: So biegt sich der BND das Recht zurecht Süddeutsche Zeitung, 27. November 2014. Grüße, R2Dine (Diskussion) 17:37, 20. Dez. 2015 (CET)Beantworten

Man könnte den Artikel zum Artikel 10-Gesetz und/oder den zum NSA-Untersuchungsausschuss#10. Anhörung: Stefan Burbaum, ehemaliger „G-10-Jurist“ des Bundesnachrichtendiensts entsprechend ergänzen, siehe Matthias Bäcker: Strategische Telekommunikationsüberwachung auf dem Prüfstand FIfF-Konferenz 2014. R2Dine (Diskussion) 17:48, 20. Dez. 2015 (CET)Beantworten

Ist dieser QS-Eintrag noch aktuell oder kann er archiviert werden? --Domitius Ulpianus (Diskussion) 00:03, 21. Okt. 2018 (CEST)Beantworten
Kann meinetwegen archiviert werden. R2Dine (Diskussion) 18:52, 4. Nov. 2018 (CET)Beantworten

Berufsausbildungsverhältnis (Kündigung) nun Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses

Lemma stimmt nicht. Geht der Artikel so oder passt er nicht in seiner ausladenden Darstellung eines Einzelaspekts? Von wo muss er verlinkt werden? --Jbergner (Diskussion) 08:37, 3. Jan. 2016 (CET)Beantworten

aus allg. QS übertragen: URV-Verdacht (89%) von www.hensche.de: überprüfen eintragen. --Jbergner (Diskussion) 08:39, 3. Jan. 2016 (CET)Beantworten
Keine URV, die verlinkte Webseite ist ein Urteil des BAG und damit als amtliches Werk gemeinfrei. -- Liliana 10:50, 3. Jan. 2016 (CET)Beantworten
Bitte Hinweise in LD vom 2. Mai 2018 beachten. --Minderbinder 12:56, 14. Jun. 2018 (CEST)Beantworten

Klarnamenszwang

Meines Erachtens ist dieser Artikel durchdrungen von Theoriefindung, z. B.:

In Deutschland existiert mit § 13 VI Telemediengesetz eine Vorschrift, die einen Klarnamenszwang bei Telemedien verbietet, wenn dies technisch möglich und zumutbar ist. Die Vorschrift lautet: „Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.“

Laut diesem Paragraph ist der Klarnamenszwang nicht verboten, wie in dem einleitenden Satz suggeriert wird. Die Frage ist doch, wie diese Passage in der Rechtssprechung interpretiert wird und nicht wie der Artikelautor sie deutet. Damit ist auch dieser weiter unten stehende Satz m. M. Theoriefindung

Im Gegensatz zur gesetzlichen Lage ignorieren derzeit viele Foren, darunter auch die großer Verlage, diese gesetzliche Vorschrift und zwingen ihre Nutzer zur Angabe ihrer Klarnamen.

--Holder (Diskussion) 08:23, 4. Apr. 2017 (CEST)Beantworten

oranger Kreis - Zumindest mir ist der Begriff Klarnamenzwang in der juristischen Sprache nicht bekannt, bzw. dürfte er nicht stark verbreitet sein. Von daher tendiere ich eher zur Löschung wegen Theoriefindung im Ganzen, finde aber, man sollte noch auf weitere Meinungen warten. --Chz (Diskussion) 09:51, 16. Jun. 2017 (CEST)Beantworten

oranger Kreis - Der Begriff existiert in der öffentlichen Debatte, insbes. in den Medien. Das dürfte gegen Theoriefindung sprechen. Die Rechtsprechung hat sich in der Vergangenheit wiederholt mit der Thematik beschäftigt, das dürfte als Grundlage für einen solchen Artikel in Betracht kommen. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 18:13, 21. Okt. 2018 (CEST)Beantworten

Rechtsdidaktik

 Info: Übertrag von Portal Diskussion:Recht ([1]):

schlug in der allgemeinen QS auf und wurde als TF kritisiert.--Schnabeltassentier (Diskussion) 08:31, 21. Jul. 2018 (CEST)Beantworten

Nachklapp: Zitat einer IP „Auch die dort genannten „forschungsaktiven Institute“ lassen sich nur zum Teil als solche Belegen. Schon das Passauer Institut gibt über sich selbst an, keine Forschung auf dem Gebiet der Rechtsdidaktik zu betreiben, sondern einen universitären Examensvorbereitungskurs anzubieten. --2A02:908:1A2:78E0:ED72:6371:420C:2A41 11:00, 17. Jun. 2018 (CEST)Beantworten
Hm, an der Kritik ist durchaus was dran. Ich sehe hier im Wesentlichen drei Probleme:
  1. Recht ist kein reguläres, dauerhaft eingerichtetes schulisches Unterrichtsfach. Je nach Bundesland wird es im Rahmen des Politik- oder Sozialkundeunterrichts mit abgefrühstückt. In der Lehrerausbildung dürfte eine „Rechtsdidaktik“ institutionell allenfalls als Teil der Politik- oder Sozialkundedidaktik installiert sein. Das führt zur Frage, inwiefern man überhaupt eine Schul-Rechtsdidaktik als in Ansätzen eigenständige Disziplin davon abgrenzen kann. Genügt dafür, dass es Literatur speziell zum Unterrichten von Recht in Schulen gibt? Zu dieser Frage wird man m.E. die Pädagogen befragen müssen.
  2. Die universitäre Rechtsdidaktik ist in Deutschland kaum institutionell verankert. Überlegungen zum richtigen Unterrichten von Recht sind zwar wohl so alt wie das Jurastudium selbst. Inwiefern man es hier mit einer echten wissenschaftlichen Disziplin zu tun hat, wie der Artikel suggeriert, weiß ich nicht. Entsprechende Strukturen haben sich in den 1960ern bis 1980ern und dann wieder in den 2000ern verstärkt ausgebildet. Das Bild scheint mir aber nach wie vor sehr disparat zu sein. Der Hinweis der IP, dass sich einige Institute die Rechtsdidaktik auf Banner schreiben, aber letztlich nur Klausuren- oder Repetitoriumskurse organisieren, ist sicher nicht von der Hand zu weisen. Das heißt allerdings nicht, dass das überall so ist! Mein persönlicher Eindruck ist, dass wir es mit einer sich erst langsam ausbildenden und etablierenden Disziplin zu tun haben. Wenn der Artikel dagegen den Eindruck erweckt, es gehe um eine fest etablierte Disziplin, hat das also durchaus Anflüge von TF.
  3. Damit hängt zusammen, dass es kaum selbstreflexive oder metatheoretische Literatur zur Rechtsdidaktik gibt - das was existiert, ist meist aus einer ganz bestimmten Position heraus geschrieben (z. B. Bergmans, Grundlagen der Rechtsdidaktik an Hochschulen, Berlin 2014; Dietrich, Reflexive Rechtswissenschaft, in: KritV 2012, 217 ff.). Wird der Artikel nur darauf gestützt, ist das vor dem NPOV-Gebot durchaus fragwürdig. Das meiste was geschrieben wird, betrifft ohnehin konkrete Fragen der Unterrichtsgestaltung und einzelne Konzepte. Zum Teil sieht man sich auch nach wie vor genötigt, das eigene Nachdenken über Rechtsdidaktik zu rechtfertigen (z. B. Dauner-Lieb, „gute juristische Lehre“ - ist das überhaupt ein Thema?, in: ZDRW 2014, 1 ff.). Vor diesem Hintergrund wird es dann in der Tat schwierig, belast- und belegbare Aussagen über eine im Entstehen begriffene Disziplin „Rechtsdidaktik“ zu machen.
Ich weiß dafür leider auch keinen Ausweg. Hier bräuchte es wohl jemanden, der auf diesem Gebiet wirklich bewandert ist. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 11:09, 22. Jul. 2018 (CEST)Beantworten

TF ist es nicht. Es gibt an der Universität Passau ein Institut für Rechtsdidaktik mit immerhin drei Lehrstühlen. Zwei der Inhaber sind sogar renommiert. Es gibt ein Jahrbuch der Rechtsdidaktik. Gert Lauken (Diskussion) 18:10, 1. Aug. 2018 (CEST)Beantworten

Ja, das Problem am Passauer Institut ist, dass es zwar so heißt, aber keine Rechtsdidaktik in der Form betreibt, wie sie im Artikel suggeriert wird. Zitat: „Das Institut für Rechtsdidaktik bietet einen kompletten kostenlosen Jahreskurs zur Examensvorbereitung an. Hierfür werden umfangreiche Kursmaterialien bereitgestellt. Darüber hinaus finden Klausuranalysen als Einzelcoaching sowie halbjährlich ein schriftliches und mündliches Probeexamen statt.“ Mit anderen worten: Die Universität bietet ein Repetitorium an, nennt es aber -aus welchen Gründen auch immer- Institut für Rechtsdidaktik. Dass es Rechtsdidaktik an sich gibt, belegt dieses Jahrbuch. Aber verfestigte Strukturen existieren m.E. noch nicht. Das müsste ein Artikel schon irgendwie berücksichtigen. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 19:03, 1. Aug. 2018 (CEST)Beantworten

 Info: Am Fachbereich Rechtswissenschaft der Goethe-Universität Frankfurt gibt es die Neuberufung von Roland Broemel zu vermelden (FB-Newsletter WS 18/19, S.5f, am Ende): Er befasst sich wissenschaftlich mit rechtswissenschaftlicher Didaktik, hat hierzu publiziert und vorgetragen. Der SWB-Katalog verzeichnet mehrere einschlägige Veröffentlichungen vom ihm zum Thema. – Der Vorwurf WP:TF ist nicht haltbar.--Aschmidt (Diskussion) 23:28, 5. Nov. 2018 (CET)Beantworten

Sehe ich nicht ganz so. Natürlich gibt es Menschen, die sich wissenschaftlich mit rechtswissenschaftlicher Didaktik beschäftigen und dazu publizieren. Es gibt sogar eine eigene Fachzeitschrift zu diesem Thema, mindestens eine Reihe und immer wieder Tagungen. Zu einer fest gefügten wissenschaftlichen Disziplin macht dies die Rechtsdidaktik -leider- wohl trotzdem noch nicht. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 23:42, 5. Nov. 2018 (CET)Beantworten
Es mag ja sein, dass Fach und entsprechende Literatur im deutschen Sprachraum eher selten sind, man sieht aber, dass sich das gerade ändert, und im angelsächsischen Raum gibts eigene Zeitschriften zu dem Thema. Von TF kann man da nicht sprechen. Es müsste halt entsprechend dargestellt werden. – Wie immer: Wer machts?--Aschmidt (Diskussion) 11:35, 12. Nov. 2018 (CET)Beantworten

Nachteilsausgleich

Mal wieder ein Sammelsurium verschiedener Rechtsbegriffe unter einem Lemma. "Nachteilsausgleich in der Schule" wird ausschließlich unter dem Aspekt Legasthenie/LRS beschrieben (wird es wohl auch bei anderen Behinderungen geben?), "Nachteilsausgleich nach dem Sozialgesetzbuch" ist eine Kopie des Einzeilers aus dem Gesetz und für sich genommen unverständlich. -- 95.222.31.255 17:16, 20. Sep. 2018 (CEST)Beantworten

... und mit der Zusammenfassung unter einem einheitlichem Lemma vor allem TF. Deshalb LA gestellt. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 00:24, 21. Okt. 2018 (CEST) Deshalb sollte der Artikel in entsprechende Einzelartikel aufgeteilt werden. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 09:01, 21. Okt. 2018 (CEST)Beantworten

Otto Brixner

gelber Kreis Der Artikel enthält zum Teil juristisch nicht haltbare Angaben etwa zum Gehalt eines Wiederaufnahmeurteils. Als Prangerartikel behandelt er sowieso vor allem Gustl Mollath und nicht Brixner selbst. --2A02:908:1A8:AFE0:A5DC:BCB:827B:2216 00:19, 8. Okt. 2018 (CEST)Beantworten

 Info: Diskussion findet dort statt. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 00:25, 21. Okt. 2018 (CEST)Beantworten

Qualifizierte elektronische Signatur

An dem Artikel wurde durch mehrere Bapperl Kritik geübt; zuständigkeitshalber hier zusammengeführt:

Kennt sich von euch jemand mit der Thematik aus? --Domitius Ulpianus (Diskussion) 23:04, 20. Okt. 2018 (CEST)Beantworten

Übertrag von Artikeldisk.:
Die als fehlend bemängelte CVCA hat mit QES nichts zu tun sondern gehört wie in dem referenzierten PDF nachlesbar zum Themenkomplex "eID".
Die Frage nach "kontaktlos" oder "kontaktbehaftet" ist von QES ebenfalls unabhängig und lediglich von der Implementierung der Signaturerstellungseinheit abhängig. Es gibt sowohl kontaktlose als auch kontaktabhängige...
Ich würde daher vorschlagen den entsprechenden Baustein zu entfernen. (nicht signierter Beitrag von 93.217.34.183 (Diskussion) 11:27, 14. Nov. 2017‎)

Auflage (Justiz)

Der Artikel stand bei den Altfällen in den Knacknüssen. Inhaltlich wirkt er recht durcheinander und für OMA eher missverständlich. M.E. er auch gelöscht werden, weil die relevanten Informationen ohnehin bei Bewährungsauflage und Einstellung des Strafverfahrens (Deutschland) behandelt werden. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 14:43, 21. Okt. 2018 (CEST)Beantworten

Ägyptisch-Hethitischer Friedensvertrag

Liebe Mitarbeiter der Redaktion Recht,

ich hätte eine Aufgabe für die Rechtshistoriker unter euch. Der Artikel zum Friedensvertrag zwischen Ramses II. und Hattusili III. weist einige nicht ganz unerhebliche Mängel auf: 1. Der Schwerpunkt des Artikels liegt auf der historischen Einordnung des Vertrages. Dort wird wiederum vor allem Vor- und Nachgeschichte dargestellt. Der Vertrag selbst ist also eher ein inhaltlicher Nebenpunkt des gesamten Artikels. Dabei fehlen dem Abschnitt zur historischen Einordnung sämtliche Einzelnachweise. 2. Bei der Überlieferung fehlt weitgehend die Entdeckungs-, Entzifferungs- und Forschungsgeschichte. Auch hier findet sich kein einziger Einzelnachweis. 3. Der Vertragsinhalt wird als bloße und sehr grobe Liste von Klauselthemen wiedergegeben. Was deren wirklicher Gehalt ist, ob sich die Forschung da einig sind und was sie bedeuten, bleibt unerwähnt. 4. Der Abschnitt zum Abschluss des Vertrages ist doch recht voraussetzungsreich und deshalb für einen Laien selbst kaum verständlich. 5. Die meisten Einzelnachweise stammen aus Werken vom Ende der Weimarer Republik. Auf die in der Literaturliste genannten neueren Werke wurde offenbar nicht zurückgegriffen. Das Werk aus 2002 liegt mir vor und fasst die Ergebnisse von 1931 auch nur eher schlecht als recht zusammen.

Es wäre schön, wenn sich jemand um dieses zweifellos interessante Thema annehmen könnte.

Beste Grüße (nicht signierter Beitrag von 141.2.30.55 (Diskussion) 08:14, 22. Okt. 2018)

es handelt sich um ein deutlich geschichtswissenschaftliches Thema. Aus meiner Sicht ist der Eintrag daher hier falsch zugeordnet. Eher Fall für Wikipedia:Redaktion Geschichte/Qualitätssicherung. andy_king50 (Diskussion) 13:01, 4. Nov. 2018 (CET)Beantworten
Das sehe ich ebenso. In einer Zeit ohne internationales geltendes Recht, ist so etwas zwar von rechtshistorischem Interesse, aber dennoch zu allererst einmal historisch. Marcus Cyron Reden 17:09, 4. Nov. 2018 (CET)Beantworten
Deshalb dieser Hinweis. Ich weiß nicht, wie sinnvoll es ist, Artikel zwischen den einzelnen Fach-QSen hin- und herzuschieben. Das scheint mir die Diskussion nur unnötig zu verteilen. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 17:36, 4. Nov. 2018 (CET)Beantworten
Ich wollte damals schon einiges schreiben, bin aber dann davon abgekommen. Ganz kurz: Die Kritik ist m. E. zu einem großen Teil unbegründet. Im Abschnitt Literatur sind hauptsächlich Werke aufgeführt, die wesentlich jünger als 1931 sind. Selbstverständlich basiert der Artikel auf diesen Werken. ENs kann man natürlich noch einige einfügen, aber nötig sind sie vor allem bei kritischen Aussagen. Vor- und Nachgeschichte sind wichtig, ohne diese stünde der Vertrag im luftleeren Raum. Immerhin schlossen zwei damalige "Supermächte" nach diversen Militärischen Auseinandersetzungen, darunter eine der größten und bekanntesten Schlachten des Altertums, einen Friedenvertrag und wurden sogar zu jahrzehntelangen Verbündeten. Zur Entdeckungs-/Entzifferungsgeschichte könnte tatsächlich etwas mehr stehen. Damalige Schriftquellen sind schon schwer genug zu übersetzen, oft bleiben dabei Unklarheiten (z . B: verschiedene Übersetzungsmöglichkeiten) bestehen. Zudem ist die hethitische Version nur fragmentarisch erhalten. Die Interpretation und der "wirkliche Gehalt"(?) sind dadurch noch komplizierter. M. W. sind die einzelnen Punkte nicht strittig. Es gab damals keinen Codex zu "Internationalem" Recht, höchstens Gewohnheiten in diplomatischen Verkehr. Woran will man den Friedensvertrag also messen (abgesehen davon, dass es der früheste erhaltene Friedensvertrag zweier gleichberechtigter Großmächte ist und es für lange Zeit auch blieb)? M. E. ist eine Eintragung auf QS zu hart und erfolgte womöglich vorschnell. Bausteine (Lückenhaft, Belege) über den entsprechenden Abschnitten/Absätzen hätten es auch getan. Grüße Minos (Diskussion) 21:19, 4. Nov. 2018 (CET)Beantworten
Ausgehend von der im Artikel zitierten Literatur habe ich mich interessehalber mal auszugsweise und kursorisch etwas in das Thema eingelesen. Ohne mir in der Sache eine weitergehende Kompetenz anmaßen zu wollen, halte ich vor diesem Hintergrund die geäußerte Kritik aber zumindest nicht für völlig unbegründet. Auch mir erscheint die historische Einordnung zwar wichtig. Gleichwohl sehe ich, dass es zu dem Vertrag selbst doch deutlich mehr zu schreiben gäbe. Schmidt, Korošec und Klengel äußern sich mitunter umfangreich zu seinem Inhalt, der im Artikel derzeit nur schlagwortartig angerissen ist. Zudem habe ich einen längeren Aufsatz von Guy Kestemont in Orientalia Lovaniensa Periodica Band 12 gefunden, der sich mit verschiedenen ‚Staatsverträgen‘ beschäftigt und ein alternatives Verständnis für Aufbau und Inhalt des ägyptisch-hethitischen Vertrages anbietet. Schon die Einordnung als ‚Friedensvertrag‘ scheint mir keineswegs gesichert: Bryce (PDF) argumentiert doch wohl eher in Richtung einer Militärallianz aus opportunistischen Erwägungen, während Korošec S. 58f. und Schmidt S. 38 davon auszugehen scheinen, dass Ramses und Hattusili als Friedensstifter im eigentlichen Sinne in die Geschichte eingehen wollten. Auch ob die beiden Reiche zu „jahrelangen Verbündeten“ geworden sind, dürfte differenzierter zu bewerten sein. Immerhin fragt Bryce S. 10 ‚Was the treaty ever put to the test?‘ und gibt darauf eine eher zurückhaltende Antwort.
Neben der zweifellos näher darstellbaren Entdeckungs- und Entzifferungsgeschichte ist wohl auch die Überlieferungsgeschichte selbst nicht ganz unwichtig. Offenbar weichen die ägyptische und die hethitische Version in mehrfacher Hinsicht voneinander ab. Edel erörtert etwa auf S. 86 ff. eine Abweichung in der Paragraphenreihenfolge, die wohl auf einen Abschreibfehler in der ägyptischen Version zurück zu führen ist. Korošec S. 60 und Allam S. 89 diskutieren außerdem, ob es sich wirklich um einen Vertrag „zweier gleichberechtigter Großmächte“ handelt, weil Hattusili in der ägyptischen Version nur als ‚Großfürst‘, Ramses dagegen als ‚Großkönig‘ bezeichnet wird. Die Gleichberechtigung der Reiche scheint allerdings tatsächlich common sense zu sein. Das dürfte auch im Hinblick auf die Rezeption des Vertrages von Bedeutung sein. Dass eine Kopie des Vertrages im UNO-Gebäude hängt, erwähnt der Artikel und wird von Bryce gleich auf S. 1 kritisiert.
Hinsichtlich der einzelnen inhaltlichen Klauseln sind wohl besonders die Präambel und die Vorgeschichte umstritten. Im Ausstellungsband zum Schiff von Uluburun schreibt Wilhelm auf S. 239, dass der Vertrag überhaupt keine Präambel habe. Korošec und Edel erwähnen sie jedoch. Sürenhagen (PDF) S. 60 sieht in der Vorgeschichte einen Hinweis auf Vorläuferverträge. Mynářová S. 3 geht offenkundig davon aus, dass es keine Hinweise auf irgendwelche Vorläufer gibt. Für die historische Einordnung dürfte diese Frage nicht ganz unwichtig sein. Bei der Erklärung der Funktion dieser Vorgeschichte gehen die Meinungen dann weit auseinander: Kestemont S. 56 meint, dass so während des Krieges erworbene Rechte geltend gemacht würden. Allam S. 91 ist hingegen der Auffassung, dass man an frühere Beziehungen anknüpfen wollte. Sürenhagen dürfte letzterer Position nahestehen, Korošec neigt wohl ersterer Position zu. Einen völlig anderen Ansatz wählt Altman in seiner Monographie zu The Historical Prologue of the Hittite Vassal Treaties S. 24. Danach sollen derartige Präambeln generell dazu gedient haben, dem Göttergericht für den Fall eines Vertragsbruchs Argumente zu liefern. Bezüglich des Gehalts der übrigen Klauseln scheint man sich eingermaßen einig zu sein. Für die historische Einordnung nicht uninteressant drüfte auch sein, wenn Klengel S. 88f. die Auslieferungsbestimmungen konkret damit erklärt, dass die Hethiter eine Auslieferung des abgesetzten und ins Exil geflohenen Urhi-Tessup erreichen wollten. Disparater sind die Auffassungen zur Amnestie, die nach Korošec S. 65 politische Flüchtlinge zur Heimkehr motivieren sollte, während Allam S. 95 meint, dass gerade politische Flüchtlinge von der Amnestie nicht erfasst wurden. Schmidt S. 49 hält die Regelung sogar für humanitäres Völkerrecht, das konkret dem Erhalt von Bevölkerung und Wirtschaftszweigen dienen sollte.
Den Abschnitt zum Vertragsschluss halte ich ebenfalls für einigermaßen schwer verständlich. Dahingehende Ausführungen stehen bei Korošec S. 23ff. und Schmidt S. 36 unverkennbar vor dem Hintergrund römischen Rechts, an dessen Übertragbarkeit auf Ägypten man meines Erachtens zweifeln muss. Allerdings habe ich in der Literatur auch keine kritische Auseinandersetzung damit gefunden. Danach wird man vielleicht noch einmal etwas intensiver recherchieren müssen. Ganz interessant dürfte in diesem Zusammenhang auch sein, dass der Vertrag nach Korošec S. 100 wohl im Tempel deponiert und so den Göttern überantwortet wurde. Was mir im Artikel nach Lektüre der Fachliteratur außerdem fehlt, sind Ausführungen zur Materialität des Textes. Der Vertrag war wohl ursprünglich auf Silbertafeln festgehalten, zu deren Bedeutung sich Klengel S. 80 äußert. In einem umfangreichen Werk zu Ägypten und Anatolien setzt sich Breyer S. 238ff. außerdem mit der Frage auseinander, was es mit den in der ägyptischen Version beschriebenen Siegeln auf sich hat.
Ob das alles den QS-Baustein rechtfertigt, kann ich nicht beurteilen. Gemessen an der durchschnittlichen Artikelqualität im Themenbereich Recht, handelt es sich zumindest um keinen ganz katastrophalen Zustand. Im Bereich Altertum scheint mir die durchschnittliche Artikelqualität höher zu sein und daran wäre der Artikel ja wohl zu messen. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 09:38, 5. Nov. 2018 (CET)Beantworten

Eine Google-Abfrage zu dem Thema wirft einiges aus, was sich im Artikel nicht wiederfindet, u.a. einen differenzierten Aufsatz des großen Jan Assmann. Top aktuell gibt es anscheinend auch in der Savigny-Zeitschrift einen Beitrag zu diesem Thema (vgl. Inhaltsverzeichnis). Hat da jemand Zugriff? Diese QS gehört definitiv in die QS Geschichte verschoben! --91.67.69.109 09:26, 8. Nov. 2018 (CET)Beantworten

Diese Ausgabe der ZSSR ist offenkundig noch überhaupt nicht erschienen (vgl. [2]). Ob man die bei einer Überarbeitung unbedingt berücksichtigen muss, weiß ich nicht. In den letzten 80 Jahren kamen keine großen neuen Erkenntnisse zu diesem Vertrag. Das wird sich mit dem Aufsatz eines unbekannten Autors kaum ändern. --Assyriologe (Diskussion) 20:58, 26. Nov. 2018 (CET)Beantworten
Die Ausgabe ist bereits erschienen und steht auch in den Bibliotheken. Die Online-Ausgabe erscheint immer erst deutlich später. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 22:25, 11. Dez. 2018 (CET)Beantworten

Sorgerecht (international)

Nachtrag eines QS-Bausteins --Domitius Ulpianus (Diskussion) 22:42, 22. Okt. 2018 (CEST)Beantworten

Der Abschnitt über Islamische Länder verwendet den Begriff "Sorgerecht" in einer Bedeutung die von den internationalen Gepflogenheiten stark abweicht und nicht im Text erläutert wird (nicht signierter Beitrag von 109.43.248.149 (Diskussion) 16:27, 14. Aug. 2016‎)

Behindertenrecht

Was ist Behindertenrecht genauer, auf übernationaler Ebene? -- Slaney (Diskussion) 18:37, 27. Okt. 2018 (CEST)Beantworten

Vielleicht sogar Begriffsetablierung?! Der Ausdruck ist mir zwar schon verschiedentlich begegnet, aber man kann heute ja grundsätzlich an alles ein Suffix „-recht“ anfügen und das insbesondere als Anwalt vermarkten, wenn man besondere Kompetenzen auf dem derart „geschaffenen“ Rechtsgebiet nachweisen kann. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 22:14, 11. Dez. 2018 (CET)Beantworten

Rechtswissenschaft

Dieser Baustein verhindert die automatische Archivierung dieses Abschnitts und seiner Unterabschnitte. Wesentlicher Grundlagenartikel mit erheblichen Überarbeitungsbedarf

Weite Teile des Artikels sind unzureichend belegt, der Abschnitt zur Geschichte einfach nur wirr, der Abschnitt zu Grenzen, Defiziten und Prinzipien zweifelhaft. Andere wichtige Teile fehlen, z. B. Methoden, Trägergruppen oder der Vergleich mit anderen Staaten. (nicht signierter Beitrag von 2A02:908:1A8:5B40:99BD:B02D:68F0:E6F8 (Diskussion) 22:34, 09. Nov. 2018‎)

Eigentlich ein Wiedergängerantrag: Das ganze Thema wurde unter anderem schon hier, hier, hier und hier diskutiert, wo Aschmidt auch schon einen Verbesserungsvorschlag gemacht hat. Bei allem Verständnis für den Überarbeitungswunsch habe ich gewisse Zweifel, dass der Artikel sich dadurch nennenswert verbessert, dass man ihn noch 50 Mal auf irgendwelchen Wartungsseiten eintstellt. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 13:23, 10. Nov. 2018 (CET)Beantworten
Trotzdem hilfreich, den Artikel hier zu behalten, weil die Probleme ja nicht behoben wurden.
Es bräuchte dringend eine effizientere Vorgehensweise zur Verbesserung der Qualität, aber wie?--Aschmidt (Diskussion) 16:28, 2. Dez. 2018 (CET)Beantworten

@ Domitius Ulpianus: und vom chronischem ~Nichtstun wurde, wird was Fehlerhaftes besser?
übrigens: löschen, zensieren, sperren bis hin zu andere Schreibende fertigmachen .. hilft der Gemeinschaft sicher nicht
wenn allzu Unfähige fehlurteilen, weil sie keiner (Zuständigkeiten, nächste Tür) in die Grenzen weist, ist eh das Niveau -trotz was Abschreiben- im Keller. (nicht signierter Beitrag von 92.77.83.83 (Diskussion) 20:23, 4. Dez. 2018 (CET))Beantworten

Schwere Brandstiftung

Eher Artikelwunsch als Artikel --2A02:908:1A8:5B40:99BD:B02D:68F0:E6F8 22:38, 9. Nov. 2018 (CET)Beantworten

Länderrechtsartikel

Recht Deutschlands (gelöscht)

In Teilen falsche, im Übrigen unvollständige und nicht vervollständigbare Themenliste ; Löschantrag läuft. --141.2.31.184 09:53, 10. Nov. 2018 (CET)Beantworten

Themenliste (unkommentierte und unvollständige Links auf WP-Artikel) entfernt und Inhalte zusammengeführt, Löschantrag damit entfernt. Falls andere Mängel bitte neuen LA stellen. Gruß --Rax post 01:29, 20. Nov. 2018 (CET) (strich --Rax post )Beantworten
Danke @ Rax; es bleiben jedoch erhebliche qualitative Mängel. Der Geschichtsabschnitt ist unbelegt, die übrigen Abschnitte beschränken sich auf Allgemeinplätze. Diese entsprechen z.T. auch nicht mehr der heute vorherrschenden Meinung, etwa die Subordinationstheorie im Abschnitt Recht Deutschlands#Privatrecht, die heute auch praktisch nur noch in ihrer modifizierten Form angewandt wird. Ob die im Abschnitt Recht Deutschlands#Strafrecht erwähnte Kriminologie oder die Juristenausbildung tatsächlich zum Recht Deutschlands i.e.S. gehören, wird man bezweifeln dürfen. Daher habe ich den QS-Baustein wieder eingefügt. Das steht ja nach wie vor im hier behandelten Zusammenhang. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 07:22, 20. Nov. 2018 (CET)Beantworten
ok - nach einer Nacht drüber schlafen und erneuter Prüfung der Argumente (und nach erneuter und nachvollziehbarer Spezifizierung der Mängel speziell dieses Artikels, aber auch der gesamten Artikelgruppe auf dieser QS-Seite hier) jetzt doch gelöscht. Eigentlich lief die LD-Diskussion (v.a. nach deinem Schwenk) genau darauf raus, und mein Gedanke, "einfach" die Tabellen rauszuschmeißen, war etwas zu billig und hat von heute aus betrachtet dem Artikel nicht weitergeholfen - es wurde dadurch halt ein unbelegter Essay zu irgendwas mit Recht in Deutschland. Dein Fazit aus der LD verlinke ich aber noch mal hier - als Argument zum Umgang mit den anderen Artikeln unten:
"Man sollte sich in dem Zusammenhang aber auch gleich überlegen, ob man nicht in derselben Weise bei den übrigen Artikel „Recht des Landes XY“ vorgehen will, die unlängst mit weitgehend denselben Mängeln in der QS-Recht aufgeschlagen sind."
Grüße --Rax post 14:10, 20. Nov. 2018 (CET)Beantworten
Besten Dank für die Info. Bezüglich der anderen Artikel würde ich noch etwas abwarten wollen, ob hier weitere Stellungsnahmen folgen. Aschmidt hat sich unten bereits eher skeptisch geäußert. An sich sind die Lemmata relevant, in ihre Breite aber für den heutigen Stand der Wikipedia eher aus der Zeit gefallen. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 14:48, 20. Nov. 2018 (CET)Beantworten

Jenseits eines eher kursorischen Geschichtsteils keine lemmabezogenen Inhalte --141.2.31.184 09:53, 10. Nov. 2018 (CET)Beantworten

Daher in Geschichtsartikel umgebaut und verschoben --Domitius Ulpianus (Diskussion) 19:45, 11. Dez. 2018 (CET)Beantworten

Recht der Türkei (umgebaut und verschoben auf Rechtsgeschichte der Türkei)

Jenseits eines Geschichtsteils keine lemmabezogenen Inhalte --141.2.31.184 09:53, 10. Nov. 2018 (CET)Beantworten

Daher in Geschichtsartikel umgebaut und verschoben --Domitius Ulpianus (Diskussion) 22:02, 11. Dez. 2018 (CET)Beantworten

Recht der Schweiz (umgebaut und verschoben auf Verfassungsgeschichte der Schweiz, allg. QS)

Jenseits eines sich ganz überwiegend auf die Verfassungsgeschichte beschränkenden Geschichtsteils nur eine Linkliste auf Hauptartikel --141.2.31.184 09:53, 10. Nov. 2018 (CET)Beantworten

Deshalb auf das Lemma Verfassungsgeschichte der Schweiz verschoben und die dazu nicht passenden Linkliste entfernt. Zwecks Wikifizierung in die allgemeine QS eingetragen. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 21:06, 11. Dez. 2018 (CET)Beantworten

Sehr kursorischer Artikel, dem ein Abschnitt zur Geschichte völlig fehlt --141.2.31.184 09:53, 10. Nov. 2018 (CET)Beantworten

Neben dem Geschichtsteil fehlen dem -mit den vorhandenen Abschnitten immerhin ausbaufähigen- Artikel weitere wichtige Kernbereiche des US-Rechts:
  1. Equity als Rechtsquelle
  2. Constitutional und Administrative Law
  3. Property Law und Law of Restitution
  4. Procedural Law
Der Artikel wirkt doch wie eine ziemlich bunt aus allen möglichen Einzelthemen zusammengewürfelt, die vielleicht jemand mal für eine Prüfung lernen musste und hier dann dauerhaft dokumentiert hat. Ich habe den Artikel jetzt wenigstens thematisch mal etwas sortiert. Ob sich die Probleme hier in der QS lösen lassen oder nach der Strukturierung nicht ein Lückenhaft-Baustein genügt, wird sich noch zeigen. Hier bedarf es jedenfalls eines Autors, der im US-Recht über mehr als rudimentäre Kenntnisse verfügt. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 21:53, 11. Dez. 2018 (CET)Beantworten

Jenseits eines Abschnitts zur Gerichtsorganisation keine lemmabezogenen Inhalte --141.2.31.184 09:53, 10. Nov. 2018 (CET)Beantworten

Recht Italiens (umgebaut und verschoben auf Rechtsgeschichte Italiens)

gehört ebenfalls in die Kategorie dieser Artikel --Domitius Ulpianus (Diskussion) 15:17, 20. Nov. 2018 (CET)Beantworten

Nach einigen kleineren Umbauten jetzt konsequenter und zukunftsfähiger Geschichtsartikel, daher auf passendes Lemma verschoben --Domitius Ulpianus (Diskussion) 12:13, 12. Dez. 2018 (CET)Beantworten

gehört ebenfalls in die Kategorie dieser Artikel --Domitius Ulpianus (Diskussion) 15:17, 20. Nov. 2018 (CET)Beantworten

Habe den Artikel zu einem m.E. tauglichen Ausgangspunkt für einen Überblick zur Geschichte des (antiken und modernen) griechischen Rechts umgebaut. Das byzantinische Recht habe ich aus dem Artikel entfernt, weil es zu diesem neuen Lemma nicht passt und ohnehin bereits einen eigenen Artikel hat, den ich natürlich verlinkt habe. Das osmanische Recht war im Artikel ohnehin nicht behandelt. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 12:30, 12. Dez. 2018 (CET)Beantworten

Recht Frankreichs (umgebaut und auf Rechtsgeschichte Frankreichs verschoben; noch lückenhaft)

und noch einer --Domitius Ulpianus (Diskussion) 15:29, 20. Nov. 2018 (CET)Beantworten

Auch hier war der Geschichtsteil erhaltenswert, sodass sich der Artikel in einen Rechtsgeschichtsartikel umbauen ließ. Diesem fehlt die Darstellung des 20. Jahrhunderts noch vollständig, was sich aber durch einen lückenhaft-Baustein hinreichend darstellen lässt. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 12:43, 12. Dez. 2018 (CET)Beantworten

Ein besonders schwaches Exemplar, m.E. auch löschfähig --Domitius Ulpianus (Diskussion) 15:31, 20. Nov. 2018 (CET)Beantworten

Recht Belgiens (umgebaut und auf Rechtsgeschichte Belgiens verschoben; noch lückenhaft)

Weiteres Beispiel --Domitius Ulpianus (Diskussion) 15:51, 20. Nov. 2018 (CET)Beantworten

Geschichtsteil etwas gegliedert und den Artikel entsprechend zum Rechtsgeschichtsartikel umgebaut. Die Darstellung des 20. Jahrhunderts fehlt auch hier nahezu vollständig, deshalb wie bei der Rechtsgeschichte Frankreichs einen lückenhaft-Baustein gesetzt. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 18:07, 12. Dez. 2018 (CET)Beantworten

Recht Dänemarks (umgebaut und verschoben auf Rechtsgeschichte Dänemarks

Weiterer Artikel, der sich auf die Rechtsgeschichte konzentriert und im Übrigen nur noch Listen und Allgemeinplätze bietet. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 15:51, 20. Nov. 2018 (CET)Beantworten

Der erhaltenswerte Teil zur dänischen Rechtsquellenlehre zu Rechtsquelle ausgelagert, i.Ü. in einen Geschichtsartikel umgewandelt und verschoben. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 19:15, 12. Dez. 2018 (CET)Beantworten

Recht Finnlands (umgebaut und verschoben auf Rechtsgeschichte Finnlands)

Noch ein Artikel mit denselben Problemen --Domitius Ulpianus (Diskussion) 15:51, 20. Nov. 2018 (CET)Beantworten

Der Artikel bestand ohnehin i.W. nur aus dem Geschichtsabschnitt, daher weitere Teile entfernt und verschoben --Domitius Ulpianus (Diskussion) 19:58, 12. Dez. 2018 (CET)Beantworten

Dieser Artikel beschränkt sich inhaltlich gleich ganz auf die Rechtsgeschichte, verfügt also nicht über den sonst üblichen Listen-/Linkanteil --Domitius Ulpianus (Diskussion) 15:51, 20. Nov. 2018 (CET)Beantworten

Auf passenderes Lemma verschoben, das sich am Einleitungsteil des Geschichtsabschnitts orientiert --Domitius Ulpianus (Diskussion) 20:13, 12. Dez. 2018 (CET)Beantworten

Im Vergleich zu den übrigen Artikeln ausführlicher und besser, allerdings durch die Beschränkung auf Familien- und Verfassungsrecht auch mit deutlichen Lücken. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 15:51, 20. Nov. 2018 (CET)Beantworten

Nach nochmaliger Durchsicht kein Fall für die QS, daher Lückenhaftbaustein gesetzt --Domitius Ulpianus (Diskussion) 20:29, 12. Dez. 2018 (CET)Beantworten

Recht Japans (umgebaut und verschoben zu Geschichte des japanischen Rechts)

Wie die meisten hier gelisteten Artikel --Domitius Ulpianus (Diskussion) 15:51, 20. Nov. 2018 (CET)Beantworten

Auch hier umgebaut und verschoben --Domitius Ulpianus (Diskussion) 20:40, 12. Dez. 2018 (CET)Beantworten

Der Artikel besteht aus Fließtext und ist in Teilen sicher erhaltenswert; gegen Ende flaut es dann aber stark ab. Vor allem die Abschnitte zum Privatrecht und Prozessrecht beschränken sich dann auch nur noch auf Allgemeinplätze. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 16:10, 20. Nov. 2018 (CET)Beantworten

Ausführlichere Behandlung von Rechtsgeschichte und Gerichtsorganisation. Im Übrigen fehlen dann aber die Inhalte. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 16:10, 20. Nov. 2018 (CET)Beantworten

Weiteres klassisches Beispiel --Domitius Ulpianus (Diskussion) 16:10, 20. Nov. 2018 (CET)Beantworten

Fällt insofern aus der Reihe, weil der Abschnitt zur Geschichte sehr knapp geblieben ist. Stattdessen bietet der Artikel nur eine Auflistung zur Gerichtsorganisation. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 16:10, 20. Nov. 2018 (CET)Beantworten

Der Artikel wirkt wie irgendwo in der Entwicklung stehen geblieben. Manche Abschnitte sind schon ganz ordentlich ausgebaut, andere bloße Überschriften --Domitius Ulpianus (Diskussion) 16:10, 20. Nov. 2018 (CET)Beantworten

Recht Schwedens (umgebaut und nach Rechtsgeschichte Schwedens verschoben)

Weiteres klassisches Beispiel --Domitius Ulpianus (Diskussion) 16:10, 20. Nov. 2018 (CET)Beantworten

Auch hier war ein Umbau mit anschließender Verschiebung möglich und m.E. auch sinnvoll --Domitius Ulpianus (Diskussion) 22:06, 12. Dez. 2018 (CET)Beantworten

Wie vor --Domitius Ulpianus (Diskussion) 16:10, 20. Nov. 2018 (CET)Beantworten

Wie vor --Domitius Ulpianus (Diskussion) 16:10, 20. Nov. 2018 (CET)Beantworten

Wie vor --Domitius Ulpianus (Diskussion) 16:10, 20. Nov. 2018 (CET)Beantworten

Hat nichteinmal einen Geschichtsabschnitt und ist sonst ausgesprochen oberflächlich gehalten --Domitius Ulpianus (Diskussion) 16:17, 20. Nov. 2018 (CET)Beantworten

Diskussion zu allen

Diese Länderartikel sind jeweils ausgesprochen kursorisch und behandelt ihr eigenes Lemma nicht viel mehr als am Rande. Was charakteristisch und prägend für das Recht des jeweiligen Landes ist, geht aus ihnen nicht hervor --141.2.31.184 09:53, 10. Nov. 2018 (CET)Beantworten

Das sind allesamt Artikel, die in einem frühen Entwicklungsstadium steckengeblieben waren. Anhand von Einführungsaufsätzen und -büchern zusammengestellt, und die Autoren nach Diktat verreist. Ich sehe nicht, wer die Artikel jetzt noch hochschreiben sollte – wer wäre ausreichend eingearbeitet und verfügte über die dazu erforderliche Literatur – und Zeit?--Aschmidt (Diskussion) 11:38, 12. Nov. 2018 (CET)Beantworten
Ich habe mal systematisch die Kategorie:Recht nach Staat auf solche Artikel hin durchgesehen und die obige Liste entsprechend ergänzt. Einziger zumindest dem äußeren Anschein nach ansehnlicher Artikel war Recht Saudi-Arabiens. Alle anderen leiden mehr oder weniger an denselben Problemen, was zu den von Aschmidt aufgeworfenen Fragen führt. Das dürfte selbst für die Artikel gelten, bei denen man durchaus ein Entwicklungspotenzial ausmachen kann. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 16:17, 20. Nov. 2018 (CET)Beantworten

Mein Vorschlag wäre, die Artikel danach zu sortieren, ob sie erhaltenswerte Geschichtsabschnitte haben. In diesem Fall würde ich eine Umarbeitung in „Rechtsgeschichte des Landes XY“ und entsprechende Verschiebung anregen. Im Übrigen dürfte grunsätzlich die Löschung der richtige modus operandi sein. Um die Artikel hat sich meist nie jemand ernsthaft gekümmert, was sich auch in Zukunft wohl kaum ändern wird. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 20:50, 1. Dez. 2018 (CET)Beantworten

Abbuchungsauftragsverfahren

In dem Artikel sind das Abbuchungsauftragsverfahren und die SEPA-Firmenlastschrift relativ unscharf vermischt. Dazu sind generische Angaben zu unbaren Zahlungen z.B. in den USA eingestreut. ==> Vermutlich ist eine saubere Trennung in eigene Artikel sinnvoll. --S.K. (Diskussion) 10:00, 11. Nov. 2018 (CET)Beantworten

Deutsches Recht (historisch)

Der Artikel weiß selbst nicht so genau, was er behandelt:

  • Auf der BKL-Seite Deutsches Recht wird das Lemma mit „rechtshistorischer Begriff, mit dem auf als germanisch angesehene Traditionslinien des Rechts im Gebiet des späteren Deutschlands (im Unterschied zu römischen Einflüssen) Bezug genommen wird“ umschrieben. Das rekurriert wohl wie die Definition in der Einleitung als „auf germanischen Stammesrechten beruhende und dabei insbesondere auf sächsische und fränkische Rechtsvorstellungen zurückgehende[s] Recht [...]. Neben dem römischen Recht ist es die bedeutendste historische Rechtsquelle für die Entwicklung des europäischen Rechts.“ auf die Gedanken der Historischen Rechtsschule. Beide Definitionen sind gleichwohl nicht deckungsgleich. Letztlich würde der Artikel also einen juristischen Ansatz mit seinen Quellen behandeln.
  • Der folgende Abschnitt behandelt dagegen aber eher eine deutsche Rechtsgeschichte im Sinne einer Darstellung der Rechtsentwicklung, verfolgt also einen eher historischen Ansatz.

Es bedarf letztlich also einer Präzisierung, was dieser Artikel nun eigentlich behandeln möchte. Dann könnte er vielleicht auch auf ein geeigneteres Lemma verschoben werden. Von dem hier erfreulicherweise von Matthias v.d. Elbe angekündigten Artikel Deutsche Rechtsgeschichte wäre er zudem abzugrenzen, damit keine neue Redundanzen geschaffen werden. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 15:09, 20. Nov. 2018 (CET)Beantworten

Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten

Der Artikel bedarf einer grundlegenden Überarbeitung, weil er jedenfalls für das deutsche Recht die Fragen des gutgläubigen Erwerbs einerseits und des Erwerbs vom Nichtberechtigten andererseits wild durcheinander wirft. Tatsächlich ist ersterer aber nur eine Teilmenge aus zweiterem. Einen Erwerb kraft guten Glaubens sieht das Gesetz gem. § 932 BGB grds. nur bei beweglichen Sachen vor. Bei unbeweglichen Sachen ist der Erwerb vom Nichtberechtigten von vornherein nur auf den Erwerb kraft öffentlichen Glaubens gem. § 892 BGB beschränkt. Dieser wiederum ist allerdings auch bei beweglichen Sachen möglich, etwa nach § 2366 BGB. Im Übrigen behandelt der Artikel vor allem die Kasuistik zum Erwerb vom Nichtberechtigten, nicht aber das Wesen dieses Rechtsinstituts und die Begründung dieser besonderen Erwerbstatbestände. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 12:56, 8. Dez. 2018 (CET) PS: Im Zusammenhang mit § 935 BGB fehlt außerdem die Behandlung von § 937 BGB, der ein dauerhaftes Auseinanderfallen von Eigentum und Besitz verhindern soll. Neben § 935 BGB treten außerdem noch die gesetzlichen Erwerbsverbote wie § 40 KGSG. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 15:35, 8. Dez. 2018 (CET)Beantworten

+ 1 !!! Das erteilte Prädikat war zusätzlich irreführend. Andererseits: beim Aufeinandertreffen von Prädikat und ÜA-Bedarf gibt der Artikel hoffentlich hilfreichen Rückenwind für den Bearbeitungswillen. Eigentlich Neuaufbau, Integrationen sind beim derzeitigen Konzept kaum möglich. Zu beliebig verteilt sind die Sinnzusammenhänge, als dass der Artikel Mut zur Bearbeitung macht. Die Gliederungspunkte sind nicht tragend.
Die oben dargelegte Bemängelung kann ohne weiteres an den Kopf meiner manöverkritischen Ausführungen während/nach der KALP gesetzt werden. Selbige wurden als „hochgradig unfair“ gegeißelt. Dabei ist es einfach. Ins Zentrum der Verständigung gehört der Rechtsschein des Besitzes, also die Besitzlage, die den Veräußerer als Berechtigten ausweist, sei dies durch (un-)mittelbaren Besitz des Veräußerers/ der Geheißperson/ des zustimmenden Dritten oder letztlich durch Veranlassung des Veräußerers. Daraus leiten sich die Übertragungsmodalitäten der §§ 930–934 BGB ab, Avers-Seite der Medaille. Drehen wir diese. Auf der Revers-Seite findet sich die Einlassung des Erwerbers oder dessen Vertreters kraft guten Glaubens (guter Glaube in das Eigentum/ die Verfügungsbefugnis, sofern kein Abhandenkommen iSv § 935 BGB). Vordergründig ist das schon alles. Besonderheit bei Liegenschaften: Die Unrichtigkeit des Grundbuches löst den Rechtsschein der Legitimation des Verfügenden aus. Als gesetzlicher Ausschluss greift statt § 935 BGB ein eingetragener Widerspruch nach § 899 BGB. Auch schon alles. Rahmen? Vielleicht 10.000 KB. Und natürlich kann der Artikel auf einer derartigen Basis ausgebaut werden, denn auch für die Kür darf Platz sein. Und dafür gibt das Lemma einiges her! --Stephan Klage (Diskussion) 18:06, 8. Dez. 2018 (CET)Beantworten
Soweit grundsätzlich Zustimmung, wobei ich nochmals betonen würde, dass die §§ 891 ff. BGB, ebenso wie die - derzeit nur am Rande behandelten - §§ 2365 ff. BGB nicht eigentlich etwas mit „gutgläubigem Erwerb“ zu tun haben. Man muss sich daher grundsätzlich fragen, ob man den Artikel nicht besser auf „Erwerb vom Nichtberechtigten“ oder „Erwerb kraft Rechtsscheins“ oder dergleichen verschiebt. Es bestehen insoweit nicht ganz unwesentliche Unterschiede:
  1. Der „gute Glaube“ spielt hinsichtlich der Erwerbstatbestände allein bei beweglichen Sachen eine Rolle. Das folgt schon aus der Stellung der §§ 932 ff. im Titel zum Erwerb von Rechten an beweglichen Sachen, auf die dann andere Vorschriften (z.B. § 1207 BGB) verweisen. Entscheidend bei § 932 BGB ist, dass der Veräußerer unmittelbar in Besitz der fraglichen Sache ist, was der Erwerber (ggf. vermittelt durch Besitzdiener, Besitzmittler, Geheißperson) auch so wahrnehmen kann. Dieser nach außen sichtbare Besitz dient als Rechtsscheinträger (vgl. § 1006 BGB - Abs. 3 muss es daher für den mittelbaren Besitzer ausdrücklich anordnen), auf den der Erwerber vertrauen darf. Er wird deshalb aber zerstört, wenn der Erwerber weiß oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht weiß, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört - so die Legaldefinition des guten Glaubens in § 932 II BGB.
  2. Beim Grundbuch und Erbschein haben wir es mit einem völlig anderen Rechtsscheinträger zu tun, nämlich einem öffentlichen Register bzw. einer öffentlichen Urkunde. Der Rechtsschein folgt hier aus der bloßen Existenz, weshalb es insbesondere nicht darauf ankommt, ob ein Erwerber in diese Dokumente auch Einsicht genommen hat. Außerdem ist die Rechtsscheinwirkung stabiler und wird nur bei positiver Kenntnis zerstört (vgl. §§ 892, 2366 BGB). Das Gesetz selbst spricht hier vom „öffentlichen Glauben“.
Der Begriff der Gutgläubigkeit wird auch im Übrigen im BGB ausnahmslos als dieser Doppeltatbestand von „keine Kenntnis und keine grob fahrlässige Unkenntnis“ verwendet, wie etwa § 990 I 1 BGB zeigt, der ja klar von der „positiven Kenntnis“ in § 990 I 2 BGB differenziert. Da sollte man bei der Terminologie schon gründlich bleiben. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 19:49, 8. Dez. 2018 (CET)Beantworten
Zur nächtlichen Stunde nochmals Kurzvisite.
Fachlich z.T. grob falsch lautet die zur Diskussion gestellte Fundamentalkritik. Ich sehe im Artikel in vielen Details Probleme, die diskutiert werden sollten. Streitgegenstand ist vornehmlich wohl der Gutglaubensbegriff und die damit verknüpfte Verschiebungsabsicht. Ist das nicht etwas rabulistisch? Dies, zumal Lehrbücher, Kommentare und letztlich die Rechtsprechung diese – grundsätzlich zutreffende – Unterscheidung der Gutglaubens-Begrifflichkeiten selbst nicht vornehmen und vom „gutgläubigen Erwerber“ statt vom auf den „öffentlichen Glauben vertrauenden/öffentlichgläubigen Erwerber“ sprechen? Grundsätzlich einig: der RS.TB des § 891 BGB korrespondiert im Immobiliarrechtsverkehr mit dem RS.TB des Besitzes im Mobiliarrechtsverkehr. § 932 II/§ 990 I BGB (als Umkehrzwilling) verlangen den Doppeltatbestand in Kenntnisfragen, § 892 I BGB reduziert auf ein „minor“. Geschuldet ist dieses „minor“ (untechnisch gesagt) dem stärkeren RS.TB des GB gegenüber dem (oft flüchtigen) Besitz. Würde insoweit der „öffentliche Glaube“ fehlen, hätte der Gesetzgeber den Doppeltatbestand auch in der GB-/Erbscheinproblematik untergebracht. § 892 II BGB (letzter Zeitpunkt des Erwerbsvollzugs = Eintragung) hilft auch etwas weiter. Die zwischenzeitliche Eintragung eines Widerspruchs zerstört den RS.TB kenntnisunabhängig. Ich könnte eine Verschiebung zwar mittragen, wichtiger wäre mir eine Reduktion der Inhalte auf das Wesentliche - und der hier angesprochene Rechtsaspekt spielte dabei auch eine Rolle. --Stephan Klage (Diskussion) 02:42, 9. Dez. 2018 (CET) PS_ Aber interessant. Würde mich interessieren, was andere Rechtskollegen sagen … --Stephan Klage (Diskussion) 02:56, 9. Dez. 2018 (CET)Beantworten
Was die Reduktion auf das Wesentliche anbelangt, gebe ich Dir absolut Recht. Der Artikel ergeht sich in Details, das Wesen des behandelten Instituts kommt dabei kaum hervor. Was die Frage „guter Glaube“ vs. „öffentlicher Glaube“ anbelangt - ich ziehe Examenskandidaten regelmäßig deutlich Punkte ab, wenn die einen „gutgläubigen Erwerb eines Grundstücks“ prüfen oder meinen „B sei gem. § 990 I 2 BGB bösgläubig geworden“. Eine einheitliche Verwendung des Begriffs auch für andere Rechtsscheinerwerbstatbestände sehe ich in Kommentaren und Lehrbüchern nicht, auch wenn der Palandt dies tatsächlich so macht. Aber ich bin ebenfalls auf weitere Meinungen gespannt --Domitius Ulpianus (Diskussion) 08:37, 9. Dez. 2018 (CET)Beantworten
Zugegeben, ich war etwas pauschal, denn ich hatte lediglich zwei Blicke aufgebracht. Konsultation des Palandt, der seinerseits begrifflich ununterschieden auf Entscheidungen von RG und BGH Bezug nimmt. Meine Studienzeit liegt ein paar Tage zurück, aber aufgehobene Skripten dieser Zeit beteuern Selbstverständlichkeit des Begriffshof gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten im Zusammenhang mit 892 BGB. Aber jetzt erst mal uneingedenk weiterer Vorschläge, in Anlehnung an J. Gernhuber könnte das Lemma doch so lauten: Erwerb vom Nichtberechtigten kraft Rechtsscheins. Abhandelbare RS-Träger gibt es etliche: Besitz, Grundbuch, Erbschein, der öffentlich beglaubigte Brief zur Gläubigerschaft bei Grundpfandrechten, §§ 1155, 1192 I BGB, die dem Erbschein simul stehenden schriftlichen Erklärungen zur Testamentsvollstreckung und Todeserklärung, §§ 2368, 2370 BGB, die Fälle des Redlichkeitsschutzes aus dem HR und WP-R, Vollmachtstatbestände, negative Publizitäten. --Stephan Klage (Diskussion) 10:49, 9. Dez. 2018 (CET)Beantworten
Richtig, das ist, was mir vorschwebte. Und genau aus diesem Grund ist auch eine Konzentration auf das Wesentliche nötig, zu dem diese einzelnen Rechtsscheinträger und die daran anknüpfenden Erwerbstatbestände nur Variationen darstellen. Von enzyklopädischer Relevanz ist vor allem das Prinzip, das durch die einzelnen Variationen eher illustriert werden sollte. Derzeit ergeht sich der Artikel zu sehr in diesen Variationen und umkreist das Prinzip eher nur. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 11:42, 9. Dez. 2018 (CET)Beantworten
Res atque tempus monebat. ;-) --Stephan Klage (Diskussion) 12:38, 9. Dez. 2018 (CET)Beantworten