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Leistungsfähigkeitsprinzip

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Das Leistungsfähigkeitsprinzip ist ein besonders von Klaus Tipke vertretenes Fundamentalprinzip der Besteuerung und als solches Ausfluss des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Grundgesetz) im Steuerrecht.

Grundlagen und steuersystematische Einordnung

Als Steuergerechtigkeit wird von der herrschenden Meinung der deutschen Steuerrechtler (Vgl. z.B. Tipke, K./Kruse, H.W. (Hrsg.), AO&FGO-Kommentar, § 3 AO, Tz. 50 m.w.N. für h.M. und Gegenmeinung.) eine steuerrechtliche Lastengleichheit verstanden, die durch Ausrichtung der Besteuerung am Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erreicht werden soll.

Das Leistungsfähigkeitsprinzip hat damit das ältere Äquivalenzprinzip abgelöst, das heute nur noch zur Rechtfertigung der Erhebung bestimmter Steuern wie zum Beispiel der Gewerbesteuer angeführt wird. Beim Äquivalenzprinzip wird die Steuer als Preis für die staatlichen Leistungen angesehen, so dass jeder so viel Steuern zahlen muss, wie ihm aus der Staatstätigkeit Nutzen erwächst (benefit principle) bzw. die durch ihn beanspruchten staatlichen Leistungen kosten (cost principle).

Nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip richtet sich die Steuerhöhe nicht nach Äquivalenzgesichtspunkten, sondern nach der Frage, wieviel der Steuerpflichtige in der Lage ist, zur Staatsfinanzierung beizutragen (Leistungsfähigkeit als Fähigkeit, Steuern zahlen zu können).

Die Konkretisierung des Leistungsfähigkeitsprinzips

Problematisch ist, dass weder der Begriff der Steuergerechtigkeit, noch der Begriff der Leistungsfähigkeit exakt definiert ist. Will man durch das Leistungsfähigkeitsprinzip Steuergerechtigkeit erreichen, so muss man den Begriff konkretisieren.

Horizontale und vertikale Steuergerechtigkeit

Es wird zwischen horizontaler (zwischen Beziehern gleich hoher Einkommen) und vertikaler (zwischen Beziehern unterschiedlich hoher Einkommen) Steuergerechtigkeit unterschieden. Das Leistungsfähigkeitsprinzip befasst sich in erster Linie mit horizontaler Gerechtigkeit. Für den Vergleich von Beziehern unterschiedlich hoher Einkommen sagt das Leistungsfähigkeitsprinzip zunächst nur aus, dass gewährleistet sein muss, dass derjenige mit dem höheren Einkommen auch mehr Steuern zahlen muss. Über das Wieviel-Mehr sagt es jedoch nichts aus. Die vertikale Steuergerechtigkeit ist nur schwer definierbar – sie findet ihren Ausfluss z.B. als eine der Begründungen für den Progressionstarif des EStG. Nach Tipke fordert das Leistungsfähigkeitsprinzip nicht unbedingt einen progressiven Tarif, es steht dem nur nicht entgegen, er sieht hauptsächlich das Sozialstaatsprinzip als Begründung für den progressiven Tarif der Einkommensteuer, während das Bundesverfassungsgericht diesen direkt aus dem Gleichheitssatz ableitet (Vgl. BVerfGE 8, S. 51).

Subjekte steuerlicher Leistungsfähigkeit

Die erste Frage, die beantwortet werden muss, ist, wer oder was alles steuerliche Leistungsfähigkeit besitzen kann.

Grundsätzlich wendet sich der Gleichheitssatz primär an natürliche Personen, über Artikel 19 Absatz 3 Grundgesetz aber auch an inländische juristische Personen (vor allem Kapitalgesellschaften). Über europarechtliche Diskriminierungsverbote gilt der Gleichheitssatz auch für ausländische juristische Personen. Da Unternehmen als Bezugsobjekte des Leistungsfähigkeitsprinzips aber immer letztlich von Menschen zur Erzielung von Einnahmen eingesetzt werden, ist auch das Zusammenwirken von Besteuerung auf Unternehmensebene und bei den dahinter stehenden Menschen zu beachten.

Messung der Leistungsfähigkeit

Die Beachtung des Leistungsfähigkeitsprinzips im deutschen Vielsteuersystem steht also vor der Frage, was der geeignetste Indikator für steuerliche Leistungsfähigkeit ist. Grundsätzlich sind dazu drei Größen denkbar: Das Einkommen, das Vermögen oder der Konsum, wobei jede Steuererhebung auf alle drei Größen belastend wirkt (bei Besteuerung des Einkommens sinkt dieses, so dass weniger Vermögen aufgebaut wird und/oder weniger konsumiert werden kann). Während Tipke ausschließlich das Einkommen als Indikator für steuerliche Leistungsfähigkeit zulassen will, plädiert Manfred Rose für ein konsumbasiertes Steuersystem.

Die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer, das Einkommen ist grundsätzlich ein geeigneter Indikator für Leistungsfähigkeit. Offen bleibt dabei aber immer noch, ob das gesamte Einkommen oder das Konsumeinkommen (abzüglich Investition/Sparen) Meßgröße sein soll, was alles zum Einkommen zählt und über welchen Zeitabschnitt die Messung des Einkommens erfolgen soll. Für natürliche Personen wird in der Regel zwischen dem objektiven Nettoprinzip und dem subjektiven Nettoprinzip unterschieden. Das objektive Nettoprinzip verlangt, dass nur das Erwerbseinkommen also die Erwerbseinnahmen gekürzt um die Erwerbsausgaben besteuert werden (Gewinnbesteuerung statt Einnahmenbesteuerung). Das subjektive Nettoprinzip verlangt darüber hinaus die Abzugsfähigkeit privater Ausgaben, die für die Lebensführung unentbehrlich sind (Grundfreibetrag, bestimmte Sonderausgaben und außergewöhliche Belastungen).

Bei der Umsatzsteuer ist der Endverbraucher nach dem Ziel der Steuer der Steuerträger, auch wenn die Steuer vom Unternehmer abgeführt wird. Umsatzsteuer und Einkommensteuer ergänzen sich, da die Umsatzsteuer somit den Konsum erfasst, während die Einkommensteuer das Einkommen erfasst hat. Dennoch müssen Vorkehrungen getroffen werden, um bestimmte Leistungen aus der Umsatzsteuer herauszunehmen bzw. zu entlasten (Grundnahrungsmittel, ärztliche Leistungen etc.).

Verstöße gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip

Verstöße gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip sind als Ungleichbehandlungen rechtfertigungsbedürftig. Insbesondere Lenkungsnormen werden als gerechtfertige Verstöße gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip angesehen. Daneben dürfen in engen Grenzen aus Praktikabilitätserwägungen auch Pauschalierungen zu kleineren Ungleichbehandlungen führen.

Geschichte und Internationaler Vergleich

Steuerliche Gerechtigkeit durch Gleichheit ist spätestens seit Adam Smith ("equality of taxation" (Wohlstand der Nationen, S. 703)) ein anerkanntes Ziel der Steuererhebung. Es findet sich in ähnlicher Form in den Verfassungen vieler Länder, und bereits in der französischen Erklärung der Menschen und Bürgerrechte aus dem Jahr 1789. Während es in der Weimarer Verfassung (Art. 134 WRV) noch enthalten war, enthält das Grundgesetz nur noch den allgemeinen Gleichheitssatz.

Literatur

  • Jachmann, Monika: Steuergesetzgebung zwischen Gleichheit und wirtschaftlicher Freiheit, Stuttgart u.a.: Richard Boorberg, 2000
  • Tipke, Klaus: Die Steuerrechtsordnung, Band I: Wissenschaftsorganisatorische, systematische und grundrechtlich-rechtsstaatliche Grundlagen, 2. Auflage, Köln: Dr. Otto Schmidt, 2000, S. 479 ff.
  • Tipke, Klaus, Lang, Joachim : Steuerecht, 17. Auflage, Köln: Dr. Otto Schmidt, 2002, S. 78 ff.