Diskussion:Juniorprofessur
Sind die Ziele von Nachwuchsgruppenleitern unterschiedlich?
Es steht wieder "Während Juniorprofessoren in der Regel eine Hochschullehrerstelle anstreben, stehen Nachwuchsgruppenleitern Positionen in wissenschaftlichen Gesellschaften und in der Industrie offen." Ich fand "Die angestrebten Berufsziele sind aber meistens die gleichen: in der Regel eine Hochschullehrerstelle oder alternativ eine Position in einer wissenschaftlichen Gesellschaft" besser. Warum sollten Juiorprofesssoren Positionen in der Industrie oder in einer wissenschaftlichen Gesellschaft verschlossen sein? Aber vor allem, wer sagt denn, dass Emmy-Noether- und Max-Planck-Nachwuchsgruppenleiter nicht primär Hochschullehrer werden wollen, sondern in die Industrie?? Den Schritt in die Industrie führt man am besten spaetestens nach der Promotion oder allerspätestens nach einem Postdoc durch. Wer dann noch in der öffentlichen Forschung weitermacht hat sich eigentlich für die Hochschullaufbahn in welcher Form auch immer entschlossen. Außerdem sind Emmy-Noether-Stipendiaten oft wenn nicht meistens oder immer an Universitäten angesiedelt und eigentlich primär als Hochschullehrernachwuchs gedacht. Helmholtz-Stipendiaten haben dagegen Tenure Track und können in der Tat normalerweise in der Helmholtz-Gesellschaft bleiben.
Die Praxis zeigt, dass Juniorprofessuren wesentlich stärker als Nachwuchswissenschaftler in den Hochschulalltag eingebunden sind. Dies betrifft insbesondere die Gremienarbeit und die Lehre. Dementsprechend verfügen sie auf diesen Gebieten über wesentlich mehr Erfahrungen als Nachwuchswissenschaftler. Anderseits ist bei Juniorprofessuren die Mittelausstattung bei der Berufung so niedrig, dass hiermit keine vernünftige Forschung betrieben werden kann.
Die Behauptung über die Mittelausstattung und die vernünftige Forschung stimmt nur in einigen Experimentalfächern.
Auch auch diesem Grund bietet sich bei Juniorprofessuren ein stärkeres Gewicht auf die Lehre an. Auf dem Gebiet der Forschung sind Nachwuchswissenschaftler aufgrund der vergleichsweise üppigen Personal-, Verbrauchs- und Gerätemittelausstattung eindeutig im Vorteil. Dadurch entsteht zwischen beiden Gruppen ein Ungleichgewicht zwischen Forschung und Lehre. Entsprechend dürften Nachwuchswissenschaftler Vorteile bei Positionen in öffentlichen Forschungseinrichtungen und der Industrie haben (z.B. Max-Planck Institute, Biotechnologie-Industrie).
Ich kenne einen negativ evaluierten Juniorprofessor, der problemlos und schnell als Laborleiter bei BASF untergekommen ist. Unbefristeter Vertrag und höheres Gehalt.
Übrigens sind auch Juniorprofessoren Nachwuchswissenschaftler, insbesondere Nachwuchsgruppenleiter, da ich keinen einzigen Juniorprofessor kenne, der keine eigenen Doktoranden betreut. Vielmehr wird ein Juniorprofessor daran gemessen, wie gut er die Forschung seiner Doktoranden steuert. Meine Universität hat ihre Juniorprofessuren als Nachwuchsgruppenleitungen ausgeschrieben (jeder JP bekam 2 Doktoranden und 76000 Euro Startmittel: so wenig ist das nicht). Unsere Vizepräsidentin für Nachwuchsförderung und Gleichstellung fühlt sich für uns verantwortlich. Usw.
Die besonderen Qualifikationen der Lehre sind dabei nicht gefragt.
Die sind leider auch nicht an Universitäten gefragt. Was zählt ist doch fast nur die Publikationsliste, gefolgt von der Drittmitteleinwerbung.
Aufgrund der zunehmenden Komplexität der Lehrinhalte müssen Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren erhebliche didaktische und theoretische Fähigkeiten entwickeln. Zudem müssen sie aufgrund der derzeitigen Unterfinanzierung der Universitäten oft den starken Berufungsstau abmildern und übernehmen häufig Funktionen einer Vollprofessur. Auf diesen Gebieten haben Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mehr Erfahrungen, als Nachwuchswissenschaftler. Ich finde daher, dass zwischen beiden Gruppen klar unterschieden werden muß. Bei der Gruppe der Juniorprofessuren handelt es sich explizit um Hochschullehrernachwuchs, während dies bei Nachwuchswissenschaftlern - wie der zweite Teil des Namens schon sagt - nicht notwendigerweise der Fall ist (Ausnahme: Es gibt Nachwuchsgruppenleiterinnen und Nachwuchsgruppenleiter, die gleichzeitig auch Juniorprofessoreninnen und Juniorprofessoren sind).
Das ist keine Ausnahme. Die Ausnahme sind als Juniorprofessuren getarnte Habilitationsstellen, die einem Ordinarius unterstehen.
Aufgrund der katastrophalen Lage der deutschen Bildung und Wirtschaft kann ich es verstehen, dass Nachwuchswissenschaftler und Juniorprofessuren Trittbrettfahrer der jeweils anderen Berufsgruppe werden, um die Chancen auf eine längerfristige Anstellung zu erhöhen.
Der Ausdruck "Trittbrettfahrer" ist unglücklich und unzutreffend. Es handelt sich um unterschiedliche Wege zu ähnlichen Zielen.
Da es sich bei Juniorprofessuren und Nachwuchswissenschaftlern um verschiedene Förderinstrumente handelt, sollte hier jedoch aber langfristig besser ausdifferenziert werden. - Apropos: In anderen Ländern gibt es Forschungsuniversitäten, in denen keine flächenmäßige Massenlehre, sondern an zentralen Orten Eliteausbildung in kleinen Arbeitsgruppen betrieben wird (Geht bei uns wahrscheinlich alleine schon wegen der derzeitigen Föderalismusreform nicht). Wer wäre in einem solchen Fall besser geeignet: Juniorprofessuren oder Nachwuchwissenschaftler?
a.D., Titel
1. Mir wegen dem a.D. einen edit war vorzuwerfen ist doch albern. Ich ändere auch nichts was ich nicht weiß oder nachgeprüft habe. Dass mit dem a.D. kann man in § 81 BBG nachlesen. Die armen Beamten auf Zeit an den Hochschulen werden entlassen und nicht in den Ruhestand versetzt (d.h. keine Pension, Nachvers. bei der Rente, sofern sie keine Anschlussstelle als Beamter finden). Dass mit der Entlassung (statt Versetzung in den Ruhestand) steht in den jeweiligen Landeshochschulgesetzen drin(Formulierung: "Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen."). Ein Beamter auf Probe, der sich nicht bewährt, wird übrigens ebenfalls entlassen und ist danach auch nicht a.D. Das gleiche gilt für den Lebenszeitbeamten, der sich entlassen lässt, weil er z.B. in ein Unternehmen gehen will. Für Politiker (=Beamte auf Zeit) gelten Sonderegelungen. Zugegebenermaßen besteht auch noch die Möglichkeit einem entlassenen Beamten den "a.D." zu verleihen (ob das Frau Buhlman im Hinterkopf hatte:-). Hört sich aber bescheuert an, weil den Titel a.D. eben in aller Regel nur Ruhestandsbeamten tragen. Deshalb finde ich JP a.D. auch nicht gerade schmeichelhaft. Schließlich man hat ja mit Absolvierung der JP sogar eine höhere Qualifikationsstufe (=Habilitation) erreicht. Fände persönlich mind. PD oder apl. Prof. angemessen. Solche Titel darf man allerdings leider auch nur führen, solange man (kostenlos!) unterrichtet. Erst nach ?63? erlischt die Lehrverpflichtung i.V.m. mit dem Titel. Aber besser als nix.
Ich finde JP a.D. oder Prof. a.D. auch nicht so toll. Es ging nur darum zu erörtern, ob der Vorschlag von Frau Bulmahn (den ich mit meinen Ohren gehört habe) ernst zu nehmen ist oder nicht, also ob er eine juristische Grundlage hat oder eine Floskel war (die wiederzugeben ich trotzdem interessant finde). Nach einer weiteren Recherche neige ich dazu, Dir recht zu geben, dass die Voraussetzungen fuer a.D. tatsächlich nicht gegeben sind, wenn das Dienstverhaeltnis aus anderen Gruenden als die Pensionierung endet.
Die Lehrverpflichtung zur Titelerhaltung (PD, apl.-Prof.) ist natuerlich blöd, aber sie kann vom Fachbereich aufgehoben werden oder aus "wichtigen Gründen" entfallen, wenigstens laut HHG.
2. §70 Hess. LHG betrifft nur die Professoren, § 74 betrifft Juniorprof., die lediglich Aufgaben von Professoren wahrnehmen, aber keine sind. Der Satz: "Die Bezeichnung „Professor“, insofern verliehen, kann laut den meisten Landeshochschulgesetzen und der herrschenden Meinung nach Beendigung der Anstellung weitergeführt werden, wenn die Dienstzeit mindestens fünf Jahre betrug." ist damit in Hinblick auf Juniorprofessoren jedenfalls in Bezug auf Hessen falsch bzw. mindestens irreführend, da in § 74 LHG eine dem § 70 Abs. 3 entsprechende Vorschrift fehlt. Juniorprofessoren, die den Titel "Prof." einfach so weitergeführt haben, habe auch noch nicht erlebt.
Nicht alle Juniorprofessoren haben die "Prof."-Bezeichnung bekommen, wenigstens nicht in Hessen, wo das LHG dazu schweigt. Das Präsidium der Philipps-Universität Marburg hat jedoch den Entschluss gefasst, alle Juniorprofessoren zum "Professor als Juniorprofessor" zu ernennen, wie in Niedersachsen (wenn Beamte auf Zeit), Berlin, usw. Ob man nach 5-6 Jahren als "Prof. als Juniorprof." § 70 Abs. 3 HHG zutrifft, kann ich nicht mit 100% Gewissheit sagen, auszuschließen scheint es mir jedoch nicht.
Mag sein, dass die Regelungen in Meck.-Pomm. und Bremen anders sind. Ich weiß es nicht und will es auch nicht nachprüfen. Die Sache mit Berlin stimmt aber (weil sie ausdrücklich von JP spricht). Die Formulierung "...laut den meisten Landeshochschulgesetzen..." hast Du jedenfalls scheinbar nicht nachgeschaut, sondern nur Mutmaßungen angestellt.
Ich verbitte mir diese Unterstellung! :-) Im Wiki-Artikel Professor steht ganz oben - und das stammt nicht von mir:
Ob die Amtsbezeichnung eines regulären Professors bei Aufgabe der Tätigkeit (oder Ende derselben bei Professoren auf Zeit) – außer im Fall der Emeritierung oder Pensionierung – als Titel weiter besteht oder nicht, war lange Zeit umstritten. Heute ist es gemäss der Hochschulgesetze der meisten (hierfür zuständigen) Länder und auch der herrschenden Meinung und Rechtsprechung so, dass nach einer bestimmten Minimaldienstzeit (meistens 5 Jahre) der Professor als Titel unabhängig vom Beruf, also auch etwa nach freiwilligem Ausscheiden, geführt werden kann, also zum Titel wird.
Ausserdem bin ich im Besitz einer JURIS-Recherche, die genau das bestätigt; siehe z.B. OVG Greifswald, Beschluß vom 18.11.1997 - 2 M 138-97. Zusätzliche Bestätigung findet sich in Paragraph 70 (3) HHG. Also hast Du jetzt die Beweislast, alle anderen 15 LHGs zu lesen und ggf. zu widerlegen, dass der Wiki-Eintrag "Professor" falsch ist bezüglich "der Hochschulgesetze der meisten Länder".'
Ich kann mir übrigens auch nicht vorstellen, dass sich bereits eine "herrschende Meinung" im juristischen Schrifttum über solch eine weltbewegende Frage wie den "Erhalt des (Junior-)Professorentitels nach Beendigung des Dienstverhältnisses" gebildet haben soll. Ich fände es deshalb (sei mir nicht böse) seriöser den Satz (bis Gewißheit herrscht) vorläufig wegzulassen.
Es geht nicht um den Erhalt des Juniorprofessoentitels, sondern des Professorentitels. Darüber hat man sich in der Vergangenheit in der Tat ziemlich viel auseinandergesetzt. Bis Du Nachweise vom Gegenteil bringst, finde ich es angebracht, den Satz stehenzulassen.
Bez. Nachweise weiss ich nicht, ob sie im Text stehen sollten, z.B. der Verweis auf den Artikel im Berliner Hochschulgesetz ist doch zuviel, oder?
(Zur Vermeidung von Mißverständnissen: Hier geht es nur um einen Satz - sonst weiß ich schon, dass der Artikel durch deine Beiträge enorm gwonnen hat.)
Danke fuer die Blumen.
"..Einschätzung der Juniorprofessur von Skepsis bis zu absoluter Ablehnung reicht.." ist gut gelungen und gibt die Situation zutreffend wieder. Grüße 134.93.204.100 17:19, 21. Jun 2006 (CEST)
Ok.
Von mir aus kann der Satz auch stehen bleiben. Ich halte auch nach wie vor für ein Lexikon das Motto "im Zweifel lieber weglassen" für geeigneter. Deine OVG-Entscheidung betrifft jedenfalls nur (richtige) Professoren. Ebenso der Artikel Professor. § 70 Abs. 3 HHG betrifft auch nur (richtige) Professoren. Deren Einstellungenvoraussetzungen stehen in § 71 (Promo.+ zusätzl. wiss. Leistungen = Habil. oder absolvierte JP oder Promo.+ Praxis für FH-Profs). § 74 betrifft die Juniorprofessoren - also die Personengruppe, die erst Professoren werden wollen und (damit sie es lernen) schon mal deren Aufgaben wahrnehmen. Deren Einstellungsvoraussetzungen (Promo.) stehen in § 74 Abs. 2 HHG. Dabei ist nebensächlich, was die Unis sonst noch auf die Ernennungsurkunde schreiben, da sich ja ohne weiteres ergibt, dass eine JP isd § 74 und keine Profesur i.S.d. § 70 gemeint war. Wäre § 70 Abs. 3 ohne weiteres auf Juniorprofessoren anwendbar (so klingt es jetzt jedenfalls im Artikel), würde auch § 33 HHG keinen Sinn mehr machen.
Es gäbe auch keine Titelprobleme mehr und die Diskussion würde sich weitgehend erübrigen. Also falls Du nach Ablauf Deiner JP einen lukrativen Job in der Wirtschaft annimmst, der von der Bezahlung her jeden Ordinarius vor Neid erblassen lässt, und Du deshalb unverschämterweise noch nicht zum apl. Prof. ernannt wurdest und Du auch nicht aus Berlin kommst, würde ich angesichts § 132a StGB dringend empfehlen, dich vorher beim Ministerium zu informieren, ob Du Dich wirklich weiter "Prof." nennen darfst. Grüße 134.93.204.100 15:14, 22. Jun 2006 (CEST)
Die Zustimmung des Kultusministeriums scheint mir auch bei (regulären) Professoren nötig: Die Rechtsreferendarin, die mir (ungebeten) das Urteil vom OVG Greifswald auf JURIS gesucht hat, hat mir erklärt, dass "kann weitergeführt werden" bedeutet, dass man eine Zustimmung braucht, und dass diese nach einer 5jährigen Dienstzeit i.d.R. gewährt wird - aber nicht gewährt werden muss. Sollte es tatsächlich so sein (ich selber bin Naturwissenschaftler und lese Gesetze als Laie), könntest Du den Artikel um eine Präzisierung dieser Zustimmungspflicht ergänzen.
PS: Ist auf jeden Fall interessant, was Frau Buhlman so alles zu a.D. vorgeschlagen hat (ernsthaft), wenn es spät wurde.... Zeigt auf jeden Fall wie durchdacht das ganze Projekt war. Gut, hinsichtlich a.D. darf man ihr nicht einfach unterstellen, dass Sie die aktuelle Rechtslage wiedergeben wollte. Vielleicht machte sie ja auch einen (unbewußten) Vorschlag in Hinblick auf zu schaffendes Recht. Vielleicht war es auch ein Witz oder beides... Frau Buhlmans Zukunftsvisionen und Humor werden uns für immer und ewig positiv in Erinnerung bleiben.... 134.93.204.100 15:38, 22. Jun 2006 (CEST)
Welche konkreten weiteren Äußerungen von Frau Bulmahn meinst Du?
Ohne Frau Bulmahn verteidigen zu wollen oder die zahlreichen handwerklichen Fehler des HRG und der LHG leugnen zu wollen, muss ich darauf hinweisen, dass die Junior-/Qualifikations-/Nachwuchs-/Assistenzprofessur, wie auch immer man sie nennen mag, 1998-2001 von HRK, DFG, MPG, Wissenschaftsrat und einer Expertenkommission des BMBF gefordert wurde und nicht allein einem Gedanken von Frau Bulmahn entsprungen ist.
Meine Anregung zielte eher darauf sich beim Ministerium ggf. schlicht eine Rechtsauskunft einzuholen (Auskunft ungleich Zustimmung, letztere entfaltet Gestaltungswirkung und ist auch nur mit Rechtsgrundlage möglich). Der Satz bleibt "Die Bezeichnung „Professor“, insofern verliehen, kann laut den meisten Landeshochschulgesetzen..." ist meines Erachtens - was den Artikel JP anbelangt - falsch/irreführend/in jedem Fall kühn und kann auch nicht gerettet/präzisiert werden (ausführliche Begründung s.o.). Er ist aber wohl richtig im Artikel "Professor". Juniorprofessoren und Professoren sind im Sinne der HochschulG nunmal verschiedene Personengruppen und eine Sonder-Titelerhaltungsregelung für JP habe ich bis jetzt nur im Berliner LHG gesehen. Die OVG Greifswald-Geschichte hat auch überhaupt nichts mit der JP zu tun. Da es sich aber meines Erachtens um peanuts handelt und keiner für die Informationen gerade stehen muss, kann der Satz von mir aus auch stehen bleiben, wenn Du so an ihm hängst. Vielleicht schreib' ich mal lieber was zur Unschärferelation oder zur Prädikatenlogik:-) 134.93.204.100 18:22, 23. Jun 2006 (CEST)
Ich vermute ebenfalls, dass der hessische Gesetzgeber dachte, dass Juniorprofessoren nicht die "Professoren"-Bezeichnung erhalten sollten. Da er das aber nicht ausdrücklich formuliert hat, ernennen manche Universitäten (z.B. Marburg) zum "Professor als Juniorprofessor". Man kann also diese Darlegung wagen: die Unis entscheiden selber, wie sie ihre JPs bezeichnen; wählen sie Prof., greift nach Dienstende § 70 Abs. 3; wählen sie Juniorprof., greift zumindest § 33 (apl. Prof).
Also ich finde die Gesetzeslage sehr eindeutig. Juniorprofessor und Professor im Sinne des Gesetzes sind ganz klar verschiedene Perosnengruppen. Auch wenn die Uni jemanden in der Praxis zum "Professor als Juniorprofessor" ernennt, meinen sie ja ganz eindeutig die Personengruppe, die in § 74 geregelt ist ("Juniorprofessor"). Anderenfalls wäre die Ernennung rechtswidrig, weil die Unis so etwas nicht selbst entscheiden dürfen. Die jetzige Version kann ich aber trotzdem akeptieren.
Ich habe noch "und der herrschenden Meinung" entfernt, weil es doch arg laienhaft klingt. Damit Du es aber nicht wieder als persönlichen Angriff siehst oder als Entwertung Deiner Aussagen mißverstehst, sei folgendes dazu gesagt: Die Rechtslage ergibt sich originär aus den Gesetzen. Eine zusätzliche Untermauerung mit dem Begriff "herrschende Meinung" (vor allem mit UND-Verknüpfung) von etwas, was man einfach im Hochschulgesetz nachlesen kann, macht überhaupt keinen Sinn. "Herrschende Meinung" gebraucht man nur dann, wenn die Gesetzeslage nicht eindeutig ist und sich nach einem Disput in Rechtprechung und Literatur eine Ansicht (wie das Gesetz zu verstehen ist) durchgesetzt hat. Das ist nur bei wirklich "großen Fragen" der Fall.134.93.204.100 14:12, 26. Jun 2006 (CEST)
"und der herrschenden Meinung" habe ich aus dem Wiki-Artikel Professor übernommen; siehe das fettgedruckte Zitat weiter oben. Manche Landesgesetze sind wenig detailliert; das eröffnet Interpretationsspielräume. So ist es auch mit der Bezeichnung „Professor“ bzw. „Juniorprofessor“. Ich bin trotzdem mit Deiner Änderung einverstanden. Übrigens habe ich ein dickeres Fell als Du vermutest :-) Es geht mir nicht um Rechthaberei, sondern um Wahrheitsfindung. Deswegen habe ich die fettgedruckte Behauptung aus dem Wiki-Artikel Professor leicht umgeschrieben: ich möchte nicht nachkontrollieren, ob wirklich in den meisten Bundesländern eine Minimaldienstzeit von fünf Jahren erforderlich ist. In Hessen und Mecklenburg-Vorpommern stimmt es, in Berlin ist gar keine Minimaldienstzeit für einen regulären Professor nötig. Andererseits kann man in einem Wiki-Artikel wohl nicht zu jedem Punkt eine erschöpfende Liste der Bundesländer führen. 137.248.141.44 15:37, 26. Jun 2006 (CEST)
Weitere Anregungen
Die sprachliche Qualität hat in den letzten Wochen stark abgenommen und müßte verbessert werden. Zudem erscheinen mir einige Passagen unreif und wenig durchdacht. Vielleicht ist es eine gute Idee, wenn der Eintrag von führenden Mitgliedern des Zellerfelder Kreises überarbeitet wird, damit er nicht weiter an Qualität verliert.
Vielleicht sollte auch eine groessere Harmonisierung zwischen dem Wiki-Portal auf www.hochschulkarriere.de und diesem de.wikipedia.org-Eintrag angestrebt werden.
Die Liste der Bundesländer, die akademische Räte auf Zeit eingeführt haben oder nicht, sollte vervollständigt werden: dazu muss ein Freiwilliger die LHG von Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen kontrollieren.
Besser wäre es, wenn auch noch persönliche Erfahrung hinzukommt, da die Gesetze teilw. von der momentanen Praxis abweichen /leicht mißverstanden werden können. Zu dieser frage herrscht ziemliches Chaos. 134.93.204.100 14:24, 26. Jun 2006 (CEST)
In Abwartung der besseren Lösung sollte man mit der einfacheren Lösung anfangen, die LHG der genannten sechs Bundesländer zu kontollieren.
Ansonsten bin ich mit meinem Senf zum Thema ziemlich am Ende, soll heissen, dass ich den Artikel bereits lang genug finde und wahrscheinlich zunächst eine Pause einlegen werde. Bis auf die Sache mit den Zielen (erster Absatz der Diskussion; den zweiten Absatz mit dem Titel betrachte im i.W. als abgehakt) fällt mir nur eine Ergänzung mit dem Hinweis auf die weit auseindargehenden Bedingungen: es gibt JP als Beamte mit W1 West, 100.000 Euro Ausstattung, 2 Mitarbeiterstellen, Tenure-Track und Prof.-Titel auf Lebenszeit, und JP als Angestellte mit W1 Ost, keiner Anfangsausstattung, keinen Mitarbeiterstellen (es sei denn, sie werben Drittmittel ein: sogenannte nackte Stellen), keinem Tenure-Track und keinem Prof.-Titel. Ach so, die Aufforderung von Gaehthgens hatte ich sinngemäss ergänzt: es war kein wörtliches Zitat in Anführungszeichen. Wie wäre es mit „trotz einer Reduzierung des HRG auf wenige Punkte“? Das ist fast wörtlich. Gruss 137.248.141.44 15:45, 26. Jun 2006 (CEST)