Gewerbegebiet
Unter einem Gewerbegebiet versteht man ein in der Bauleitplanung abgegrenztes Gebiet einer Gemeinde, in dem vorwiegend Gewerbe zulässig ist.
Die Baunutzungsverordnung der Bundesrepublik Deutschland regelt in § 8 Gewerbegebiete. Danach dürfen in Gewerbegebieten ohne besondere weitere planungsrechtliche Genehmigungen Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze, öffentliche Betriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke errichtet werden.
Nur in Ausnahmefällen sind in Gewerbegebieten auch Wohnungen (für Personen, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet werden) sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke und Vergnügungsstätten zulässig.
Die Einrichtung von Gewerbegebieten erfolgte ursprünglich, um störende Einwirkungen von Betrieben (Lärm, Geruch, Gefahren) auf Wohnungen zu vermeiden. Später erfolgte eine gewünschte Trennung von Wohnen und Arbeiten dazu, daß auch nichtstörende Betriebe (etwa Verwaltungsgebäude) von Wohngebieten räumlich trennt wurden. Die bewußte Trennung von Wohngebieten und Gewerbegebieten wird unterschiedlich gesehen. Zum einen wird die Trennung politisch gefördert, um reine Wohnsiedlungen zu erhalten, die weitgehend frei von Gewerbe und damit auch frei von Gewerbeverkehr sind. Gegenpositionen versuchen eine gemischte Planung, in der nur besonders störende Industrien in Gewerbegebiete ausgelagert werden, während Arbeiten und Wohnen näher zusammengeführt werden sollen.
Die Ausweisung von Gewerbegebieten führt im Regelfall zu einer Zunahme des Verkehrs, weil Arbeitsstellen nur unter Zuhilfenahme individueller (z. B. Pkw) oder kollektiver (z. B. Bus) Verkehrsmittel zu erreichen sind.