Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
HOAI ist die Abkürzung für die "Honorarordnung für Architekten und Ingenieure", mit der die Vergütung der entsprechenden Leistungen in Deutschland geregelt ist. Der Begriff Ingenieur bezieht sich hierbei nur auf die im Baubereich tätigen Fachrichtungen (Bauingenieure, Bauphysiker, etc.).
Die Höhe der Vergütung ermittelt sich hierbei im wesentlichen nach der Aufgabenstellung, dem Schwierigkeitsgrad (Honorarzone), den anrechenbaren Kosten und den erbrachten Leistungsphasen.
Das Honorar kann zwischen dem Auftraggeber einerseits und dem Architekt bzw. Ingenieur andererseits im Rahmen der HOAI frei verhandelt werden. Unterschreitungen der Mindestsätze oder Überschreitung der Höchstsätze der HOAI sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart. Die HOAI ist auch für Personen bindend, die entsprechende Leistungen erbringen, jedoch keine Architekten oder Ingenieure sind. Die Fälligkeit der Honorarforderung und der Anspruch auf Abschlagszahlungen wird etwas abweichend vom Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Voraussetzung für die Fälligkeit ist, dass eine prüffähige Honorarschlussrechnung erteilt ist.
Ähnliche Gebührenordnungen gibt es auch für andere Freie Berufe, so z.B.
- BRAGO für Rechtanwälte (ab 1. Juli 2004: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)
- GOÄ für Ärzte
- GOH für Heilpraktiker
- GOZ für Zahnärzte.