Behindertenpauschbetrag
Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem behinderten Menschen unmittelbar infolge seiner Behinderung erwachsen, kann er die Bemessungsgrundlage für seine Einkommensteuer durch einen Behinderten-Pauschbetrag vermindern. Einen Behinderten-Pauschbetrag erhalten
- behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 50 festgestellt ist;
- behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung auf weniger als 50, aber mindestens auf 25 festgestellt ist, wenn
- dem behinderten Menschen wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, oder
- die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.
Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung. Er beträgt bei einem Grad der Behinderung
von 25 und 30 | 310 Euro, |
von 35 und 40 | 430 Euro, |
von 45 und 50 | 570 Euro, |
von 55 und 60 | 720 Euro, |
von 65 und 70 | 890 Euro, |
von 75 und 80 | 1.060 Euro, |
von 85 und 90 | 1.230 Euro, |
von 95 und 100 | 1.420 Euro. |
Für behinderte Menschen, die hilflos sind, und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700 Euro.
Tipp: Steuerbescheid auf Vorläufigkeit prüfen
Die Pauschbeträge für Behinderte sind seit fast 30 Jahren unverändert. Deswegen sind am Bundesverfassungsgericht Verfahren anhängig.
"Ob der Behinderten-Pauschbetrag in seiner jetzigen Höhe noch verfassungsgemäß ist, muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden (Az. der Verfassungsbeschwerde: 2 BvR 1059/03). Wenn Sie in Ihrer Steuererklärung den Behinderten-Pauschbetrag beantragt haben, ist Ihr Steuerbescheid ab sofort in diesem Punkt vorläufig (BMF-Schreiben vom 19.7.2004, BStBl. 2004 I S. 610). Sollte dies nicht der Fall sein, legen Sie unbedingt Einspruch ein." Zitat aus: http://www.steuernetz.de/download/abstract_aussergew.pdf