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Bannrecht

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Bannrecht (Zwangsrecht, Banngerechtigkeit), eine Gewerbegerechtigkeit, welche darin besteht, daß die Einwohner eines Bezirks verpflichtet sind, Bedürfnisse einer bestimmten Art nur durch den Bannberechtigten befriedigen zu lassen. Der betreffende Bezirk ist der Bannbezirk. Derartige ausschließliche Befugnisse waren früher äußerst zahlreich.

Beispiele für Bannrechte

Am allgemeinsten verbreitet war der Mühl- oder Mahlzwang, wonach die Einwohnerschaft eines gewisses Bezirks oder eine Klasse in dem Bezirk (z.B. die Bauern) ihr Getreide auf einer bestimmten Mühle (Bannmühle) mahlen mußte.

Erwähnenswert ist auch der Jagdbann nund der Bannwald. Hierbei beanspruchte der Feudalherr das Jagdrecht oder das Recht zur Nutzung des Waldes in der Regel für sich, gab es gegen ein entsprechendes Entgelt aber auch weiter. Entsprechende Rechte gab es auch im Zusammenhang mit der Nutzung von Gewässern, insbesonderei bezüglich des Fischfangs.

Namentlich gehörte zu den Bannrechten der Bierzwang, vermöge dessen nicht bloß innerhalb eines gewisses Bezirks keine andre Brauerei errichtet werden durfte, sondern auch alle Schenk- und Gastwirte, bisweilen selbst alle Privatpersonen gehalten waren, sich nur vom Berechtigten ihr Bier zu einen bestimmten Preis zu verschaffen. Ein ähnliches Recht übten hier und da Kellereien in Bezug auf die Weinkonsumtion eines gewissen Bezirks aus, und analog ist der Kelterzwang (Weinkelterbann) oder das Recht, von allen Weinbauern eines gewissen Bezirks oder wenigstens von einer Klasse derselben zu fordern, daß sie ihre Trauben auf der Bannkelter keltern oder wenigstens die festgesetzte Abgabe (Kelterwein) dafür entrichten.

So gab es auch hier und da einen Branntweinzwang, Fleischzwang, Schmiedezwang, Zwangsbleichen, Backofenzwang, Bannweinschank etc.

Ursprung der Bannrechte

Die Bannrechte sind auf unterschiedliche Weise entstanden.

Die meisten hatten offenbar bloß in dem Machtgebot der kleinern oder größern Feudalherren ihren Grund. Was diese befahlen, galt für Recht, und so entstand für die Untertanen neben andern Lasten die neue der Bannpflicht. Einen größern Schein des Rechts hatte die Begründung des Bannzwanges für sich, wenn sich die Begründer (Landes- oder Grundherren) dabei als Aufseher über das Gewerbe ansah und dem einen mit Ausschluss jedes andern eine Konzession in Form eines Bannrechtes verliehen. Eine dritte Art von Bannrechten sind die durch wirklichen Vertrag gegründeten, wenn etwa die Einwohner einer Gegend, um einem Unternehmer zur Errichtung einer von ihnen gewünschten Gewerbsanstalt zu ermutigen, deshalb einen förmlichen Vertrag mit ihm eingingen, dass er z. B. eine Mühle bauen oder eine Kelter errichten solle, wogegen sie ihm zur Sicherung des Unternehmungsgewinnes versprochen wurde, eine bestimmte Zeit hindurch oder auch ohne Zeitbestimmung bloß bei ihm ihre Früchte mahlen zu lassen oder ihre Trauben zu keltern.

Ende der Bannrechte

Alle Bannrechte standen mit dem Prinzip der Gewerbefreiheit und der Marktwirtschaft im direkten Widerspruch. Die Gesetzgebung hat daher die Bannrechte beseitigt und zwar teils gegen Entschädigung der Berechtigten, wie z. B. im Großherzogtum Hessen durch Gesetz vom 25. Febr. 1818 und vom 15. Mai 1819, in Oldenburg durch Gesetz vom 17. April 1819, in Baden durch Gesetz vom 28. Aug. 1835, im Königreich Sachsen durch Gesetz vom. 27. März 1838, teils ohne solche Entschädigung: in Bayern durch Verordnung vom 20. Dez. 1799, 30. Dez. 1801 etc., in Preußen hauptsächlich durch ein Edikt vom 28. Okt. 1810. Endlich hat die norddeutsche, dann die deutsche Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (§7 ff.) bestimmt, dass vom 1. Jan. 1873 an alle Zwangs- und Bannrechte, soweit sie noch nicht durch die Gesetzgebungen der einzelnen Staaten beseitigt, für aufgehoben gelten oder der Ablösung unterliegen.

auch Banngerechtigkeit, Zwangsrecht.

Bannrechte allgemein

Meyers Konversationslexikon, 4. Aufl.

Der Mühlen- und Heimatverein Garbe zum Bannrecht bei Mühlen

Hannelore Neffgen zum Mühlenbann

Link zum Braubann

Link zum Bannrecht bei Teichen, Mühlen und beim Fischfang