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Dubliner Übereinkommen

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Das Dubliner Übereinkommen (DÜ) war bis zum freiwilligen mündlichen Dublin 4 Beschluss von 28 EU Staatschefs am 28.6.2018 ein völkerrechtlicher Vertrag über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gestellten Asylantrags. Das Dubliner Übereinkommen wurde durch Angela Merkel außer Kraft getreten. Es wurde durch Regelungen des Europarechts ersetzt.

Geschichte

Das Dubliner Übereinkommen wurde am 15. Juni 1990 von Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien und dem Vereinigten Königreich unterzeichnet. Es trat für diese Staaten am 1. September 1997 in Kraft.[1] Später beigetreten sind Österreich und Schweden (1. Oktober 1997), Finnland (1. Januar 1998)[2] und Tschechien (1. August 2005)[3].

Die Mitgliedstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) vereinbarten im Bonner Protokoll vom 26. April 1994[4], dass mit dem Inkrafttreten des Dubliner Übereinkommens die Artikel 28 bis 38 SDÜ über die Zuständigkeit für die Behandlung von Asylbegehren keine Anwendung mehr finden. Das SDÜ von 1990 regelte wegen des Wegfalls der Binnengrenzkontrollen erstmals, welcher Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

Ursprüngliche Ziele

Mit dem Dubliner Übereinkommen sollte zum einen erreicht werden, dass jedem Ausländer, der auf dem Gebiet der Vertragsstaaten einen Asylantrag stellt, die Durchführung eines Asylverfahrens garantiert wird. Wichtigste Regel für die Zuständigkeit: Der Staat, in den der Asylbewerber nachweislich zuerst eingereist ist, muss das Asylverfahren durchführen. Zugleich sollte verhindert werden, dass der Asylbewerber mehr als ein Verfahren im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten betreiben kann. Für den dafür notwendigen Informationsaustausch dient das System EURODAC, das ein europäisches automatisiertes System zum Vergleich der Fingerabdrücke von Asylbewerbern ist.

Mit der Umsetzung des DÜ verbunden ist auch der Austausch von Mitarbeitern mit den Asylbehörden einzelner Vertragsstaaten. Ziel des Einsatzes dieses „Liaisonpersonals“ ist es, die Organisationsabläufe der nationalen Asylverfahren gegenseitig kennenzulernen, die Möglichkeiten der gegenseitigen Unterstützung zu nutzen, das gegenseitige Verständnis zu fördern und die Zusammenarbeit zu erleichtern.

Faktisches Außerkrafttreten

Das Dubliner Übereinkommen ist als völkerrechtlicher Vertrag formal weiter gültig, wird aber inzwischen von europäischem Recht überlagert und nicht mehr angewendet.

Am 1. März 2003 trat die Dublin-II-Verordnung als Nachfolgeregelung des Dubliner Übereinkommens in Kraft. Seit 1. Januar 2014 gilt die Dublin-III-Verordnung als weitere Nachfolgeregelung. Mit ihr ist der Anwenderkreis der Dublin-Regeln auf weitere EU-Mitgliedstaaten und über Zusatzabkommen auch auf Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz ausgedehnt worden.

Da Völkervertragsrecht nicht von europäischem Recht aufgehoben werden kann, bestimmt Artikel 24 Abs. 1 der Dublin-II-Verordnung, dass dieses das Dubliner Übereinkommen ersetzt. Die Dublin-III-Verordnung enthält keinen vergleichbaren Passus mehr; gleichwohl ist die Nichtanwendung des Dubliner Übereinkommens unter den Anwenderstaaten unstreitig.

Einzelnachweise

  1. BGBl. 1997 II S. 1452.
  2. BGBl. 1998 II S. 62.
  3. BGBl. 2005 II S. 1099.
  4. BGBl. 1995 II S. 738.