Freies Mandat
Das freie Mandat ist in Deutschland rechtlich durch den Artikel 38 im Grundgesetz verankert. Dieser spricht den Abgeordneten des Bundestages von einer Bindung an den Parteiwillen oder eine andere Gruppe, zum Beispiel seinen Wahlkreis), bei seiner Entscheidungsfindung frei -- im Gegensatz zu einem imperativen Mandat. Der Abgeordnete ist bei der Entscheidungsfindung demnach nur seinem Gewissen unterworfen. Allerdings wird das freie Mandat in der Realität durch die Bindung an eine Partei eingeschränkt. Die im Artikel 21 GG festgeschriebene innerparteiliche Demokratie ermöglicht es der Partei, durch möglichen Ausschluss oder beispielsweise die Verweigerung der Wiederaufstellung des Kandidaten Einfluss auf seine Entscheidungsfindung zu nehmen.
Im Bundesrat gibt es dagegen kein freies Mandat.