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Umsatzsteuer (Deutschland)

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Vorlage:Mehrfacheintrag

Die folgenden Ausführungen gelten nur für die Umsatzsteuer in Deutschland. Rechtsstand ist hierbei der März 2006. Eine erschöpfende Darstellung des deutschen Umsatzsteuerrechts ist auf Grund seines Umfangs und seiner Komplexität im Rahmen dieses Artikels nicht möglich.

Allgemeines

Die Umsatzsteuer wird umgangssprachlich häufig auch Mehrwertsteuer genannt. Die korrekte Bezeichnung ist aber Umsatzsteuer, weil im Gesetz der Begriff Mehrwertsteuer nie vorkommt.n

Rechtsgrundlagen der USt

Die Rechtsgrundlagen für die USt finden sich

  • in den Mehrwertsteuer-Richtlinien (6., 8., 10., 13. u. 18.) der EU,[1]
  • in der Verordnung (EWG) Nr.218/92 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MwSt)
  • im Umsatzsteuergesetz 2005 (UStG),[2]
  • in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 2005 (UStDV),[3]
  • in der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung,
  • in der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993,
  • in der Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer an ausländische ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen sowie an ihre ausländischen Mitglieder (UStErstV)
  • in der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer.

Verwaltungsanweisungen zur USt enthalten die Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 (UStR 2005) und zahlreiche Schreiben des Bundesministers der Finanzen, der obersten Finanzbehörden der Länder und der Oberfinanzdirektionen. Zu bestimmten Rechtsgebieten gibt es spezielle Merkblätter des BMF.

Einordnung der USt in die Steuerstruktur

Die USt ist eine Gemeinschaftssteuer, Verkehrsteuer, indirekte Steuer. Sie ist auch Mehrwertsteuer, weil sie bei jedem Unternehmer im wirtschaftlichen Ergebnis nur den Unterschied zwischen seinem Umsatz und den an ihn durch andere Unternehmer bewirkten Umsatz (Vorleistungen) besteuert.

Umsatzsteuergesetz in Deutschland

Umsatz - § 1 UStG

Der Umsatzsteuer unterliegen Umsätze. Umsätze sind Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Der Umsatzsteuer unterliegen auch die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb.

Lieferung - § 3 Abs.1 UStG

Lieferungen sind Leistungen, durch die der Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

Sonstige Leistung - § 3 Abs. 9 UStG

Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.

Unternehmer - § 2 UStG

Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen.

Inland - § 1 Abs.2 UStG

Inland im Sinne des UStG ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freihäfen, der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist.

Entgelt

Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer.

Steuertarif/Steuersatz - § 12 UStG

Datei:USt-Steuersaetze DE.jpg
Umsatzsteuersätze in Deutschland seit Einführung der Mehrwertsteuer
  • Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG)

Die USt beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz sechzehn Prozent der Bemessungsgrundlage; ab 1. Januar 2007 wird der Steuersatz voraussichtlich auf 19 % angehoben.

  • Ermäßigter Steuersatz (§ 12 Abs. 2 UStG)

Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für bestimmte Umsätze, z. B.

Für die Lieferung von Lebensmitteln (nicht jedoch Getränke (Ausnahme: Milch, unabgefülltes Wasser) und solche Umsätze, wenn für den Verzehr an Ort und Stelle Sitzmöglichkeiten vorhanden sind),
Für die Lieferung von Büchern und Zeitungen (wenn jugendkonform, keine sexuellen Inhalte),
Für den öffentlichen Personennahverkehr,
Für die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,
Für die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung) usw.
  • Durchschnittsteuersätze (§ 23 UStG)

Für bestimmte Gruppen von Unternehmern hat der Bundesfinanzminister zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens Durchschnittssätze für die abziehbaren Vorsteuerbeträge und/oder für die zu zahlende USt festgesetzt:

für Unternehmen, bei denen annähernd gleiche Verhältnisse vorliegen und die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen, sind Durchschnittssätze festgesetzt worden, sowohl für die abziehbaren Vorsteuerbeträge oder für die zu entrichtende Steuer. ,
für bestimmte Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes - § 23 UStG,
für land- und forstwirtschaftliche Betriebe - § 24 UStG.
Von/Bis Regelsatz Ermäßigter Steuersatz
1. Januar 1968 - 30. Juni 1968 10 % 5 %
1. Juli 1968 - 31. Dezember 1977 11 % 5,5 %
1. Januar 1978 - 30. Juni 1979 12 % 6 %
1. Juli 1979 - 30. Juni 1983 13 % 6,5 %
1. Juli 1983 - 31. Dezember 1992 14 % 7 %
1. Januar 1993 - 31. März 1998 15 % 7 %
1. April 1998 - 31. Dezember 2006 16 % 7 %
ab 1. Januar 2007 19 % 7 %

Steuerbefreiungen - § 4 UStG

Bestimmte Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit:

Nicht steuerpflichtige Umsätze

Steuerfreie Umsätze

Nicht steuerbare Umsätze

Sie unterliegen nicht der Umsatzsteuergesetzgebung. Beispiel:

  • Verkauf zwischen Privaten

Entstehung der USt - § 13 UStG

Die USt entsteht grundsätzlich

  • bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (Soll-Versteuerung) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.
  • bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind,

Steuerschuldner - § 13a, 13b UStG

Steuerschuldner ist grundsätzlich der Unternehmer. In gewissen Fällen geht die Steuerschuldnerschaft aber auf den Leistungsempfänger über (so. Abzugsverfahren), insbesondere

  • im Falle von sonstigen Leistungen und Werkleistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers,
  • bei der Erbringung von Bauleistungen an andere Unternehmer, die selbst nachhaltig Bauleistungen erbringen.

Bemessungsgrundlage - § 10 UStG

Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb nach dem Entgelt bemessen.

Margenbesteuerung für Reiseleistungen - § 25 UStG

Hierbei handelt es sich um eine Sonderregelung für Reiseveranstalter. Bemessungsgrundlage ist in diesem Fall die Differenz zwischen dem Gesamtpreis, den der Reisende für die Reise zahlt und den Aufwendungen des Reiseveranstalters für die Reisevorleistungen, abzüglich der darin enthaltenen USt (Marge). Im Ergebnis versteuert damit ein Reiseveranstalter nur die bei der Durchführung der Reise erbrachten Regieleistungen.

Differenzbesteuerung für Gebrauchtgegenstände - § 25a UStG

Hierbei handelt es sich um eine Sonderregelung für die Besteuerung von Lieferungen von beweglichen körperlichen Gegenständen einschließlich Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten, sofern für diese Gegenstände kein Vorsteuerabzug in Frage kommt. Der Umsatz wird nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt. Hier ein Beispiel zur Differenzbesteuerung (mit Buchungsbeispiel):

Kauf eines gebrauchten Pkw für 2000 € von Privat. 
Buchung Wareneingang an Geldkonto (alles ohne VSt)
Verkauf des Pkw für 3000 € 
Die 1000 € Differenz zwischen EK-Preis und VK-Preis sind nun umsatzsteuerpflichtig. 
Das nennt man Differenzbesteuerung. 
Buchung:
Bank an Erlöse (2862,07 €)
an USt (137,93 € USt aus 1000 €)

Pflichten eines Unternehmers

  • Pflicht zur Ausstellung von Rechnungen - §§ 14, 14a UStG
  • Aufbewahrungspflicht - § 14b UStG
  • Aufzeichnungspflicht - § 22 UStG
  • Steuererklärungspflicht - § 18, 18b UStG
  • Der Unternehmer hat ein Doppel der Rechnung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat, sowie alle Rechnungen, die er erhalten oder die ein Leistungsempfänger oder in dessen Namen und für dessen Rechnung ein Dritter ausgestellt hat, zehn Jahre aufzubewahren. Die Rechnungen müssen für den gesamten Zeitraum lesbar sein. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.

Aufzeichnungspflicht - § 22 UStG

Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen.

Steuererklärungspflicht - § 18 Abs.3 UStG

Der Unternehmer hat für das Kalenderjahr oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung).

Pflicht zur Selbstberechnung der USt - § 16 UStG

Umsatzsteuer-Jahreserklärung

Die USt wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten berechnet (Soll-Versteuerung). Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. Von der berechneten Steuer sind die in den Besteuerungszeitraum fallenden Vorsteuerbeträge abzusetzen.

Voranmeldung und Vorauszahlung der USt - § 18 UStG

Jeder Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat; auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig.

  • Grundsätzlich muss ein Unternehmer vierteljährlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben, in der er die zu zahlende USt selbst berechnen muss.
  • Der Unternehmer muss die Voranmeldung monatlich abgeben, wenn die USt für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 6.136 Euro betragen hat.
  • Im Jahr der Unternehmensgründung und im folgenden Kalenderjahr muss der Unternehmer die USt-Voranmeldungen immer monatlich abgeben.

Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 512 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien.
Beispiel - Umsatzsteuer-Voranmeldung für April 2006:

                                                 	Bemessungs-	    Steuer
                                                 	  grundlage	
Steuerpflichtige Umsätze                          	           	
+ Zum Steuersatz von 16 %                         	       1000	   160,00 €
+ Zum Steuersatz von 7 %                          	       1000	    70,00 €
= Umsatzsteuer                                    	           	   230,00 €
./. Vorsteuerbeträge von anderen Unternehmern     	           	   120,00 €
= Umsatzsteuer-Vorauszahlung                      	           	   110,00 €
Die Vorauszahlung ist spätestens bis 10. Mai 2006 zu leisten.
Soll-Versteuerung - Ist-Versteuerung

Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer,

  1. dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 125.000 Euro (Der für gewerbliche Unternehmer mit Sitz in den alten Bundesländern maßgebliche Betrag wird ab 1.7.2006 verdoppelt und auf 250.000 Euro erhöht. Für Unternehmer in den neuen Bundesländern gilt bereits eine erhöhte Umsatzgrenze), oder
  2. der nicht buchführungspflichtig ist, oder
  3. soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs ausführt,

die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (Soll-Versteuerung), sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet (Ist-Versteuerung).

Zusammenfassende Meldung - § 18a UStG

Der Unternehmer hat bis zum 10.Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, beim Bundeszentralamt für Steuern (seit 1.1.2006) eine Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (Zusammenfassende Meldung), bzw. datentechnisch zu übermitteln.

Vorsteuerabzug - § 15 UStG

Der Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen (Ausnahme: Kleinunternehmer). Voraussetzung ist, dass der Unternehmer eine Rechnung (§ 14 UStG) besitzt.

Kleinunternehmer - § 19 UStG

Die Umsatzsteuer wird nicht erhoben, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden USt im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird (Kleinunternehmerregelung). Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung erklären, dass er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Durch die Anwendung der Kleinunternehmerregelung haben solche Unternehmen einen leichten Wettbewerbsvorteil, deren Kunden nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, sofern sie aus dem Warenein- und verkauf Gewinne erzielen. Da der Endverbraucher Bruttopreise (inklusive Umsatzsteuer) vergleicht, könnte der Kleinunternehmer die Ersparnis durch die ausbleibende Umsatzbesteuerung seiner Wertschöpfungsstufe an den Kunden weitergeben und entsprechend billiger anbieten. Werden die umsatzsteuerpflichtigen Geschäfte in erster Linie mit vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen getätigt, würde sich der Kleinunternehmer durch Verzicht auf die Regelung des § 19 Abs. 1 besser stellen: Da sein Kunde in Nettopreisen vergleicht, weil er die hinzugerechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann, hätte der Kleinunternehmer - ceteris paribus - eine geringere Gewinnspanne. Durch eine Erhöhung des Umsatzsteuersatzes würde sich dieser Effekt verstärken.

Haftung des Unternehmers - § 25d UStG

Der Unternehmer haftet für die Steuer aus einem vorangegangenen Umsatz, soweit diese in einer nach § 14 ausgestellten Rechnung ausgewiesen wurde, der Aussteller der Rechnung entsprechend seiner vorgefassten Absicht die ausgewiesene Steuer nicht entrichtet oder sich vorsätzlich außer Stande gesetzt hat, die ausgewiesene Steuer zu entrichten und der Unternehmer bei Abschluss des Vertrags über seinen Eingangsumsatz davon Kenntnis hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) - § 27a UStG

Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt Unternehmern auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Die USt-IdNr. ist erforderlich, wenn ein Unternehmer Gegenstände aus einem anderen Mitgliedstaat der EU steuerfrei beziehen will. Lieferanten in anderen Mitgliedstaaten der EU können an der USt-IdNr. eines deutschen Erwerbers erkennen, dass sie steuerfrei an ihn liefern können.

Zuständiges Finanzamt

Für die USt ist das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Bundesgebiet ganz oder vorwiegend betreibt. § 21 AO. Bei ausländischen Gesellschaften, die in Deutschland tätig sind, gibt es einen Zuordnung nach Ursprungsland zu bestimmten festgelegten Finanzämtern. So ist zum Beispiel für Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich (UK) das Finanzamt Hannover-Nord für die Umsatzsteuer bundesweit zuständig.

USt-Sätze im internationalen Vergleich

Datei:UStSätze international.jpg
Umsatzsteuersätze international

USt-Aufkommen


Datei:Ust-Aufkommen.jpg
Entwicklung des Umsatzsteueraufkommens



Regelsteuersatz:

1980: 13 % 1983: 14 % 1993: 15 % 1998: 16 %

Ermäßigter Steuersatz:

1980: 6 % 1983: 7 %

Siehe auch