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Elektro- und Elektronikgerätegesetz

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Basisdaten
Titel: Gesetz über das Inverkehrbringen, die
Rücknahme und die umweltverträgliche
Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
Kurztitel: Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Abkürzung: ElektroG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie:
FNA: 2129-43
Datum des Gesetzes: 16. März 2005 (BGBl. I S. 762)
Inkrafttreten am: schrittweise vom 24. März 2005
bis zum 31. Dezember 2006
Letzte Änderung durch:
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz setzt in Deutschland die EU-Richtlinien RoHS (Verbot gefährlicher Stoffe) und WEEE (Umgang mit Elektronikschrott) um.

Elektronikschrott-Container irgendwo in Deutschland

Das Gesetz

Aufgrund der rapide steigenden Zahl der Elektro- und Elektronikgeräte und des ebenso schnell wachsenden Bergs von ausrangierten Geräten (Elektronikschrott) hat die Europäische Kommission 2003 die folgenden zwei Richtlinien erlassen:

  • Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE, Waste Electrical and Electronic Equipment)
  • Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS, Restriction of the use of certain Hazardous Substances)

Diese Richtlinien wurden in der Bundesrepublik Deutschland durch das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG) vom 16. März 2005 in nationales Recht umgesetzt, das der Zustimmung des Bundesrates bedurfte (Zustimmungsgesetz). Zentrales Anliegen ist die Reduzierung von Schadstoffen in der Elektronik sowie die Vermeidung und Reduzierung von Elektronikschrott durch Wiederverwendung. Die Schadstoffverbote gelten ab dem 1. Juli 2006 und umfassen Blei, Quecksilber, Cadmium, Polybromierte Biphenyle (PBB), Polybromierte Diphenylether (PBDE) und Chrom-VI-Verbindungen. Sammel-, Verwertungs- und Recyclingquoten werden mit dem Ziel vorgegeben, in Deutschland aus privaten Haushalten pro Einwohner und Jahr mindestens vier Kilogramm Elektronikschrott einzusammeln und ökologisch zu verwerten.

Um möglichst große Mengen von Elektro- und Elektronikgeräten einer umweltfreundlichen Entsorgung zuzuführen, sollen Verbraucher ihre nicht mehr benötigten Geräte kostenlos in kommunalen Sammelstellen abgeben können. Diese Sammelstellen müssen mit ausreichender Zahl von Behältnissen zur Aufnahme der Altgeräte ausgestattet sein. Die weitere Verwertung und das Recycling der Altgeräte werden von den Herstellern der Elektro- und Elektronikgeräte übernommen, die sich in Deutschland registrieren lassen müssen. Sie müssen nachweisen, dass die Finanzierung der Entsorgung ihrer nach August 2005 hergestellten Geräte des privaten Haushalts gesichert ist. Die Registrierungspflicht soll verhindern, dass Hersteller wettbewerbswidrig Geräte in Verkehr bringen, ohne ihren Rücknahme- und Entsorgungspflichten nachzukommen.

Für gewerblich genutzte Geräte sollen entsprechende Regelungen gelten. Die Hersteller sind für die Rücknahme und Verwertung der ab August 2005 verkauften Geräte verantwortlich, allerdings nicht für den auf dem Markt vorhandenen gewerblichen Bestand. Das Recyceln oder Beseitigen dieses „Altbestandes“ muss von den gewerblichen Besitzern selbst organisiert werden. Vertragliche Vereinbarungen mit Dritten bezüglich der Altgeräterücknahme und der Kostenaufteilung sind nach den geplanten Regelungen möglich.

Aufgaben der Hersteller, Altgerätebesitzer und Entsorgungsträger

Die Sammlung der Geräte aus privaten Haushalten findet im Regelfall weiter durch die Kommunen statt. Insofern wird sich in vielen Gemeinden an der Erfassung der Geräte nichts ändern. Auch der Handel kann – auf freiwilliger Basis – wie bisher Altgeräte zurücknehmen. Neu ist, dass Besitzer von Altgeräten nunmehr verpflichtet sind, die Altgeräte einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Dabei ist die Rückgabe der Geräte aus privaten Haushalten bei den kommunalen Sammelstellen kostenfrei.

Neu ist weiter, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die gesammelten Geräte in fünf Gruppen, sortiert nach verschiedenen Kategorien, zur Abholung bereitstellen. Die Hersteller holen nun diese Altgeräte ab und sind für deren umweltverträgliche Entsorgung verantwortlich. Die Berechnung der Abhollogistik obliegt einer von den Herstellern gegründeten Stiftung Elektro Altgeräte Register.

Für die Rücknahme und Entsorgung gewerblicher Altgeräte gelten besondere gesetzliche Regelungen. Hersteller und Nutzer können hier jedoch vertraglich festlegen, wem von beiden die Erfüllung dieser gesetzlichen Pflichten obliegt.

Übergangsfristen

Damit Hersteller und Kommunen sich auf Ihre neuen Aufgaben entsprechend vorbereiten konnten und um ein reibungsloses Anlaufen der Umsetzung des Gesetzes zu gewährleisten, wurden Übergangsvorschriften in das Elektrogesetz aufgenommen: so gilt für die Registrierung der Hersteller eine Übergangsfrist von acht Monaten, für die Sammlung und Bereitstellung der Altgeräte durch die Kommunen und die Rücknahme und Entsorgung durch die Hersteller wurde eine Übergangsfrist von zwölf Monaten nach Verkündung des Gesetzes vorgesehen.

Am 24. November 2005 lief die 8-monatige Übergangsfrist ab. Ab diesem Datum müssen alle Hersteller, die in Deutschland Elektro- und Elektronikgeräte auf den Markt bringen, bei der zuständigen Behörde (Stiftung Elektro Altgeräte Register) registriert sein.

Ab 24. März 2006 folgte die nächste Stufe des ElektroG: Endnutzer sind nun verpflichtet, ihre Altgeräte der getrennten Erfassung zu überlassen, die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sammeln die bei ihnen zurückgegebenen Geräte aus privaten Haushalten kostenfrei und stellen sie in fünf Gruppen zur Abholung bereit, die Hersteller sind für die Rücknahme und Entsorgung der Altgeräte verantwortlich.


Die einzelnen Fristen für deutsche Unternehmen sind wie folgt:

  •  1. Juni 2005: Ursprünglicher Termin für den Registrierungsbeginn beim EAR (Testregistrierungen schon früher).
  • 24. November 2005: Jeder Hersteller muss registriert sein, da ansonsten das Inverkehrbringen von Geräten untersagt werden kann.
  • 24. März 2006: Neugeräte müssen zu diesem Zeitpunkt spätestens den Kennzeichnungspflichten des Gesetzes entsprechen.
  •  1. Juli 2006: Grenzwerte für bestimmte Schadstoffe in Neugeräten gelten und sind einzuhalten.
  • 31.12.2006: Hersteller (oder Importeure) sowie die Vertreiber müssen ihre Verwertungsquoten nachweisen und mitteilen.

Hersteller und Importeure von entsprechenden Geräten müssen sich bei der Stiftung EAR (Elektro-Altgeräte-Register) registrieren lassen, wenn sie den deutschen Markt auch nach dem Stichtag 24.03.2006 noch bedienen möchten.

Laut EAR ist ausschließlich eine Registrierungsnummer im Format WEEE-Reg.-Nr. DE 123456 ab diesem Zeitpunkt (in Übereinstimmung mit der öffentlichen Bekanntmachung auf der EAR-Website) als Nachweis einer rechtsgültigen Registrierung im Rahmen der Kennzeichnungspflicht zulässig. Das bedeutet, dass nicht entsprechend gekennzeichnete Geräte - oder Geräte, die unter Verwendung einer zwischenzeitlich vergebenen "InterimsID" gekennzeichnet wurden - genau genommen nicht mehr verkauft werden dürfen.

Betroffene Unternehmen bzw. Freiberufler sollten sich bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer eingehend beraten lassen bzw. die EAR-Website studieren.

Die Stiftung EAR verfügt über eine entsprechende eigene Website.

Für die Unternehmen entstehen Kosten bei der Umstellung der Produkte, ggf. Mehrkosten bei der Produktion, sowie Kosten für die Registrierung/Mitgliedschaft bei der EAR. Bei Geräten im unteren Preissegment sind Preissteigerungen zwischen 10 und 25 Prozent zu erwarten: z.B. 25 bis 30 Euro für einen Kühlschrank oder 40 Eurocent für eine Leuchtstoffröhre (Quelle: Heise.de)

Siehe auch: Elektronikschrott, RoHS, WEEE