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Rettungsassistent

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Rettungsassistent (kurz RettAss) ist eine Berufsbezeichnung aus dem Bereich des Rettungsdienstes in Deutschland. Dem Rettungsassistenten entspricht in etwa der Notfallsanitäter in Österreich, der diplomierte Rettungssanitäter in der Schweiz und der Emergency Medical Technician-P (Paramedic) in angelsächsischen Raum.

französischer Rettungsdienstmitarbeiter bei der Beatmung

Die Aufgaben des Rettungsassistenten umfassen die Notfallversorgung von Patienten bis zum Eintreffen des Notarztes, Assistenz bei Maßnahmen des Arztes und eigenverantwortliche Durchführung von Einsätzen, bei denen bis zum Eintreffen im Krankenhaus nicht die Anwesenheit eines Arztes, aber eine qualifizierte Betreuung nötig ist. Auch das fachgerechte Durchführen von Krankentransporten ist Aufgabe des Rettungsassistenten.

Im Volksmund wird oftmals jeder Mitarbeiter des Rettungsdienstes als Rettungssanitäter oder noch allgemeiner als Sanitäter bezeichnet. Dies ist nicht korrekt, da diese Bezeichnungen andere Qualifikationsgrade beschreiben.


Ausbildung

Die zweijährige Ausbildung ist durch das Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989 geregelt. Sie gliedert sich in zwei Teile: Das erste Jahr besteht aus der Vermittlung von Theorie an einer Rettungsassistentenschule und einem Praktikum in verschiedenen Abteilungen einer Klinik. Dieser Teil der Ausbildung endet mit einer staatlichen Prüfung. Unter anderem haben Rettungssanitäter und examiniertes Krankenpflegepersonal die Möglichkeit sich einen Teil ihrer bisherigen Ausbildung anrechnen zu lassen. Das zweite Jahr verbringt der Schüler auf einer Lehrrettungswache. Dort werden die praktischen Fähigkeiten vertieft. Rettungssanitäter können sich Teile ihrer bisherige rettungsdienstlichen Tätigkeit anrechnen lassen. Der praktische Teil endet mit einem sog. "Abschlussgepräch", bei dem der Auszubildende noch einmal auf seine Eignung für diesen Beruf geprüft werden kann. Danach erhält der Auszubildende von der zuständigen Behörde (i.d.R. am jeweiligen Regierungspräsidium ansässig) die Urkunde über die "Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistent/-in".

Darüber hinaus gibt es als Insellösung auch eine dreijährige Ausbildung zum Rettungsassistenten. Der RettAss-Azubi ist hierbei fest bei einer Hilfsorganisation, wie zum Beispiel dem Deutschen Roten Kreuz, angestellt, erhält eine Ausbildungsvergütung, bekommt Lehrmaterialien und Dienstkleidung gestellt und erlangt neben der Ausbildung zum Rettungsassistenten noch Zusatzqualifikationen wie zum Beispiel die Befähigung als Erste-Hilfe-Ausbilder zu arbeiten oder die Aufstockung des Führerscheins der Klasse B zur Klasse C1. Da dies Initiativen einzelner Dienststellen sind, obliegt ihnen auch der organisatorische Ablauf und die Zusatzqualifikationen. Es handelt sich dabei jedoch keinesfalls um eine Erweiterung der RettAss-Ausbildung an sich: Grundlage für die Ausbildungsinhalte bleibt das Rettungsassistentengesetz (RettAssG) bzw. dessen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung. Eine oft geforderte, erweiterte Handlungskompetenz mit entsprechender rechtlicher Absicherung folgt daraus nicht.

Die Voraussetzungen für den Beginn einer Ausbildung sind die gesundheitliche Eignung, Vollendung des 18. Lebensjahres und ein Hauptschulabschluss, eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung.

Aus der "Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (vom 7. November 1989)":

Allgemeine medizinische Grundlagen

  • Naturwissenschaftliche Grundlagen
    • Fachphysik
    • Fachchemie
    • Fachbiologie
  • Arzneimittel
    • Arzneiformen und ihre Verabreichung
    • Gesetzliche Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln
    • Wirkung, Abbau
    • Notfallspezifische Arzneimittel

Allgemeine Notfallmedizin

Spezielle Notfallmedizin

  • internistische Notfälle einschließlich Intoxikationen
  • traumatologische Notfälle
  • thermische Notfälle
  • Strahlennotfälle
  • neurologische Notfälle
  • pädiatrische Notfälle
  • gynäkologisch-geburtshilfliche Notfälle
  • psychiatrische Notfälle
  • sonstige Notfälle

Organisation und Einsatztaktik

  • Rettungsdienst-Organisation
    • Rettungsmittel/Rettungssysteme
    • Ablauf von Notfalleinsätzen und Krankentransporten, Leitstelle, Übergabe/Übernahme, Transport von Nichtnotfallpatienten, Transport von Notfallpatienten, Transport in besonderen Fällen, Zusammenarbeit mit Dritten
  • Kommunikationsmittel
  • Führungsaufgaben im Rettungsdienst
    • Führungsstile
    • Führungsvorgang
    • Führungsverhalten
  • Gefahren an der Einsatzstelle
    • Gefahrenstellen, Gefährdung, Selbstschutz
    • Gefahrgutunfälle
    • Retten unter erschwerten Bedingungen
  • Vielzahl von Verletzten und Kranken
    • Ursachen
    • Alarmierung
    • Ablauf des rettungsdienstlichen Notfalleinsatzes
    • Einbindung des Rettungsdienstes in den Katastrophenschutz

Berufs, Gesetzes- und Staatsbürgerurkunde

  • Berufskunde einschließlich Ethik
  • Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland
  • aktuelle Berufsfragen
  • Rettungsassistentengesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des Gesundheitswesen
  • Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung wichtig sind
  • Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz
  • Medizingeräteverordnung Medizinproduktegesetz (MPG)
  • Straßenverkehrsrecht, insbesondere Sonderrechte im Straßenverkehr
  • strafrechtliche und bürgerlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufsausübung von Bedeutung sind; Rechtsstellung von Patienten und Sorgeberechtigten
  • Einführung in das Krankenhausrecht
  • Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland

Einführung in die theoretische und praktische Ausbildung im Krankenhaus

Not- und Regelkompetenz

Rettungsassistenten können bestimmte Maßnahmen in der sogenannten „Notkompetenz“ ergreifen. Dies bedeutet, dass der Rettungsassistent ärztliche Maßnahmen ergreift, wenn einfachere Mittel voraussichtlich nicht die gewünschte Wirkung haben werden oder den Gesundheitzustand des Patienten massiv verbessern und ein Arzt/Notarzt nicht in adäquater Zeit vor Ort sein kann. Voraussetzung ist, dass der Rettungsassistent diese Maßnahmen beherrscht, rechtzeitige ärztliche Hilfe nicht verfügbar ist und dies die unumgägliche Minimaltherapie ist. Auch ist eine regelmäßige Überprüfung des Wissensstandes bezüglich der Notkompetenz durch den „Ärztlichen Leiter Rettungsdienst“ empfohlen.

Die Konstruktion der Notkompetenz ist rechtlich nicht geregelt und entsprechend heftig umstritten. Sie basiert auf dem § 34 StGB, dem rechtfertigendem Notstand. Beiträge verschiedener Fachgremien (z. B. DIVI und Bundesärztekammer) definieren sie in unterschiedlicher Art und Weise; die Bundesärztekammer beispielsweise definiert eine Liste von Maßnahmen, die sie für geeignet erachtet:

Jedoch hat die Bundesärztekammer keinerlei rechtliche Kompetenz zur Einschränkung der Voraussetzungen des § 34 StGB (rechtfertigender Notstand). Somit sind die Äußerungen der Bundesärztekammer lediglich als unverbindliche Stellungnahme anzusehen, die im Streitfall jedoch möglicherweise als antizipiertes Gutachten herangezogen werden könnte.

Bereits vor dem Inkraftreten des Rettungsassistentengesetz im Jahre 1989 war dieses Gesetz im Hinblick auf die nicht geregelten Kompetenzen der Rettungassistenten in Fachkreisen als unbefriedigend angesehen wurden. Doch bis heute konnten sich die gewünschten Änderungen noch nicht in Gesetzesform wiederfinden. In dieser Hinsicht sind weite Teile des europäischen Auslandes (z. B. die Niederlande, die skandinavischen Länder und die tschechische Republik) und auch sonstige Nationen (z. B. Südkorea, Australien, Neuseeland) dem deutschen Gesetzgeber weit voraus. Durch klar definierte Kompetenzen des Rettungsfachpersonals (sog. „Regelkompetenz“) kann dieses dort Notfallpatienten, ohne das Eintreffen eines Arztes an der Notfallstelle abwarten zu müssen, fachgerecht versorgen. Jedoch ist bei diesem Vergleich zu beachten, dass diese Länder zum Teil kein Notarzt-gestütztes Rettungswesen haben, das in Deutschland flächendeckend gegeben ist.

In Österreich, das - ähnlich wie Deutschland - ein flächendeckendes Notarztsystem besitzt, können Notfallsanitäter durch Zusatzausbildungen sogenannte Notfallkompetenzen erwerben, die ihnen in einigen - durch genaue Algorithmen festgelegten - Situationen Tätigkeiten erlaubt, die sonst nur ärztlichem Personal vorbehalten sind.

Pflichtfortbildung

In einigen Bundesländern muß das Rettungsfachpersonal gemäß den landesrechtlichen Vorgaben insgesamt 30 Zeitstunden im Rahmen der jährlichen Pflichtfortbildung absolvieren, damit es weiterhin im Rettungsdienst bzw. Krankentransport eingesetzt werden darf.

Weiterbildungsmöglichkeiten

Rettungsassistenten stehen zahlreiche Weiterbildungsmöglichkeiten und Zusatzqualifikationen zur Verfügung:

  • Organisatorischer Leiter / Einsatzleiter Rettungsdienst
  • Ausbilder Rettungsdienst / Lehrrettungsassistent
  • staatlich anerkannter Dozent an einer Rettungsdienstschule
  • Desinfektor
  • Beauftragter für MPG
  • Leitstellendisponent
  • Leiter Rettungsdienst
  • Rettungswachenleiter
  • HEMS-Crew-Member (Luftrettungsassistent)
  • Fachberater für Krisenintervention und Notfallnachsorge
  • Europa-Paramedic

Weiterhin gibt es bei entsprechender Eignung die Möglichkeit, spezielle Studiengänge zu belegen:

  • Rescue Engineering (in Köln, Hamburg)
  • Sicherheit und Gefahrenabwehr (in Magdeburg)
  • MBA für Sozialmanagement (in Hamburg)

Oftmals müssen allerdings die Interessenten für die Kosten der jeweiligen Lehrgänge selber aufkommen, da man nur mit dem Berufsbild "Rettungsassistent" kaum Chancen hat eine Stelle im Rettungsdienst zu bekommen.

Standesorganisation und Berufsverbände

Im Gegensatz zum europäischen Ausland verfügt der Beruf des Rettungsassistenten ebensowenig wie die anderen Qualifikationsstufen des Rettungsfachpersonal in der Bundesrepublik über eine eigene Standesorganisation. Die Ausbildung und das staatliche Examen wird durch die Regierungspräsidien überwacht. Die Berufsausübung wird zum einen durch den Arbeitgeber überwacht, darüber hinaus durch die Aufsichtsbehörde für den jeweiligen RD-Bereich (von Bundesland zu Bundesland verschieden). In den rettungsdienstlich fortschrittlichen Bundesländern mit modernen Rettungsdienstgesetzen, in denen ein Ärztlicher Leiter Rettungsdienst u. a. zur Qualitätssicherung existiert (z. B. in Hessen und Rheinland-Pfalz), nimmt auch dieser Überwachungsaufgaben war.

Zur Wahrnehmung der berufspolitischen Interessen des Rettungsfachpersonals wurde der Berufsverband Rettungsdienst e.V. (BVRD) gegründet. Der BVRD e.V. gibt u. a. Stellungnahmen zu neuen Gesetzungsgebungsvorhaben auf Bundes- und Länderebene ab, die den Rettungsdienst betreffen und gibt für seine Mitglieder eine vierteljährlich erscheinende Zeitschrift heraus.

Insbesondere in tarifpolitischen Verhandlungen nimmt auch die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di Interessen des Rettungsfachpersonals wahr.

Zukünftige Entwicklung

Wegen der unbefriedigenden und rechtsunsicheren Situation bezüglich der Kompetenzen eines Rettungsassistenten, die nicht zuletzt zu Lasten einer effektiven und schnellen Patientenversorgung geht, beschäftigen sich daher verschiedene Gremien mit der Novellierung des Rettungsassistentengesetzes (RettAssG).

Es herrscht zumindest allgemein Einigkeit darüber, daß das dort umrissene Berufsbild wenigstens den Anforderungen in der Praxis angepasst werden muss. Die Ausbildung soll dann drei Jahre (4600 Ausbildungsstunden, davon mindestens die Hälfte praktisch) dauern. Die sog. „Notkompetenz“ soll in eine „Regelkompetenz“ umgewandelt werden. Die bisherige Unsicherheit einer rechtlich nicht eindeutig definierten Notkompetenz soll zu Gunsten einer Rechtssicherheit für die Rettungsassistenten und vor allem der Notfallpatienten vermieden werden.

Des Weiteren wird versucht, die Ausbildung als duale Ausbildung laut Berufausbildungsverordnung zu strukturieren. Insbesondere soll dadurch eine bedarfsgerechte Zahl der Auszubildenden erreicht werden, da die Ausbildung in die Hand der Betriebe gelegt werden soll. Nach derzeitigem Stand kann jeder, der die Voraussetzungen erfüllt und das Schulgeld von ca. 2500 - 4000 Euro aufbringen kann, Rettungsassistent werden. Dies hat in den letzten Jahren zu einem enormen Überangebot von Rettungsassistenten und -schulen geführt.

Unklarheiten bestehen aber z. B. noch über das Mindestalter, das die Rettungassistenten-Anwärter bei Beginn ihrer Ausbildung künftig vorzuweisen haben werden. Während der Deutsche Städtetag immer noch für 16 Jahren ist, wird gefordert, das ein Alter von 20 oder sogar 23 zu Beginn der Ausbildung für sehr sinnvoll bzw. zwingend für notwendig erachtet werden sollte. Aufgrund der beschränkten Geschäftsfähigkeit und den psyschischen Belastungen, die mit einer Tätigkeit im Rettungsdienst einhergehen, wäre ein Alter unter 18 Jahren mit dem Jugendschutzrecht nicht zu vereinbaren.

Ebenso besteht noch Uneinigkeit darüber, welche schulischen Vorqualifikationen für die Ausbildung zum Rettungsassistenten zur Voraussetzung gemacht werden können. Während dafür heute noch ein Hauptschulabschluss ausreicht, zeichnet sich ab, dass vor dem Hintergrund der immer weiter steigenden Anforderungen an diesen Beruf in Zukunft mindestens ein Realschulabschluß notwendig sein wird, möglicherweise sogar eine Fachhochschulreife.

Außerdem muss noch geprüft werden, ob eine neue Berufsbezeichnung notwendig ist, um Konfusionen aufgrund der unterschiedlichen Qualifikationsstufen zu vermeiden. Rettungsassistenten hätten dann die Möglichkeit, diese neue Berufsbezeichnung durch eine Aufbauschulung mit Prüfung zu erwerben.

Im Herbst 2004 hatte das Bundesministerium für Gesundheit und Soziales (BMGS, jetzt wieder BMG) angekündigt, dass noch im Jahr 2005 mit einem Gesetzesentwurf zur Novellierung der Rettungsassistentenausbildung zu rechnen sei. Doch aufgrund vordringlicherer Probleme im Gesundheitswesen, insbesondere der Kostenentwicklung im Gesundheitswesen und der durch Sparmaßnahmen aufgeworfenen Probleme, waren die Ressourcen des BMG anderweitig gebunden. Nicht zuletzt ist die vorgezogene Bundestagswahl im Herbst 2005 für eine weitere Verzögerung dieses angekündigten Vorhabens verantwortlich.

Darüber hinaus ist die Situation der Berufsausbildung „Rettungsassistent“ in Deutschland auch dadurch in einer schwierige Lage, dass - abgesehen von der Berufsausbildung - die Gesetzgebungskompetenz für den rettungsdienstliche Bereich in die Zuständigkeit der einzelnen Bundesländer fällt und daher jedes Bundesland die nötige Qualifikation zur Besetzung eines Rettungsmittels anders regeln kann. Während es in Baden-Württemberg die Vorschrift gibt, dass nur Rettungsassistenten als verantwortliche Personen auf einem Rettungswagen Dienst tun dürfen, reicht es nach dem niedersächsischen Rettungsdienstgesetz immer noch aus, wenn das Personal „geeignet und zuverlässig“ ist. Diese überholte Regelung wird bisweilen immer noch ausgenutzt, um dort Rettungssanitäter als qualifiziertes Personal in der Notfallrettung einzusetzen. Unter Umständen können auf diese Weise durch die Qualifikation „Rettungsassistent“ sogar Nachteile entstehen, denn ein Rettungsassistent hat Anspruch auf eine bessere Bezahlung als etwa ein Rettungssanitäter, und in Zeiten, in denen im Gesundheitswesen mehr aufs Geld geschaut wird als früher, ist der besser qualifizierte einfach nur ein „Kostenfaktor“, den man einsparen kann. Eine Änderung der Gesetzgebungskompetenz für den Rettungsdienstbereich ist im Zuge der geplanten Föderalismusreform nicht vorgesehen.

Literaturhinweise

Ausschnitt aus der Standardausbildungsliteratur für angehende Rettungsassistenten:

  • Kühn/Luxem/Runggaldier (Hrsg.), Rettungsdienst, 3. Auflage, 2004, ISBN 3-437-46191-5
  • Lutomsky/Flake (Hrsg.), Leitfaden Rettungsdienst, 3. Auflage, 2003, ISBN 3-437-47150-3
  • Lutomsky/Flake, Medikamente in der Notfall- und Intensivmedizin, 3. Auflage, 2003, ISBN 3-437-22581-2
  • Peters/Runggaldier, Algorithmen im Rettungsdienst, Die 27 wichtigsten Notfälle im Überblick, 2. Auflage, 2005, ISBN 3-437-45461-7

Siehe auch

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