Market-Maker
Market-Maker (auch: Marktpfleger oder Marktmacher) können als Finanzmarktakteure beschrieben werden, die anderen Marktakteueren kontinuierlich als Kontrahent zur Verfügung stehen und ihnen ermöglichen, sofort Transaktionsinteressen zu einem marktgerechten Preis zu verwirklichen.[1]
Allgemeines
Marktteilnehmer auf den Kapitalmärkten sind allgemein natürliche Personen, institutionelle Anleger, Nichtbanken, Kreditinstitute oder Börsenmakler. Von diesen kommen im Regelfall nur Kreditinstitute, insbesondere Investmentbanken und Großbanken, sowie Börsenmakler als Market-Maker in Frage. Market-Making gehört zur Kategorie des fortlaufenden Handels, bei dem der Market-Maker regelmäßig die Marktgegenseite (Kontrahent) verkörpert und als bestimmender Vertragskontrahent fungiert.[2]
Market-Maker können sowohl an Handelsplätzen (Börsen, multilateralen Handelssystemen und organisierten Handelssystemen) als auch außerhalb von Handelsplätzen, d. h. OTC (over the counter) tätig werden. An einem Handelsplatz sind Market-Maker Teilnehmer dieses Handelsplatzes und bieten den übrigen Teilnehmern den sofortigen Abschluss von Geschäften an. Der OTC-Market-Maker interagiert mit seinen Kunden außerhalb eines Handelsplatzes.
Market-Maker bestimmen das Handelsvolumen und die jeweiligen Preise, zu welchen kaufen (Geldkurs) und zu welchen sie verkaufen möchten (Briefkurs). Häufig nennen ("stellen") Market-Maker den Geld- und Briefkurs zeitgleich. In diesem Fall spricht man von Quotes; der Market-Maker übernimmt die eine Quotierung. Es kann aber auch sein, dass ein Market-Maker in einem Zeitpunkt lediglich den Kauf oder den Verkauf anbietet. Das ist insbesondere in einem Orderbuch möglich, soweit ein Market-Maker nicht verpflichtet ist, in einem bestimmten Umfang zu Quotieren.
Der Market-Maker geht für eigene Rechnung eine offene Position ein, indem er aus eigenem Bestand liefert und für den eigenen Bestand erwirbt. Wesentliche Eigenschaft ist seine ständige Präsenz während der Geschäfts- oder Börsenzeit. Market-Maker ist „ein Händler, der während der Geschäftszeit stets bereit ist, bestimmte Titel auf Anfrage entweder zu einem von ihm genannten Kurs zu kaufen oder zu einem gleichzeitig von ihm genannten höheren Kurs zu verkaufen, und zwar ohne zu wissen, ob der Anfragende kaufen oder verkaufen möchte“.[3]
Obwohl Market-Making und Designated Sponsoring oft synonym verwendet werden, sind diese zwar ähnliche, jedoch streng genommen durchaus unterschiedliche Tätigkeiten. Im Gegensatz zum Designated Sponsoring wird das Sicherstellen der Liquidität nicht im Auftrag eines Emittenten vollzogen, sondern zur Gewinnung eigener Vergünstigungen. So erhalten Börsenmakler, die im Rahmen einer Tätigkeit als Market-Maker über Eurex für eine gewisse Anzahl von Wertpapiertiteln die Liquidität zu z. B. mindestens 85 % garantieren, als Vergütung gewisse Nachlässe auf die zu zahlenden Handelsgebühren.
An der NASDAQ sind Market-Maker-Firmen sowohl im Kommissions- als auch im Eigenhandel tätig und repräsentieren einen Großteil des Umsatzes an der NASDAQ. Es gibt zurzeit insgesamt 550 Market-Maker-Firmen, von denen allerdings nur ungefähr 10 wirklich von Bedeutung sind. Alle Market-Maker in den USA müssen Mitglied der NASD (National Association of Securities Dealers) sein und bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wie z. B. ein gewisses Mindestkapital vorweisen. Die Market-Maker können anhand eines vierstelligen Kürzels, dem sogenannten Market-Maker Identifier, der MMID, identifiziert werden.
Arten
Generell gibt es drei Arten von Market Making:
- Bei der permanenten Quotierung (Permanent Market Making, PMM) stellt der Market-Maker dauerhafte Kauf- und Verkaufsaufträge auf einen Wert in das Handelssystem ein.
- Bei der erweiterten Quotierung (Advanced Market Making, AMM) werden von der jeweiligen Börse vorgegebene Mindestkriterien erfüllt, um entsprechende Rückvergütungen oder Vergünstigungen zu erhalten.
- Bei der Quotierung auf Anfrage (Regular Quotation) stellt der Market-Maker einen Preis auf spezielle Anfrage eines Marktteilnehmers zur Verfügung.
Aufsichtsrechtliche Einordnung
Die Definition des aufsichtspflichtigen Eigenhandels umfasst als eine Tatbestandsvariante auch eine Definition des Market-Makings. § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 4 lit. a KWG definiert das Market-Making als das "den Eigenhandel durch das kontinuierliche Anbieten des An- und Verkaufs von Finanzinstrumenten zu selbst gestellten Preisen für eigene Rechnung unter Einsatz des eigenen Kapitals". Abzugrenzen ist der Eigenhandel vom Eigengeschäft. § 1 Abs. 1a S. 3 KWG definiert das Eigengeschäft als die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, die nicht Eigenhandel ist. Für die Abgrenzung von Eigenhandel und Eigengeschäft ist das Tatbestandsmerkmal "kontinuierlich" von entscheidender Bedeutung. Für die Frage, ab welcher Orderbuchpräsenz von einer kontinuierlichen Liquiditätsbereitstellung gesprochen werden kann, kann auf die Grundsätze von Art. 1 Abs. 1 lit. b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/578 zurückgegriffen werden.[4]
Die allgemeine Market-Making-Definition in § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 4 lit. a KWG erfasst das Market-Making unabhängig davon, ob der Market-Maker gegebenenfalls gegenüber einem Handelsplatzbetreiber oder dem Emittenten zur kontinuierlichen Liquiditätsversorgung des Handels verpflichtet ist, und unabhängig davon, ob der Market-Maker zeitgleich Geld- und Briefkurse, d. h. Quotes, stellt oder lediglich abwechselnd auf der Geld- undder Briefseite des Orderbuchs präsent ist.[5]
Neben der aufsichtsrechtlichen Market-Making-Definition, welche für den Market-Maker festlegt, dass er eine Finanzdienstleistung erbringt, ist die Definition der Market-Making-Strategie von hervorgehobener Bedeutung. Nach § 80 Abs. 5 WpHG verfolgt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das algorithmischen Handel betreibt, eine Market-Making Strategie, wenn es Mitglied oder Teilnehmer eines oder mehrerer Handelsplätze ist und seine Strategie beim Handel auf eigene Rechnung beinhaltet, dass es in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente an einem einzelnen Handelsplatz oder an verschiedenen Handelsplätzen feste, zeitgleiche Geld- und Briefkurse vergleichbarer Höhe zu wettbewerbsfähigen Preisen stellt. Die Definition der Market-Making-Strategie ist enger als die allgemeine Market-Making-Definition in § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 4 lit. a KWG, d. h. nicht alle Market-Maker verfolgen auch eine Market-Making-Strategie.[6]
Sonstige Rechtsfragen
Ein Kreditinstitut ist nur dann vom Verbot ungedeckter Leerverkäufe in Aktien und öffentlichen Schuldverschreibungen befreit, wenn es in seiner Eigenschaft als Market-Maker handelt. Dadurch sichert der Market-Maker die Marktliquidität und beeinflusst den Kurs. Auch das Festpreisgeschäft und die Absicherung dieser Dienstleistungen gehören hierzu (Art. 2 Abs. 1k Leeverkaufs-VO). Market-Making gehört nicht zu den „verbotenen Geschäften“ des § 3 Abs. 2 und 4 KWG, die den Großbanken ab Juli 2016 untersagt sind.
Gegenstand
Knüpft man an die aufsichtsrechtliche Market-Making-Definition in § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 4 lit. a KWG an, sind Finanzintrumente Gegenstand des Market-Makings. Die Finanzinstrumente im Sinne des KWG werden in § 1 Abs. 11 KWG abschließend aufgezählt. Darunter fallen beispielsweise Wertpapiere (Aktien, Schuldverschreibungen) und Devisen. Sorten und Edelmetalle sind demgegenüber keine Finanzinstrumente. Daher sind beispielsweise Wechselstuben, die kontinuierlich den An- und Verkauf von Sorten anbieten, keine Market-Maker im Sinne des KWG.
Nutzen
Die Kontrahenten des Market-Makers vermindern durch den Market-Maker ihr Ausführungsrisiko, der Gefahr, ein Wertpapier nicht verkaufen zu können, und haben den Vorteil bekannter Kauf- oder Verkaufskurse (kein Kursrisiko). Market-Maker wirken mit ihrer Tätigkeit stabilisierend auf die Kursentwicklung. Durch die erhöhte Handelbarkeit soll die Attraktivität bzw. Preisqualität der betreuten Werte steigen und den Investoren gewährleisten, innerhalb der Handelszeit zu angemessenen Preisen kaufen bzw. verkaufen zu können. Das auf diese Weise erworbene Vertrauen soll auf lange Sicht eine positive Kursentwicklung fördern. Dabei ist er durch einen maximalen Spread (Differenz zwischen Geld- und Briefkurs) gebunden. Dieses kontinuierliche Stellen von Kursen wird dabei heutzutage fast ausschließlich von Computerprogrammen (sogenannte Quote-Machines) übernommen. Im Rahmen des Corporate Finance übernehmen Market-Maker die Kurspflege für andere Emittenten. Market-Making-Tätigkeiten spielen bei der Bereitstellung von Liquidität auf den Märkten eine maßgebliche Rolle. Beim XETRA übernimmt der Designated Sponsor die Funktion des Market-Makers,[7] der als Handelsteilnehmer zugelassen sein muss.
Einzelnachweise
- ↑ Harold Demsetz: The Cost of Transacting. In: The Quarterly Journal of Economics. Vol. 82, No. 1, 33 (35).
- ↑ Armin Hartmuth, Institutioneller Wandel von Börsen, 2004, S. 82 FN 254.
- ↑ Hartmut Schmidt, Wertpapierbörsen: Strukturprinzip, Organisation, Kassa- und Terminmärkte, 1998, S. 24.
- ↑ Hendrik Müller-Lankow: Abgrenzung des Eigenhandels durch Market-Maker vom Eigengeschäft durch sonstige Liquiditätsgeber. In: WM 2017, 2335 (2339 ff.).
- ↑ Hendrik Müller-Lankow: Abgrenzung des Eigenhandels durch Market-Maker vom Eigengeschäft durch sonstige Liquiditätsgeber. In: WM 2017, 2335 (2336 ff.).
- ↑ Hendrik Müller-Lankow: Abgrenzung des Eigenhandels durch Market-Maker vom Eigengeschäft durch sonstige Liquiditätsgeber. In: WM 2017, 2335 (2341 ff.).
- ↑ Armin Hartmuth, Institutioneller Wandel von Börsen, 2004, S. 84.