Taxi
Im folgenden wird die Bezeichnung Taxi (pl. Taxis) verwendet. Alternativ wird die Taxe (pl. die Taxen) verwendet.
Ein Taxi ist ein Verkehrsmittel, das gemietet werden kann, um Personen an Orte ihrer Wahl zu befördern. Dabei bestimmt der Benutzer des Taxis Anfangs- und Endpunkt der Reise – dies ist ein Gegensatz zu den meisten anderen öffentlichen Verkehrsmitteln, bei denen die Anfangs- und Endpunkte vom Anbieter festgelegt sind. Es existieren allerdings fließende Übergänge zu anderen Arten von Verkehrsmitteln: Manche Sammeltaxis haben einen vom Anbieter festgelegten Anfangspunkt und einen vom Verwender festgelegten Endpunkt.
Obwohl für Taxis heutzutage meistens PKW eingesetzt werden, ist der Begriff Taxi nicht darauf beschränkt. So könnnen etwa Boote als Wassertaxis zwischen Inseln angeboten werden.
Ein Funk-Taxi ist ein Taxi, das telefonisch oder durch andere Kommunikationswege vom Kunden bestellt werden kann und das von einer Taxi-Zentrale über Funk zum Startpunkt der Reise beordert wird.
Gesetzliche Regulierungen
In Deutschland müssen Taxis durch eine Lackierung in Hell-Elfenbein (Farbnummer RAL 1015) und einem gelben Schild mit der Aufschrift TAXI auf dem Dach gekennzeichnet werden. Allerdings sind seit 2003 in einigen Regionen Deutschlands auch andere Farben zugelassen. Der Fahrpreis setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr, einer von der Fahrtstrecke abhängigen Komponente sowie einem Betrag für Wartezeiten, in denen das Taxi nicht in Bewegung ist. Er wird ermittelt durch das Taxameter.
Innerhalb des durch die jeweilige Gemeinde festgelegten Pflichtfahrgebietes besteht Beförderungspflicht, d.h. der Taxifahrer eines freien Taxis darf grundsätzlich keine Fahrt ablehnen, etwa aufgrund der Person des Kunden, der Länge der Fahrtstrecke oder des Ziels. Für Fahrten, deren Beginn oder Ziel außerhalb des Pflichtfahrgebietes liegt, gilt das nicht. Eingeschränkt wird diese Beförderungspflicht nur durch gesetzliche Regelungen, die z.B. besagen, daß der Fahrer die Beförderung von bewaffneten oder ansteckend kranken Personen ablehnen darf.
Taxis stellen sich speziell dafür vorgesehenen Halteplätzen bereit, um auf Kunden zu warten. Diese Halteplätze sind gekennzeichnet mit dem Verkehrszeichen Nr. 229 StVO "Taxenstand" (ein Vorschriftszeichen); für andere Verkehrsteilnehmer gilt hier ein absolutes Halteverbot. Taxis dürfen nicht ohne Auftrag an anderen Orten auf Kunden warten. Sie können aber an jedem Ort, an dem sie Kunden zufällig finden, diese aufnehmen – auch außerhalb des Pflichtfahrgebiets.
Der Taxifahrer ist verpflichtet, von sich aus die kürzeste mögliche Fahtstrecke zu wählen, sofern der Kunde nicht die Strecke festlegt. Die Benutzung des Taxameters ist innerhalb des Pflichtfahrgebietes vorgeschrieben. Innerhalb des Pflichtfahrgebietes ist die Mehrwertsteuer (bis 50 km 7 Prozent, sonst 16 Prozent) grundsätzlich im angezeigten Fahrpreis eingeschlossen. Für Fahrten außerhalb des Pflichtfahrgebietes gilt diese Regelung nicht; Fahrer und Fahrgast müssen sich dann vor Fahrtantritt über den Fahrpreis einigen, auf den außerhalb des Pflichtfahrgebietes immer ein Mehrwertsteuersatz von 16 Prozent erhoben wird.
Zum Führen eines Taxis ist in Deutschland ein Personenbeförderungsschein für Taxi notwendig, der von der Straßenverkehrszulassungsbehörde erteilt wird. Voraussetzungen für die Erteilung ist ein Nachweis von Fahrpraxis (zwei Jahre) und ein Nachweis von Ortskenntnis. Weiterhin wird eine medizinisch-pychologische Untersuchung, ein polizeiliches Führungszeugnis und ein Auszug Kraftfahrtbundesamt ("Punktekonto") verlangt.
Siehe auch: ÖPNV