Unbegleiteter minderjähriger Flüchtling
Ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling (abgekürzt: umF bzw. MUFL) ist, verkürzt ausgedrückt, ein minderjähriger Flüchtling, der ohne Begleitung eines für ihn verantwortlichen Erwachsenen aus dem Ausland eingereist oder im Inland ohne Begleitung zurückgelassen worden ist.
Begriffliches
Die Begriffsverwendung für Minderjährige, die sich nicht in Begleitung eines für ihn gesetzlich verantwortlichen Volljährigen befinden und nicht die Staatsangehörigkeit des Landes besitzen, in dem sie sich befinden, ist je nach Rechtsgebiet uneinheitlich. Im deutschen Aufenthaltsrecht spricht man vom unbegleiteten minderjährigen Ausländer (§ 58 Abs. 1a AufenthG), im deutschen Sozialrecht von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a SGB VIII). Im österreichischen Aufenthaltsrecht spricht man vom unbegleiteten Minderjährigen oder auch vom unbegleiteten minderjährigen Fremden.
Im internationalen und nationalen Asylrecht ist die Rede vom unbegleiteten minderjährigen Flüchtling.
Generelle Rechte
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge haben internationalen Konventionen und nationalen Regelungen zufolge Anspruch auf besonderen Schutz (anknüpfend etwa an ihre Minderjährigkeit und/oder eben an ihr Ersuchen um Schutz). Zu nennen sind insbesondere (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
- das Menschenrechtsabkommen,
- die Europäische Menschenrechtskonvention,
- das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention),
- die UN-Kinderrechtskonvention (insbesondere Art. 22 über Flüchtlingskinder),
- die Charta der Grundrechte der Europäischen Union
- die Aufnahmerichtlinie 2013/33 und die Asylverfahrensrichtlinie 2013/32
- nationale Gesetze zum Schutze von Minderjährigen (in Deutschland Achte Buch Sozialgesetzbuch; in Österreich Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz) und
- nationales Ausländer- und Asylrecht.
Zu den Fluchtgründen gehören Kriege und bewaffnete Konflikte, der Einsatz von Kindern als Kindersoldaten, Gewalt im familiären Umfeld einschließlich drohender Zwangsheirat, Zwangsbeschneidung[1] oder Genitalverstümmelung sowie Kinder- bzw. Menschenhandel.[2]
Minderjährige haben Anspruch auf Unterkunft, Gesundheitsversorgung und Schulbildung; traumatisierte Kinder benötigen zudem gegebenenfalls eine psychologische Betreuung. Unbegleitete Minderjährige sind darüber hinaus in Obhut zu nehmen und benötigen als Minderjährige ggf. eine Vertretung in asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren.
Alter
Die Altersangabe spielt in allen Lebensbereichen eine wichtige Rolle, weil von ihr Geschäftsfähigkeit, Handlungs- und Verfahrensfähigkeit, Strafmündigkeit und die Anwendung verschiedener Regeln des Familien-, Sozial-, Aufenthaltsrechts und Jugendschutzes abhängen.
Ein junger Flüchtling, der um Asyl oder Unterstützung bittet oder ohne gültige Dokumente von der Polizei aufgegriffen wird, wird einer behördlichen und gegebenenfalls auch einer ärztlichen Altersschätzung[3] unterzogen, damit die Behörden, über eine Altersschätzung (Altersfiktivsetzung) dem Flüchtling einen fiktiven "Geburtstag" zuweisen können.[4] Umfang und Art der bei der Altersschätzung an zu wendenden medizinischen Verfahren sind umstritten, etwa Qualifikation und Zahl der heranzuziehenden Experten und die Frage, ob in jedem Fall, auch zwangsweise, Röntgen- und CT-Verfahren einzusetzen sind. Bei einer Röntgenaufnahme der Hand entsteht eine Strahlenbelastung von 0,1 Mikrosievert, bei einer Panoramaschichtaufnahme des Kiefers von 26 Mikrosievert und bei einem Schulter-CT von 400 Mikrosievert.[5] Zum Vergleich: Der deutsche Durchschnittsbürger bekommt im Jahr etwa 2000 Mikrosievert durch Röntgenstrahlung ab, dazu 1000 bis zu 2000 Mikrosievert durch die normale Umgebungsstrahlung.[6] Um stochastische Schäden durch künstliche ionisierende Strahlung zu vermeiden, wird mit der EU-Richtlinie 2013/59 (Euratom) für die medizinische Anwendung eine rechtfertigende Indikation verlangt. In Deutschland gilt dies nach § 23 der Röntgenverordnung, wobei § 25 vom Gesetz vorgesehene Fälle erlaubt.[7] Die Überprüfung des Alters von minderjährigen Flüchtlingen durch Röntgenuntersuchung ist seit Oktober 2015 per Bundesgesetz für Zweifelsfälle angeordnet. Allerdings wird dies nicht von allen Bundesländern umgesetzt.[8]
Ärztliche Maßnahmen am lebenden Menschen bedürfen der informierten Einwilligung des Betroffenen, damit sich der durchführende Arzt nicht eines Körperverletzungsdeliktes schuldig macht.[9] Nach der EU-Asylverfahrensrichtlinie dürfen medizinische Untersuchungen zur Altersbestimmung nur nach Einwilligung durch den Minderjährigen oder seinen Vertreter erfolgen. Die Ablehnung eines Asylantrages darf nicht ausschließlich mit der Verweigerung der Einwilligung zur medizinischen Untersuchung begründet werden.[10] Einer Zwangsbehandlung sind wegen des Menschenrechts auf körperliche Unversehrtheit enge Grenzen gesetzt. Im Strafprozess ist dazu in Deutschland eine richterliche Anordnung nach § 81a StPO notwendig. Eine ärztliche Altersfeststellung zur Prüfung einer Inobhutnahme darf nur mit Einwilligung des Minderjährigen Flüchtlings und zusätzlich seines gesetzlichen Vertreters erfolgen. Wenn die Zustimmung verweigert wird kann die Untersuchung nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Für die Tatbestandsvoraussetzung einer Inobhutnahme hat der minderjährige Flüchtling eine Darlegungs- und Beweislast (Obliegenheit). Wird die Einwilligung zu einer ärztlichen Altersfeststellung verweigert, kann das Jugendamt lediglich seine Ermittlung der Minderjährigkeit einstellen und somit die Inobhutnahme verweigern.[11]
Nationales
Europäische Union
Das Sekundärrecht der Europäischen Union definiert in Art. 2 der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) den Begriff „unbegleiteter Minderjähriger“ als:
„einen Minderjährigen, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Gesetz oder der Praxis des betreffenden Mitgliedsstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreist, solange er sich nicht tatsächlich in die Obhut einer solchen Person befindet; dies schließt Minderjährige ein, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats dort ohne Begleitung zurückgelassen wurden.“
Eine ähnliche Definition war in Art. 2 der vorangehenden Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG gegeben, und bereits in Art. 2 der Asylaufnahmerichtlinie (2003/9/EG) ist eine vergleichbare Definition festgelegt.
Die Asylverfahrensrichtlinie 2005/85/EG sieht in Artikel 17 einen Maßnahmenkatalog an Garantien für unbegleitete Minderjährige vor, der ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen soll und in Absatz 6 die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls vorschreibt.
Laut Art. 10 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG hat ein unbegleiteter Minderjähriger Anspruch auf Unterstützung vor Ausstellung einer Rückkehrentscheidung, und bei Abschiebung ist sicherzustellen, dass er einem Familienmitglied, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Rückkehrstaat übergeben wird.
Die EU sieht mit ihrem Aktionsplan für unbegleitete Minderjährige für 2010 bis 2014 ein gemeinsames Konzept vor, um gestützt auf den Grundsatz des Kindeswohls die Probleme zu bewältigen, die durch die Einreise einer großen Zahl unbegleiteter Minderjähriger in die Europäische Union (EU) verursacht werden. Der Aktionsplan hat Schwerpunkte in der Prävention von unsicherer Migration und von Menschenhandel, in Schutzprogrammen und in nachhaltigen Lösungen.
Deutschland
Gesetzgebung
Als Deutschland 1992 die UN-Kinderrechtskonvention nur unter Vorbehalt ratifizierte, lag der Grund für die Vorbehalte darin, dass die Bundesregierung Flüchtlingskindern nicht dieselben Rechte wie deutschen Kindern zugestehen wollte. Im Juli 2010 nahm die Bundesregierung ihre Vorbehalte zurück, und seitdem gilt die Kinderrechtskonvention auch in Deutschland uneingeschränkt. 2013 war die nationale Gesetzgebung noch nicht in vollem Umfang an die neue Situation angepasst. Insbesondere bestehen Defizite bezüglich des Rechts von Flüchtlingskindern auf Bildung und bezüglich des Schutzes 16- und 17-jähriger Flüchtlinge.[1]
Ein Gesetzesentwurf der SPD-Fraktion „zur Verbesserung der Situation Minderjähriger im Aufenthalts- und Asylverfahrensrecht“, mit dem die Fraktion die deutsche Rechtslage an die Maßstäbe der UN-Kinderrechtskonvention anzupassen gedachte, wurde im April 2013 im Bundestag beraten und abgelehnt. In der Anhörung wurde u. a. hervorgehoben, dass die geplanten Maßnahmen, insbesondere eine Anhebung der Verfahrensfähigkeit auf 18 Jahre und ein Ausschluss des Flughafenverfahrens, sich nicht zwingend aus der Kinderrechtskonvention ergäben.[12][13] Inzwischen wurde die Handlungsfähigkeit Minderjähriger sowohl im allgemeinen Aufenthaltsrecht (§ 80 AufenthG), als auch im Asylrecht (§ 12 AsylG) aufgehoben; seitdem benötigen alle Minderjährigen im Verfahren einen gesetzlichen Vertreter.
Im Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht (BGBl. 2017 I S. 2780) ist u. a. vorgesehen, Jugendämter zu verpflichten, in geeigneten Fällen für von ihnen in Obhut genommene unbegleitete minderjährige Ausländer, die möglicherweise internationalen Schutz (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 AsylG) benötigen, umgehend von Amts wegen einen Asylantrag zu stellen.[14]
Rechtliche Stellung
In Deutschland wird ein ausländischer Minderjähriger, der unbegleitet nach Deutschland kommt, nach § 42 Achtes Buch Sozialgesetzbuch vom Jugendamt in Obhut genommen, wenn sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. Volljährige unter 21 Jahren können sich an das Jugendamt wenden und dort nach § 41 SGB VIII Hilfe erhalten (siehe: Hilfe für Junge Volljährige).
Für einen unbegleiteten Minderjährigen bestellt das Familiengericht gegebenenfalls einen Vormund. (§ 1773 Abs. 1 2. Alt. BGB). Bei der Auswahl des Vormunds wird einem ehrenamtlichen Einzelvormund Vorrang gegeben (§ 1791a Abs. 1 Satz 2 und § 1791b Abs. 1 Satz 1 BGB); andernfalls kommen eine Vereins-, Amts- oder Berufsvormundschaft infrage (siehe Artikel „Vormundschaft“, Abschnitt „Auswahl des Vormundes“). Der Vormund soll für das Kind bei allen persönlichen Sorgen und Problemen eine Anlaufstelle sein. Im Rahmen der Personensorge, welche zu den Rechte und Pflichten des Vormunds zählt, hat er ihm zudem bei allen asyl- und ausländerrechtlichen Fragen während des Asyl- oder anderer aufenthaltsbezogener Verfahren Hilfestellung zu geben. Fehlen ihm die entsprechenden Rechtskenntnisse, muss er fachlichen Rat hinzuziehen.[15]
Nach § 36 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz steht, jedenfalls bei gleichzeitiger oder in zeitlichem Zusammenhang stehender Antragstellung, beiden Eltern eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kind volljährig wird, ein Nachzugsrecht zu, wenn das Kind ein eigenständiges Aufenthaltsrecht hat und ein solches eigenständiges Aufenthaltsrecht bei den Eltern fehlt.[16][17] Der Umfang der hierauf beruhenden Zuwanderung war in der Vergangenheit sehr gering: Am 30. Juni 2015 besaßen in Deutschland nur 504 Personen eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer solchen Familienzusammenführung. Zum November 2015 gab es 45.000 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, die potentiell ein Recht auf Familiennachzug haben.[18] (siehe hierzu auch: Familienzusammenführung).
Nach dem früheren § 12 Asylverfahrensgesetz konnten 16- und 17-jährige Asylsuchende selbst einen Antrag auf Asyl stellen. Zur Frage, ob dem 16- bis 17-jährigen Minderjährigen dabei ein Rechtsanwalt als Ergänzungspfleger beizustehen hat, bestanden gegenläufige Urteile. Aus der 2010 erfolgten Rücknahme von Deutschlands Vorbehalt gegen die UN-Kinderrechtskonvention schloss das Amtsgericht Gießen, dass eine Ungleichbehandlung von unter 16-jährigen und über 16-jährigen Minderjährigen seitdem nicht mehr aufrechtzuerhalten ist und ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist.[19] Das Oberlandesgericht Karlsruhe schloss jedoch anderslautend, dass es dem Staat überlassen sei, geeignete Maßnahmen zur Erreichung des in Art. 22 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention festgelegten Ziels (Sicherstellung angemessenen Schutzes und humanitärer Hilfe bei der Wahrnehmung von Rechten) zu erreichen und verwies insbesondere auf die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe.[15] Inzwischen ist durch den neu gefassten § 12 AsylG die Handlungsfähigkeit von unter 18-jährigen Personen aufgehoben worden. Zusätzlich sind durch eine Ergänzung des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch (SGB VIII) Regelungen über die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise getroffen worden (§§ 42a bis § 42f SGB VIII).
Für den Fall eines Freiheitsentzugs regelt Artikel 37 d der UN-Kinderrechtskonvention ausdrücklich das Recht auf Zugang zu einem rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand. Eine Abschiebung ist bei einem Minderjährigen schwieriger als bei Volljährigen, da sich die Behörde nach § 58 Abs. 1a AufenthG vergewissern muss, dass er im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.
Minderjährige Asylsuchende sind grundsätzlich nicht vom Flughafenverfahren ausgenommen.
Ob eine Schulpflicht für minderjährige Flüchtlinge besteht, ist in Deutschland Sache der Bundesländer.[20] In München gibt es die eigens für Flüchtlinge eingerichtete SchlaU-Schule. Der Deutsche Lehrerverband forderte bereits 2011 einen „Masterplan zur Integration heranwachsender Flüchtlinge in das Schulwesen“.[21]
Statistik
In Deutschland waren laut Kinder- und Jugendhilfestatistik ungefähr zwei Drittel der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge bei Ankunft 16- oder 17-jährig.
80 % bis 90 % der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge sind männlich.[22]
Rund 43 % der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge in Deutschland sind tatsächlich älter als 18 Jahre. Von den insgesamt 55.890 Migranten „in jugendhilferechtlicher Zuständigkeit“ waren 24.116 sogenannte junge Volljährige. Diese Migranten bleiben über das 18. Lebensjahr hinaus in der Jugendhilfe, wenn ihre Betreuer und die Jugendämter einen besonderen Bedarf feststellen.[23]
Asylsuchende Frauen und Mädchen kommen großteils nicht allein nach Europa, sondern nur in Begleitung von männlichen Verwandten (siehe auch: Flüchtlingsströme in die europäischen Staaten).
Diskussion um Prüfung der Minderjährigkeit
Der Umgang mit den Altersangaben von Flüchtlingen ist umstritten und wird in Deutschland nicht einheitlich gehandhabt. In manchen Regionen werden alle Flüchtlinge, die ein Alter unter 18 Jahren angeben, ohne medizinische Altersschätzung und zum Teil auch ohne formale Altersschätzung in Obhut genommen. In anderen Regionen wird bei Zweifeln an der Altersangabe regelmäßig eine medizinische Altersschätzung angeordnet.[24] Im Bundesland Hamburg ist ein abgestuftes Verfahren vorgeschrieben. Wenn eine sichere nichtmedizinische Altersfeststellung möglich ist, wird auf Basis dieser Informationen entschieden. Anderenfalls wird eine medizinische Altersschätzung angeordnet.[25] Die Teilnahme an der medizinischen Altersschätzung ist freiwillig. Die Ethikkommission der Bundesärzteschaft weist jedoch darauf hin, dass die Verweigerung der medizinischen Altersschätzung in der Regel zur Annahme der Volljährigkeit führt und somit „zum Nachteil des zu Begutachtenden“ ist.[26] In Bayern wird die ärztliche Altersfeststellung ebenfalls genutzt.[27] Bleiben auch nach einer ärztlichen Untersuchung Restzweifel an der Volljährigkeit wird gemäß Art. 25 Abs. 5 RL/EU 2013/32 Minderjährigkeit angenommen (in dubio pro puero).[28]
Die Einstufung als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling bringt Mehrkosten für die Betreuung und Verpflegung mit sich. Laut Bundesverwaltungsamt sind dies im Durchschnitt einschließlich kindgerechter Unterbringung und Hilfen zur Erziehung monatlich 5.250 € und damit ein Vielfaches der Kosten für einen erwachsenen Flüchtling. Auch im Falle einer Strafverfolgung ist die Einstufung relevant.[27]
Die saarländische Ministerpräsidentin Annegret Kramp-Karrenbauer (CDU) forderte anlässlich des Kriminalfalls in Kandel 2017 ein bundeseinheitliches Verfahren zur Altersfeststellung. Denn aktuell wird trotz der gesetzlichen Regelung in Paragraf 42 f SGB VIII in vielen Jugendämtern auch in Zweifelsfällen keine ärztliche Altersschätzung eingeholt.[29] Befürworter einer bundeseinheitlichen ("flächendeckenden") medizinischen Altersfeststellung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen bei Zweifelsfällen verweisen darauf, dass das medizinisch festgestellte Alter häufig nicht mit der Altersangabe der Person übereinstimmt. Laut dem Direktor des Rechtsmedizinischen Instituts am Universitätsklinikum Hamburg, Klaus Püschel, ergaben die an seinem Institut durchgeführten ärztlichen Untersuchung in der Vergangenheit, dass „ungefähr drei Viertel der untersuchten Personen viel älter“ gewesen seien, als sie behaupteten.[29] Laut Ulf Küch, Stellvertretender Vorsitzender des Bundes Deutscher Kriminalbeamter, sei der Polizei schon seit 2015 bekannt, dass sich unter den unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen auch Erwachsene befinden. Wünsche von Seiten der Polizei, das Alter von angeblich 15-Jährigen ärztlich prüfen zu lassen, habe das Jugendamt aber regelmäßig abgelehnt. Küch hoffe, dass die Ergebnisse der Studie des Kriminologen Christian Pfeiffer zum Anstieg der Gewaltkriminalität zu einem Umdenken führe.[30] Der Oberbürgermeister von Tübingen, Boris Palmer (Die Grünen), forderte „angesichts der erheblichen Kosten und offenkundigen Gefahren, die von dieser Gruppe junger Männer ausgeht“ eine Beweislastumkehr: Ohne Nachweis der Minderjährigkeit solle jede Person „als Erwachsener behandelt“ werden.[31]
Kritiker, wie die rheinland-pfälzische Ministerpräsidentin Malu Dreyer (SPD), sind hingegen der Ansicht, dass die bisherige Regelung, dass Jugendämter bei Zweifeln oder auf Antrag der Betroffenen, eine ärztliche Untersuchung veranlassen können, ausreichend sei.[29][32]
Die kinder- und jugendpsychiatrischen Fachgesellschaften und Fachverbände kritisierten in einer gemeinsamen Stellungnahme insbesondere die Genitaluntersuchungen als „stark umstrittene“ Methode, weshalb das Überschreiten von Schamgrenzen „medizinisch nicht zu rechtfertigen“ sei. Zudem altere der menschliche Körper „durch das Erleben von sexuellem Missbrauch oder durch übermäßige Belastungen im Rahmen der Flucht“ schneller, was eine biologische Altersschätzung unmöglich mache.[33] Der Präsident des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte erklärte im Januar 2018, dass die niedergelassenen Ärzte froh seien, wenn sie ihre regulären Patienten versorgen könnten. Die Untersuchungen zur Altersschätzung seien medizinisch schwierig und organisatorisch kaum zu bewältigen.[34]
Die Bundesärztekammer lehnt ärztliche Untersuchungen zur Altersschätzung von Asylsuchenden, beispielsweise mittels Röntgenaufnahme, ab. Die Zentrale Ethikkommission der Bundesärztekammer hatte zuletzt Ende 2016 angezweifelt, dass ärztliche Altersbestimmungen zuverlässig sind und dass es eine ausreichende gesetzliche Grundlage für ärztliche Altersschätzungen außerhalb des Strafprozesses gibt. Flächendeckende Untersuchungen ohne medizinische Indikation seien ein Eingriff in das Menschenwohl, insbesondere sei das Röntgen ohne medizinische Indikation „ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit“, so Verbandspräsident Frank Ulrich Montgomery.[33] Die Untersuchungen seien aufwendig, teuer und mit großen Unsicherheiten belastet. Röntgenuntersuchungen seien „nach den Regeln des Strahlenschutzes“ nur in einem Strafprozess zulässig.[33][29][32]
Die Badische Zeitung berichtet, dass der Rechtsmediziner Klaus Püschel für die Schätzung der Volljährigkeit eine Sicherheit von 95 % angibt. Eine Ungenauigkeit von zwei Jahren sei dabei einberechnet. Ob jemand 17, 18 oder 19 ist, könne er nicht unterscheiden.[35] Der Rechtsmediziner Andreas Schmeling beklagte in einem Interview mit der FAZ, dass bei Berichten über die ärztliche Altersfeststellung oft mit Nebelkerzen gearbeitet würde. Er stellte klar, dass die forensische Altersschätzung keinen präzisen Geburtstag, Geburtsmonat oder Geburtsjahr liefern könne. Es würde aber oft nicht darauf hingewiesen, dass Behörden und Gerichte kein exaktes Alter benötigten, sondern nur wissen müssten, ob jemand über 14, über 18 oder über 21 Jahre alt ist.[36] In einem gemeinsam mit Püschel und drei weiteren Rechtsmedizinern verfassten Artikel argumentierte er 2016 im Deutschen Ärzteblatt, dass durch die Anwendung des Mindestalterskonzepts sichergestellt werde, dass das forensische Alter der begutachteten Person praktisch immer unter dem tatsächlichen Alter liege. Entsprechend sei das Überschreiten einer juristisch relevanten Altersgrenze dann mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ erwiesen, wenn das ermittelte Mindestalter oberhalb der juristisch relevanten Altersgrenze liege.[37] Ob eine medizinische Untersuchung verhältnismäßig ist, muss im jeweiligen Einzelfall nach § 81 a Absatz 2 Satz 1 StPO durch einen Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch durch den Staatsanwalt, entschieden werden.[38]
In Paragraf 42 f SGB VIII ist geregelt, dass: „Auf Antrag des Betroffenen oder seines Vertreters oder von Amts wegen hat das Jugendamt in Zweifelsfällen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen“. Damit sind die Jugendämter gesetzlich berechtigt und verpflichtet in Zweifelsfällen eine ärztliche Untersuchung einzuholen. Die Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit von Röntgenuntersuchungen außerhalb von Strafverfahren ist uneinheitlich.[39] Bei einer für die Altersschätzung üblichen Röntgenaufnahme der Hand entsteht eine Strahlenbelastung von 0,1 Mikrosievert. Wird zusätzlich noch der Kiefer geröntgt, wie häufig mit dem Ziel einer genaueren Altersbestimmung, fällt eine zusätzliche Belastung von 50 Mikrosievert an. Zum Vergleich: Der deutsche Durchschnittsbürger bekommt im Jahr etwa 2000 Mikrosievert durch Röntgenstrahlung ab, dazu 1000 bis zu 2000 Mikrosievert durch die normale Umgebungsstrahlung.[40] Es gibt keinen Grenzwert, unterhalb dem Strahlung als völlig unbedenklich anzusehen wäre.[41]
Der Bundesfachverband unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge (BumF), eine Vereinigung von Organisationen der Flüchtlings- und Jugendhilfe unterstützt von der Bundesärztekammer, positionierte sich 2015 gegen die ärztliche Altersfeststellung und versuchte verschiedene Landesregierungen davon zu überzeugen, diese als unethisch auszusetzen. Im Mai 2015 teilte die rot-grüne Landesregierung von Baden-Württemberg daraufhin den Jugendämtern mit, dass eine medizinische Altersbestimmung im Vergleich zu einer Altersbestimmung im Rahmen einer qualifizierten Inaugenscheinnahme „keinen zusätzlichen, validen Erkenntnisgewinn“ biete. Das Resultat bezeichnete die Badische Zeitung als „uneinheitlich“:[35] In Freiburg sank die Quote der vom Jugendamt als volljährig eingestuften Flüchtlinge von 38% in der ersten Jahreshälfte 2015 auf 21 % in der zweiten Jahreshälfte. 2016 wurden in Freiburg 19 % als volljährig eingestuft. In Karlsruhe und Konstanz blieb der Anteil zwischen 2015 und 2016 konstant bei etwa 20 %. Auf Initiative der schwarz-roten Bundesregierung trat im Oktober 2015 die Änderung zu Paragraf 42 f SGB VIII in Kraft, die in Zweifelsfällen eine ärztliche Altersschätzung anordnete. Das Integrations- und Sozialministerium von Baden-Württemberg empfahl den Jugendämtern entgegen der geltenden Rechtslage auf die medizinische Methode zu verzichten. Ähnlich hielten es auch die Behörden einiger anderer Bundesländer.[27] In anderen Bundesländern werden gemäß Gesetzeslage in Zweifelsfällen ärztliche Gutachten eingeholt. Im Saarland wurde nach Angaben der Ministerpräsidentin bei Zweifelsfällen durch ärztliche Untersuchungen in 35% der Fälle die Volljährigkeit festgestellt.[29] In Hamburg wurde nach Angaben des Leiters des rechtmedizinischen Instituts bei 50%-75% der Zweifelsfälle durch ärztliche Untersuchung die Volljährigkeit festgestellt.[29]
Österreich
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) definiert (in § 2 Abs. 1 Z. 17) einen unbegleiteten Minderjährigen als einen minderjährigen Fremden, der sich nicht in Begleitung eines für ihn gesetzlich verantwortlichen Volljährigen befindet.[42] Für den unbegleiteten Minderjährigen sieht das NAG zur Wahrung des Kindeswohls Ausnahmen bei der Aushändigung von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen (in § 19 Abs. 7 NAG), bei der Antragstellung im Inland (in § 21 Abs. 3 Z. 1) und beim Nachweis von Deutschkenntnissen (in § 21a Abs. 5 Z. 1) vor. Einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen, der ein unbegleiteter minderjähriger Fremder ist, ist unter bestimmten Umständen (nach § 41a NAG Abs. 10) eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus zu erteilen.
In Österreich ist gesetzlich geregelt, dass bei zweifelhafter Minderjährigkeit von den Asylbehörden Altersgutachten nach den Standards der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik eingeholt werden müssen.[43] 2016 wurden laut dem österreichischen Bundesinnenministerium in 2252 Fällen solche Altersdiagnosegutachten erstellt, in 919 Fällen (41 %) wurde die Volljährigkeit festgestellt.[44]
Schweden
Schweden führte Ende Mai 2017 eine freiwillige ärztliche Altersuntersuchung für Flüchtlinge ein, die angeben minderjährig zu sein. Eine Verweigerung des Tests kann als Indiz für eine Volljährigkeit gewertet werden. Zur Altersbestimmung wird eine der nachfolgend genannten Methoden herangezogen. Eine Röntgenuntersuchung von Weisheitszähnen oder eine Kernspintomographie des Kniegelenks. Die ersten 581 Altersuntersuchungen ergaben:[45]
- dass 442 (76 %) volljährig waren (18 Jahre oder älter)
- dass 5 (1 %) überwiegend wahrscheinlich volljährig waren und
- dass 134 (23 %) tatsächlich minderjährig waren.
Vereinigte Staaten
Zahlreiche unbegleitete Minderjährige fliehen vor allem aus Honduras, Guatemala und El Salvador in die Vereinigten Staaten. Während US-Gesetze es Grenzschützern erlauben, aus Mexiko kommende Jugendliche an der Grenze zurückzuweisen, ist minderjährigen Migranten aus Zentralamerika auf Basis des von George W. Bush unterzeichneten William Wilberforce Trafficking Victims Protection Reauthorization Act of 2008 ein Asylverfahren garantiert.[46] Dieses Gesetz sollte sie vor Bandenkriminalität und Gewalt schützen. Mangels entsprechender Aufstockung des Personals in der Verwaltung verzögerte sich anschließend die Prüfung der Asylanträge.[47]
Am 15. Juni 2012 erklärte Barack Obama einen Abschiebestopp für diejenigen jungen illegalen Einwanderer, die bestimmten Kriterien eines als DREAM Act bekannt gewordenen Gesetzesentwurfs genügen, und bot ihnen Möglichkeiten für eine vorübergehende Legalisierung ihres Aufenthaltes unter dem Dekret Deferred Action for Childhood Arrivals (DACA).[47] Das Ende dieser Maßnahme wurde 2017 von der Administration um Präsident Trump beschlossen. Im Juni 2013 verabschiedete der Senat einen Gesetzesentwurf zur Einwanderungsreform, das Einwanderern die Erreichung eines legalen Aufenthaltsstatus und nach 13 Jahren Aufenthalt die Erlangung der Staatsbürgerschaft ermöglichen soll und zugleich Maßnahmen in Höhe von 46 Milliarden Dollar über zehn Jahre zur Verschärfung von Grenzkontrollen vorsieht. Die Zustimmung des Repräsentantenhauses steht noch aus (Stand: Juli 2014).[48]
Zigtausende unbegleitete Minderjährige aus Honduras, Guatemala und El Salvador waren im Sommer 2014 in Notunterkünften untergebracht. Das Heimatschutzministerium gab im Juni 2014 bekannt, das der US-Grenzschutz seit Oktober 2013 bereits 52.000 minderjährige Migranten ohne ihre Eltern aufgegriffen hatte.[49] Im Juni 2014 appellierte Obama an Eltern in Lateinamerika, ihre Kinder angesichts der Gefahren der Reise und der Aussicht auf Abschiebung nicht allein oder mit Schleppern über die Grenze zu schicken.[49] Vom Kongress verlangte Obama mehrere Milliarden Dollar Notfallhilfe für den Umgang mit den Kinderflüchtlingen.[47][50] Anfang Juli 2014 ersuchte Obama den Kongress um eine Änderung des Gesetzes von 2008, um eine schnellere Abschiebung minderjähriger Flüchtlinge nach Guatemala, El Salvador und Honduras zu ermöglichen.[46] Gouverneur Rick Perry beschloss etwa zwei Wochen später, eintausend Soldaten der texanischen Nationalgarde am texanischen Abschnitt der US-mexikanischen Grenze zu stationieren, um diesen Grenzabschnitt angesichts der Kindermigration verstärkt zu sichern.[51]
In diesem Zusammenhang verstärkte Mexiko auf Druck der USA die Überwachung der Grenzen zu Guatemala und Belize.[52]
Vereinigtes Königreich

Etwa 10.000 überwiegend jüdische Kinder wurden nach dem Novemberpogrom von 1938 vor dem Kriegsausbruch mit den Kindertransporten von jüdischen Hilfsorganisationen aus Deutschland, Österreich und der Tschechoslowakei vor dem Holocaust im Königreich in Sicherheit gebracht. Die Gesamtzahl der minderjährigen Flüchtlinge im Königreich während des Zweiten Weltkriegs wird auf 20.000 geschätzt.[53] Nach dem Kriegsbeginn 1939 wurde ein Teil der deutschen Teenager ab dem Alter von 15 als ausländische Angehörige von Feindstaaten interniert und nach Kanada und Australien gebracht.[54]
Die britischen Behörden zweifelten während der Flüchtlingskrise in Europa ab 2015 im Zeitraum zwischen Juni 2015 und Juli 2016 bei 1.060 von insgesamt 3.472 Fällen unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge die behauptete Minderjährigkeit an und untersuchten 933 dieser Fälle. Bei 68 % der Personen wurde dabei eine Volljährigkeit festgestellt. Die Professorin und Menschenrechtsaktivistin Marie-Benedicte Dembour beklagte nach der Analyse dieser Zahlen und der Verfahrensweisen unter anderem, dass die Richtlinien im Königreich bei der Feststellung des Alters nicht zwingend vorschreiben würden, beim geringsten Zweifel im Sinne des Kindes zu entscheiden.[55]
Film und Fernsehen
Siehe auch
Literatur
- Deutscher Caritasverband: Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Deutschland - Rechtliche Vorgaben und deren Umsetzung. Lambertus 2017, ISBN 978-3-7841-2850-4.
- Brigitte Hargasser: Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge: sequentielle Traumatisierungsprozesse und die Aufgaben der Jugendhilfe. 3. Auflage. Brandes & Apsel, Frankfurt am Main 2016. ISBN 978-3-95558-072-8.
- Saskia Koppenberg: Unbegleitete Minderjährige in Österreich. Internationale Organisation für Migration 2014.
- Bernd Parusel: Unbegleitete minderjährige Migranten in Deutschland – Aufnahme, Rückkehr und Integration, Working Paper 26 der Forschungsgruppe des Bundesamtes (PDF; 1 MB). Nürnberg 2009. ISSN 1865-4967
- Eva Stauf: Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge in der Jugendhilfe: Bestandsaufnahme und Entwicklungsperspektiven in Rheinland-Pfalz, Ism Institut Für Sozialpädagogische Forschung Mainz, März 2012, ISBN 978-3-932612-42-8.
- Trenczek, Neumann-Witt, Düring: Inobhutnahme, Krisenintervention und Schutzgewährung durch die Jugendhilfe § 8a, §§ 42, 42a ff. SGB VIII. Boorberg 2017, ISBN 978-3-415-06063-0.
Weblinks
- Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge e. V.
- CARITAS Schweiz: Kinder und Jugendliche in der Zwängen des Asylrechts. - Caritas-Positionspapier. - Luzern, Dezember 2013.
- Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2013 zur Lage unbegleiteter Minderjähriger in der EU (2012/2263(INI)), 12. September 2013.
- Entwurf eines Berichts zur Lage unbegleiteter Minderjähriger in der Europäischen Union (2012/263(Ini)), 10. April 2013.
Einzelnachweise
- ↑ a b Basisinformationen Flüchtlingskinder. (PDF; 262 kB) terre des hommes, abgerufen am 2. Juni 2013.
- ↑ Das deutsche Asylverfahren – ausführlich erklärt. Zuständigkeiten, Verfahren, Statistiken, Rechtsfolgen. BAMF, Oktober 2015, abgerufen am 21. Juli 2016. S. 28.
- ↑ Winfrid Eisenberg: Fachärztliche Stellungnahme: Altersfestsetzung bei jugendlichen Flüchtlingen. AK Asyl, 25. November 2012, abgerufen am 18. April 2014.
- ↑ Deutscher Caritasverband: Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Deutschland - Rechtliche Vorgaben und deren Umsetzung. Lambertus 2017, ISBN 978-3-7841-2850-4, S. 28 f.
- ↑ Schmeling u.a.: Forensische Altersdiagnostik. Ärzteblatt 29. Januar 2016.
- ↑ Lydia Rosenfelder: Kinder mit Bärten, FAZ vom 7. Januar 2018.
- ↑ Bundesamt für Strahlenschutz: Grundsätze des Strahlenschutzes, abgerufen 15. Januar 2018
- ↑ kjo/dpa: Parallelen zu Kandel 16-Jähriger sticht Ex-Freundin nieder – Staatsanwaltschaft beantragt Altersüberprüfung. In: Focus. 7. Januar 2018.
- ↑ Bundesverband der Berufsbetreuer: Wirksamkeit der Einwilligung in ärztliche Maßnahmen
- ↑ Deutscher Caritasverband: Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Deutschland - Rechtliche Vorgaben und deren Umsetzung. S. 30.
- ↑ Haufe, Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional, Altersfeststellung bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern
- ↑ Kontroverse um SPD-Entwurf zu Aufenthalts- und Asylverfahrensrecht. Deutscher Bundestag, April 2013, abgerufen am 18. April 2014.
- ↑ Gesetzgebung. Gesetz zur Verbesserung der Situation Minderjähriger im Aufenthalts- und Asylverfahrensrecht – ID: 17-43668. Deutscher Bundestag, abgerufen am 18. April 2014.
- ↑ Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 9. Februar 2017. Deutsche Bundesregierung, abgerufen am 20. Mai 2017.
- ↑ a b OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2. Dezember 2010, Az. 2 UF 172/10, openjur
- ↑ Nachzugsanspruch der Eltern eines minderjährigen Flüchtlings besteht bis zur Volljährigkeit des Kindes. Pressemitteilung Nr. 23/2013, BVerwG 10 C 9.12, 18. April 2013.
- ↑ Elternnachzug bei einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12). In: rechtslupe.de. Abgerufen am 26. April 2014.
- ↑ Fakten zum Elternnachzug bei UMF. Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, 24. November 2015, abgerufen am 12. März 2017.
- ↑ Beschluss vom 16. Juli 2010 – 244 F 1159/09 VM, Amtsgericht Gießen, Familiengericht
- ↑ Claudia Pittelkow: So funktioniert Schule für minderjährige Flüchtlinge – Basisklassen und Internationale Vorbereitungsklassen in Hamburg. Freie und Hansestadt Hamburg
- ↑ Deutscher Lehrerverband: Lehrerverbände fordern Masterplan zur Integration heranwachsender Flüchtlinge in das Schulwesen. 2011
- ↑ Situation unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge in Deutschland. Deutscher Bundestag Drucksache 18/5564, 18. Wahlperiode 15. Juli 2015. Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Abgeordneten Luise Amtsberg, Beate Walter-Rosenheimer, Dr. Franziska Brantner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Drucksache 18/2999. S. 10–11.
- ↑ Flüchtlinge: Viele angeblich minderjährige sind über 18 Jahre. Frankfurter Allgemeine Zeitung, abgerufen am 29. Dezember 2017.
- ↑ Zentrale Ethikkommission, „Medizinische Altersschätzung bei unbegleiteten jungen Flüchtlingen“
- ↑ Altersbestimmung in Deutschland und im Europäischen Vergleich – von Dr. Eva Britting-Reimer – Veröffentlichung des BAMF
- ↑ Zentrale Ethikkommission, „Medizinische Altersschätzung bei unbegleiteten jungen Flüchtlingen“
- ↑ a b c Die Welt, Philip Kuhn, Das Chaos bei der Altersfeststellung von Flüchtlingen, 4. Januar 2018.
- ↑ Haufe, Altersfeststellung bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern
- ↑ a b c d e f Vanessa Vu: "Die Untersuchungsverfahren sind nicht aufwendig" - Die Zeit, 3. Januar 2018.
- ↑ Die Welt, Was die Studie zur Gewalt durch Zuwanderer aussagt, 3. Januar 2018.
- ↑ Ärztekammer lehnt generelle Alterstests für Asylbewerber ab - Der Tagesspiegel, 2. Januar 2018.
- ↑ a b Norbert Lossau: So groß ist die Strahlenbelastung beim Röntgen der Hand, Welt Online, 2. Januar 2018.
- ↑ a b c Kristiana Ludwig: Bundesärztekammer lehnt systematische Alterstests für Asylbewerber ab. In: sueddeutsche.de. 2. Januar 2018, abgerufen am 9. Januar 2018.
- ↑ "Kinderärzte lehnen Alterstests für junge Flüchtlinge ab" Welt.de vom 4. Januar 2018.
- ↑ a b Badische Zeitung: Jugendamt hat Alter von Hussein K. per Fragebogen bestimmt - Jetzt wird er geröntgt. In: badische-zeitung.de. Abgerufen am 12. Januar 2018.
- ↑ Sebastian Eder: Streit über Alterstest bei Flüchtlingen. In: FAZ.net. 2. Januar 2018, abgerufen am 10. Januar 2018.
- ↑ Deutsches Ärzteblatt, Forensische Altersdiagnostik, Methoden, Aussagesicherheit, Rechtsfragen, 2016, 113(4), S. 44–50
- ↑ Landtag BW, Drucksache 16/3236, Stellungnahme Ministerium für Inneres ind Integration, 6. März 2018, abgerufen 26. März 2017
- ↑ Schmeling u.a.: Forensische Altersdiagnostik. In: Ärzteblatt. 29. Januar 2016, S. 45.
- ↑ Lydia Rosenfelder: Kinder mit Bärten, FAZ vom 7. Januar 2018.
- ↑ Welt Online, So groß ist die Strahlenbelastung beim Röntgen der Hand.
- ↑ § 2 Abs. 1 Z. 17 NAG: „unbegleiteter Minderjähriger: Ein minderjähriger Fremder, der sich nicht in Begleitung eines für ihn gesetzlich verantwortlichen Volljährigen befindet“
- ↑ Altersfeststellung. asylkoordination österreich, abgerufen am 29. Dezember 2017.
- ↑ Bluttat in Kandel: Die Altersfrage. Frankfurter Allgemeine Zeitung, abgerufen am 29. Dezember 2017.
- ↑ Rättsmedicinalverket (schwedischer nationaler Rat für Rechtsmedizin), De första medicinska åldersbedömningarna klara
- ↑ a b Deportation data won't dispel rumors drawing migrant minors to U.S. Los Angeles Times, 6. Juli 2014, abgerufen am 11. Juli 2014 (englisch).
- ↑ a b c Einwanderungsreform im Koma. taz, 8. Juli 2014, abgerufen am 11. Juli 2014.
- ↑ US-Senat verabschiedet Einwanderungsreform. Zeit online, 28. Juni 2013, abgerufen am 11. Juli 2014.
- ↑ a b Obama zu illegaler Einwanderung: „Eure Kinder enden womöglich im Sexhandel“. Spiegel online, 27. Juni 2014, abgerufen am 11. Juli 2014.
- ↑ Kongress könnte laut Obama Streit um Kinderflüchtlingswelle beenden. Neue Zürcher Zeitung (online), 11. Juli 2014, abgerufen am 11. Juli 2014.
- ↑ Kindermigration: Texas schickt 1000 Nationalgardisten an mexikanische Grenze. Spiegel online, 22. Juli 2014, abgerufen am 22. Juli 2014.
- ↑ Kindermigration in die USA: Dilemma im Transitland. NZZ, 12. Juni 2015, abgerufen am 14. Juni 2015.
- ↑ G. Holton u. G. Sonnert: What Happened to the Children Who Fled Nazi Persecution. Palgrave 2006, ISBN 978-0-230-60907-5, S. 57.
- ↑ Alexandra Ludewig: The Last of the Kindertransports. Britain to Australia, 1940. In: The Kindertransport to Britain 1938/39: New Perspectives. Hrsg.: Hammel und Lewkowicz, Rodop 2012, ISBN 978-90-420-3615-4, S. 81.
- ↑ Birgit Sauer, Barbara Gornik, Jyothi Kanics, Margrite Kalverboer, Tjasa Zakelj, Corentin Bailleul, Marie-Benedicte Dembour: Unaccompanied Children in European Migration and Asylum Practices: In Whose Best Interests?, Routledge Research in Asylum, Migration and Refugee Law, 2017, ISBN 978-1-138-19256-0, S. 160 ff.