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Ersatzreserve

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Die Ersatzreserve in Deutschland besteht im militärischen Sinn aus allen Wehrpflichtigen, die ihren Grundwehrdienst nicht abgeleistet haben. Im Verteidigungsfall kann die Ersatzreserve zum Wehrdienst herangezogen werden.

Dabei spielt es keine Rolle, ob der Wehrpflichtige noch nicht gemustert ist, auf Grund der Einberufungspraxis nicht eingezogen wurde oder über 23 Jahre alt ist, denn dieses ist nur für die Heranziehung zum Grundwehrdienst im Friedensfall relevant. Im Verteidigungsfall können alle Wehrpflichtigen zum unbefristeten Wehrdienst herangezogen werden, auch diese, die einen Kriegsdienstverweigerungsantrag gestellt haben. Sie werden dann zu zivilen Dienstleistungen außerhalb der Bundeswehr, zum Beispiel zur Krankenpflege herangezogen. Zu solchen zivilen Leistungen können auch Frauen (nach Art. 12a GG) im Verteidigungsfall verpflichtet werden.

Alle Wehrpflichtigen, die ihren Grundwehrdienst abgeleistet, oder als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat ausgeschieden sind (in dem Fall auch Frauen), gehören dagegen zur Reserve.