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Ersatzfreiheitsstrafe

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Eine Ersatzfreiheitsstrafe ist eine Freiheitsstrafe, die vollzogen wird, wenn eine vom Gericht verhängte Geldstrafe nicht geleistet wird, bzw. aus wirtschaftlichen Gründen nicht geleistet werden kann.
Einem Tagessatz der Geldstrafe entspricht dann 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Wer bespielsweise zu 60 Tagessätzen zu x Euro verurtelt wurde, dem droht bei Nichtentrichten der Geldbuße eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen.

StGB § 43 Ersatzfreiheitsstrafe: An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.

Das führt dazu, dass ein gewisser Anteil der Insassen in Justizvollzugsanstalten dort nur aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation einsitzen, obwohl der zuständige Richter von der Verhängung einer Freiheitsstrafe abgesehen hatte.

Zahlen

Der Vollzug der Ersatzfreheitsstrafe findet im sogenannten Offenen Vollzug statt Die Zahlen schwanken je nach Bundesland und gesamtwirtschaftlicher Situation.

Insassen Aufgrund Ersatzfreiheitsstrafe

  • alte Bundesländer ca. 7%
  • neue Bundesländer ca. 9%

Anteil der Insassen Aufgrund Ersatzfreiheitsstrafe im offenen Vollzug

  • alte Bundesländer ca. 34%
  • neue Bundesländer ca. 16%

Quelle : Uni Greifswald, Lehrstuhl für Kriminologie, 2000