Marke (Recht)
Marke [iur.]: Besondere Zeichen, die dazu dienen, zum Handelsverkehr bestimmte Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von gleichartigen Waren und Diesntleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Markenschutz kann durch Eintragung in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes Markenregister erreicht werden (Eintragungsmarke, § 4 Nr. 1 MarkenG). Marken können aber auch durch Verkehrsgeltung (§ 4 Nr. 2 MarkenG) geschützt sein, soweit das Markenzeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat. Markenschutz kann aber auch bestehen, wenn die Marke allgemeine Kenntnis innerhalb der beteiligten Verkehrskreise erworben hat, also jeder angesprochene Kunde diese Marke einer Ware oder Dienstleistung eines Unternehmens zuordnet. Man spricht dann von Notorietät, also notorischer Bekanntheit und dann erfolgt Markenschutz über § 4 Nr. 3 MarkenG in Verbindung mit Art 6 bis PVÜ (Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums).
Überblick
Die Marke in diesem Sinne schützt den kennzeichengemäßen Gebrauch im geschäftlichen Verkehr. D.h. eine private Benutzung ist gestattet oder die Verwendung in einem Nachschlagewerk in Form der redaktionellen Nennung. Dabei erstreckt sich der Schutz auch auf ähnliche Zeichen, die für gleiche oder ähnliche Waren benutzt werden sollen. Marken werden deshalb für bestimmte Klassen eingetragen. Der Schutz gilt nur für diese Klassen, so darf die gleiche Bezeichnung bspw. je für Baustoffe, Computerprogramme und Lebensmittel parallel verwendet werden.
Markenarten
Man unterscheidet zwischen Wort-, Bild-, Wort-Bild-Marken und mehrteiligen Marken. Letztere sind mehrere Teile, die einen Gesamteindruck ergeben.
Unzulässige Zeichen
Bei der Wahl der Marke sind der Gestaltung allerdings gewisse Grenzen gesetzt.
- Rein beschreibende Zeichen sind nicht zulässig. Die Marke Benzin kann also nicht angemeldet werden, Diesel wäre möglich gewesen, aber durch eine entsprechende Verbreitung ohne Markenanmeldung ist auch dieser Eigenname zu einem Freizeichen geworden.
- Zeichen amtlichen Charakters sind ebenfalls nicht eintragungsfähig, auch wenn z.B. das Rote Kreuz nicht auf dem Sektor Baustoffe tätig ist.
- Zeichen, die einen Gattungsbegriff darstellen.
Die früher nur bei Verkehrsgeltung erlaubten nicht aussprechbaren Buchstabenkombinationen können in der Praxis heute ohne Probleme angemeldet werden.
Schutz
Der Markeninhaber hat einen Unterlassungsanspruch, gegen die kennzeichenmäßige Benutzung der Marke im jeweiligen Schutzbereich. Vom Verletzer kann Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr, Herausgabe der Bereicherung, Unterlassung, und Beseitigung verlangt werden. Auf Antrag kann auch eine strafrechtliche Verfolgung vorgenommen werden.
Schutzdauer
Ab dem Tag der Eintragung zehn Jahre, wobei die Schutzdauer, gegen Zahlung einer Gebühr, beliebig oft um weitere zehn Jahre verlängert werden kann. Nach Eintragung der Marke bzw. dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens beginnt die Benutzungsschonfrist von 5 Jahren (§ 26 Abs. 5 MarkenG) Nach Ablauf von 5 Jahren kann ein Dritter die Marke mit einer Nichtigkeitsklage angreifen und die Löschung der nicht benutzten Marke beantragen. Es ist daher zu empfehlen, die rechtserhaltende Benutzung der Marke schon vor dem Ablauf der Benutzungsschonfrist aufzunehmen, um im Streitfall die ernsthafte Nutzung der Marke im Geschäftsverkehr nachweisen zu können.