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Bürgerbeteiligung

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Bürgerbeteiligung bezeichnet (in Deutschland) die Beteiligung („Partizipation“) der Bürger an einzelnen politischen Entscheidungen und Planungsprozessen (Bürgerkommune). Bürgerbeteiligung ist ein ständiges geschichtliches Streben im Versuch, höhere Formen zur Organisation von Kooperation zu erreichen.[1]

Der Begriff ist in Deutschland in der Theorie nicht scharf abgegrenzt und wird in der Praxis für eine Vielzahl unterschiedlicher Verfahren verwendet. Insbesondere wird oft diskutiert, ob direktdemokratische Entscheidungsverfahren wie der Bürgerentscheid in den Begriff Bürgerbeteiligung einbezogen werden müssen.[2] Im engeren Wortsinn sind üblicherweise mit dem Begriff Bürgerbeteiligung direktdemokratische Verfahren oft nicht mitgemeint, in einem weiteren Wortsinn hingegen gehören diese Verfahren zur Bedeutung des Begriffs dazu.[3][4] In einigen Quellen ist diese Zugehörigkeit unbestritten.

„Direkte Demokratie ist mit Bürgerbeteiligung zutiefst verbunden – sie setzt auf Partizipation und Kompetenz der Bürger“

Georg Kohler[5]

„Direkte Demokratie und Bürgerbeteiligung: Zwei Seiten einer Medaille“

Fabian Reidinger[6]

Vor allem auf der kommunalen Ebene wird Bürgerbeteiligung im engeren Wortsinn vergleichsweise oft praktiziert. Seltener kommt sie auf der Ebene der Länder und des Bundes zur Anwendung. Auf europäischer Ebene gibt es seit einigen Jahren vielfache Bestrebungen, Bürgerbeteiligung zu formalisieren und fest in die politischen Verfahren zu integrieren, wie durch die vom Europäischen Parlament beschlossene „Bürger-Agora“.[7][8] Bürgerbeteiligung kann auf die Teilnahme der Gesamtheit der Bürgerschaft ausgerichtet sein oder auch nur auf bestimmte Gruppen, so etwa auf Jugendliche oder Einwohner eines Stadtviertels.

Spektrum der Bürgerbeteiligung

Ebenen der Bürgerbeteiligung[9]
Zunehmender Grad der Beteiligung
    ermächtigen  
(engl. empower)
    kooperieren  
(engl. cooperate)
    einbeziehen  
(engl. involve)
    konsultieren   Rat einholen
(engl. consult)
    informieren  
(engl. inform)
Ebenen der Bürgerbeteiligung mit zunehmendem Bürgereinfluss – vom Informieren zum Ermächtigen

Bürgerbeteiligung wird als „Spektrum“ dargestellt und in Verfahren mit wachsender Einflussnahme der Bürgerschaft gegliedert,[9] mit zunehmenden „Stufen“ der Beteiligung. Das Spektrum reicht von der Information bis zur Übertragung von Verantwortung – vom Informieren zum Ermächtigen. Bei der Ermächtigung gilt als Ziel, die letzte Entscheidung in die Hände der Bürgerschaft zu legen und es gibt das Versprechen, all genau das einzuführen, was die Bürger entschieden haben. Ausgewogene und objektive Informationen sind die Grundlage der Bürgerbeteiligung. Nachfolgend kann die Öffentlichkeit um Rat gebeten werden, ihre Einwände als Analyse, Alternative oder andere Entscheidungen vorzutragen. Strukturierte Bürgerbeteiligung bezieht alle Bestrebungen und Bedenken der Bürger ein und stellt sicher, dass im Beteiligungsverfahren alles verstanden und berücksichtigt wird. Bei einer weiterentwickelten Form der Bürgerbeteiligung handeln Politik und Verwaltung als Partner der Bürger, die zusammen als Bündnis an Alternativen arbeiten und eine bevorzugte gemeinsame Lösung finden. (vgl. Kooperation)

Empowerment als weitreichendste Form der Bürgerbeteiligung entspricht in dieser Einteilung der größten Einflussnahme, Mitbestimmung der Bürger – vgl. Demokratie (altgriechisch Δημοκρατία ‚Herrschaft des Volkes‘, von δῆμος dēmosVolk‘ und -kratie: κρατία kratíaHerrschaft‘):

„Demokratie – Staatsform, in welcher das ‚Volk‘ (griech. demos), d. h. die Gesamtheit der vollberechtigten Bürger, nicht ein Einzelner oder eine kleine Gruppe Mächtiger, die Staatsgewalt innehat. In der Vormoderne war die Demokratie eine Ausnahmeerscheinung die Mitbestimmungsrechte waren … beschränkt … und galten als Privileg spezieller Gruppen. Erst die moderne Demokratie, die sich nach der Amerikanischen und Französischen Revolution durchzusetzen begann, gewährte die Politischen Rechte als [Bestandteil] der Menschenrechte, deren Garantie eine der Hauptaufgaben des demokratischen Staates wurde.“

Noch heutzutage wird ein „Ehernes Gesetz der Oligarchie“ bei parteipolitisch geprägter Demokratie und Bürgerbeteiligung beschrieben, eine „Repräsentations- und damit auch Partizipationslücke“ – „Es besteht die Gefahr, dass [die] Interessen [der Wähler, Nichtwähler und Partei[en]mitglieder] nicht mehr durch die gewählten Politiker repräsentiert werden. Eine Repräsentations- und damit auch Partizipationslücke zwischen Bevölkerung und Politik wird sichtbar“.[11]

Zunehmender Grad der Beteiligung / Ebenen der Bürgerbeteiligung[9]
vom Informieren zum Ermächtigen (Empowerment)
Informieren
(engl. inform)
Konsultieren
(engl. consult)
Einbeziehen
(engl. involve)
Kooperieren
(engl. cooperate)
Ermächtigen
(engl. empower)
Ziele der Beteiligung Ausgewogene und objektive Informationen, um die Öffentlichkeit zu unterstützen im Verständnis der Probleme, Alternativen, Möglichkeiten und/oder Lösungen. Einholen einer Rückmeldung durch die Öffentlichkeit zu Analyse, Alternativen und/oder Entscheidungen. Direkte Zusammenarbeit mit der Öffentlichkeit während des gesamten Prozesses, um sicherzustellen, dass die öffentlichen Anliegen und Erwartungen konsequent verstanden und berücksichtigt werden. Partnerschaft mit der Öffentlichkeit in jedem Aspekt der Entscheidungen, einschließlich der Entwicklung von Alternativen und Auswahl bevorzugter Lösungen. Endgültige Entscheide in den Händen der Öffentlichkeit.
Versprechen an die Gesellschaft Wir halten Sie auf dem Laufenden. Wir halten Sie auf dem Laufenden, hören Ihnen zu, anerkennen Ihre Anliegen und Erwartungen, und teilen Ihnen mit, wie Ihre Anregungen die Entscheidungen beeinflusst hat. Wir arbeiten mit Ihnen, um sicherzustellen, dass Ihre Anliegen und Wünsche direkt in die entwickelten Alternativen einbezogen werden und geben Ihnen Rechenschaft darüber, wie Ihre Anregungen die Entscheidungen beeinflusst hat. Wir suchen Ihren Rat und Kreativität bei Formulierung von Lösungen und integrieren Ihre Ratschläge und Empfehlungen (so weit wie möglich) in die Entscheidungen. Wir setzen das um, was Sie entschieden haben.

Bürgerbeteiligung - formell und informell

  Ziele der Bürgermitwirkung[12]
  formell informell
100 %   4. Entscheiden   4. Kooperation
  3. Einvernehmen/
      Benehmen
  3. Mitgestaltung
  2. Anhören   2. Konsultation
0 %   1. Informieren   1. Informieren
Grad der Mitwirkung
Bei der Bürgerbeteiligung werden unterschiedliche Rechte mit abgestufter Intensität der Mitwirkung gewährt.

Hinsichtlich der Verbindlichkeit der Bürgerbeteiligung werden zwei Arten von Beteiligungsverfahren unterschieden: Einerseits die gesetzlich vorgeschriebenen oder formellen Beteiligungsverfahren (auch verfasste Beteiligung genannt) und andererseits die freiwillige Bürgerbeteiligung (informelle Beteiligung). Bei der formellen und informellen Bürgermitwirkung schlägt der Städtetag Baden-Württemberg zur Einteilung der Intensität von Bürgerbeteiligung eine vierstufige Gliederung vor und stellt den wachsenden Einfluss von Bürgern dar.[12] Bei formellen Beteiligungsverfahren in höchster Vollendung entscheidet die Bürgerschaft; informelle Verfahren streben Kooperation als bestmögliches Ziel an. Der Gesetzgeber kann Reglungen treffen, dass bestimmte Vorstufen nicht überschritten werden. (vgl. Finanzvorbehalt)[13] Dann wird die Bürgerschaft ggf. nur angehört (vgl. Anhörung) oder um Rat gebeten (Konsultation).

Bei der Initiative unterscheidet man zwischen einer Beteiligung im Top-down-Verfahren (der erste Schritt wird von der Exekutive oder der kommunalen Verwaltung unternommen) sowie einer Mitwirkung der Bürger bei einem Bottom-up-Verfahren (Bürger ergreifen von sich aus die Handlungsinitiative).[14] (vgl. bottom-up ‘pull’ rather than top-down ‘push’: Vorschläge „von unten“ werden befördert (‘pull’) anstatt „von oben“ Anweisungen des Managements durchzudrücken (‘push’) aus neuen Sicherheitskonzepten der Erdgas- und Erdöl-Produzenten)[15][16] und (vgl. Community Organizing, deutsch Gemeinwesenorganisierung, umgangssprachlich: Das Organisieren der Bürger vor Ort).

Formell

Direktdemokratische Beteiligungsverfahren

Die Bürger einer Kommune haben das (verbriefte) Recht, auf direktdemokratische Weise Bürgeranträge (in einigen Ländern auch „Einwohneranträge“ genannt) zu stellen sowie mit Hilfe eines Bürgerbegehrens Bürgerentscheide herbeizuführen, durch die der Wille der Bürgermehrheit auch gegen den Stadt- bzw. Gemeinderat und die Verwaltung durchgesetzt werden kann. Hierbei handelt es sich um Instrumente einer Bottom-up-Politik.

Andreas Gross und Bruno Kaufmann beurteilen und vergleichen die Güte direktdemokratischer Verfahren in europäischen Staaten (2002) wie folgt:[17]

  • Die Avantgardisten: Liechtenstein, Schweiz
  • Die Demokraten: Italien, Slowenien, Lettland, Irland, Dänemark, Litauen und die Slowakei
  • Die Vorsichtigen: Frankreich, Spanien, Österreich, Schweden, Norwegen und Ungarn
  • Die Ängstlichen: Polen, Großbritannien, Finnland, Estland, Belgien, Island, Luxemburg, Bundesrepublik Deutschland, Griechenland und Tschechien
  • Die Hoffnungslosen: Rumänien, Portugal, Bulgarien, Malta

Bauleitplanung

Die Bauleitplanung ist ein durch Gesetze und andere Rechtsvorschriften geregeltes, von der Verwaltung initiiertes Top-down-Verfahren der formellen Bürgerbeteiligung, in welches Bottom-up-Elemente (unaufgefordert eingebrachte Bürgeranregungen) integriert werden können. Von den Beteiligten (Bürgern, Verbänden, anderen Behörden) werden Stellungnahmen, Einwände, Bedenken oder Anregungen formuliert und dem Vorhabenträger übermittelt. Dieser ist verpflichtet, im Rahmen der so genannten Abwägung auf alle vorgebrachten Stellungnahmen einzugehen. Er muss ihre Relevanz für das Verfahren prüfen und sie entsprechend berücksichtigen. (Siehe auch oben: „Konsultieren“, „Involvieren“)

Die Bürgerbeteiligung (Öffentlichkeitsbeteiligung) an der Bauleitplanung wird durch ein Bundesgesetz, und zwar § 3 Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Dort ist eine zweistufige Bürgerbeteiligung vorgesehen. Sie wird unterteilt in eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, bei der häufig öffentliche Veranstaltungen zur Bürgerinformation durchgeführt werden, und eine öffentliche Auslegung, die meist im Planungsamt stattfindet. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wird mit einem ersten Entwurf durchgeführt, häufig parallel zur Behördenbeteiligung. Die öffentliche Auslegung ist der letzte Schritt vor der Abwägung und dem Ratsbeschluss.

Durch die Beteiligung der Öffentlichkeit soll jedermann die Möglichkeit haben, seine Interessen und Rechtspositionen im Bauleitplanverfahren oder der in deren Planungsverfahren (wie Planfeststellung oder Raumordnung) zu wahren. Der Gesetzgeber geht hierbei davon aus, dass eine möglichst frühzeitige Bürgerbeteiligung die Akzeptanz und die Qualität der Bauleitplanung erhöht.

In der ersten Phase der Bürgerbeteiligung ist die Öffentlichkeit „möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.“ Die planende Kommune entscheidet selbst, in welcher Form diese Beteiligung durchgeführt wird. Weit verbreitete Beteiligungsformen sind Bürgerversammlungen und Planaushänge an öffentlich zugänglichen Orten (Rathaus, Verwaltungsgebäude, Sparkassen). Zunehmend wird das Internet für die vereinfachte und beschleunigte Durchführung von Beteiligungsverfahren eingesetzt e-Partizipation. Hierzu stehen entsprechende private und öffentliche Dienstleistungsangebote zur Verfügung, z. B. Beteiligungsserver. Es ist nicht zulässig, die Öffentlichkeitsbeteiligung ausschließlich über das Internet durchzuführen (OLG Lüneburg). Auch Behörden und Träger öffentlicher Belange dürfen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung (§4(1) BauGB) lediglich ergänzend über das Internet informiert werden.

Durch die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und meistens parallel hierzu durchgeführte Beteiligung von Behörden und (auch privaten) Unternehmen der Daseinsvorsorge, die als Träger öffentlicher Belange gelten, gewinnt die Planung verbindlicheren Charakter und wird schließlich als Planentwurf bezeichnet, dem auch bereits eine rechtliche Verbindlichkeit zukommen kann. Hierzu ist jedoch die zweite Phase der Bürgerbeteiligung Voraussetzung.

„Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.“

Die Stellungnahmen bilden den Kern des Abwägungsmaterials, welches die Kommune in dem für das Bauleitplanverfahren zentralen Vorgang der Abwägung zu prüfen hat. Die (formell) fehlerhafte Durchführung dieses Vorgangs kann zur Nichtigkeit des Bauleitplanes führen. Die Öffentlichkeit wird über die Beteiligungsverfahren durch ortsübliche Bekanntmachungen informiert. Diese erfolgen häufig in kommunalen Amtsblättern oder durch Veröffentlichungen in lokalen Tageszeitungen. (Siehe auch „Informieren“ oben.)

Informelle Bürgerbeteiligung

Bei der informellen (nicht gesetzlich vorgeschriebenen) Bürgerbeteiligung ist eine Vielzahl an Formen zu beobachten, die von der einfachen Bürgerversammlung über moderierte Veranstaltungen wie die Zukunftswerkstatt bis hin zu aufwändigen Beteiligungsverfahren wie Lokale Agenda 21 oder Lebensqualität durch Nähe reichen. Auch im Rahmen von Stadtmarketing kann es zu groß angelegter Bürgerbeteiligung kommen.

Während bei der formellen Bürgerbeteiligung die Kommunikation zwischen Beteiligtem und Behörde direkt stattfindet, legt die freiwillige Bürgerbeteiligung in aller Regel ein wesentlich größeres Gewicht auf diskursive Verfahren. Die Bürgerschaft soll miteinander über ein Thema „ins Gespräch“ kommen, Argumente und Ideen austauschen und so gemeinsam Lösungen entwickeln. In solchen Verfahren übernimmt die Verwaltung häufig eine beratende Funktion, in dem sie ihr Fachwissen zur Thematik neutral einbringt, ohne den Diskurs inhaltlich zu bestimmen. Diese diskursiven Ansätze haben den großen Vorteil, dass die Ideen und Gedanken der Beteiligten öffentlich sichtbar sind, während bei der formellen Bürgerbeteiligung der einzelne Bürger mit der – für den einzelnen oftmals übermächtig erscheinenden – Verwaltung „alleine gelassen“ wird. Ausschlaggebend für den Erfolg der freiwilligen Bürgerbeteiligung ist die Herstellung von Relevanz. So sollte das Thema des Verfahrens etwas sein, dass für die Zielgruppe von Interesse ist. Zugleich müssen die Beteiligten wissen, dass die von ihnen erarbeiteten Ergebnisse in die tatsächlich getroffenen Entscheidungen von Politik und Verwaltung einfließen. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, sind viele Menschen nicht bereit, Zeit in die Beteiligung an dem Verfahren zu investieren. Die freiwillige Bürgerbeteiligung richtet sich in der kommunalen Praxis auf alle denkbaren kommunalpolitischen Themen. Dies reicht von der Beteiligung an den wichtigsten kommunalen Plänen wie Haushaltsplan oder Flächennutzungsplan über Bereichspläne bis hin zu einzelnen Bauprojekten oder Aktivitäten zur Kriminalprävention oder zum Umweltschutz.

Das Bürgerpanel beruht auf einer repräsentativen Stichprobe der Wahlberechtigten, die zu lokalpolitischen Fragen schriftlich oder per Internet befragt werden. Aber auch Bürger, die nicht zur Stichprobe gehören, können einen Fragebogen ausfüllen, der dann auch ausgewertet wird.[18] Ziel ist effektiver Dialog zwischen Bürgern und Politik.

Zielorientierung von Politik und Verwaltung

Typologie von Basiszielen des öffentlichen Handelns[19]
1. Legitimation 2. Leistung
a) institutionell /
organisatorisch
1.a  „Rechtlichkeit“ 2.a  „Effizienz“
  • Konsistenz
  • Regeltreue
  • juristische Richtigkeit
  • Gleichbehandlung
  • Sparsamkeit
  • Wirtschaftlichkeit
  • Fachexpertise
  • Speditivität[20]
b) individuell /
    plebiszitär
1.b  „Demokratie“ 2.b  „Flexibilität“
  • Partizipation
  • öffentliche Diskussion
  • Volksmeinung
  • Stimmmehrheiten
  • Bürgernähe
  • Informalität
  • Interaktiver Vollzugsstil
  • Persönliche Behandlung

Bürgernähe und Partizipation zu gestalten unterliegt vielfältigen rechtlichen Vorgaben und gesellschaftlichen Einflüssen. So hat die Politik die Pflicht, die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben zu fördern und für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen zu sorgen.[21]

Die Zielorientierung der öffentlichen Verwaltungen wird in vier Bereiche gegliedert. Das administrative Handeln wird durch Gesetze und den wachsenden Anspruch der Bürger auf Recht bestimmt. Die Verwaltung unterliegt dem Innovationsdruck durch das Neue Steuerungsmodell, einer Organisationslehre zur Steigerung der Effizienz. Die Akzeptanz von Entscheidungen wird durch zunehmende Erwartungen geprägt, die Bürgerschaft zu beteiligen (Verwaltungsfelder der Rechtlichkeit und Demokratie). Bei den Einwohnern soll die Verwaltung individuell und flexibel handeln sowie bürgernah sein.[19]

„Die Legitimität ist „diskursiv“ geworden. Sie kommt häufig nur im Wege der wechselseitigen Überzeugung und des Aushandelns zustande“, stellt der Deutsche Städtetag fest. In den Thesen zur Weiterentwicklung lokaler Demokratie wird erklärt, dass bewährte Formen der repräsentativen Demokratie vor Ort und direktdemokratische Formen der Bürgerbeteiligung wichtige Elemente einer lebendigen lokalen Demokratie seien und in eine ergänzende Beziehung zueinander gebracht werden müssen.[22]

Die Enquete-Kommission „Bürgerbeteiligung“ legte dem Landtag Rheinland-Pfalz einen Schlussbericht ihrer dreijährigen Beratungen vor.[23] In der Diskussion über Bürgerbeteiligung werden Prinzipien des Empowerments (dtsch: Bemächtigung) als kollektiver Prozess der Selbstbemächtigung angestimmt.[24]

Entwicklung der Bürgerbeteiligung

Im deutschsprachigen Raum wurden erste verbindliche Projekte der Bürgerbeteiligung zu Beginn des Jahrtausends als Handbücher und Leitlinien vorgelegt. Sie sind recht jung und werden kommunal oder regional erprobt. Sie harren zumeist auf Bewährung im Einzelfall (Stand 2013). Die Direkte Demokratie in der Schweiz geht einen eigenen Weg; das österreichische Bundesland Vorarlberg beschloss eine Landesrichtlinie.

Deutschland

Im April 2013 empfahl der Deutsche Städtetag den Kommunen, sich mit der lokalen Beteiligungs- und Planungskultur systematisch zu befassen und einen Lagebericht zu erstellen. Als mögliche Konsequenz wird die Weiterentwickelung von Leitlinien und kommunalen Satzungen angeraten;[25] nachfolgend werden Thesen zur Weiterentwicklung lokaler Demokratie vorgelegt.[22] In einer vorläufigen Liste nennt das Netzwerk Bürgerbeteiligung der Stiftung Mitarbeit einige Dutzend deutsche Städte mit geplanten oder verbindlichen kommunalen Regeln zur Bürgerbeteiligung (Stand Herbst 2015).[26]

Der konkreten Umsetzung von Bürgerbeteiligung nähern sich ein Handbuch vom einstigen Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,[27] bei Großprojekten[28] das «Gesetz für Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren» (PlVereinhG)[29] von Mai 2013 sowie erste kommunale Ratsbeschlüsse über Leitlinien zur Bürgerbeteiligung u. a. von Bonn,[30] Darmstadt,[31] Gießen,[32] Görlitz,[33] Heidelberg,[34] Heilbronn,[35] Karlsruhe,[36] Kiel,[37] Landau in der Pfalz,[38] Leipzig,[39] Nürtingen,[40] Pforzheim,[41] Soest,[42] Überlingen,[43] der Gemeinde Weyarn[44] und Wolfsburg.[45]

Wegen nationaler Vorgaben sind bestimmte Themen von der Bürgerbeteiligung ausgeschlossen, so die Finanzen, der Haushalt und die Gehälter. Der Finanzvorbehalt[13] verwehrt den Bürgern die Abstimmungen, obwohl „fast alles, was man in der Politik macht und entscheidet, finanziell relevant ist.“[46][47]

In tiefenpsychologisch geführten Interviews einer Bremer Studie äußern Politik, Verwaltung und Bürgerschaft ganz unterschiedliche Vorstellungen und Erwartungen über Bürgerbeteiligung. Es gibt drei Wertemuster. Führungspersonal aus Politik und Verwaltung betrachtet Bürger als eigennützig und nicht ausreichend kompetent, Interessen des Allgemeinwohls zu vertreten. Bürger sollen zwar angehört werden, aber nicht mitentscheiden. Für Bürgerbeteiligung - aber in geregelten Verfahren - sprechen sich andere Teile von Politik und Verwaltung aus. Die dritte überwiegend bürgerliche Gruppe hat das Gefühl ausgegrenzt zu sein. Politik über ihre Köpfe hinweg wird abgelehnt; sie wollen mitmachen und mitreden, Teil der Politik sein.[48]

Österreich

Neben lokal engagierten Projekten gibt es Partizipation und nachhaltige Entwicklung Europa als eine Initiative des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,[49] Bürgerbeteiligung in Österreich zu entwickeln.

Leitlinien der Bürgerbeteiligung liegen u. a. vor von der Landeshauptstadt Graz.[50] Die Vorarlberger Landesregierung legte das Handbuch Bürgerbeteiligung für Land und Gemeinden vor,[51] die Stadt Wien das Praxisbuch zur Bürgerbeteiligung.[52]

Das im Westen von Österreich gelegene Bundesland Vorarlberg verankerte Elemente der partizipativen Demokratie in der Landesverfassung im Jahr 2013. In einem ersten Schritt werden „Bürgerräte“ in einem einfachen, kostengünstigen und rasch umsetzbaren Verfahren (vgl. Kurzform einer Planungszelle) Vorschläge zu bestimmten Fragestellungen erarbeiten. Diese werden nachfolgend in einem „Bürgercafe“ und einer „Resonanzgruppe“ von Politik, Verwaltung, Fachinstitutionen und der Bürgerschaft hinsichtlich möglicher Konsequenzen beraten.[53] Einzelheiten regelt eine Landesrichtlinie.[54]

Schweiz

Strukturierte Formen der Bürgerbeteiligung, als Dialog- und Beteiligungsforen – darunter auch nach deutschem oder niederländischem Vorbild[55] – wie z. B. das PubliForum,[56] die Regionale Partizipation zur Standortsuche für radioaktive Abfälle,[57] Nextzürich[58] oder Dialog Chur West[59] werden in der Schweiz eher selten angewandt, da die Beteiligung dort rechtlich verbindliche Formen aufweist – als ausgebaute politische Rechte der (sogenannten) direkten Demokratie.

So werden durch die schweizerische Bundesverfassung Volksentscheide auf Bundesebene garantiert, genauso wie durch kantonale Verfassungen auf Ebene der Kantone und Gemeinden. Zusammen mit dem Vernehmlassungsverfahren, bei dem jeder in den Gesetzgebungsprozessen, wie u. a. auch in der frühen Projektplanung, seine Einwände und v. a. konstruktive Beiträge einbringen kann, führt das zu Transparenz, Streben nach Einvernehmen und Interessenausgleich – sogenannte Konkordanz.[60]

Dadurch werden die unterschiedlichsten Interessen, u. a. etwa bei Infrastrukturmaßnahmen (siehe u.v. a./z. B. NEAT[61][62]), eingebracht, aufeinander abgestimmt und laufend weiterentwickelt. Dabei werden Einschränkungen, Ausgrenzungen von Abstimmungsthemen, wie Finanzvorbehalt – im Gegensatz zu Deutschland – in der Schweiz so gut wie nie angewandt.[46]

SBB

Die SBB haben 2017 für die Überbauung Neugasse in Zürich-West ein Partizipationsverfahren angewandt. Für eine Umnutzung eines 30'000 Quadratmeter grossen Areals sammelten sie – unterstützt von einem 16-köpfigen Fachgremium und einem Autorenkollektiv mit rund 15 Personen – in vier Workshops innert acht Monaten Ideen und Vorschläge von etwa 200 Beteiligten, die das Autorenteam in ihr Konzept einbezogen und im fünften Workshop Ende 2017 vorgestellt hat. Die SBB werden auch alle 150 frei werdenden Areale in der Schweiz auf diese Weise entwickeln. Darunter auch alle ihre freigewordenen Areale in der Stadt Zürich mit einer Grösse von insgesamt rund 140'000 Quadratmetern.[63][64]

Europa

Öffentlichkeitsbeteiligung bei Umweltangelegenheiten wurde erstmals im völkerrechtlichen Vertrag der Aarhus-Konvention beschlossen und dann von der europäischen Richtlinie 2003/35/EG sowie in den nationalen Gesetzgebungen umgesetzt. Darin werden jeder Person Rechte im Umweltschutz zugeschrieben. Als Beteiligung entstand so in Deutschland, als Umsetzung der EU-Richtlinie, das Recht auf Information, die Gelegenheit zur Äußerung[65] und der erweiterte Zugang zu Gerichten. Einzelheiten regeln das Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz, das Umweltinformationsgesetz, die Umweltverträglichkeitsprüfung u. a.[66]

Verhaltenskodex für die Bürgerbeteiligung im Entscheidungsprozess
Matrix zur Bürgerbeteiligung im politischen Prozess[67]
Beteiligungsebenen
und Einfluss der Bürgerschaft
Kreislauf der sechs Phasen
eines politischen Prozesses
Partnerschaft
  Agenda‑Setting Ausarbeitung  
     
 Neuformulierung   Entscheidung 
     
  Überwachung Umsetzung  
Dialog
Beratung
Information
(ausführliche Darstellung der Matrix zum Verhaltenskodex:   
vgl. Nichtregierungsorganisation: Verhaltenskodex für die Bürgerbeteiligung)   

Seit dem Europarechtsanpassungsgesetz Bau von 2004 wird die Bürgerbeteiligung im deutschen Planungsrecht wegen der europäischen Richtlinie 2003/35/EG als „Öffentlichkeitsbeteiligung“ (englisch public participation) bezeichnet. In der kommunalen Praxis hat sich dieser Begriff nicht durchgesetzt; hier wird weiterhin von Bürgerbeteiligung gesprochen.

Die Konferenz der internationalen Nichtregierungsorganisationen (INGOs) vom Europarat verabschiedete 2009 einen Verhaltenskodex für die Bürgerbeteiligung im Entscheidungsprozess.[67] Darin wird die Beteiligung der Bürgerschaft auf verschiedenen Ebenen im Kreislauf eines politischen Prozesses beschrieben.

Im Vertrag von Lissabon (2007/09) wurde die Europäische Bürgerinitiative (EBI) beschlossen, ein demokratisches Instrument der politischen Teilhabe in der Europäischen Union. Die Europäische Kommission erläutert das Verfahren auf ihrem Web: [68][69] Im April 2012 eingeführt, entspricht sie aber eher noch einer Petition als schon einer Volksinitiative – so blieb die erste erfolgreich organisierte europäische Bürgerinitiative Right2Water (deutsch: Wasser ist ein Menschenrecht!) praktisch ohne Konsequenzen, wie die Europäische Kommission entschied.[70]

International

Gemäss Andreas Gross und Bruno Kaufmann ist in einer wachsenden Zahl von Nationen der Nutzen von Bürgerbeteiligung anerkannt und als Bürgerrecht gesetzlich verankert. Sie berichten weiter, dass weltweit etwa die Hälfte aller Staaten Volksentscheide zulässt und dass sich, im Vergleich zum vorhergehenden Jahrzehnt, in der letzten Dekade des vergangenen Jahrhunderts die Zahl der nationalen Volksabstimmungen nahezu verdoppelt hat – die meisten davon in Europa (248 von 405, allein 115 in der Schweiz).[17]

Referenden, Volksinitiativen

Nationale Referenden und Volksinitiativen sind Bestandteile der Direkten Demokratie und werden – in ziemlich unterschiedlichen Auffassungen – weltweit durchgeführt. In Großbritannien, Österreich, Kanada und Südafrika ist das sehr selten. Bis zu fünfzehn dieser Beteiligungsverfahren gab es in Brasilien, Frankreich, Polen und Schweden, so eine Untersuchung in ausgewählten Ländern seit 1949.[71] Deutlich häufiger fanden sie in Dänemark, Irland, Australien und Italien statt (bis zu 72). Regelmäßig werden sie in Neuseeland (113) und der Schweiz (584) angewandt. Bürger in Deutschland (auf Bundesebene, im Gegensatz zu den Bundesländern), Indien, Japan und den USA wurden von diesen direkt-demokratischen Verfahren bisher vom Gesetzgeber ausgeschlossen (Stand März 2013). (vgl. Liste von Referenden in den Ländern Europas)

Methoden der Bürgerbeteiligung

Zur Umsetzung von Bürgerbeteiligung bei politischen Entscheidungs- und Planungsprozessen wurden in den vergangenen Jahrzehnten eine große Bandbreite von Methoden und Instrumente („Formate“) entwickelt, wobei fortlaufend neue hinzutreten. Oftmals kommen auch Methoden die für Konferenzen oder Workshops entwickelt wurden erfolgreich in der Bürgerbeteiligung zum Einsatz – wie etwa die Themenzentrierte Interaktion (TZI).[72] Jedes Format hat dabei seine individuellen Vor- und Nachteile, so dass nicht jedes Verfahren automatisch für jede Zielsetzung oder Zielgruppe geeignet ist. Weiterhin spielt das politisch-rechtliche und sozio-kulturelle Umfeld eine wichtige Rolle. So können Formate die bspw. in einem Land regelmäßig und erfolgreich angewandt werden in einem anderen Umfeld scheitern. Seit Ende der 1990er Jahre spielt, als heute selbstverständliches Arbeitsinstrument, die Nutzung des Internets eine zunehmend bedeutende Rolle in der Bürgerbeteiligung. Zunehmend wird auch die rechtliche Verbindlichkeit diskutiert – von unverbindlich (heute z. B. in Deutschland die Regel), über "politische" Verbindlichkeit, die auf einem (einmaligen) Versprechen beruht, bis zu rechtlich garantierter Verbindlichkeit.

Nachfolgend eine Liste von Methoden der Bürgerbeteiligung:

  • unverbindlich (u. a. auch „informell“), ohne rechtliche Verankerung, darunter auch "politisch verbindlich", Entscheide bleiben der Exekutive, Legislative vorbehalten
Bemerkung: es gibt (immer noch) auch Bürger-/Volksentscheide, die (noch) nicht mit entsprechenden politischen Rechten garantiert sind

Nutzen, Probleme und Auswege, weitere Entwicklung

Kritik und weitere Entwicklung

Vor allem die (in der Regel) mangelnde, eher noch nicht vorhandene Ermächtigung (empowerment) mancher Verfahren führt zu ihrer Kritik:

„Sie heißen Schlichtung, Mediation, Runde Tische, Bürgerdialog, Konsensforum, Dialogtag und so fort. Einerlei, welch freundliche Begriffe gewählt werden, das ihnen gemeinsame Merkmal ist, dass Bürgerlnnen- und Protestbewegungen in Entscheidungsprozesse von umstrittenen Bauvorhaben und politischen Plänen mithineingezogen werden – ohne etwas mitentscheiden zu können.“

Kritisiert werden im weiteren (noch) nicht, oder ungenügend, vorhandene Transparenz, Einbezug „aller“ (Verfahren, die nur einer kleinen Gruppe offen sind), Verbindlichkeit (Ermächtigung, empowerment, siehe auch[73]), Zuverlässigkeit, Beständigkeit (einmalige Verfahren, in der Regel „von oben“ eingesetzt) der Verfahren und Prozesse, Beteiligung/Partizipation/Teilhabe auch an Entwicklung der Verfahren und Prozesse („Beteiligung an Beteiligung“). Diskutiert und vorgeschlagen werden Maßnahmen, die zu mehr Beteiligung („Mehr Beteiligung“) führen sollen und praktische Wege und Schritte dazu.[74]

Von Kontrolle, Protesten zu Beteiligung

Der Politikwissenschaftler Rainer Jogschies wies 1984 im Hinblick auf die Bauleitplanung in seiner Fallstudie Bürgerbeteiligung an der Stadtplanung darauf hin, dass entgegen einer weitverbreiteten Annahme die formalisierte Partizipation nicht dem politischen Willen zu erweiterter Partizipation zuzuschreiben sei, sondern im seinerzeitigen Gesetzgebungsverfahren zum Städtebauförderungsgesetz eingeführt worden sei, um als „Einschränkung des möglichen Machtmissbrauchs“ der Planer zu fungieren.[75] Der Rechtsrahmen sei also nicht unbedingt demokratieförderlich, da er vorrangig der „individualen Schutzfunktion“ und damit dem Rechtsstaatsprinzip diene.[76] Diese einige Jahrzehnte zurückliegende Einschätzung weicht zunehmend einem Willen zum Austausch mit dem Volk. Die Zusammenarbeit mit einer interessierten Bürgerschaft wird sowohl durch einen Einblick in die Bedürfnisse und Meinungen unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen als auch das Wissen der Menschen vor Ort genutzt. Durch Kommunikation werden widerstreitende Interessen ausgeglichen und Stolpersteine bei der Planung von Vorhaben erkannt.[77]

Das Phänomen des sogenannten „Wutbürgers“ (z. B. Stuttgart 21) weist darauf hin, dass in Teilen der deutschen Gesellschaft die Konfliktbereitschaft und damit das Bedürfnis und die Fähigkeit, eigene Interessen „gegen die ‚Obrigkeit‘ durchzusetzen“, stark zugenommen haben. Geschichtlich neuere Partizipationsmodelle wie – unter vielen anderen (siehe „Methoden der Bürgerbeteiligung“) – die von Peter Dienel in den 1970ern entwickelte, durch citizens’ committees / juries[78] inspirierte, Planungszelle, versuch(t)en dem entgegenzuwirken, die – u. U., wie bei z. B. den Planungszellen, ein paar (wenige) ausgewählten (siehe auch „Kritik und weitere Entwicklung“ oben) – Menschen zu konsultieren, einbeziehen („consult“, „involve“). Dies scheint heute nicht mehr zu genügen (siehe auch „Kritik und weitere Entwicklung“ oben):

„Elemente der direkten Demokratie scheinen die Durchführung von Grossprojekten (z. B. NEAT) entgegen üblicherweise geäusserten Befürchtungen (z. B. Stuttgart 21) eher zu erleichtern als zu erschweren. Dabei ist es freilich nicht die Volksabstimmung an sich, die dies bewirkt, sondern der Zwang für die Regierenden, ihre Projekte der Bevölkerung verständlich zu machen und um Unterstützung zu werben, sowie die sich daraus ergebende öffentliche Diskussion mit den Gegnern des Projekts, in der sich die jeweiligen Argumente bewähren müssen.
Dieser Zwang ist dort, wo Referenden möglich sind, gegeben, während man sich im rein parlamentarischen System dieser Aufgabe entziehen kann.“

Stellung der Kommunen, ihre Stärkung

Einige der Einzelprojekte zur Bürgerbeteiligung in Deutschland fokussier(t)en die Kommune als „Schule der Demokratie“. Dies ist – gemäß Wolfgang und Mathias König – problematisch; denn bei dieser Metapher wird die staatsrechtliche Stellung der kommunalen repräsentativen Demokratie „verdreht“ (vgl. Subsidiarität). Diese historischen „Wurzeln“ der Demokratie in Deutschland liegen nämlich – im Gegensatz zum amerikanischen „Community-Gedanken“ – nachweislich nicht in der Kommune. Von seiner staatsrechtlich-historischen Tradition ist der hoheitliche Charakter der kommunalen Gebietsverwaltung vielmehr ein Beleg der Untertanengesellschaft und nicht die Idee einer demokratischen Bürgergesellschaft. So ist Bürgerbeteiligung in der Kommune von einem „doppelten Doppelcharakter“[79] geprägt: Erstens schwankt „Bürgerbeteiligung“ zwischen einem rein helfenden Beteiligungsverständnis (klassisches Ehrenamt) und einem „ernsten“ partizipatorischen Anspruch. Zweitens stellt sich besonders bei der partizipatorischen Bürgerbeteiligungsvariante die Frage, inwieweit Kommunen überhaupt Beteiligungsverfahren selbst verankern können, weil die Rahmengesetzgebung dem Landesgesetzgeber unterliegt.[46]

Hier setzen weitere Bestrebungen an, die Kommunen zu stärken, um ihnen mehr Aufgaben und Kompetenzen zu übertragen, einschließlich finanzieller Belange. In einer – u. a. auch von Karl-Martin Hentschel – vorgeschlagenen Dezentralisierung der Entscheidungskompetenzen und der Finanzmittel in Deutschland (Stand 2014). So sollen auch bei den Verhandlungen über die Föderalismusreform im Rahmen der Neugestaltung des Länderfinanzausgleichs die demokratischen Repräsentanten der Kommunen und der Länderparlamente in einer gleichberechtigten Partnerschaft beteiligt werden[80][81] („Beteiligung an Prozessen der Beteiligung“[74]).

Literatur

Einzelnachweise

  1. Martin A. Nowak: Five rules for the evolution of cooperation. In: Science. Band 314, Nr. 5805, 8. Dezember 2006, S. 1560–1563, doi:10.1126/science.1133755, PMC 3279745 (freier Volltext).
  2. Forschungsstelle Bürgerbeteiligung und direkte Demokratie: forschungsstelle-direkte-demokratie.info, Philipps-Universität Marburg (in neueren Ansätzen ist man aber schon auch dort weiter)
  3. Sarah Händel: „Bürgerbeteiligung als Motor kommunaler Entwicklung“ – Hat die direkte Demokratie ihren Platz? Bericht zur Tagung der Stiftung Mitarbeit in Loccum, September 2012, mehr-demokratie.de, 30. September 2012
  4. Claudine Nierth: Können sich partizipative und direkte Demokratie sinnvoll ergänzen? (PDF) buergergesellschaft.de, 28. September 2012
  5. „… Was man die schweizerische politische Kultur … nennt, ist mit der Bürgerbeteiligung … zutiefst verbunden. Die direkte Demokratie setzt … auf die Partizipation und die Kompetenz der Bürger. [Sie] kann nur funktionieren, wenn die Bürger über die entsprechenden Fähigkeiten des …Politisierens verfügen. … Der Gemeinsinn ist eine Ressource, die man bei den meisten Menschen findet - da sind sich die Soziologen einig. Die politische Kultur der Schweiz, deren Institutionen in der Bürgerbereitschaft [dem „Milizsystem“] verankert sind, ist ein Sonderfall. Viele Vorteile der Schweiz hängen mit diesem System zusammen. … Nehmen Sie eine Bewegung wie Pegida in Dresden oder die Bürgerproteste im Zusammenhang mit dem Umbau des Bahnhofs in Stuttgart: Unser auf Partizipation und Politisierung der Staatsbürger setzendes System hätte solches Unbehagen viel früher aufkommen lassen, das Bürgerinteresse wäre früher einbezogen worden. Es ist kein Zufall, dass eine breite Pegida-Bewegung bei uns nicht vorkommt. … Aber: Unser System ist unter Druck geraten. Die hochmoderne Zivilisation, in der wir heute leben, stellt all jene Dinge infrage, die die Schweiz ausmachen. Das „Milizprinzip“ gehört dazu. Eine Reform kann gelingen oder nicht. Ich hoffe es, bin aber skeptisch. … Wichtig ist die Diskussion darüber: Was hält uns als Gesellschaft zusammen? Was bedeutet uns die direkte Demokratie?“ Die direkte Demokratie muss mehr sein als ein Ventil. DerBund.ch/Newsnet, 14. Januar 2015
  6. Fabian Reidinger: Direkte Demokratie und Bürgerbeteiligung: Zwei Seiten einer Medaille. netzwerk-buergerbeteiligung.de, 4. Juli 2013
  7. Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Parlaments für 2007. (PDF; 212 kB) Antrag auf Mittelübertragung C16 – Haushaltsjahr 2007. In: Generaldirektion Interne Politikbereiche an den Haushaltsausschuss. Europäisches Parlament, 24. September 2007, S. 4 - 7, abgerufen am 12. Mai 2014 (Dokument CM\686272DE.doc): „Zitat: Überblick über das Agora-Projekt. Ziel des Agora-Projekts ist die Begründung einer neuen Allianz zwischen dem Projekt Europa und den EU-Bürgern durch Einführung eines strukturierten Dialogs zwischen der europäischen Zivilgesellschaft (vertreten durch berufsständische Organisationen, Verbände oder Gewerkschaften) und dem Parlament.“
  8. Agora. Abschnitt unten selbst auswählen: Die Rolle der Agora und ihre Arbeitsweise. In: Service. Europäisches Parlament, abgerufen am 6. Januar 2016 (mehrsprachig, keine Angabe des Erscheinungsdatums oder letzten Stands der Webseite)): „Die Bürger-Agora schlägt eine Brücke zwischen dem Europäischen Parlament und der europäischen Zivilgesellschaft.“
  9. a b c (International Association for Public Participation 2006: 35 (PDF) ) zitiert nach Mariska Wouters, Ned Hardie-Boys, Carla Wilson: Evaluating public input in National Park Management Plan reviews. (PDF; 415 kB) Facilitators and barriers to meaningful participation in statutory processes. In: Science for conservation 308. Publishing Team, Department of Conservation, Wellington, New Zealand, Mai 2011, S. 17, abgerufen am 17. Juni 2014 (englisch, ISBN 978-0-478-14872-5). – Diese Publikation wurde in drei Teilen veröffentlicht: 1 (PDF) 2 (PDF) und 3 (PDF)
  10. Georg Kreis, Andreas Suter: Demokratie. In: Historisches Lexikon der Schweiz.
  11. Christiane Bender, Elmar Wiesendahl: „Ehernes Gesetz der Oligarchie“: Ist Demokratie möglich? (PDF; 1,5 MB) In: Aus Politik und Zeitgeschichte (APuZ), Jahrgang 61, 44-45/2011. Bundeszentrale für politische Bildung (bpb), 31. Oktober 2011, S. 19-24, abgerufen am 16. Februar 2015.
  12. a b AG Bürgermitwirkung: Hinweise und Empfehlungen zur Bürgermitwirkung in der Kommunalpolitik. (PDF; 3,64 MB) In: Städtetag Baden-Württemberg. vhw - Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung e. V., 25. Juni 2012, S. 62, abgerufen am 4. Juli 2014.
  13. a b Christian Waldhoff: Der Finanzvorbehalt. (PDF; 123 kB) In: Perspektiven und Grenzen „Direkter Demokratie“. Ralf Thomas Baus, Tobias Montag, 19. Dezember 2012, S. 71 – 78, abgerufen am 7. Juli 2014.
  14. Thomas Prorok, Karoline Mitterer, Nikola Hochholdinger, Anita Haindl: Struktur, Steuerung und Finanzierung von kommunalen Aufgaben in Stadtregionen. (PDF, 2,03 MB) Österreichischer Städtetag 2013 - Endbericht. KDZ – Zentrum für Verwaltungsforschung, 13. Mai 2013, abgerufen am 15. Dezember 2015 (Seite 76).
  15. Patrick Hudson: Implementing a safety culture in a major multi-national. In: Safety Science. Band 45, Nr. 6, Juli 2007, S. 697–722, doi:10.1016/j.ssci.2007.04.005 (researchgate.net [PDF; 832 kB]). HSE Kulturleiter (engl. HSE Culture ladder, „Hudson Ladder“)
  16. Marcus Bloser: Krisenkommunikation in Beteiligungsprozessen. (PDF; 2,73 MB) In: eNewsletter 04/2015. Netzwerk Bürgerbeteiligung, 14. Dezember 2015, abgerufen am 18. Dezember 2015 (»Hudson Ladder« in Beteiligungsprozessen).
  17. a b Andreas Gross, Bruno Kaufmann: IRI Europe Länderindex zur Volksgesetzgebung 2002. Ein Design- und Ratingbericht zu den direktdemokratischen Verfahren und Praktiken in 32 europäischen Staaten. (PDF; 145 kB) Amsterdam 2002, S. 13, zitiert nach Helge Batt: Direkte Demokratie. (PDF; 4,1 MB) Direktdemokratie im internationalen Vergleich. In: APuZ (10/2006). Bundeszentrale für politische Bildung, 6. März 2006, S. 10–17, abgerufen am 1. August 2014.
  18. Neue Wege für politische Beteiligung Böckler Impuls 20/2008.
  19. a b Hans Geser: Demokratie oder Effizienz? Regeltreue oder Bürgernähe? Die kommunale Verwaltung im Spannungsfeld widersprüchlicher Zielorientierungen. In: Soziologisches Institut der Universität Zürich. November 1998, abgerufen am 6. Februar 2014.
  20. speditiv, Gebrauch: schweizerisch. Duden, abgerufen am 10. Februar 2014: „Zitat: Bedeutung – rasch vorankommend, zügig“
  21. (Abs. 2, §1, PartG): § 1 Verfassungsrechtliche Stellung und Aufgaben der Parteien. Abgerufen am 7. April 2014.
  22. a b Thesen zur Weiterentwicklung lokaler Demokratie. (PDF, 43 kB) Hauptausschuss des Deutschen Städtetages, 7. November 2013, abgerufen am 2. April 2014. aus Thesen zur Weiterentwicklung lokaler Demokratie. Deutscher Städtetag: Bürgerbeteiligung als Chance begreifen – lebendige lokale Demokratie fördern. In: Pressemitteilungen. Deutscher Städtetag, Berlin, 22. November 2013, abgerufen am 2. April 2014.
  23. Pia Schellhammer: Dritter Zwischenbericht und Schlussbericht der Enquete-Kommission 16/2 „Bürgerbeteiligung“. (PDF, 1,4 MB) Landtag Rheinland-Pfalz, Drucksache 16/4444. Landtag Rheinland-Pfalz, 15. Januar 2015, abgerufen am 8. Februar 2015.
  24. Norbert Herriger: Empowerment-Landkarte: Diskurse, normative Rahmung, Kritik. In: APuZ. "Aus Politik und Zeitgeschichte" - die Beilage zur Wochenzeitung "Das Parlament" - wird von der Bundeszentrale für politische Bildung herausgegeben. Bundeszentrale für politische Bildung (bpb), 18. März 2014, abgerufen am 5. Oktober 2014.
  25. Beteiligungskultur in der integrierten Stadtentwicklung. (PDF; 202 kB) Arbeitspapier der Arbeitsgruppe Bürgerbeteiligung des Deutschen Städtetages. Deutscher Städtetag, Berlin, April 2013, S. 21, abgerufen am 9. Dezember 2013.
  26. Kommunale Leitlinien Bürgerbeteiligung. In: Netzwerk Bürgerbeteiligung. Stiftung Mitarbeit, abgerufen am 14. Februar 2015.
  27. Handbuch für eine gute Bürgerbeteiligung. (PDF, 2,6 MB) Planung von Großvorhaben im Verkehrssektor. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Berlin, 27. März 2012, abgerufen am 19. November 2013.
  28. Nobert Portz: Streit um Flugrouten: BVerwG rät zu mehr Bürgerbeteiligung bei Großprojekten. Bürgerbeteiligung. Deutscher Städte- und Gemeindebund e. V., 16. August 2012, abgerufen am 9. Juli 2014: „Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den vom DStGB für den 4. Deutschen Baugerichtstag erarbeiteten und so auch beschlossenen Thesen an. Dort hatte der DStGB (These 4) insbesondere bei Großbauvorhaben eine stärkere Einbeziehung der Bürger und der betroffenen Gemeinden gefordert.“
  29. Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG). Basisinformationen über den Vorgang. In: Dokumentations- und Informationssystem. Deutscher Bundestag, 7. Juni 2013, abgerufen am 9. Juli 2014 (Der Link zum Gesetzestext im Bundesgesetzblatt wird unter Verkündung angegeben. Das PlVereinhG trat am 7. Juni 2013 in Kraft. Es gibt laufende Änderungen des PlVereinhG.).
  30. Arbeitsgruppe Leitlinien Bürgerbeteiligung Bonn: Leitlinien Bürgerbeteiligung Bonn. In: Ratsbeschluss. Bundesstadt Bonn, 27. März 2014, abgerufen am 16. April 2014.
  31. Arbeitskreis Bürgerbeteiligung zur Erarbeitung von Leitlinien zur Bürgerbeteiligung für die Wissenschaftsstadt Darmstadt: Leitlinien zur Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger in der Wissenschaftsstadt Darmstadt. (PDF) Damit alle mitmachen können. Wissenschaftsstadt Darmstadt, 2015, abgerufen am 17. Oktober 2015 (Die Stadtverordnetenversammlung hat die Leitlinien zur Beteiligung der Bürger an städtischen Planungen und Vorhaben am 19. März 2015 beschlossen.).
  32. Die Stadtverordnetenversammlung hat Bürgerbeteiligungssatzung beschlossen. Universitätsstadt Gießen, abgerufen am 20. Oktober 2015 (Die Stadtverordnetenversammlung der Universitätsstadt Gießen hat am Donnerstag, den 19. März 2015, die Leitlinien für eine strukturierte Bürgerbeteiligung und eine entsprechende Satzung beschlossen.).
  33. Bürgerschaftliche Beteiligung. Beschluss und Ergänzende Informationen. Stadt Görlitz, 25. Juni 2015, abgerufen am 22. Oktober 2015 (Am 25. Juni 2015 wurde vom Stadtrat die Satzung „Bürgerschaftliche Beteiligung in der Stadt Görlitz“ (PDF; 50 kB) verabschiedet.).
  34. Bürgerbeteiligung. Gemeinsam die Stadt weiterentwickeln. Stadt Heidelberg, abgerufen am 8. Dezember 2013.
  35. Leitlinien für eine mitgestaltende Bürgerbeteiligung in Heilbronn. Stadt Heilbronn, Januar 2014, abgerufen am 4. Juli 2014 (Die Leitlinien beschloss der Gemeinderat im Januar 2014 einstimmig.).
  36. Bürgerbeteiligung. Konzept zur systematischen Bürgerbeteiligung. Stadt Karlsruhe, 24. April 2012, abgerufen am 20. Oktober 2015 (Der Gemeinderat Karlsruhe hat am 24. April 2012 ein Konzept zur systematischen Bürgerbeteiligung (PDF; 254 kB) beschlossen.).
  37. Beteiligung der Öffentlichkeit. Landeshauptstadt Kiel, 22. August 2013, abgerufen am 22. Oktober 2015 (Die Ratsversammlung der Landeshauptstadt Kiel hat am 22. August 2013 das sogenannte Eckpunktepapier zur BürgerInnen-Kommune beschlossen.).
  38. Landauer Weg der Bürgerbeteiligung. Leitlinie für Bürgerbeteiligung in Landau in der Pfalz. Landau in der Pfalz, 21. Mai 2015, abgerufen am 22. Oktober 2015 (Am 23. Juni 2015 hat der Landauer Stadtrat einstimmig die Leitlinie für Bürgerbeteiligung in Landau in der Pfalz (PDF; 350 kB) beschlossen.).
  39. Leitlinien zur Bürgerbeteiligung. Stadt Leipzig, 18. Juli 2012, abgerufen am 9. Dezember 2013.
  40. Bürgerbeteiligüng in Nürtingen. (PDF; 1 MB) Version 6-Endfassung; Stand 31.07.13. In: AG Bürgerbeteiligung. Stadt Nürtingen, 13. Juli 2014, abgerufen am 23. Juli 2014 (Die Endfassung dieses Konzeptes wurde am 23. Juli 2013 vom Gemeinderat verabschiedet. - Beteiligungsplattform der Stadt Nürtingen).
  41. Leitfaden Bürgerbeteiligung Pforzheim. Informelle Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung in Pforzheim. Stadt Pforzheim, Stadtplanung + Kommunikation, 26. Februar 2014, abgerufen am 4. Juli 2014 (Der Leitfaden zur Bürgerbeteiligung in Pforzheim wurde am 1. April 2014 (einstimmig) vom Gemeinderat beschlossen.).
  42. Bürgerbeteiligung. - Bringen Sie sich in die politischen Entscheidungsprozesse ein. Stadt Soest, abgerufen am 24. Oktober 2015 (Der Rat der Stadt hat am 17. Juni 2015 die Leitlinien für Bürgerbeteiligung bei der Stadtverwaltung Soest (PDF; 136 kB) verabschiedet.).
  43. Spielregeln für Bürgerbeteiligung in Überlingen. Acht Schritte zur Bürgerbeteiligung. Überlingen am Bodensee, 27. Mai 2015, abgerufen am 23. Oktober 2015 (In seiner Sitzung am 13. Mai 2015 der Gemeinderat einstimmig acht konkrete Schritte zur Bürgerbeteiligung beschlossen. (PDF; 118 kB)).
  44. Satzung zur Weiterführung der Bürgerbeteiligung (Bürgerbeteiligungssatzung). (PDF; 46 kB) Gemeinderat Weyarn, 4. Juli 2013, abgerufen am 7. Juli 2014 (Weyarner Weg der Bürgerbeteiligung).
  45. Stadt Wolfsburg: Konzept BürgermitWirkung Wolfsburg. In: Ratsbeschluss. Bundesstadt Wolfsburg, 1. Oktober 2014, abgerufen am 10. Juni 2015.
  46. a b c Uwe Serdült: Protokoll. (PDF, 512 kB) In: 21. Sitzung der Enquete-Kommission 16/2 „Bürgerbeteiligung“ – Öffentliche Sitzung. Landtag Rheinland-Pfalz, 6. Dezember 2013, S. 5, abgerufen am 23. Februar 2014.
  47. Uwe Serdült: Enquete-Kommission 16/2 „Bürgerbeteiligung“, Anhörung am 6. Dezember 2013. (PDF, 214 kB) In: Vorlage 16/2-253 (schriftliche Stellungnahme). Landtag Rheinland-Pfalz, 6. Dezember 2013, S. 4, abgerufen am 25. Februar 2014. Aus Vorlagen der Enquete-Kommission 16/2, Phase 3: Beteiligungsverfahren
  48. »Verständigung darüber, was Bürgerbeteiligung bedeutet«. Drei Fragen an Marie Hoppe (Interview). In: mitarbeiten (3/2015) – Informationen der Stiftung Mitarbeit. Stiftung Mitarbeit, Oktober 2015, S. 2, abgerufen am 17. Oktober 2015. (Video des Interviews)
  49. Partizipation und nachhaltige Entwicklung Europa. Initiative des Lebensministeriums. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, abgerufen am 9. Dezember 2013.
  50. Erarbeitung von Leitlinien für die BürgerInnenbeteiligung. Beschluss des Grazer Gemeinderats. Landeshauptstadt Graz, 15. Mai 2014, abgerufen am 4. Juli 2014 (Die Erprobungsphase der Leitlinien (PDF 638 kB) beginnt im Herbst 2014 und dauert ein Jahr.).
  51. Büro für Zukunftsfragen, Kerstin Arbter und Akteure: Handbuch Bürgerbeteiligung für Land und Gemeinden. (PDF, 7,6 MB) In: Büro für Zukunftsfragen. Amt der Vorarlberger Landesregierung, September 2012, abgerufen am 14. April 2014. aus Büro für Zukunftsfragen » Bürgerschaftliches Engagement und Bürgerbeteiligung » Bürgerbeteiligung. vorarlberg.at
  52. Praxisbuch Partizipation. (PDF; 14,47 MB) Gemeinsam die Stadt entwickeln. In: Werkstattbericht Nr. 127. Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 18 – Stadtentwicklung und Stadtplanung, 2012, abgerufen am 8. Dezember 2013 (ISBN 978-3-902576-64-4).
  53. Manfred Hellrigl: Tätigkeitsbericht des Bundesrates. (PDF; 4 MB) In: Parlamentsdirektion des Bundesrats. Republik Österreich, Juni 2013, S. 12 - 14, abgerufen am 27. Juli 2014: „Das Land bekennt sich zur direkten Demokratie in Form von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen und fördert auch andere Formen der partizipativen Demokratie. (Art. 1 (4), LGBl. Nr. 7 / 11. April 2013)“
  54. Richtlinie der Vorarlberger Landesregierung zur Einberufung und Durchführung von Bürgerräten. (PDF; 107 kB) In: Autor (Werk) N. N. www.vorarlberg.at, 31. Januar 2013, abgerufen am 27. Juli 2014.
  55. u. a. über den Lehrstuhl Kees Christiaanse an der ETH Zürichchristiaanse.arch.ethz.ch
  56. Das PubliForum in Kürze. Bundesamt für Gesundheit (BAG), Schweizerische Eidgenossenschaft, abgerufen am 24. November 2013.
  57. Regionale Partizipation. Radioaktive Abfälle. Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Bundesamt für Energie (BFE), Bern, 30. November 2011, abgerufen am 8. Dezember 2013 (siehe Faktenblatt 6).
  58. Markus Nollert: Nextzürich – eine neue partizipative Form in der Stadtentwicklung, NSL Newsletter
  59. Dialog Chur West auf Web der Stadt Chur – chur.ch...churwest
  60. Maximilian Stern: Bürgerbeteiligung bei Großprojekten a la Schweiz: Wenn jeder an sich selber denkt, ist an alle gedacht. In: Cicero. Stiftung Neue Verantwortung, 4. April 2012, abgerufen am 20. Dezember 2013.
  61. Peter Füglistaler: Die nachstehende Seite ist nicht mehr abrufbar, festgestellt im Juni 2017. (Suche in Webarchiven.) @1@2Vorlage:Toter Link/www.bav.admin.ch 20 Jahre NEAT-Abstimmung. In: BAV-News, Nr. 3, September 2012
  62. a b Gebhard Kirchgässner: Lehrreicher Kontrast zwischen «Stuttgart 21» und Neat – Direkte Demokratie scheint Durchführung von Grossprojekten zu erleichtern. In: NZZ, 12. Januar 2011
  63. neugasse-zuerich.chNeugasse Zürich: Gemeinsam ein Stück Stadt erweitern, Projektwebsite der SBB
  64. Dorothee Vögeli: Die SBB wollen nur noch mit der Bevölkerung planen – Anders als bei der Europaallee haben die SBB bei der Entwicklung des Areals Neugasse in Zürich-West von Anfang an die Bevölkerung einbezogen. Der partizipative Ansatz soll nun schweizweit zum Tragen kommen. NZZ, 4. Dezember2017
  65. Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz. Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG. In: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil 1 Nr. 58. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB), 14. Dezember 2006, abgerufen am 4. April 2014: „§ 9 Beteiligung der Öffentlichkeit. (Absatz 1) Die zuständige Behörde hat die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens zu beteiligen. Der betroffenen Öffentlichkeit wird im Rahmen der Beteiligung Gelegenheit zur Äußerung gegeben.“
  66. Britta D. Siefken: Die sogenannte Öffentlichkeitsrichtlinie 2003/35/EG und deren Umsetzung in nationales Recht. In: Info-Point Europa - Hamburgs Tor zur Europäischen Union. Europa-Union Hamburg e. V., Juli 2005, abgerufen am 4. April 2014.
  67. a b Code of Good Practice for Civil Participation in the Decision-Making Process. Background. In: Konferenz der INGOs (internationale Nichtregierungsorganisationen). Europarat, 1. Oktober 2009, abgerufen am 6. August 2015 (englisch). (deutsch: Verhaltenskodex für die Bürgerbeteiligung im Entscheidungsprozess, (PDF 118 kB)) als "Recommendation (2007)14 German" (Link) bei Legal standards for Non-Governmental Organisations
  68. ec.europa.eu/citizens-initiative
  69. Die Europäische Bürgerinitiative. Amtliches Register. In: ECI v1.4.3. Europäische Kommission, 17. Januar 2014, abgerufen am 21. Januar 2014.
  70. Silke Wettach: Folgenloses Begehren. EUROPA. Erste EU-Bürgerinitiative endet ohne Konsequenzen. In: Das Parlament, Nr. 13–14. Deutscher Bundestag, 24. März 2014, abgerufen am 20. April 2014.
  71. Leitwerk: Nationale Referenden und Volksinitiativen (Stand: März 2013) in ausgewählten Ländern seit 1949. Aus: Datenbank / Centre for Research on Direct Democracy zitiert nach Robby Geyer: Direkte Demokratie und Bürgerbeteiligung. (PDF; 642 kB) In: Themenblätter im Unterricht / Nr. 88. Bundeszentrale für politische Bildung / bpb, Mai 2013, S. 01, abgerufen am 30. Juni 2014.
  72. Adrian Reinert: Jahrbuch 2005. (PDF, 7,24 MB) Stiftung MITARBEIT, Bonn, 2005, abgerufen am 17. April 2014: „Die Themenzentrierte Interaktion (TZI) zählt heute zu den meistverbreiteten Gruppenarbeitsverfahren. Im Mittelpunkt der Methode steht das Handeln im Spannungsfeld von Individuum, Gruppe, Aufgabe und Umfeld.“
  73. a b Michael Wilk im Vorwort zu: Michael Wilk, Bernd Sahler (Hrsg.): Strategische Einbindung – Von Mediationen, Schlichtungen, runden Tischen … und wie Protestbewegungen manipuliert werden – Beiträge wider die Beteiligung, zitiert auf scharf-links.de
  74. a b Arbeitspapier Beteiligung/Partizipation – Elemente, Prozesse, Zusammenhänge, Input ins Positionspapier des AK Bürgerbeteiligung von Mehr Demokratie, 2013/15
  75. Rainer B. Jogschies: Bürgerbeteiligung an der Stadtplanung. Frankfurt am Main / Bern / New York / Nancy 1984, ISBN 3-8204-5351-2, S. 13.
  76. ebenda, S. 188 f.
  77. Patrizia Nanz, Miriam Fritsche: Handbuch Bürgerbeteiligung. (PDF; 1,37 MB) Verfahren und Akteure, Chancen und Grenzen. In: Schriftenreihe (Bd. 1200). Bundeszentrale für politische Bildung (bpb), 9. März 2012, abgerufen am 16. Mai 2014. aus Bundeszentrale für politische Bildung
  78. Citizens’ jury in der englischsprachigen Wikipedia
  79. Wolfgang König, Mathias König: Bürgerbeteiligung in der Kommune verbindlich verankern. (PDF; 456 kB) Der »doppelte Doppelcharakter« von Bürgerbeteiligung in der Kommune und seine Konsequenzen. In: eNewsletter 01/2014. Netzwerk Bürgerbeteiligung, 10. April 2014, abgerufen am 23. Juni 2014.
  80. Mehr Demokratie: Arbeitskreis Föderalismus/Dezentrale Demokratie – mehr-demokratie.de/ak_foederalismus.html, initiiert von Karl-Martin Hentschel
  81. Karl-Martin Hentschel: Die Kommunen zuerst! – „Mehr Demokratie“ hat einen Arbeitskreis für dezentrale Demokratie gegründet. Er soll eine Strategie erarbeiten, um die Kommunen ins Zentrum der Demokratie zu rücken. Warum ist das so wichtig? (PDF) mdmagazin 04/14, S. 8, auf mehr-demokratie.de