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Besonderes elektronisches Anwaltspostfach

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Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist als ein zunächst als sicher bezeichnetes E-Mail-Postfach für Rechtsanwälte am 28. November 2016 in Betrieb genommen worden.[1] Es soll den in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälten die sichere elektronische Kommunikation mit der Justiz, mit Behörden und untereinander ermöglichen.[2] Am 22. Dezember 2017 wurde es wegen bekannt gewordener Sicherheitsmängel vorübergehend, sechs Tage später wegen einer ungeklärten Sicherheitssituation auf unabsehbare Zeit außer Betrieb genommen.[3]

Für Notare ist mit entsprechendem Leistungsumfang das besondere elektronische Notarpostfach (beN) als Pendant eingeführt worden. Ab Version 3.5.x ist „XNotar“ mit einem EGVP-Programm zur sicheren Kommunikation mit Gerichten und Behörden ausgestattet.[4]

Das beA für Rechtsanwälte und das besondere elektronische Notarpostfach für Notare lösen die bisherige Java-basierte Software Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach („EGVP-Client“) für diese beiden Berufsgruppen ab.[4] Der Zugriff auf das beA erfolgt entweder über einen Webbrowser oder über eine Kanzleisoftware.

Teilnehmer

Über das beA werden Zivilgerichte, Arbeitsgerichte, Finanzgerichte, Sozialgerichte und Verwaltungsgerichte erreichbar sein, sobald es wieder zur Verfügung steht. Alle Bundesgerichte sowie alle Gerichte in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Hessen und Sachsen waren schon vor dem 1. Januar 2018 auf dem elektronischen Weg erreichbar. Für die Strafgerichtsbarkeit existiert ein Entwurf zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen. Er sieht vor, dass das beA auch für die Kommunikation mit den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften genutzt werden kann. Die Verfassungsgerichtsbarkeit ist noch nicht für den elektronischen Rechtsverkehr vorgesehen.

Mittels beA soll auch das neu eingerichtete zentrale elektronische Schutzschriftenregister zugänglich sein.

Rechtsanwälte konnten, als das beA-System eingeschaltet war, beA-Nachrichten an die Rechtsanwaltskammern und an andere Rechtsanwälte schreiben.

Zum 1. Januar 2016 trat das „Gesetz zur Neuordnung des Rechts für Syndikusanwälte“ in Kraft. Syndikusrechtsanwälte erhielten zum 1. Oktober 2016 ein beA. Hat ein Syndikusanwalt auch eine Zulassung als Rechtsanwalt, konnte für diese Tätigkeit zum 1. Januar 2016 ein gesondertes beA beantragt werden. Das Gesetz sieht vor, dass Berufsträger mit zwei Zulassungen auch zwei getrennte beA erhalten.[5]

Rechtliche Grundlagen

Hintergrund für die Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist die Reform des Verkehrs zwischen Rechtsanwälten, Justiz und Verwaltungsbehörden in Richtung auf eine digitale Aktenführung. Elektronischer Rechtsverkehr ist die Bezeichnung für den „sicheren, rechtlich wirksamen Austausch elektronischer Dokumente zwischen Bürgern, Behörden und Gerichten.“ Das Zustellungsreformgesetz vom 25. Juni 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 1206) und das Formvorschriftenanpassungsgesetz vom 13. Juli 2001 ergänzten die Schriftform um eine elektronische Form. Seit dem Justizkommunikationsgesetz vom 22. März 2005 können Prozessakten elektronisch geführt werden.[6]

Mit Art. 7 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten wurden die Paragraphen §§ 31 und 177 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) angepasst und die Paragraphen §§ 31a und 31b neu eingefügt. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) wird durch die Änderungen an der BRAO verpflichtet, für jeden in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt für die Dauer seiner Zulassung ein beA einzurichten. Der Gesetzgeber erhofft sich durch das Gesetz eine Beschleunigung der Umsetzung des elektronischen Rechtsverkehrs. Am 28. September 2016 trat ergänzend die Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) in Kraft.[7] Die BRAK bezeichnete das beA als einen besonderen Meilenstein dieser Entwicklung.[8]

Zeitplan: Elektronisches Dokument und Elektronischer Rechtsverkehr

Auf der Grundlage des Formvorschriftenanpassungsgesetzes vom 13. Juli 2001 ist nach § 130a ZPO zur Wahrung der Schriftform die Übermittlung von elektronischen Dokumenten bei Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) zulässig.[9] Eine Übermittlung von elektronisch qualifiziert signierten Dokumenten war bereits vor dem 1. Januar 2016 zum Beispiel über die Software „Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach“ (EGVP) möglich.[10]

Alle in der Bundesrepublik zugelassenen Rechtsanwälte sollen ein beA erhalten. Die Bundesrechtsanwaltskammer beabsichtigte ursprünglich, das beA so einzurichten, dass es ab dem 1. Januar 2016 bereits Nachrichten empfangen kann. Dieser Plan wurde aber aufgegeben, weil der Dienst damals keine „ausreichende Qualität … in Bezug auf die Nutzerfreundlichkeit“ gehabt habe. Er entspreche „noch nicht den hohen Erwartungen, die sich die Kammer selbst gestellt“ habe, erklärte die Bundesrechtsanwaltskammer im November 2015. Die Kammer sei in Gespräche mit dem Softwareersteller Atos IT Solutions and Services über den weiteren Verlauf des Projekts eingetreten.[11]

Es kam zu einer weiteren Verschiebung des Starttermins, weil der Anwaltsgerichtshof Berlin die BRAK verpflichtet hatte, das Postfach für einige Rechtsanwälte nicht ohne deren ausdrückliche Zustimmung zum Empfang freizuschalten. Der technischen Implementierung der BRAK fehlte die Fähigkeit, Empfangsbereitschaft der Postfächer einzeln zu steuern[12]. Unabhängig von dem verschobenen Starttermin lief die beA-Erstregistrierung weiter.[13] Das beA wurde am 28. November 2016 in Betrieb genommen.[14]

Es war vorgesehen, dass die über das beA versendeten Dokumente bis zum 31. Dezember 2017 eine qualifizierte elektronische Signatur beinhalten. Rechtsanwälte konnten etwaige Schutzschriften über das beA beim elektronischen Schutzschriftenregister einreichen. Alle Bundesgerichte sollten zu diesem Zeitpunkt über das beA erreichbar sein.[15]

Seit dem 1. Januar 2017 waren Rechtsanwälte verpflichtet, Schutzschriften ausschließlich beim elektronischen Schutzschriftenregister einreichen.[15]

Ab dem 1. Januar 2018 dürfen Rechtsanwälte laut dem § 130a Abs. 3 a.E., 4 Nr. 2 ZPO (in der Fassung ab 1. Januar 2018) über einen „sicheren Übermittlungsweg“ Dokumente bei Gericht auch ohne Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur einreichen. Das beA, ein De-Mail-Konto und andere als sicher eingestufte Übermittlungswege wie EGVP zählen zu einem „sicheren Übermittlungsweg“. „Mitarbeiter können weiterhin vom Anwalt qualifiziert elektronisch signierte Dokumente versenden.“[16]

Mit dem 1. Januar 2022 sind alle Rechtsanwälte verpflichtet, „Dokumente den Gerichten elektronisch zu übermitteln.“[15]

Kritik

Prozedere zur Einführung

Teile der Anwaltschaft kritisierten diese beabsichtigte Praxis. Sie monierten, dass die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer ohne Zutun der Anwälte (insbesondere ohne die Erstregistrierung durch den jeweiligen Rechtsanwalt) empfangsbereit eingerichtet werden sollten, weil sich dies aus dem „Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten“ nicht ergebe und veröffentlichten ihre Kritik in der Fachliteratur: im September 2015 [17][18], im November 2015[19] sowie im Januar 2016.[20][21] Der Deutsche Anwaltverein schlug in seiner Stellungnahme 6/2016 eine gesetzliche Klarstellung für Nutzungspflicht und Erstregistrierung vor.[22] Einige Rechtsanwälte stellten förmliche Anträge an die BRAK, das beA nur dann empfangsbereit einzurichten, wenn der Rechtsanwalt die Erstregistrierung durchgeführt hat.[23] Diese Anträge wies die BRAK zurück und wies zur Begründung nur kurz darauf hin, dass sie ihr Handeln unmittelbar aus dem Gesetz ableite. [24] Daraufhin wurden zwei einstweilige Verfügungsverfahren vor den beiden Senaten des Anwaltsgerichtshofs Berlin (AGH Berlin) rechtshängig, Az. I AGH 17/15 und Az. II AGH 16/15. Der Eilantrag im Verfahren vor dem I. Senat wurde in Volltext und mit Anlagen veröffentlicht. [25] Es kam zu einem Vergleich, den die BRAK später aber widerrief.[26] Der BRAK wurde am 6. Juni 2016 vom Anwaltsgerichtshof Berlin per einstweiliger Anordnung untersagt, Postfächer für Anwälte freizuschalten, von denen kein entsprechendes Einverständnis vorliegt[27]. Die BRAK verschob die Freischaltung der Postfächer erneut.[28]

Fehlendes Kanzleipostfach

Kritisiert wird auch, dass es kein elektronisches Kanzleipostfach gibt. Mails können nur an Einzelpersonen adressiert werden; es ist nicht möglich, eine Ad-Hoc-Vertretungsregelung zu implementieren. Schriftstücke können auf Grund der Sicherheitsarchitektur und des Fehlens einer Versandmöglichkeit an eine Kanzlei (d.h. nicht an einen bestimmten Rechtsanwalt) nur übermittelt werden, wenn sichergestellt ist, dass der Empfänger die Daten auch abholt. Die rechtliche Situation einer Nichtverfügbarkeit (z.B. bei Urlaub oder Krankheit) ist ungeklärt.[29] Die Lösung durch die Software besteht darin, durch Mitarbeiterkarten oder Softwarezertifikate den Zugriff auf mehrere Postfächer zu ermöglichen.

Verschlüsselungstechnik

Als diskussionswürdig gilt auch die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Die eigentlichen Nachrichten werden hochsicher symmetrisch verschlüsselt übertragen, die Übermittlung des zur Entschlüsselung benötigten Schlüssels erfolgt mit einer asymmetrischen Verschlüsselung. Da das beA die technische Möglichkeit vorsieht, dass im Rechenzentrum eine Umschlüsselung der asymmetrisch verschlüsselten Nachricht vorgenommen werden kann (um eine Nachricht an andere, berechtigte Personen zu verteilen), wird von Kritikern vorgebracht, dass durch diese Möglichkeit der Umschlüsselung auch die Möglichkeit der Entschlüsselung der eigentlichen Nachricht entsteht. Grundlage dieser Überlegung ist, dass während des Augenblicks der Umschlüsselung der eigentliche symmetrische Schlüssel kurzfristig innerhalb des Systems verfügbar ist und damit auch die Nachricht selbst entschlüsselt werden kann. Die BRAK begegnet dieser Argumentation auf technischem Wege; nach ihren Angaben findet diese Umschlüsselung in einem so genannten Hardware Security Module (HSM) statt, auf das niemand Zugriff habe. Die Ergebnisse von Sicherheitsüberprüfungen und die Architektur wurden nicht veröffentlicht. Um die Möglichkeit zu schaffen, die Daten im Falle eines Ausfalls des HSM auf ein anderes Gerät zu übertragen, wurden die Zugangsschlüssel auf verschiedene Personen verteilt, die nur gemeinsam Zugriff auf die Daten haben. Man spricht in diesem Zusammenhang von sog. Key-Custodians. [30]

Nach den veröffentlichten Schaubildern generiert das HSM für jeden Empfänger ein eigenes Schlüsselpaar. Von diesem Schlüsselpaar verbleibt der geheime Teil ausschließlich im HSM und der öffentliche Schlüssel wird in einem SAFE genannten Verzeichnis veröffentlicht. Ein Absender verschlüsselt die Nachricht also basierend auf dem im SAFE-Verzeichnis veröffentlichten Schlüssel zur Entschlüsselung innerhalb des HSMs, dieses wiederum entschlüsselt die Nachricht und verschlüsselt sie erneut mit dem öffentlichen Schlüssel des finalen Empfängers. Somit sendet ein Absender niemals direkt an den Empfänger, sondern immer an das HSM als Intermediär. Bei der Nachricht, die das HSM ent- und für die finalen Empfänger erneut verschlüsselt, handelt es sich um den geheimen Schlüssel, mit dem die eigentliche Nachricht verschlüsselt ist. Das HSM hat dadurch nur Zugriff auf den Schlüssel, mit dem diese Nachricht verschlüsselt wurde und keinen Zugriff auf die eigentliche, ursprüngliche Ausgangsnachricht.[31][32]

Auf dem 34. Kongress des CCC[33] wurde diese Problematik angesprochen und mit den Worten "Eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung sieht anders aus" zusammengefasst. Ob folglich das HSM als Backdoor zu betrachten ist, wird damit als juristische Frage eingeordnet.

Im Rahmen der am 26. Januar 2018 stattgefundenen Expertenrunde "beAthon" gab die BRAK zu verstehen, dass der Begriff der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung von ihr abweichend von der in der Kryptographie gängigen Definition anders interpretiert wurde. Ein Vertreter der BRAK argumentierte damit, dass der Begriff Ende-zu-Ende-Verschlüsselung nicht geschützt sei. Ein anwesender Fachmann merkte dazu an "dass Rechtsanwälte wohl besser nicht versuchen sollten, kryptographische Fachbegriffe neu zu besetzen und Kryptographen hier zu widersprechen."

Weitere technische Aspekte

Die elektronischen Postfächer sind so konfiguriert, dass man an eine Mail nur maximal 100 Dateien mit insgesamt 30 MB (später 60 MB) anhängen kann. Umfangreiche Schriftsätze mit einer großen Zahl an eingescannten Seiten oder sonstigen großen elektronischen Dokumenten können diese Grenze überschreiten. Auch die zwangsweise Nutzung bestimmter Software[34] wird kritisiert, da die Vorgaben Freie Software und offene Dateiformate strukturell benachteiligen. Dies wird vereinzelt als unzulässiger Eingriff in die anwaltliche Berufsfreiheit sowie die Interessen der Mandanten betrachtet, mit denen der Dateiaustausch stattfindet.[35]

In diversen Verordnungen sind je nach Bundesgericht, Land oder Staatsanwaltschaft[36] diverse Dateiformate zugelassen, die man auch als Empfänger verarbeiten können muss. Zu den Formaten zählen proprietäre Dateiformate wie .doc-Dateien. Beispielsweise enthält die Bekanntmachung zu Formatstandards der „Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land Berlin (ERVJustizV) vom 27.12.2006“ Regelungen wie das „Adobe PDF“-Format in „Version 1.0 bis 1.4. (sofern mit Adobe Reader 7.0 lesbar)“ und das „Microsoft Word“-Format, konkret „Version Word 6.0/95, Word 97, Word 2000 (Version 8 oder 9), Word XP, Word 2003 ohne aktive Komponenten“.[37]

Technische Anforderungen

Für die Nutzung des beA sind folgende technische Anforderungen zu erfüllen:

  1. Ein Rechtsanwalt benötigt jeweils eine spezielle Chipkarte, die sogenannte beA-Karte Basis. Mit dieser Karte ist eine Anmeldung beim beA-Postfach und das Lesen von empfangenen E-Mails möglich. Möchte ein Rechtsanwalt im Zeitraum 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017 ein Dokument an Gerichte versenden, muss dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen sein. Mit der beA-Karte Signatur ist die Erzeugung einer solchen qeS und damit der Versand von Dokumenten und das Einreichen von Schriftsätzen bei Gericht möglich. Eine „beA-Karte Basis“ kann nachträglich zu einer „beA-Karte Signatur“ aufgewertet werden.[16]:14 Dokumente sollen dabei mit separaten Signaturendateien signiert und nicht „inline“-signiert (PDF-interne Signatur) werden.[10] Ab dem 1. Januar 2018 können Dokumente über das beA vom Rechtsanwalt ohne eine qualifizierte elektronische Signatur versendet werden.[16]
  2. Mitarbeiter können eine beA-Mitarbeiterkarte erhalten.
  3. Damit die Chipkarte gelesen werden kann, braucht der Anwender ein Kartenlesegerät mit einem Tastaturblock (sogenanntes PIN-Pad). Ebenso muss das Kartenlesegerät für die Erzeugung einer qeS in Deutschland zugelassen sein.[16]
  4. Das Kartenlesegerät wird an einen Computer mit mindestens 512 MB RAM angeschlossen. Als Betriebssysteme kommen Microsoft Windows, Mac OS oder Linux in Frage.[16]
  5. Der Zugriff auf das beA erfolgt entweder über einen Browser (Firefox, Safari, Chrome, Internet Explorer, der Edge-Browser wird nicht unterstützt) oder über eine Kanzleisoftware.[16]
  6. Die Kanzleisoftwarehersteller, die überwiegend im Software Industrieverband elektronischer Rechtsverkehr (SIV-ERV) organisiert sind, haben im Rahmen einer Sitzung bei der BRAK am 13. Dezember 2016 grundsätzliche Fragen und Umgehensweisen mit der Schnittstelle besprochen. Nach Klärung der noch offenen Fragen können die Softwarehersteller anfangen, die eigenen Schnittstellen zu programmieren und zu testen. Die Voraussetzungen zur Programmierung der Schnittstelle sind zu diesem Datum noch nicht allgemein verfügbar.[38][39] Da die bereits Mitte des Jahres vorgelegten Schnittstellenspezifikationen von den Softwareherstellern mangels nicht vorhandener Testumgebung nicht geprüft werden konnten, ist nicht absehbar, ob es irgendwie geartete Probleme bei der Implementierung in die Fachsysteme geben wird. Erst nachdem die BRAK eine Testumgebung bereitgestellt hat und die Softwarehersteller eigene beA-Karten haben, kann mit ersten Tests und Programmierungen begonnen werden. Die von der BRAK zum Ende des Jahres 2016 zugesagte Schnittstelle stand ab Mai 2017 zur Verfügung, die Softwarehersteller konnten ab diesem Zeitpunkt mit einer Implementierung beginnen, die sich jedoch als sehr aufwändig erweist, da es für die Schnittstelle keinerlei Dokumentation gibt. Es ist nicht absehbar, zu wann mit einer Integration in die Fachsoftwaresysteme zu rechnen ist.[40]
  7. Ende September 2017 wurde von der Bundesregierung ERVV-Verordnung [41] festgelegt, dass mit dem beA nur PDF (vermutlich PDF/A und PDF/UA Dateien) sowie TIFF-Dateien übermittelt werden dürfen. Außerdem muss die pdf-Datei (ab Mitte 2018 zwingend), einschließlich der Anhänge durchsuchbar gemacht sein, d.h. eingescannte Dokumente müssen mit einer OCR-Software aufbereitet werden, um die Durchsuchbarkeit zu gewährleisten. Auf die Fehleranfälligkeit von – via OCR – aufbereiteten Dokumenten wird in der Drucksache eingegangen.

Zur einmaligen Erstanmeldung beim beA ist eine Chipkarte zwingend notwendig. Zum alltäglichen Anmelden beim beA-Postfach können eine Chipkarte, z. B. die beA-Karte oder spezielle Softwarezertifikate mit einer jeweils dazugehörigen PIN genutzt werden.[16]

Kosten

Einmalige Kosten entstehen für die Anschaffung der benötigten Geräte, z.B. eines Kartenlesegeräts. Die Kosten für einen Rechtsanwalt sind von der Art der genutzten beA-Karte, der Nutzung eines optionalen Softwarezertifikats sowie einer optionalen Einbindung von Mitarbeitern abhängig. Durch die Nutzung entstehen jährliche Kosten (Fixkosten).

  1. Für die Nutzung des beA mit einer beA-Karte ist ein zertifiziertes Kartenlesegerät der Klasse 2 oder 3 notwendig.[42] Die Anschaffung eines entsprechenden Kartenlesegeräts kostet einmalig circa 60 Euro. Es kann für die Anmeldung am beA und für die Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen genutzt werden. Möchte man darüber hinaus noch Funktionen des neuen Personalausweises oder Online-Banking nutzen, kostet ein geeignetes Kartenlesegerät circa 130 Euro.[43]
  2. Die beA-Karte Basis zur Anmeldung am beA kostet 29,90 Euro (netto) pro Jahr. Die beA-Karte Signatur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur kostet 49,90 Euro (netto) pro Jahr. Letztgenannte ermöglicht auch die sichere Anmeldung im ELSTER-Portal.[43]
  3. Die beA-Mitarbeiterkarte ist mit einem fortgeschrittenen Zertifikat ausgestattet. Sie ermöglicht Mitarbeitern eines Rechtsanwalts, sich am beA anzumelden und Nachrichten zu lesen. Mitarbeiter können zudem vom Rechtsanwalt qualifiziert signierte Nachrichten oder nicht der Schriftform unterliegende Nachrichten versenden, falls sie die Benutzerrechte eingeräumt bekommen haben. Die beA-Mitarbeiterkarte kostet jährlich im 12-Monats-Abo 12,90 Euro (netto).[43]
  4. Ein optionales beA-Softwarezertifikat ist ein fortgeschrittenes Softwarezertifikat. Es kann als eine Datei auf dem Computer oder USB-Stick gespeichert werden. Mit dem Zertifikat kann ein Rechtsanwalt oder ggf. ein Mitarbeiter unterwegs auf dem Laptop beA-Nachrichten abrufen und versenden. Das beA-Softwarezertifikat kostet im 12-Monats-Abo jährlich 4,90 Euro (netto).[43]
  5. Dazu kommen die vom Rechtsanwalt/Notar jährlich als Gebühren von der BRAK erhobenen Kostenbeiträge, mittels derer der Dienstleister (zurzeit ATOS) bezahlt wird.
  6. Kosten für die Implementierung einer guten OCR-Software bei Versand (sowie der Zeitaufwand, der mit der Nutzung verbunden ist).

Sicherheitsarchitektur

Die Übermittlung von Nachrichten im beA-System erfolgt mittels einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Metadaten wie Absender und Empfänger sind mit einer Transportverschlüsselung vor Dritten geschützt. Für den Zugang zum beA-System ist eine Erstregistrierung mit der beA-Karte notwendig. Nur in Deutschland zugelassene Anwälte erhalten eine beA-Karte. Greift man via Browser oder Kanzleisoftware auf das beA zu, folgt eine Authentifizierung: die Identitätsfeststellung erfolgt über die Kombination aus einer Chipkarte oder einem Softwarezertifikat (Besitz) und einer PIN (Wissen). Die Rechenzentren für das beA-System befinden sich ausschließlich in Deutschland und unterliegen dem Bundesdatenschutzgesetz.[16]:12 f. [10]:10 ff.. Da es möglich ist, innerhalb des Rechenzentrums mittels eines HSMs die Nachricht dahingehend umzuschlüsseln, dass ein anderer Empfänger festgelegt wird, liegt genau genommen keine echte Ende-zu-Ende-Verschlüsselung vor, denn das HSM selbst bildet einen Man in the Middle.

Sicherheitspannen

Am 22. Dezember 2017 meldete der Online-Ticker des Heise-Verlag eine schwere Sicherheitspanne beim beA.[44] Ein nicht mehr funktionierendes Zertifikat führte dazu, dass das beA nicht mehr eingesetzt werden konnte. Zuerst gab die BRAK auf ihrer Webseite bekannt, dass das Zertifikat abgelaufen war. Als jedoch bekannt wurde, dass das benötigte Zertifikat wegen eines Sicherheitsbruchs durch das beA bzw. die BRAK von der Zertifizierungsstelle zurückgezogen wurde, änderte die BRAK die offizielle Verlautbarung dahingehend, dass das Zertifikat ungültig geworden sei. Hintergrund war, dass die BRAK für den Betrieb des beA auf den PCs designbedingt sowohl einen öffentlichen als auch einen privaten Schlüssel einspielen musste. Da alle Installationen das gleiche Schlüsselpaar bekommen hatten, war der geheime Schlüssel somit kompromittiert und durfte von der Zertifizierungsstelle nicht mehr als sicher angesehen werden. Gemäß ihrer Verpflichtung musste die Zertifizierungsstelle das Zertifikat zurückrufen, also für ungültig erklären. Zunächst schlug die BRAK in einer Online-Bedienungsanleitung vor, dass der Anwender das ungültige (nicht vertrauenswürdige) Zertifikat manuell als vertrauenswürdig deklarieren sollte. Die mit solchen Einstellungen einhergehenden schwerwiegenden Sicherheitssystemwarnungen führten dazu, dass die BRAK diesen Vorschlag wieder zurückzog, da er bei einem System, dass eine hochsichere Kommunikation gewährleisten soll, als nicht akzeptable Vorgehensweise anzusehen ist. In einem nächsten Schritt schlug die BRAK vor, ein zur Verfügung gestelltes eigenes Root-Zertifikat auf dem Rechner zu installieren. Dies brachte es jedoch mit sich, dass damit auf dem lokalen PC alle anderen Zertifikate manipuliert werden können, da der PC damit zu seiner eigenen Prüfinstanz wird. Die Vorgehensweise entspricht damit dem Aushebeln der gesamten https-Sicherheitsarchitektur. Als offenkundig wurde, dass die BRAK somit ein großes Sicherheitsproblem dadurch lösen wollte, dass sie ein noch Größeres schafft, wurde das beA über die Weihnachtsfeiertage vollständig vom Netz genommen.[45] In der offiziellen Verlautbarung bleibt der wahre Hintergrund unerwähnt. Es werden statt dessen vereinzelte Anwenderprobleme als Grund angegeben.

Am 27. Dezember 2017 veröffentlichte die BRAK online, dass das beA vorerst weiter offline bleiben wird. Die BRAK will das System erst dann wieder online schalten, wenn der Dienstleister die Sicherheitsthematik des Anmeldevorgangs gelöst hat.[46] Da es sich um ein grundsätzliches Designproblem handelt, geht eine Fehlerbehebung zwingend auch mit einer entsprechenden Neuinstallation der Client-Software einher. In der gleichen Meldung rät die BRAK den Anwälten auch, das zuvor durch die BRAK bereitgestellte Zertifikat dringend wieder zu deinstallieren, da mit dem Zertifikat Sicherheitsrisiken für die individuelle PC-Umgebung einhergehen. In einem Artikel der FAZ beschreibt der Autor Constantin van Lijnden den zeitlichen Verlauf der Ereignisse und zeigt auf, dass die durch die Zertifikatspanne zutage getretenen Probleme nur einen aktuellen Schlusspunkt einer langen Abfolge von Planungsproblemen und strategischen Fehlentscheidungen bilden. Der Artikel zeigt auf, dass konsequent über lange Zeit hinweg Vorschläge von Fachleuten ignoriert wurden und wider besseren Wissens auf Technologie gesetzt wurde, die für diesen Zweck nicht optimal geeignet ist.[47] Spiegel-Online stellt die Gesamtsituation in einem zusammenfassenden Artikel ebenfalls dar und zitiert zum Ende des Artikels „Das Problem liegt im Design der Software-Architektur. Das lässt sich nicht kurzfristig beheben.“ sowie „Die sollten das komplett neu entwickeln und dabei an bestehende Technologien anknüpfen. E-Mail-Verschlüsselung ist ja keine neue Sache.“[48]

Auf dem 34. Kongress des CCC wurde über das beA unter der Überschrift „Das besondere Anwaltspostfach beA als besondere Stümperei“ im Rahmen eines Vortrags[49] berichtet. Neben dem kurz zuvor bekannt gewordenen Zertifikate-Problem wurden Sicherheitsmängel durch veraltete Java-Bibliotheken, eine nicht vorhandene Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, Angreifbarkeit durch die seit 20 Jahren bekannte ROBOT-Attacke[50] und andere ungünstige Komponenten thematisiert. Nach dem Vortrag löschte die Bundesrechtsanwaltskammer eine zuvor herausgegebene falsche Beschuldigung Dritter von ihrer Webseite.[51] Die nicht vorhandene Ende-zu-Ende-Verschlüsselung wurde jedoch bereits im Jahr 2016 auf dem Internationale Rechtsinformatik Symposion in Fachgremien diskutiert.[52]

Am 2. Januar 2018 verschickte die BRAK ein Rundschreiben an die örtlichen Rechtsanwaltskammern, in der sie partiell zu den Vorwürfen Stellung nahm. Der Tenor des Schreibens ist, dass das beA eine Erfolgsgeschichte mit großer Akzeptanz bei den Anwälten sei. Das Zertifikate-Problem wird – als einziges – eingeräumt; man sei hier vom Dienstleister Atos getäuscht worden. In dem Schreiben kritisiert die BRAK auch die Wortwahl, die in Form von Schreiben, Mails und Forenbeiträgen seit dem Bekanntwerden des Skandals veröffentlicht wurden. Man sei „erschrocken darüber, dass in diesen Tagen teilweise eine Diskussionskultur um sich greift, die unter die Gürtellinie zielt und persönliche Angriffe mit berechtigter Kritik an der BRAK und am beA verknüpft“. Zu den weiteren angesprochenen Problemen äußert sich die BRAK nicht.[53]

Am 4. Januar 2018 meldet die im Verlag C.H.Beck erscheinende Neue Juristische Wochenschrift in ihrem Onlineportal als Vorankündigung auf die kommende Ausgabe, dass das Bundesjustizministerium die Bundesrechtsanwaltskammer unter Druck setzt. Das beA müsse so schnell wie möglich wieder in Betrieb genommen werden, und das Ministerium verlangt eine Aufklärung darüber, welche Kriterien die BRAK dazu bewogen haben, das beA nach einer einjährigen freiwilligen Nutzung wieder außer Betrieb zu nehmen. Ferner verlangt das Ministerium Aufklärung darüber, warum zur Fehlerbehebung ein Zertifikat in Umlauf gebracht wurde, das kurze Zeit später wiederum zurückgezogen werden musste.[54]

Am 11. Januar 2018 forderte die Free Software Foundation Europe die Freigabe des Codes, um das Projekt zukunftsträchtig zu gestalten. Die FSFE betonte: „An den zahlreichen Problemen des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs besteht kein Zweifel. Doch anstatt weiter ihre Mitglieder im Unklaren zu lassen und unabhängige Sicherheitsforscher auszuschließen, sollte die Bundesrechtsanwaltkammer nun die gesamte Software unter einer Freie-Software- und Open-Source-Lizenz veröffentlichen und den weiteren Entwicklungsprozess transparent machen. Nur dadurch kann das erschütterte Vertrauen der Nutzer, also aller Rechtsanwälte, Behörden und Gerichte, langsam wiederhergestellt werden. Die Offenlegung des Programmcodes ermöglicht unabhängigen IT-Experten, bereits frühzeitig potenzielle Sicherheitslücken zu melden, damit diese behoben werden; dass eine Geheimhaltung des Quellcodes und der in Auftrag gegebenen Audits nicht zum gewünschten Ergebnis führen, hat sich nun ein weiteres Mal erwiesen.“[55]

Am 17. Januar 2018 veröffentlichte Heise Online eine Zusammenfassung der aktuellen Erkenntnisse einschließlich eines Video-Mitschnitts der Präsentation des CCC.[56] Im Video und dem Begleittext wurde aufgezeigt, was getestet und was nicht getestet wurde, sowie der Verlauf der nicht funktionierenden Kommunikation mit der BRAK. Herausgestellt wurde, dass die grundsätzliche Konstruktion des Clients mit seinem lokalen Zertifikat einen irreparablen Konstruktionsfehler darstelle. Die Zeitschrift ct behandelt das Thema in ihrer Ausgabe 3/2018.[57]

Am 26. Januar 2018 veranstaltete die BRAK eine "beAthon" genannte Gesprächsrunde mit einem kleinen Kreis geladener Sicherheitsfachleute. Der Softwareersteller Atos hatte die Teilnahme im Vorfeld abgesagt und auch seinen Subunternehmern die Teilnahme untersagt.[58] Im Rahmen der Diskussionsrunde wurde festgestellt, dass der von Atos vorgestellte neue Lösungsansatz grundsätzlich geeignet sei, das ursprüngliche Zertifikate-Problem zu lösen. Die BRAK gab in der Diskussionsrunde auch erstmalig zu verstehen, dass sie die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung in der Vergangenheit anders interpretiert habe, als dies üblicherweise geschehe. Auch gab die BRAK zu verstehen, dass ihr nicht klar gewesen sei, dass es möglich erscheine, ein solches System tatsächlich Ende-zu-Ende verschlüsselnd aufzubauen und dabei auf den Einsatz von HSMs vollständig zu verzichten. Auf erneuten Hinweis von Markus Drenger, dass noch immer eine wesentliche Sicherheitslücke in der bestehenden Client-Software vorhanden sei, die es selbst bei deaktiviertem beA ermögliche, den Rechner, auf dem ein beA-Client installiert sei, anzugreifen, gab die BRAK auf ihrer Internetseite die Empfehlung an alle Anwälte aus, den aktuellen beA-Client sofort zu deinstallieren.[59][60][61] Als Teilnehmer des beAthon fasste Jörn Erbguth die Ergebnisse in einem Beitrag bei LTO zusammen.[62] Sehr detaillierte Zusammenfassungen des beAthon sind auf der Seite von Golem[63] und bei JurPC[64] erschienen.

Literatur

  • Christopher Brosch, Nutzungspflicht für das besondere elektronische Anwaltspostfach?, Neue Juristische Wochenzeitschrift (NJW) 51/2015, S. 3692
  • Keine Angst vor dem beA, Hans-Georg Warken, Tobias Warken; Rubis & Hill, Riegelsberg 2017, ISBN 978-3-00-054919-9
  • Brosch, Lummel, Sandkühler, Freiheit, Elektronischer Rechtsverkehr mit dem beA: Eine Einführung, ISBN 978-3472089704
  • Jungbauer, Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) und der ERV: Pflichten - Vorteile - Haftungsfallen, ISBN 978-3824014842
  • Müller, eJustice-Praxishandbuch, 2. Aufl., Norderstedt, 2017, ISBN 9783743176799

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Besonderes elektronisches Anwaltspostfach: Endlich geht’s los! – beA. Abgerufen am 28. November 2016.
  2. beA. Was ist das beA? In: bea.brak.de. 2015, abgerufen am 9. November 2015.
  3. beA muss vorerst offline bleiben – Sicherheit und Datenschutz haben Priorität. Abgerufen am 28. Dezember 2017.
  4. a b Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach EGVP. In: egvp.de. 2015, abgerufen am 9. November 2015.
  5. Fragen und Antworten. Werden Syndikusanwälte ein beA erhalten? Wie sieht es nach der geplanten Gesetztesänderung aus? Was ist bei der Bestellung der beA-Karte zu beachten? In: bea.brak.de. 2015, abgerufen am 12. Dezember 2016.
  6. EGVP - Rechtliche Grundlagen. Allgemeine rechtliche Grundlagen. In: egvp.de. 2015, abgerufen am 9. November 2015.
  7. Text der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV)
  8. Der elektronische Rechtsverkehr mit den Gerichten. (PDF; 1,4 MB) Besonderes elektronisches Anwaltspostfach ante portas. In: brak-mitteilungen.de. Oktober 2015, S. 216f., abgerufen am 10. November 2015.
  9. BRAK-Positionen zur nationalen Rechtspolitik. Elektronischer Rechtsverkehr. In: www.brak.de. 2015, abgerufen am 9. November 2015.
  10. a b c Signatur und Signiervorgang. (PDF; 1,2 MB) Für Anwälte. In: brak-mitteilungen.de. August 2015, abgerufen am 10. November 2015.
  11. Bundesrechtsanwaltskammer ~ Presseerklärung 20/2015. In: brak.de. Abgerufen am 26. November 2015.
  12. Presseerklärung der BRAK Nr. 7 v. 09.06.2016. 9. Juni 2016, abgerufen am 4. September 2016.
  13. beA kommt später. BRAK verschiebt Starttermin für besonderes elektronisches Anwaltspostfach. In: bea.brak.de. 26. November 2015, abgerufen am 1. Dezember 2015.
  14. Besonderes elektronisches Anwaltspostfach: Endlich geht’s los! – beA. Abgerufen am 28. November 2016.
  15. a b c beA. Zeitplan nach ERV-Gesetz. In: bea.brak.de. 2015, abgerufen am 1. November 2015.
  16. a b c d e f g h beA kommt. (PDF; 409 kB) Ihr elektronisches Anwaltspostfach ab 2016. In: brak.de. 24. August 2015, abgerufen am 9. November 2015.
  17. Michael Schinagl: „Können Sie es sich leisten, relevante Post zu verpassen?“ In: Berliner Anwaltsblatt, September 2015, S. 297–298 (Rechtsanwalt Schinagl)
  18. Berliner Anwaltsverein Gesamtausgabe September 2016
  19. Zedler, MDR 2015, 1163 ff., 1165
  20. Marcus Werner, Julius Oberste-Dommes: Keine Überwachungspflicht für beA ohne Erstregistrierung. In: Anwaltsblatt. Nr. 1 2016, 1. Januar 2016, S. 21–26 (WERNER Rechtsanwälte Informatiker [PDF; abgerufen am 8. Januar 2016]).
  21. Marcus Werner: Stellungnahme. Die BRAK darf das beA eines Rechtsanwalts ab dem 01.01.2016 nicht ohne dessen Erstregistrierung empfangsbereit schalten. In: WERNER Rechtsanwälte Informatiker. 15. Oktober 2015, abgerufen am 1. November 2015.
  22. Stellungnahme des DAV zum beA. In: Digitale Anwaltschaft. Abgerufen am 15. Juni 2016.
  23. BRAK-Antrag. Aufforderung an die BRAK, es zu unterlassen das beA empfangsbereit einzurichten, wenn der Rechtsanwalt die Erstregistrierung nicht durchgeführt hat und das Identifizierungsverfahren nicht durchlaufen hat. In: WERNER Rechtsanwälte Informatiker. 20. November 2015, abgerufen am 26. November 2015.
  24. BRAK-Antwort. (PDF) BRAK weist in einem kurzen Schreiben das Unterlassungsbegehren zurück. In: WERNER Rechtsanwälte Informatiker. 27. November 2015, abgerufen am 8. Januar 2016.
  25. AGH-Eilantrag. (PDF) Eilantrag an den AGH Berlin gegen die BRAK, kein empfangsbereites beA einzurichten, ohne dass der Rechtsanwalt die Erstregistrierung durchlaufen hat. In: WERNER Rechtsanwälte Informatiker. 22. Dezember 2015, abgerufen am 8. Januar 2016.
  26. Presseerklärung Nr. 2. AGH-Verfahren zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach: Hauptversammlung der BRAK beschließt Widerruf des Vergleichs. In: Pressemeldungsarchiv der Bundesrechtsanwaltskammer. 15. März 2016, abgerufen am 25. Juni 2016.
  27. Beschluss des AGH Berlin. (PDF) Beschluss des Anwaltgerichtshofs Berlin vom 6. Juni 2016 – II AGH 16/15 –. In: WERNER Rechtsanwälte Informatiker. Abgerufen am 9. Mai 2016.
  28. Presseerklärung Nr. 7. AGH-Verfahren zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach: Anwaltsgerichtshof Berlin gibt Anträgen der Antragsteller statt. In: Pressemeldungsarchiv der Bundesrechtsanwaltskammer. 9. Juni 2016, abgerufen am 25. Juni 2016.
  29. Fragen und Antworten zum beA. In: BRAK/beA. Abgerufen am 3. Juli 2016.
  30. Die Key Custodians können BeA-Nachrichten knacken. 27. Januar 2018, abgerufen am 7. Februar 2018.
  31. Verschlüsselungskonzept des beA. 17. Dezember 2016, abgerufen am 17. Dezember 2016.
  32. PDF der Verschlüsselungsstruktur. 8. Juli 2015, abgerufen am 24. Januar 2018.
  33. beA - das neue Anwaltspostfach auf dem CCC Kongress. 28. Dezember 2017, abgerufen am 29. Dezember 2017.
  34. Browser oder Kanzleisoftware. 2016, abgerufen am 12. Januar 2017.
  35. Aktuelles beA – besonderes elektronisches Anwaltspostfach. 2016, abgerufen am 12. Januar 2017.
  36. Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach. Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen. 2017, abgerufen am 12. Januar 2017.
  37. Formatstandards / Versionen. Bekanntmachung aufgrund § 2 (3) der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land Berlin (ERVJustizV) vom 27. Dezember 2006. Abgerufen am 12. Januar 2017.
  38. Stellungnahme des SIV-ERV zur Verfügbarkeit der Kanzlei-Clients. 16. Dezember 2016, abgerufen am 16. Dezember 2016.
  39. Legal Tribune Online zum Thema Verfügbarkeit der Kanzlei-Software-Clients. 16. Dezember 2016, abgerufen am 17. Dezember 2016.
  40. Stellungnahme des SIV-ERV zur Integration des beA in die Fachsoftwaresysteme. 26. Januar 2017, abgerufen am 26. Januar 2017.
  41. Bundesrat Drucksache zum Thema OCR. (PDF) 20. Oktober 2017, abgerufen am 20. Oktober 2017.
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  44. Heise meldet schwere Sicherheitspanne beim beA vom 22. Dezember 2017, abgerufen am 24. Dezember 2017
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  47. FAZ Einspruch, Alles was Recht ist - kein beA zum neuen Jahr vom 27. Dezember 2017, abgerufen am 28. Dezember 2017
  48. Spiegel-Online, Chaos um beA - Die Postfach-Pleite vom 27. Dezember 2017, abgerufen am 28. Dezember 2017
  49. Hanno Böck: Talk von Markus Drenger auf dem 34C3 zum beA. 2. Januar 2018, abgerufen am 12. Januar 2018.
  50. Heise berichtet über ROBOT-Attacke: TLS-Angriff von 1998 funktioniert immer noch vom 13. Dezember 2017, abgerufen am 28. Dezember 2017
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  52. Tagungsbericht IRIS 2016 -JurPC Web-Dok. 47/2016, Abs. 1 - 35, abgerufen am 28. Dezember 2017
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  56. Volker Weber: Fataler Konstruktionsfehler im besonderen elektronischen Anwaltspostfach. Hrsg.: Heise Online. 11. Januar 2018 (heise.de [abgerufen am 20. Januar 2018]).
  57. Joerg Heidrich: Elektronisches Anwaltspostfach wird zum Debakel. In: c't 3/2018. 19. Januar 2018, S. 44, abgerufen am 30. Januar 2018.
  58. LTO - beA-Kri­sen­sit­zung jetzt ohne beA-Macher vom 24. Januar 2018, abgerufen am 27. Januar 2018
  59. BRAK - Presseerklärung Nr. 4.2018 - Ergebnisse des beAthon und Hinweis, den Client sofort zu deinstallieren vom 26. Januar 2018, abgerufen am 27. Januar 2018
  60. Hanno Böck: Rechtsanwaltskammer rät Anwälten zur Deaktivierung ihrer Software. Hrsg.: Spiegel Online. 27. Januar 2018 (spiegel.de [abgerufen am 27. Januar 2018]).
  61. Volker Weber: Zur Sicherheit sollen Rechtsanwälte die beA Client Security deaktivieren. Hrsg.: Heise Online. 27. Januar 2018 (heise.de [abgerufen am 27. Januar 2018]).
  62. Jörn Erbguth: Es ist noch schlimmer. Aber es wird besser. Hrsg.: Legal Tribune Online. 28. Januar 2018 (lto.de [abgerufen am 28. Januar 2018]).
  63. Hanno Böck: So geht es mit dem Anwaltspostfach weiter. Hrsg.: golem.de. 29. Januar 2018 (golem.de [abgerufen am 29. Januar 2018]).
  64. Jörn Erbguth: beAthon - das Drama geht weiter. Hrsg.: jurpc.de. 29. Januar 2018 (jurpc.de [abgerufen am 30. Januar 2018]).