Schranken des Urheberrechts
Dem Urheber eines nach deutschem Urheberrecht geschützten Werks stehen zahlreiche Nutzungsrechte zu. Um im Gegenzug allerdings auch die Interessen der Allgemeinheit zu wahren, normiert der deutsche Gesetzgeber in den §§ 44a - 63 UrhG zahlreiche Einschränkungen.
Dabei unterscheidet er in Schranken zugunsten einzelner Nutzer, der Kulturwirtschaft sowie der Allgemeinheit.
Darunter sind beispielsweise die "Vervielfältigung zu eigenem Gebrauch", die "Entlehnungsfreiheit" (so z.B. die Zitate), die "öffentliche Wiedergabe im Lehrbetrieb" und die "zeitliche Begrenzung der Schutzdauer" zu verstehen. Daher ist in eingeschränktem Unmfang die Nutzung des Werkes auch ohne Zustimmung des Urhebers oder Lizenzinhabers zulässig.
Dieser Artikel befasst sich vornehmlich mit den Schranken des deutschen Urheberrechts.
Allgemeines
Wie bereits erwähnt kennt das deutsche Urheberrecht Beschränkungen zugunsten einzelner Nutzer, der Kulturwissenschaft, der Allgemeinheit, sowie eine zeitliche Begrenzung des Urheberrechts. Man unterscheidet im Wesentlichen zwischen gesetzlichen Lizenzen, die im Gegenzug einen Vergütungsanspruch gewähren und der sog. Freistellung. Bei dieser wird die Nutzung auch ohne die Pflicht zur Entrichtung eines bestimmten Geldbetrages gestattet. Nicht als urheberrechtliche Schranken sind die Zwangslizenz und die Verwertungsgesellschaftspflichtigkeit aufzufassen. Hier wird lediglich eine Regelung über die Ausübung des Urheberrechts getroffen, dessen Inhalt unberührt bleibt (siehe grundlegend zum Urheberrecht im Rechtsverkehr: Deutsches Urheberrecht).
Die nachfolgend aufgeführten Schranken sind nach herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung (s.u.) eng auszulegen (sog. Beteiligungsgrundsatz). Dies wird bisweilen als zu restriktiv kritisiert. Des Weiteren sind sie der Analogie, d.h. der Anwendung auf "ähnliche", aber nicht explizit erfassbare Situationen zugänglich, sofern das Regel-Ausnahme-Verhältnis nicht ins Gegenteil verkehrt wird.
Beschränkungen zugunsten einzelner Nutzer
Das Urheberrecht erklärt in umfassendem Umfang den eigenen Gebrauch für frei. Dies soll dem Einzelnen die Teilnahme am Geistesleben und der Bildung und Entfaltung seiner Persönlichkeit ermöglichen. Daher steht dem Einzelnen der "Genuss" des Werks frei (so z.B. die Häufigkeit der Benutzung). Die Benutzung (z.B. die Wiedergabe von Musikwerken) ist auf den privaten Bereich (s.u.) beschränkt. Der Weiterverkauf ist stets erlaubt.
Vervielfältigungen
Es ist erlaubt Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch herzustellen. Dabei wird grundsätzlich für jede Kopie eine angemessene Vergütung geschuldet (sog. Leerkassettenabgabe und Geräteabgabe, die bereits im Kaufpreis eingerechnet ist). Nur ohne Vervielfältigungsvorrichtungen hergestellte Kopien sind vergütungsfrei (z.B. handschriftliche). Voraussetzung ist zunächst, dass die Kopiervorlage nicht offensichtlich rechtswidriger Herkunft ist (bedenklich bei Online-Tauschbörsen). Außerdem dürfen sie nicht Erwerbszwecken dienen. Die Vervielfältigung darf eigenständig oder von einem Dritten, in analogem oder digitalem Herstellungsverfahren, vorgenommen werden. Wann das erlaubte Kopieren überstrapaziert wird, ist umstritten. Man geht jedoch davon aus, dass zwischen fünf und sieben Reproduktionen für den privaten Bereich erlaubt sind (s. Verweis unter Rechtsprechungsliteratur).
Ferner ist gem. §45a UrhG die Vervielfältigung für physich oder kognitiv beeinträchtigte Menschen umfassend gestattet, wenn diese aufgrund ihrer Behinderung sonst keine Möglichkeit zum Zugang zum Werk hätten.
Privater Bereich
Der sog. "private Bereich" meint nicht nur die räumliche Privatssphäre, sondern betrifft auch die damit in Berührung kommenden Personen. Er umfasst nicht nur die Verwandten, sondern jede Person die mit dem Nutzungsberechtigten durch ein "persönliches Band verknüpft ist". Es sind folglich keine familiären oder engen freundschaftlichen Beziehungen vonnöten. Entscheidend ist, dass sich beide Personen beim gegenseitigen Kontakt als einer "persönlichen Verbundenheit" bewusst sind. Handelt es sich um einen größeren Personenkreis, so ist es notwendig, dass sich die Mitglieder zumindest persönlich kennen. Je mehr Personen ein Kreis also umfasst, desto unwahrscheinlicher ist von einem privaten Bereich auszugehen. Innerhalb des Bereiches ist allerdings die vollständige Ausschöpfung der Nutzungsberechtigung erlaubt. So kann beispielsweise derjenige, der durch einen Filmkauf die Lizenz zur Benutzung erwirbt, diesen auch in Anwesenheit Dritter in seiner Privatsphäre vorführen (s. Verweis unter Rechtsprechungsliteratur).
Siehe auch: Privatkopie
Beschränkungen zugunsten der Kulturwissenschaft
Öffentliche Zugänglichmachung in Geschäftsbetrieben, § 56 UrhG
Die Nutzung von Werkkopien in Geschäftsbetrieben ist zulässig, wenn sie für die Präsentation des zum Verkauf stehenden Gerätes oder dessen Instandsetzung notwendig ist. Das ständige laufen lassen eines Wiedergabegeräts in einer Lokalität ist nicht gestattet, da es mit Primärziel der Unterhaltung des Publikums dient; dahingegen wird mit dem ständigen laufen lassen eines Wiedergabegerätes im Warensortiment (z.B. Fernseher im Schaufenster) das primäre Ziel verfolgt Werbung für das Produkt zu machen, was den Anwendungsbereich des § 56 UrhG eröffnet.
Gem. § 56 Abs. 2 sind die hergestellten Medien unverzüglich nach Ende dieser Aktionen zu vernichten.
Benutzung als unwesentliches Beiwerk, § 57 UrhG
Hauptartikel: Beiwerk (Recht)
Auch ist der Urheberrechtsschutz eingeschränkt, wenn jemand Werke nur als "unwesentliches Beiwerk" nutzt. Zum Beispiel dann, wenn sie neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe nur einen sehr unwesentlichen Beitrag darstellen. Beispielsweise bei der visuellen Aufnahme eines mit Werken, oder Vervielfältigungsstücken ausgestatteten Raumes (z.B. eines Museums). Wann etwas noch als "unwesentlich" anzusehen ist, entscheidet sich im Einzelfall.
Werbung für öffentliche Ausstellungen, uä., § 58 Abs. 1 UrhG
Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung ist gem. § 58 Abs. 1 UrhG erlaubt, wenn es für Werbemaßnahmen einer öffentlichen Ausstellung oder eines zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werkes der bildenden Künste durch den Veranstalter notwendig ist (so z.B. Kataloge).
Nach § 58 Abs. 2 UrhG darf allerdings kein eigenständiger Erwerbszweck verfolgt werden. Die jeweiligen Werbemaßnahmen müssen räumlich, zeitlich und inhaltlich der entsprechenden Veranstaltung angeglichen sein und dürfen keine generelle Werbeaussage für den Veranstalter darstellen. Die Beschränkung auf Werbung und Kataloge schließt eine Einbeziehung von Merchandisingprodukten aus (s.u.: Aufsatz von Loewenstein).
Onlinebedingte, vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, § 44a UrhG
Im Bereich des Internet kommt es häufig zu kurzfristigen und rein technisch betrachtet notwendigen Vervielfältigungshandlungen. Diese sind zulässig, wenn sie flüchtig und begleitend sind, sowie einen integralen Teil dieses technischen Vorgangs darstellen und eine Übertragung im Netz, oder eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes ermöglichen, der keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Dies betrifft insbesondere (Zwischen-)Speichervorgänge (Caching).
Beschränkungen zugunsten der Allgemeinheit
Entlehnungsfreiheit
Zitatrecht des § 51 UrhG
Durch Zitate können ganze Werke, oder Teile davon in einem durch den Zweck gebotenen Umfang übernommen werden. Da auch der Urheber auf den kulturellen Errungenschaften der Allgemeinheit aufbaut, kann ihm dieser verhältnismäßig geringe Eingriff im Interesse der Allgemeinheit zugemutet werden, sofern es der Förderung der Kultur Nutzen bringt.
Der Gesetzgeber unterteilt grundlegend in das sog. Großzitat, Kleinzitat und Musikzitat. Allerdings muss das Zitat der Unterstützung oder Auseinandersetzung mit den eigenen Aussagen dienen, oder ein Mittel künstlerischer Gestaltung sein (sog. Belegfunktion). Die Schranke wird beispielsweise überstrapaziert, wenn es sich um "Copy/Paste-Arbeit" oder "Patchwork-Arbeit" handelt. Vielmehr muss die Übernahme die Schaffung eines selbständigen, schutzfähigen wissenschaftlichen Werks bezwecken.
Hauptartikel: Zitat
Unterrichts- und Kirchengebrauch, § 46 Abs. 1 S. 1 UrhG
§ 46 Abs. 1 S. 1 UrhG lässt zugunsten von Sammlungen, die für den Gebrauch in Schulen, nicht gewerblichen Weiterbildungseinrichtungen oder Kirchen bestimmt sind und verschiedene Werke sammeln, umfangreiche Entlehnungen (auch gegen den erklärten Willen eines, oder mehrerer Urheber) zu. Für den Bildungsgebrauch ist erforderlich, dass die Sammlungen tatsächlich im Unterricht verwendet werden. Institutionen der Erwachsenenbildung, sowie Musikschulen und Privatunterricht werden nicht erfasst. Der Berechtigte hat den Urheber über die Sammlung umfassend zu unterrichten. Widerspricht der Kontext seinen Vorstellungen, kann er die Aufnahme in die Sammlung gem. § 46 Abs. 5 UrhG untersagen, wenn ihm diese Aufnahme nicht mehr zugemutet werden kann.
Informationsfreiheit
Um die Interessen der Öffentlichkeit an einer schnellen und vollständigen Erlangung von Informationen zu befriedigen ist es auch aus dieser Argumentation heraus notwendig das Urheberrecht einzuschränken. Der Gesetzgeber fasst dies unter dem Gesamtbegriff der "Informationsfreiheit" zusammen.
Amtliche Werke
Amtliche Werke sind nach § 5 UrhG, aufgrund des großen Interesses und der Notwendigkeit der Publikmachung aller Äußerungen der Staatsgewalt ohne urheberrechtlichen Schutz (gemeinfrei). Zu ihnen zählen Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse, Bekanntmachungen, Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze. Ferner andere Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind. Amtliche Werke zur Unterrichtung und Belehrung des Publikums, wie z.B. Schriften der statistischen Ämter, Regel-, Wörterbücher, oder Kartensammlungen sind aber in vollem Umfang durch das Urheberrecht geschützt.
Die Abbildung von Banknoten ist grundsätzlich zulässig, jedoch werden verwechslungsfähige Reproduktionen gem. den §§ 128 Abs. 1 Nr. 2, 131 Abs. 1 Nr. 4b OWiG als Duplikate ordnungswidrigkeitsrechtlich verfolgt. Nicht als amtliche Werke gelten Bearbeitungen, oder Sammelwerke, die eine schöpferische Leistung darstellen.
Hauptartikel: Amtliches Werk
Öffentliche Reden
§ 48 UrhG berücksichtigt das Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnisnahme von Reden, die zu bestimmten öffentlichen Anlässen vorgetragen wurden. Reden, die auf öffentlichen Versammlungen gehalten wurden sind jeder Nutzung in Zeitungen oder ähnlichen, der breiten Information dienenden Medien, zugänglich. Der § 48 Abs. 1 Nr. 2 UrhG enthält eine Erweiterung für Reden die bei öffentlichen Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen gehalten wurden. Diese können auch von Sammlungen und Broschüren, sowie in Rundfunksendungen wiedergegeben werden. Dem Veranstalter steht dabei das Recht zu, den Mitschnitt zu untersagen (Hausrecht). Die Beschränkung auf Auszüge ist gestattet, Änderungen vorzunehmen dagegen untersagt (§ 62 UrhG). Der Redner kann die Namensnennung und Quellenbezeichnung verlangen, § 63 Abs. 1 UrhG.
Hauptartikel: Öffentliche Rede (Urheberrecht)
Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
Eine weitere Schranke ist in § 49 UrhG für Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare vorgesehen. Er gestattet Zeitungen und Rundfunk den Abdruck einzelner Artikel, bzw. das Ausstrahlen einzelner Rundfunkkommentare, die politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen (ggf. muss jedoch eine Genehmigung eingeholt werden).
Nach § 49 Abs. 2 UrhG dürfen vermischte Nachrichten tatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten, die durch die Presse bereits veröffentlicht wurden uneingeschränkt und ohne Vergütung durch beliebig viele Kommunikationswege vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden.
Auf Bildberichte ist § 49 Abs. 2 UrhG nicht anwendbar. In der Regel werden die in § 49 Abs. 2 UrhG gemeinten Informationen sowieso mangels fehlender Individualität nicht geschützt sein, außer es wurde der Nachricht eine eigentümliche Form gegeben.
Mitteilung über den Inhalt eines Werkes
Inhaltsmitteilungen sind ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Zugänglichmachung (den der Urheber bestimmt) ohne Einverständnis des Berechtigten zulässig, auch wenn sie in der Regel eine Bearbeitung (die der Zustimmung bedürfte) darstellen. Eine Inhaltsmitteilung, die beabsichtigt, die Lektüre des Werks überflüssig zu machen, ist unzulässig.
Berichterstattung über Tagesereignisse
Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder andere, vergleichbare Medien (z.B. Homepage), in Zeitungen, Zeitschriften und anderen Druckschriften / Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Nutzung von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden in zweckgebotenem Umfang zulässig. Über den gebotenen Umfang würde allerdings z.B. die Übertragung eines kompletten Festivals hinausgehen
Werke an öffentlichen Plätzen
Nach § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG dürfen Werke, die sich bleibend an öffentlichen Plätzen, Wegen und Straßen befinden durch Malerei, Grafik, Lichtbild oder Film vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden (sog. Panoramafreiheit). Die Nutzung von Bauwerkansichten ist auf die äußere Ansicht beschränkt! "Bleibend" schließt eine etwaige Kurzlebigkeit (z.B. Verfall bei sensiblem Material) des Kunstwerks nicht aus. Maßgeblich für die Panoramafreiheitsschranke ist, dass sich das Werk von öffentlichen Plätzen, Wegen oder Straßen einsehen lässt. Lässt es sich "lediglich" von einem privaten Grundstück, o.ä. fotografieren, so ist zu beachten, dass das Werk vollen urheberrechtlichen Schutz beanspruchen kann.
Hauptartikel: Panoramafreiheit
Rechtspflege & Öffentliche Sicherheit
Nach § 45 Abs. 1 UrhG ist die Herstellung, oder das Herstellen lassen einzelner Vervielfältigungsstücke in Verfahren vor Gericht, Schiedsgericht oder einer Behörde zulässig. Diese Schranke soll insbesondere die Beweisführung erleichtern.
Öffentliche Wiedergabe mit schulischer/universitärer, erzieherischer oder sozialer Zweckbestimmung
Schulfunksendungen
Der § 47 Abs. 1 UrhG gestattet zur Erleichterung des Unterrichts, dass Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung (und -fortbildung) einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken, die innerhalb des Unterrichts benutzt werden, selbst herstellen. Gem. § 47 Abs. 2 UrhG dürfen die dadurch entstandenen Vervielfältigungsstücke nur für den für sie vorgesehenen Unterricht verwendet werden und müssen Ende des auf die aktuelle Unterrichtsperiode folgenden Jahres gelöscht werden.
Öffentliche Wiedergabe zu sozialen oder erzieherischen Zwecken
Eine derartige Wiedergabe ist auch trotz nicht erfolgter Zustimmung des Urhebers zulässig. Es ist jedoch zwischen Erlaubnisfreiheit und Vergütungsfreiheit zu differenzieren: Die zulässige Wiedergabe ohne Zustimmung des Urhebers setzt voraus, dass sie keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnahme ohne Entrichtung eines Entgelts erfolgt und keiner der ausübenden Künstler eine besondere Vergütung enthält. Sie ist dann vergütungsfrei, wenn es sich um eine Veranstaltung der Jugendhilfe, Sozialhilfe, Alten- und Wohlfahrtspflege, Gefangenenbetreuung, sowie der Schulen handelt. Die Veranstaltungen werden dann dem Bereich des § 52 UrhG entzogen, wenn es sich um dauerhafte Einrichtungen handelt.
Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung
Gem. § 52a UrhG werden die Rechte des Urhebers auch zugunsten der Wissenschaft beschränkt. Die öffentliche Zugänglichmachung für einen jeweils bestimmbar abgegrenzbaren Personenkreis von Unterrichtsteilnehmern an Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie Einrichtungen der Berufsbildung, ist ohne Erlaubnis des Urhebers zulässig, soweit es zur Veranschaulichung im Unterricht geboten ist und keine kommerziellen Ziele verfolgt.
Zeitliche Begrenzung des Urheberrechts
Allgemeines
Die §§ 64 ff. UrhG enthalten bedeutende Schranken der Urheberrechte. § 64 UrhG normiert, dass der Urheberschutz nur während der Lebenszeit des Urhebers gilt und 70 Jahre nach dessen Tod erlischt. Die 70-jährige Schutzdauer gilt für alle Urheber, die im Jahre 1915 (Verkündung des UrhG) noch nicht 70 Jahre tot waren. Wird ein, bis zum Ablauf dieser Frist noch nicht erschienenes Werk (dazu § 6 Abs. 2 UrhG), erstmals zum Erscheinen gebracht, öffentlich wiedergegeben, oder herausgebracht so bekommt der dafür Verantwortliche nach § 71 Abs. 1 UrhG ein 25jähriges Leistungsschutzrecht. Lichtbildwerke genießen in der Regel eine gleich lange Schutzdauer (vgl. § 137a UrhG). Durch die Befristung der Schutzdauer kommt es zum Fortfall des gesamten Urheberrechtsschutzes, das Werk wird nach Ablauf der Frist gemeinfrei.
Berechnung der Schutzfrist
Grundsätzlich wird gem. § 64 UrhG vom Tod des Urhebers, bzw. bei Miturheberschaft des am längsten lebenden Miturhebers (§ 65 Abs. 1 UrhG) an gerechnet. Zu audiovisuellen Werken trifft § 65 Abs. 2 ob der unüberschaubaren Anzahl von Miturhebern eine Sonderregel und begrenzt den für das Erlöschen der Schutzdauer maßgeblichen Personenkreis auf den Hauptregisseur, Drehbuchautor, Dialogschreiber und den Komponisten der Filmmusik. Bei Werkverbindungen besteht der Schutz für jedes der verbundenen Werke nach dem Tode seines Schöpfers; bei Sammelwerken läuft sie getrennt für das Sammelwerk als solches und die einzelnen Beiträge. In Ausnahmefällen wird jedoch auch vom Zeitpunkt des Erscheinens, oder Veröffentlichens an gerechnet. Dies ist bei anonymen, oder unter bestimmten Umständen pseudonymen Veröffentlichungen der Fall. Liegt keine Veröffentlichung vor, läuft die Schutzfrist von der Schöpfung an. Die Schutzfrist wird nach den allgemeinen Regeln der §§ 64, 65 UrhG berechnet, wenn der wirkliche Urheber innerhalb der 70 Jahre seine Identität offenbart, sein Pseudonym keinerlei Zweifel an seiner Identität aufkommen lässt (§ 66 Abs. 2 S. 1 UrhG), oder der Name durch Eintragung in die Urheberrolle bekannt wird (§§ 66 Abs. 2 S. 2, 138 UrhG). Dies kann nur vom Urheber, seinem Rechtsnachfolger oder Testamentsvollstrecker getätigt werden, § 66 Abs. 3 UrhG. Bei anonymer, oder pseudonymer Erscheinung von Teilwerken berechnet sich die Frist gesondert, § 67 UrhG. Die jeweiligen Fristen beginnen gem. § 69 UrhG mit Ablauf des aktuellen Kalenderjahres.
Siehe auch: Regelschutzfrist
Literatur
Lehre
- Beier, Nils: "Die urheberrechtliche Schutzfrist: eine historische, rechtsvergleichende und dogmatische Untersuchung der zeitlichen Begrenzung, ihrer Länge und ihrer Harmonisierung in der Europäischen Gemeinschaft" München 2001 (C.H.-Beck Verlag) ISBN 3-406-47216-8
- Brauns, Christian: "Die Entlehnungsfreiheit im Urheberrechtsgesetz" in Archiv für Urheber- und Medienrecht (UFITA) 2001
- Dreier, Thomas/Schulze, Gernot: "Urheberrechtsgesetz - Urheberrechtswahrnehmungsgesetz - Kunsturhebergesetz", 2. Auflage München 2006 (C.H.-Beck Verlag) ISBN 3-406-54195-X
- Fromm, Friedrich Karl/Nordemann, Wilhelm/Hertin, Paul/Vinck, Kai: "Urheberrecht - Kommentar zum Urheberrecht und zum Urheberrechtswahrnehmungsgesetz", 9. Auflage Stuttgart 1998 (Kohlhammer Verlag) ISBN 3-17-015018-9
- Ilzhöfer, Volker: "Patent-, Marken- und Urheberrecht - Leitfaden für Ausbildung und Praxis", 6. Auflage München 2005 (Verlag Franz Vahlen; ISBN 3800631210)
- Loewenheim, Ulrich: "Die Benutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf Messen und Ausstellungen" in GRUR 1987, S. 659 (659ff.)
- Rehbinder, Manfred: "Urheberrecht", 14. Auflage München 2006 (C.H.-Beck Verlag); ISBN 3406542263
- Schack, Haimo: "Urheber- und Urhebervertragsrecht", 3. Auflage Tübingen 2005 (Verlag Mohr Siebeck) ISBN 3-16-148595-5
- Schricker, Gerhard (Hrsg.): "Urheberrecht - Kommentar", 2. Auflage München 1999 (C.H.-Beck Verlag) ISBN 3-406-37004-7
Rechtsprechung
- BGH in GRUR 2003, S. 1035 (1035ff.) (stellv. zum Beteiligungsgrundsatz)
- BGHZ 1999, S. 162 (162ff.) (stellv. zum Regel-Ausnahme-Verhältnis & Analogie)
- BGH in GRUR 1978, S. 474 (474ff.) (Anzahl der zulässigen Kopien im privaten Bereich)
- BGH in GRUR 1960, S. 338 (338ff.) (Werknutzung im privaten Bereich)
- OLG München in NJW 1989, S. 404 (404ff.) (Einschränkung des Urheberrechtsschutzes, wenn das Werk lediglich als unwesentliches Beiwerk genutzt wird)
- BGH im GRUR 1987, S. 363 (363ff.) (Zumutbarkeit der Urheberrechtsschranke "Zitat")
- BVerwG in NJW 1991, S. 118 (118ff.) (zu öffentlichen Reden)
- OLG München in ZUM 2000, S. 246 (246ff.); BGHZ 37, S. 1 (1ff.) (beide zu Zeitungsartikeln und Rundfunkkommentaren)
- OLG Frankfurt in ZUM 1985, S. 214 (214ff.) (Berichterstattung über Tagesereignisse)
Weblinks
- Urheberrechtsgesetz / Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) als pdf
- Urheberrechtswahrnehmungsgesetz / Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (UrhWahrnG) als pdf
- Verlagsgesetz (VerlG) als pdf
- Gesetz zur Verlängerung der Schutzfristen im Urheberrecht (UrhRSchFrVerlG) als pdf
- Verordnung über die Schiedsstelle für Urheberrechtsstreitfälle (UrhSchiedsV) als pdf