Filmförderungsanstalt
Die Filmförderungsanstalt ist eine Bundesanstalt des öffentlichen Rechts. Sie hat unter anderem die Aufgabe, Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films und zur Verbesserung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft durchzuführen. Rechtsgrundlage ist das Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films - Filmförderungsgesetz (FFG) vom 22. Dezember 2003.
Finanzierung
Filmabgabe
Die FFA erhebt von Filmtheaterbetreibern und Videoprogrammanbietern eine Filmabgabe. Sie beträgt für jeden Kinosaal, der pro Jahr mehr als 75.000 Euro Umsatz macht, zwischen 1,8 und 3% des Jahresumsatzes und bei Videoprogrammanbietern zwischen 1,8 % und 2,3 % des Jahresnettoumsatzes. Die Fernsehanstalten tragen auf der Basis von privatrechtlichen Abkommen (siehe unten) zur Filmförderung bei. Im Jahr 2004 verfügte die FFA so über ein Budget von zusammen 76 Mio. Euro.
Filmförderungsanstalt - Daten und Fakten | |
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Geschäftsführer: | Peter Dinges |
Gründungsdatum: | 6. März 1968 |
Ort: | Berlin |
Organisationsform: | Bundesanstalt des öffentlichen Rechts |
Budget: | 76 Mio. Euro (2004) |
Mitarbeiter: | 43 (2005) |
Anschrift: | Große Präsidentenstraße 9 D-10178 Berlin Tel. +49 30 27577-0 Fax +49 30-27577-111 |
Offizielle Website: | http://www.ffa.de/ |
Offizielle E-Mail: | presse@ffa.de |
Film-Fernseh-Abkommen
Die Fernsehanstalten bezuschussen die Produktion von deutschen Spielfilmen nicht durch Zahlung einer Abgabe, sondern im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen, den sog. Film-Fernseh-Abkommen. Die seit 1974 für einen Zeitraum von meistens fünf Jahren abgeschlossenen Verträge legen die Summen fest, die die Fernsehanstalten zur Verfügung stellen. Im Jahr 2004 waren dies von den öffentlich-rechtlichen Sendern ARD und ZDF 11 Millionen und von den privaten Sendern 12.014.350 Euro. Mit diesem Geld sollen Filme gefördert werden, die sowohl für das Kinoabspiel, als auch für die Fernsehausstrahlung geeignet sind.
Die konkreten Produktionsvorhaben werden aber immer zwischen der jeweiligen Fernsehanstalt und dem Produzenten ausgehandelt. Dabei sind sie in ihrer Entscheidung frei, an welchen Gemeinschaftsproduktionen sie sich beteiligen. Einzelheiten der Vertragsgestaltung werden im FFG oder im Film-Fernseh-Abkommen nicht festgelegt. Jedoch sichern sich die Fernsehanstalten im Allgemeinen die Rechte für die TV-Ausstrahlung.
Förderung
Gefördert werden Filmproduzenten, die ihren Firmensitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Filmabgabe wird aber von allen in Deutschland gezeigten Filmen erhoben. Auf diese Weise subventionieren v.a. besonders erfolgreiche Filme, die meistens aus den USA stammen, die lokale Filmproduktion. Die wichtigsten Förderungsinstrumente sind die Referenzfilmförderung und die Projektfilmförderung.
Referenzfilmförderung
Die Produzenten besonders erfolgreicher Filme können einen Zuschuss zur Herstellung eines neuen Films beantragen. Eine Voraussetzung ist u.a., dass der Referenzfilm mindestens 50.000 Zuschauer hatte (§§ 22 bis 30 FFG). Im Jahr 2004 wurden nach dem Referenzfilmprinzip 77 Filme mit insgesamt 16.121.000 Euro gefördert.
Projektfilmförderung
Nach § 32 des Filmförderungsgesetzes können auch Vorhaben mit bedingt rückzahlbaren Darlehen gefördert werden, wenn der Produzent keinen Referenzfilm vorweisen kann. Eine Bedingung ist, dass das Filmvorhaben „auf Grund des Drehbuches sowie der Stab- und Besetzungsliste einen Film erwarten lässt, der geeignet erscheint, die Qualität und die Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern.“ Eine Rückzahlung des Darlehens wird nur dann verlangt, wenn die Erträge des Herstellers 20% über den von ihm angegebenen Kosten liegen. Im Jahr 2004 wurden von den 109 Anträgen auf Projektfilmförderung 31 bewilligt und zusammen mit 11.770.000 Euro gefördert.
Sonstige Förderungen
Weitere Förderungsinstrumente der FFA sind u.a.:
- Förderung nach dem Deutsch-Französischen Abkommen (2004 mit 930.000 Euro)
- Kurzfilmförderung (2004 mit 667.898 Euro)
- Drehbuchförderung (2004 mit 795.000 Euro)
- Filmabsatzförderung (2004 mit 3.530.000 Euro)
- Filmtheaterförderung (2004 mit 7.631.000 Euro)
- Videoförderung (2004 mit 6.522.000 Euro)
- Sonstige Förderungen, darunter die Unterstützung der GVU mit insgesamt 417.000 Euro im Jahr 2003, insbesondere für die Finanzierung von Internetermittlern.
Darüber hinaus finanziert die FFA auch empirische Studien zur Filmwirtschaft, darunter die sog. Brennerstudien, die feststellen sollen, in welchem Umfang und für welche Inhalte digitale Kopien von Musikstücken und Filmen von Privatpersonen angefertigt und welche Inhalte v.a. über P2P-Netzwerke aus dem Internet heruntergeladen werden. Die Studien sollen auch klären, ob das Konsumverhalten der „Brenner“ und „Downloader“ durch ihre Aktivitäten beeinflusst wird.
Allgemeine Föderungsbedingungen
Die Filmförderung ist auch noch mit folgenden Bedingungen verbunden:
- Von der FFA geförderte Filme müssen bestimmte Sperrfristen einhalten. Sie dürfen erst 6 Monate nach der Kinopremiere als Video oder DVD veröffentlicht werden. Eine Sendung im Pay-TV ist nach 18 und im Free-TV erst nach 24 Monaten erlaubt (§ 30 FFG).
- Die Hersteller eines geförderten Films müssen der Bundesrepublik Deutschland eine technisch einwandfreie Kopie im Originalformat zum Zwecke der Archivierung überlassen (§ 21 FFG).
- Filme dürfen nicht gefördert werden, wenn sie oder der Referenzfilm gegen die Verfassung oder gegen die Gesetze verstoßen oder das sittliche oder religiöse Gefühl verletzen. Das gilt auch für Filme, die von geringer Qualität sind oder die sexuelle Vorgänge oder Brutalitäten in aufdringlich vergröbernder spekulativer Form darstellen (Minderqualitätsklausel, § 19 FFG).
Gremien
Die Vergabekommission entscheidet insbesondere über Anträge auf Projektfilmförderung und über sonstige Förderungen. Ihr gehören insgesamt 11 Mitglieder an, die von den Verbänden der Filmschaffenden (7), der Rundfunkanstalten (2) sowie von Bundestag und Bundesregierung (je eines) ernannt werden (§§ 8 und 8 FFG).
Der Verwaltungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen und verabschiedet den Haushalt der FFA. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Ihm gehören 33 Mitglieder an, 3 werden von Bundestag ernannt, 2 vom Bundesrat, 2 von der Bundesregierung, 25 von den Verbänden der Filmschaffenden und der Verwerter, je einer von der katholischen und der evangelische Kirche. Die Aufgaben und die Zusammensetzung des Verwaltungsrates wird von § 7 des FFG geregelt. Die vom Bundestag ernannten Mitglieder des Verwaltungsrates sind gegenwärtig:
Ein weiterer Platz ist nicht besetzt.