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Wahlpflicht

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Die allgemeine Wahlpflicht verpflichtet die Wahlberechtigten zur Stimmabgabe bei einer Wahl (z.B. Parlamentswahl, Gremienwahl an Universitäten). Eine Nichterfüllung dieser Pflicht kann zu mehr oder weniger hohen Strafen führen.

I.A. werden bei solchen Gelegenheiten Wählerlisten geführt, die eine Kontrolle der Stimmabgabe ermöglichen. Die Wahlpflicht soll verhindern, dass eine zu geringe Mehrheit aus der Bevölkerung zu viel Einfluss auf das Gesamtergebnis von Wahlen erhält. Bei einer Wahlbeteiligung von 70 % besteht die Hälfte der Stimmen (also die theoretische absolute Mehrheit aus der Wahl) aus nur 35 % aller Wahlberechtigten.

Wahlpflicht zu Parlamentswahlen besteht u.a. in

In Österreich gab es zwischen 1929 und 1982 eine Wahlpflicht bei der [[Bundespr%E4sident_(%D6sterreich)|Bundespräsidentenwahl]] (vgl. Art. 60/1 B-VG). Seither besteht sie nur in denjenigen Bundesländern, die dies durch Landesgesetze eingeführt haben. Eingeführt wurde eine entsprechende Wahlpflicht in Kärnten, der Steiermark, Tirol und Vorarlberg. In Kärnten und der Steiermark wurden diese Gesetze 1993 aufgehoben und der Vorarlberger Landtag hat in seiner Sitzung vom 28. Jänner 2004 die Wahlpflicht bei Bundespräsidentenwahlen aufgehoben. Folglich besteht lediglich in Tirol eine Wahlpflicht, deren Verletzung jedoch schon längere Zeit nicht sanktioniert wird.