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Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland seit 2017

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Die Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland seit 2017 zeigt die Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland, wie sie sie sich seit Inkrafttreten der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) seit dem 1. April 2013 darstellen. Am 30. Mai 2017 wurde ein neuer Verkehrszeichenkatalog rechtsgültig,[1] der am 29. Mai 2017 als Anlage zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) von 2017 im Bundesanzeiger erschien. Er löst die bisherige Fassung vom 1. Juli 1992 ab.

Neben den Verkehrszeichen der StVO wird hier unter anderem auf straßenverkehrstechnisch relevante Zeichenanordnungen im Verkehrsblatt, in der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) und in der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) eingegangen.

Veränderungen

Mit diesem neuen Katalog wurde das teils seit vielen Jahren gültige Nummerierungssystem der Verkehrszeichen neu überdacht und einer neuen inneren Logik unterworfen. Einige Verkehrszeichen, die mit der umstrittenen „Schilderwaldnovelle“ von September 2009 aus dem Verkehrszeichenkatalog gestrichen wurden, was die Neufassung der StVO von 2013 bestätigte, gehören nun wieder in den Kanon der Verkehrszeichen. Neben einigen Streichungen sind etliche neue Zeichen und Zusatzzeichen eingeführt worden. Eigentlich sollte der neue Verkehrszeichenkatalog bereits mit Inkrafttreten der Novelle von 2009 vorliegen, doch zögerte sich dessen Erscheinen noch weit über den Zeitpunkt der StVO-Neufassung von 2013 hinaus, obwohl sich diese StVO bereits bei ihrer Veröffentlichung in Paragraph 39, Absatz 9, ganz speziell auf den neuen Katalog bezog.

Oft wohl ohne bewussten Rückgriff erhielten einige Zeichen wieder ihre ältere Nummer aus der 1971 gültig gewordenen Straßenverkehrs-Ordnung zurück, andere, wie Zeichen 257-52 (Verbot für Gespannfuhrwerke), das 1992 als Zeichen 257 aus dem Verkehrszeichenkatalog genommen wurde, kamen nun wieder an ihren Platz. Auch im Zuge der westdeutschen Straßenverkehrs-Ordnung von 1956 entstandene Zusatzzeichen (damals als Zusatztafeln bzw. als Zusatzschilder bezeichnet) kamen zurück. So das Zusatzzeichen Kuppe. Dagegen verschwand eines der ältesten Zusatzzeichen, das − damals noch ohne Nummer − bereits seit dem 1. Januar 1938 Gültigkeit hatte, aus dem Katalog: Zusatzzeichen 1012-30 (Anfang). Unter den neuen Zusatzzeichen verdienen auch die 1053-38 (Querparken) und 1053-38 (Schrägparken) besondere Erwähnung. In konzeptionell ähnlicher Form existierten diese beiden Zeichen bereits mit wechselnder Bildnummer (zuletzt Bild 254 und 255) von 1964 bis 1990 in der DDR-StVO.

Erstmals wurden in den bundesdeutschen Verkehrszeichenkatalog auch spezielle Zusatzzeichen mit klarem polizeilichen Hintergrund aufgenommen. So Zusatzzeichen 1007-58 (Polizeikontrolle) und Zusatzzeichen 1060-32 (Auch Kraftomnibusse und PKW mit Anhängern), das nur im Zuge von LKW-Kontrollen Verwendung finden soll. Eine deutliche Erweiterung, die weitgehend bereits vor 2017 abgeschlossen war, gab es sowohl bei den Zeichen, als auch bei den Zusatzzeichen, die sich mit alternativen Antrieben und Antriebsstoffen beschäftigen. Nur noch wenige ergänzende Zusatzzeichen wurden mit dem Verkehrszeichenkatalog von 2017 hinzugefügt. Darunter Zusatzzeichen 1022-13 (E-Bikes frei).

Eines der kurzlebigsten Zusatzzeichen im Verkehrszeichenkatalog war wohl Zusatzzeichen 1000-33 (Radverkehr im Gegenverkehr). Das erst 1997 eingeführte Zeichen verschwand 2017 wieder. Für etliche andere Zeichen endeten 2017 jahrelange Querelen um ihre Beibehaltung und Nummerierung. Das führte in der Realität zu behördlichen Irritationen, wobei es zur Aufstellung fiktiver Schilder kam. So unter anderem beim jetzigen Zeichen 101-15 (Steinschlag), bei dem ab 2009 zeitweilig das Sinnbild im Rahmen eines Zusatzzeichens erschien und unter Zeichen 101 (Gefahrstelle) gesetzt wurde.

Herstellung

Die Verkehrszeichen werden nach den Bestimmungen der StVO vom 16. November 1970 hergestellt. Diese wurden zuletzt geändert durch die Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009. Die Abmessungen und Ausführungsarten müssen unter anderem den im Verkehrsblatt-Verlag erschienen Richtlinien über Abmessung der Verkehrszeichen und der Zusatzschilder nach der StVO einschließlich ihrer Varianten vom 25. Mai 1972 und 26. Juli 1972 entsprechen. Zu Beachten sind hierzu außerdem die am 01. Januar 1976 in Kraft getretenen Änderungen, einschließlich der Elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom Juli 1992.

Sinnbilder nach § 39 Absatz 7 StVO

Gefahrzeichen nach Anlage 1 (zu § 40 Absatz 6 und 7 StVO)

Weitere Gefahrzeichen mit Sinnbildern nach § 39 Absatz 8 StVO

Die Zeichen der bisherigen Nummernfolge 145 sind bereits im Zuge der Schilderwaldnovelle 2009 beziehungsweise mit dem Neuerlass der StVO 2013 aus der Straßenverkehrs-Ordnung gestrichenen worden. Sie sind jedoch weiterhin im Verkehrszeichenkatalog enthalten und ihre Sinnbilder verbleiben in der StVO. Ihre Hauptzeichennummer 101 (Gefahrstelle) verweist auf ihr Einsatzgebiet.

Vorschriftzeichen nach Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1 StVO)

Das Zeichen „Tempo-10-Zone“ aus dem Entwurf des Verkehrszeichenkatalogs von 2013 wurde nicht eingeführt.

Richtzeichen nach Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2 StVO)

Die 1976 eingeführten und 1992 überarbeiteten Rückseiten für Ortstafeln mit weißem Feld im oberen Abschnitt sind nicht mehr vorgesehen. Bestehende Ausschilderungen bleiben jedoch gültig.

Bei allen folgenden Tafeln in diesem Absatz wurden 2017 textliche Änderungen vorgenommen, der Sinn wurde dabei nicht verändert.

Weitere Richtzeichen mit Sinnbildern nach Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2 StVO)

Folgende Richtzeichen sind neu oder teilweise mit dem Neuerlass der StVO 2013 aus der Straßenverkehrs-Ordnung gestrichenen worden. Sie sind jedoch weiterhin im Verkehrszeichenkatalog enthalten und ihre Sinnbilder verbleiben in der StVO. Die meisten Zeichen erhielten spätestens mit dem Verkehrszeichenkatalog von 2017 die Hauptzeichennummer 365.

Verkehrseinrichtungen nach Anlage 4 (zu § 43 Absatz 3 StVO)

Sonstige Zeichen

Zusatzzeichen nach § 39 Absatz 3 StVO (allgemeine Zusatzzeichen)

Zusatzzeichen 1000 − Richtungsangaben durch Pfeile

Zusatzzeichen 1001 − Länge einer Strecke

Zusatzzeichen 1002 − Verlauf der Vorfahrtstraße

an Kreuzungen

an Einmündungen

Zusatzzeichen 1004 − Entfernungsangaben

Zusatzzeichen 1005 − Entfernungsangaben mit verbalem Zusatz

Zusatzzeichen 1006 − Hinweise auf Gefahren durch Sinnbild

Zusatzzeichen 1007 − Hinweise auf Gefahren durch verbale Angabe

Zusatzzeichen 1008 − Hinweis auf geänderte Vorfahrt, Verkehrsführung oder besondere Verkehrsregelung

Zusatzzeichen 1010 − Hinweis durch Sinnbild

Die Zusatzzeichen mit den Nummernfolgen 1046, 1048, 1049 entfielen aus dem Katalog, können aber durch die Zeichen 1010-ff weiterhin angeordnet werden.

Zusatzzeichen 1012 − Hinweis durch verbale Angabe

Zusatzzeichen 1013 − besondere Hinweise zur Seitenstreifenfreigabe

(in Verbindung mit Zeichen 223.1 bis 223.3)

Zusatzzeichen 1014 − Tunnelkategorien gemäß ADR-Übereinkommen

Das ADR-Übereinkommen ist das Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR),[4] zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Oktober 2016.[5]

Zusatzzeichen 1020 − Personengruppen frei (verbal oder mit Sinnbild)

Zusatzzeichen 1022 − einspurige Fahrzeuge frei

Zusatzzeichen 1024 − mehrspurige Fahrzeuge frei

Zusatzzeichen 1026 − besondere Fahrzeuge und Transportgüter frei (verbale Angabe)

Zusatzzeichen 1028 − sonstige Fahrzeug-, Personengruppen frei (verbale Angabe)

Zusatzzeichen 1031 − Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Absatz 1 BImSchG (in Verbindung mit Zeichen 270.1)

Zusatzzeichen 1040 − Zeitangaben ohne Beschränkung auf Wochentage

Zusatzzeichen 1042 − Zeitangaben mit Beschränkung auf Wochentage

Zusatzzeichen 1044 − Personengruppen

Zusatzzeichen 1046 − einspurige Fahrzeuge

Als beschränkende Zusatzzeichen nach § 41 Absatz 2 StVO können für einspurige Fahrzeuge die bereits weiter oben gezeigten Zusatzzeichen 1010-52, 1010-62, 1010-63 und 1010-65 angeordnet werden.

Zusatzzeichen 1048 − mehrspurige Fahrzeuge

Zusatzzeichen 1049 − sonstige oder mehrere mehrspurige Fahrzeuge

Zusatzzeichen 1050 − Fahrzeuge (verbale Angabe)

Zusatzzeichen 1052 − Fahrzeuge mit besonderer Ladung

Zusatzzeichen 1053 − sonstige Beschränkungen

Zusatzzeichen 1060 − erweiternde Zusatzzeichen

Ersatzlos gestrichene Zeichen

Mit der Verkündigung des Verkehrszeichenkatalogs 2017 entfielen folgende Zeichen und Zusatzzeichen zusätzlich zu den bereits 2013 gestrichenen ersatzlos. Das Zusatzzeichen „Anfang“ gehörte zu den ältesten Zusatzzeichen in der deutschen Straßenverkehrsordnung und war in einer Vorgängerversion bereits am 1. Januar 1938 Teil der StVO geworden.

Zeichen, die nicht im Verkehrszeichenkatalog aufgeführt wurden

Veröffentlichungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen

Im Jahr 2008 wurden folgende Sinnbilder in den Richtlinien für die touristische Beschilderung (RtB), Ausgabe 2008 von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Verkehrsmanagement, verbindlich veröffentlicht. Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen arbeitet verbindlich mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) sowie der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) zusammen.

Veröffentlichungen des Bundesverkehrsministeriums

Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 39/1998 wurde eine Überarbeitung der bisherigen Baustelleninformationsschilder bekanntgegeben und am 14. Juli 2001 veröffentlicht. Sie tragen die Sinnbilder des Ministeriums (links oben) und des entsprechenden Landes (rechts oben).[6]

Veröffentlichungen des Innenministeriums

Zu den Hinweiszeichen auf Gottesdienstzeiten wurde am 22. Dezember 2008 eine neue Verwaltungsvorschrift durch das Innenministerium erlassen, die am 1. Januar 2009 Gültigkeit erlangte. Unter anderem wurde nun festgelegt, dass die Schilder „keine amtlichen Hinweiszeichen im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung“ sind. Wie bereits in der Vergangenheit sind die Kosten für diese Zeichen von den Gemeinden zu tragen.[7]

Veröffentlichungen des Bundesverkehrs- und Verteidigungsministeriums

Seit 2009 ordnet das Bundesverteidigungsministerium eine Neuaufstellung der Zeichen zur militärischen Lastenklasse nicht mehr an. Fristen für ihren Abbau wurden aber auch nach der Neufassung der StVO von 2013 nicht ausgegeben.

Veröffentlichungen des Landwirtschaftsministeriums[8]

Das Zusatzzeichen 2535 mit der Formulierung Wildtollwut hat bereits seit dem 1. Juni 1991, dem Tag der Inkrafttretung der Tollwut-Verordnung vom 23. Mai 1991, kein amtliche Wirkung mehr, wird aber als nichtamtliches Zusatzzeichen weiterhin hergestellt und vertrieben.

Veröffentlichungen verschiedener Länder

Das an Straßen, Wegen und Plätzen mit nichtöffentlichem Verkehr vorgesehene Zeichen Wasserschutzgebiet wurde in verschiedenen Bundesländern erlassen. Beispielsweise weist im Freistaat Bayern erstmals ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (BStMI bzw. hier: IMS) vom 19. Juli 1967[9] auf die Kennzeichnung hin. In der Fassung vom 7. April 1971[10] wird dieses Zeichen in Anlage 2a dargestellt. In einer aktualisierten Darstellung wurde das Zeichen im März 2016 erneut vom BStMI veröffentlicht.[11]

Lichtzeichen- und Blinklichtanlagen für Bahnübergänge in Schienenhöhe

Diese Zeichen sind in dieser Form nicht in die Straßenverkehrsordnung aufgenommen worden. Ihre Anordnung und Aufstellung regelt die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO).[12]

Die Dritte Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1991, die einen Tag nach der Verkündigung, am 17. Mai 1991, in Kraft trat,[13] regelt die Beschilderung unmittelbar an den Bahnanlagen.[14] Nach dieser Verordnung sollten bisher errichtete Blinklichtanlagen zwar bestehen bleiben, aber nicht mehr neu angeordnet werden.[15]

Kennzeichnung und Sicherung von Bahnübergängen nach BOStrab

Die seit 1987 gültigen Kennzeichnungen der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung – BOStrab):[16]

Commons: Verkehrszeichen in Deutschland – Sammlung von Bildern

Anmerkungen

  1. www.bast.de
  2. Das Muster der Parkscheibe wurde bereits am 1. Januar 1982 gültig. Siehe: Parkscheibe (Bild 291 StVO). In: Verkehrsblatt. Nr. 237 vom 24. November 1981, S. 447.
  3. Zeichen 1000-32, Fahrrad mit dem waagerechten Pfeilpaar, wird, wegen der Übereinstimmung der Pfeilrichtung passender, seit 2013 statt Zeichen 1000-33 bei freigegebenen Einbahnstraßen unter den Einbahnstraßenpfeil, Zeichen 220, gesetzt (Vgl. BGBl. 2013 I S. 367, 394, Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen)
  4. Siehe: Bundesgesetzblatt 1969, II, S. 1489; sowie Bundesgesetzblatt 1970, II, S. 50.
  5. Siehe: Bundesgesetzblatt 2016, II, S. 1203; sowie Bundesgesetzblatt 2017, II, S. 933.
  6. Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 39/1998; Änderung des Baustelleninformationsschildes für Bundesautobahnen – Einführung eines einheitlichen Baustelleninformationsschildes für Bundesstraßen – Fortfall des bisherigen einheitlichen Bauschildes beim Bundesfernstraßenbau. In: Verkehrsblatt 23 vom 12. November 1998, S. 1323; Änderung der Baustelleninformationsschilder für Bundesfernstraßen. In: Verkehrsblatt. 13 vom 20. Juni 2001, S. 317.
  7. Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zu Hinweisschildern auf Gottesdienste und sonstige regelmäßige religiöse Veranstaltungen an öffentlichen Straßen vom 22. Dezember 2008 (Az.: 61-3962.5 sowie Az.: 2-3962.5/9 vom 29. Oktober 2015)
  8. § 8 Abs. 2 der Tollwut-Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1168).
  9. IMS Nr. IV R/IC4-9303 a 93, (Merkblatt 1967, S. 427)
  10. Merkblatt 1971, S. 552
  11. IMS, Merkblatt Nr. 1.2/6 (Stand: März 2016), S. 5
  12. Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), § 11 Bahnübergänge
  13. Bundesgesetzblatt 30, 1991, Teil 1, S. 1098–1111; hier, S. 1111.
  14. Bundesgesetzblatt 30, 1991, Teil 1, Anlageband, Anlage 5 (zu § 11), S. 15–19; (online)
  15. Bundesgesetzblatt 30, 1991, Teil 1, S. 1098–1111; hier, S. 1100.
  16. Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab). In: Bundesgesetzblatt. Teil 1, Nr. 58 vom 18. Dezember 1987, Anlage 1. (online)