Bedarfsgemeinschaft
Eine Bedarfsgemeinschaft (BG) besteht aus mehreren Personen mit unterschiedlicher Bedürftigkeit. Der Staat kann für einzelne Mitglieder einer BG Leistungen ablehnen, wenn die Leistungen innerhalb der Gruppe erbracht werden können. Der Begriff ist im Sozialgesetzbuch II legaldefiniert, siehe § 7 Abs. 3 SGB II. Die Zuordnung von Menschen zu einer BG führt zu veränderten Leistungsansprüchen. So erhalten zwei erwerbsfähige Angehörige einer BG nach § 20 Abs.3 SGB II nur je 90 % des Regelsatzes zur Sicherung des Lebensunterhalts als Hauptbestandteil des Arbeitslosengelds II. Zudem wird der Verdienst eines erwerbstätigen Partners auf die Ansprüche des erwerbslosen Partners angerechnet und diese entsprechend gekürzt. Für eine eheähnliche Gemeinschaft besteht daher ein erheblicher finanzieller Anreiz, die Einstufung als eheähnliche Gemeinschaft und damit als eine BG zu vermeiden und die beiden Partner statt dessen als zwei eigenständig Hilfsbedürftige einstufen zu lassen. Auch deswegen ist seit Inkrafttreten der Hartz IV-Gesetzgebung die Zahl der Hilfeempfänger (BGen plus eigenständig Hilfebedürftige) gestiegen. Dies wiederum ist eine der Hauptursachen dafür, dass die mit Hartz IV beabsichtigten Einsparungen bei den Sozialleistungen nicht realisiert werden konnten.
Eine BG im umgekehrten Sinn, nämlich bei Leistungen von Personen einer solchen Gruppe an den Staat, ist nur eingeschränkt vorgesehen. Es ist also für eine Person einer Gruppe gerade nicht möglich, z. B. ihre Einkommensteuerlast dadurch zu reduzieren, dass ein Teil ihres Einkommens einfach an andere Personen der selben Gruppe weitergegeben und dann dort bei der empfangenden Person, aber nicht bei der sendenden Person einkommenversteuert wird. Dies ist nur eingeschränkt für den Fall des Ehegattensplittings (also nur bei Ehe) und wesentlich geringfügiger bei Kindern möglich (wenn diese keinen Anspruch auf Kindergeld haben oder hätten haben können). Insbesondere Lebensabschnittsgefährten sind davon ausgeschlossen.
Angehörige im Sinne des Sozialgesetzbuch II
Zur BG gehören
1. erwerbsfähige Hilfebedürftige
2. die in deren/dessen Haushalt lebenden
- Eltern
- Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes
- Partner dieses Elternteils
3. deren/dessen Partner
- der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte
- Person, die in eheähnlicher Gemeinschaft mit ihr/ihm lebt
- der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner
4. die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder von in 1. bis 3. genannten Personen, wenn diese ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen nicht sichern können
Bei den Kindern muss es sich um leibliche oder adoptierte Kinder der jeweils genannten Person handeln.
Alle genannten Personen der BG müssen hilfebedürftig sein, d. h. ihren Bedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, aus eigenen Einkünften oder Vermögen sicherstellen können.