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Mutterschutz

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Mutterschutz werden die von der IAO festgelegten Normen zum Schutz von Wöchnerinnen vor und nach der Geburt eines Kindes genannt. Dazu gehören Minimalanforderungen in Bezug auf Arbeitsverbot für Wöchnerinnen sowie Kündigungsschutz für Schwangere und Wöchnerinnen und eine Mutterschaftsversicherung, d.h. eine Lohnfortzahlung während des Arbeitsverbotes und darüber hinaus. IOA-Mitglieder, die diese Norm ratifiziert haben, steht es frei, den Mutterschutz auf ihre Weise zu gestalten, solange sie sich an die minimalen Anforderungen halten.

Deutschland

In Deutschland ist der Mutterschutz ein im Mutterschutzgesetz und in der Mutterschutzrichtlinienverordnung festgelegtes Regelwerk, das die Bedingungen für den Einsatz von schwangeren Frauen in einem Arbeitsverhältnis definiert. Werdende Mütter können während der Schwangerschaft nicht gekündigt werden. Der Mutterschutz beginnt 6 Wochen vor der Geburt bzw. vor dem errechneten Geburtstermin. Werdende Mütter dürfen in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nicht arbeiten, es sei denn, dass sie sich ausdrücklich dazu bereit erklären. Nach der Niederkunft dürfen die Wöchnerinnen bis zum Ablauf von 8 Wochen nicht beschäftigt werden, bei Früh- und Mehrlingsschwangerschaften wird diese Zeit auf 12 Wochen ausgedehnt.

Des weiteren wird in dem Gesetz die Höchstarbeitszeit ( max. 8,5h / Tag), sowie das Verbot von Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit festgelegt.

Schweiz

Im Arbeitsgesetz wird festgehalten, dass Wöchnerinnen während 9 Wochen nach der Niederkunft nicht arbeiten dürfen; das Obligationenrecht (OR) sieht seit 1989 einen Kündigungsschutz während der Schwangerschaft sowie 16 Wochen nach der Niederkunft vor. Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Teil-Lohnfortzahlung (Mutterschaftsversicherung) während 16 Wochen gibt es ab 1. Juli 2005.

Österreich

In Österreich ist als Rechtsgrundlage das Mutterschutzgesetz (MSchG) massgeblich.

Die Schwangere ist verpflichtet den Dienstgeber über die Schwangerschaft zu informieren. (§10 MSchG)

Werdende Mütter unterliegen einem besonderen Kündigungsschutz:

  • Während der Schwangerschaft und bis 4 Monate nach der Geburt darf keine Kündigung ausgesprochen werden. Eine Kündigung wie auch eine Entlassung in diesem Zeitraum muss beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden.

Bei Entlassungen ist der ausserordentliche Gemütszustand zu berücksichtigen (§12 (3) MSchG)

Beschäftigungsverbot

  • 8 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt besteht ein absolutes Arbeitsverbot (§3,5 MSchG).
  • Bei Früh- und Mehrlingsgeburten wie auch bei Kaiserschnittentbindungen beträgt diese Frist min. 12 Wochen (§5 (1) MschG).
  • Das Arbeitsinspektorat oder Amtsarzt darf ein Zeugniss ausstellen, welches die 8-Wochenfrist vor der Geburt verlängert (§3 (3) MSchG).

Entgelt während der Schutzfrist

Die Dienstnehmerin bekommt vom Sozialversicherungsträger Wochengeld. Dieses entspricht dem durchschnittlichem Nettoverdienst der letzten 3 Monate.

Problem: Umgehen des Mutterschutzes

Durch Abhängigkeitsverhältnisse außerhalb des Arbeitsrechts wird zuweilen das Grundrecht auf Mutterschutz umgangen. Dies betrifft insbesondere die Schwarzarbeit, aber auch Formen der neuen Selbständigkeit, Scheinselbstständigkeit sowie die Abgeltung der Forschungsleistung von Nachwuchswissenschaftlern durch Stipendien.

Siehe auch