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Bedrohung

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Bedrohung ist ein Straftatbestand, der im deutschen Strafgesetzbuch in § 241 StGB geregelt ist.

Gesetzeswortlaut

Diese Vorschrift des § 241 StGB lautet:

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

Rechtsgut

Das Bundesverfassungsgericht hat den Rechtsfrieden des einzelnen als das von § 241 StGB geschützte Rechtsgut bezeichnet (NJW 1995, 2777). Auf das Reichsgericht geht die Wendung, Rechtsgut sei das individuelle Rechtsicherheitsvertrauen zurück (RGSt 32, 102).

Die einzelnen Tatbestandsmerkmale

Absatz 1 der Vorschrift enthält den eigentlichen Bedrohungstatbestand. Hiernach muß die Bedrohung gegen einen (individuellen) Menschen erfolgen, also nicht gegen ein Kollektiv oder eine Organisation. Die angedrohte Tat muß ein Verbrechen sein, also eine rechtswidrige und schuldhafte Tat, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist (vgl. § 12 StGB).

Absatz 2 enthält darüber hinaus den mit dem 14. Strafrechtsänderungsgesetz eingefügten Vortäuschungstatbestand, nach welchem auch derjenige strafbar ist, der zwar nicht selbst droht, aber auf andere Weise vermittelt, daß ein Verbrechen gegen das Opfer oder eine ihm nahestehende Person unmittelbar bevorstehe, obwohl dies, wie der Täter weiß, in Wahrheit nicht der Fall ist.

Subjektiver Tatbestand

Die Tat kann nur vorsätzlich begangen werden, grundsätzlich genügt für die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale ein bedingter Vorsatz. Im Falle des Bedrohungstatbestandes muß der Täter aber nicht nur alle Tatsachen kennen, welche die rechtliche Einordnung der angedrohten Tat als Verbrechen tragen, sondern er muß sich darüber hinaus auch dessen bewußt sein, daß es sich um eine schwere Straftat handelt. Im Falle des Vortäuschungstatbestandes muß der Täter wider besseres Wissen handeln; hinsichtlich der Vortäuschung bedarf es also eines dolus directus.

Rechtsfolge

Die Tat ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht.