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Terminsvollmacht

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Unter einer Terminsvollmacht versteht man die Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen, § 83 [[ZPO]. Sie ist in Anwaltsprozessen ausgeschlossen. Im Parteiprosess ist die Terminsvollmacht möglich, sie berechtigt den Bevollmächtigten zu allen im Gerichtstermin vorkommenden Prozesshandlungen. Mit Vornahme der Prozesshandlungen erlischt das Vollmachtsverhältnis.