Steuer
Als Steuer wird eine Geldleistung ohne Anspruch auf Gegenleistung bezeichnet, die ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen Personen auferlegt, die einen steuerlichen Sachverhalt verwirklichen.
Das Wort "Steuer" kommt aus dem Althochdeutschen stiura, was Stütze bedeutet und im Sinne von Unterstützung, Hilfe oder auch Beihilfe verwendet wurde. Aus den ursprünglich als Naturalabgaben in Form von Sach- oder Dienstleistungen erhobenen Steuern sind heute reine Geldleistungen geworden.
Steuern sind die Haupteinnahmequelle eines modernen Staates und das wichtigste Instrument zur Finanzierung der staatlichen Aufgaben, daneben jedoch durch die finanziellen Auswirkungen auf alle Bürger und die komplexe Steuergesetzgebung ein andauernder politischer und gesellschaftlicher Streitpunkt.
Steuern als Abgaben
Das Hauptunterscheidungsmerkmal zu anderen öffentlichen Abgaben liegt darin, dass die Zahlung von Steuern grundsätzlich keinen Anspruch auf Gegenleistung begründet. Während also der Beitrag für die bloße Möglichkeit, eine Leistung in Anspruch zu nehmen und eine Gebühr oder Maut für die tatsächliche Leistungsinanspruchnahme erhoben wird, gilt bei der Steuer das Nonaffektationsprinzip. Demnach erkauft man sich mit Steuern keinen Anspruch auf eine konkrete staatliche Gegenleistung (die Mineralölsteuer ist keine Gebühr für die Nutzung von Straßen). Die Staatsausgaben werden grundsätzlich durch die Summe aller Steuereinnahmen finanziert; es ist also nicht so, dass eine bestimmte Steuer nur für die Finanzierung einer bestimmten Staatsaufgabe verwendet werden darf. Die Verwendung der Mineralölsteuereinnahmen darf z.B. nicht auf Verkehrs- oder Energieprojekte oder auf den Verkehrshaushalt beschränkt werden.
Aus der Definition der Steuer als Abgabe, die dem Steuerpflichtigen "auferlegt" wird, lassen sich zwei weitere Merkmale ableiten:
- Die Abgabe wird dem Zahlungspflichtigen ohne Rücksicht auf einen möglicherweise entsprechenden Willen auferlegt. Spenden und fiskalische Betriebseinnahmen scheiden damit aus.
- Die Abgabe wird dem Zahlungspflichtigen auch ohne Rücksicht auf einen entgegenstehenden Willen auferlegt. Daraus werden im Rückschluss die Ungehorsamsfolgen ( Säumniszuschlag, Zwangsgeld, Geldstrafe, etc.) gesehen, die von der Staatsgewalt zur Durchführung der Besteuerung angewendet werden können.
Historische Entwicklung
Antike
Steuern gibt es schon seit dem frühen Altertum und sie wurden unter den verschiedensten Bezeichnungen geführt, z. B. Tribut, Zoll oder Zehnter. Obwohl ihre Berechtigung traditionell darin gesehen wird, dass gemeinschaftliche Bedürfnisse befriedigt werden müssen, so zeugen einige Begründungen für die Einführung von neuen Steuern von bemerkenswerter staatlicher Kreativität.
Die ersten Belege über staatliche Abgaben gibt es im 3. Jahrtausend v.Chr. aus Ägypten (Schreiber verwalteten die Erntesteuer und erhoben einen Nilzoll). Auch aus den städtischen Hochkulturen in Mesopotamien ist die Steuererhebung geschichtlich verbürgt (hier führte die Tempelverwaltung Buch und versteuerte die Viehhaltung und den Fischfang).
Sowohl das assyrische als auch das persische Reich konnten während ihrer Blütezeiten auf eine Besteuerung der eigenen Bürger verzichten. Der Finanzbedarf wurde durch Tribute gedeckt, die den in Kriegen besiegten und unterworfenen Völkern auferlegt wurden.
Griechenland, die „Wiege der Demokratie“, finanzierte das Staatswesen über indirekte Steuern (u. a. Zölle), die Arbeits- und Dienstleistungen der Athener Bürger und die umfassende Besteuerung aller Nicht-Athener. Der Parthenon auf der Akropolis diente zeitweise als Schatzkammer zur Verwahrung der Steuereinnahmen.
Die Finanzverwaltung der römischen Königszeit (753 bis 510 v. Chr.) war ähnlich, denn die Staatsaufgaben wurden meist durch die Bürger selbst erledigt und nur in außergewöhnlichen Situationen (meist aus Anlass eines Krieges) wurde eine Abgabe vom Vermögen (Tributum) fällig. Für die Veranlagung, den Census, wurden zwei hohe Beamte (censores) gewählt, die die Steuererklärungen (professiones) der Bürger überprüften und die Steuern eintrieben.
Während der Zeit der römischen Republik (509 bis 133 v.Chr.) expandierte das Reich enorm und immer mehr Provinzen und tributpflichtige Reiche trugen zur Deckung des staatlichen Finanzbedarfs bei, so dass im Jahre 167 v. Chr. die römischen Bürger von den direkten Steuern befreit wurden.
In den Provinzen wurden die direkten Steuern (Grund- und Kopfsteuer) durch Prokuratoren verwaltet, doch der Einfachheit halber war die Erhebung der indirekten Steuern (Zölle, Wege- und Nutzungsgelder) verpachtet und das System der Steuerpächter (publicani) führte zu Misswirtschaft und Ungerechtigkeiten. Erst Kaiser Augustus legte die gesamte Steuererhebung wieder in die Hände von staatlichen Beamten (Quästor).
In Palästina, das seit 63 v. Chr. dem römischen Reich abgabepflichtig ist, wurde zur Zeit von Jesus Geburt eine Steuerschätzung (census) mit Aufzeichnung der Bevölkerung und ihres Vermögens (Volkszählung) durchgeführt. Neben den römischen Steuern wurden noch erhebliche religiöse Abgaben fällig: Der Zehnte, der eine Zwangsabgabe seitens der Priester und Leviten darstellte sowie die Tempelsteuer zur Deckung der Kosten des öffentlichen Kultus.
Den Germanen, die in vorrömischer Zeit statt einer Besteuerung nur die „freiwilligen Ehrenabgabe“ an den Fürsten kannten, soll der Versuch der Steuererhebung durch die Römer den Anlass zur Schlacht im Teutoburger Wald gegeben haben. Doch westlich des Rheins setzte sich die römische Finanzverwaltung durch und wurde von dem in Treverum (Trier) ansässigen Provinzialprokurator geleitet.
Mit dem Niedergang des römischen Reiches wurden, bei steigenden Staatsausgaben, die Steuereinnahmen geringer und der Staatsschatz (aerarium), der bisher im Saturntempel verwahrt und vom Senat überwacht worden ist, wurde zugunsten des kaiserlichen Sondervermögens (fiscus) aufgelöst. Genötigt, nicht nur die Kosten des römischen Etats zu decken, sondern auch eine möglichst große Steigerung des Privatvermögens zu erwirtschaften, zeigen sich die ersten - geschichtlich verbürgten – Kuriositäten in der Steuergesetzgebung: "Pecunia non olet" (Geld stinkt nicht) – dieser wohlbekannte Ausdruck wurde von Kaiser Vespasian verwendet um eine Steuer auf öffentliche Bedürfnisanstalten zu rechtfertigen.
Mittelalter und Frühe Neuzeit
Als Einnahmequelle für Könige und Fürsten spielte die Steuer im Frühmittelalter nur eine untergeordnete Rolle. Zum einen war keiner der fränkischen Fürsten machtpolitisch in der Lage eine allgemeine Besteuerung der Bevölkerung durchzusetzen. Auf der anderen Seite fehlten die notwendigen verwaltungstechnischen Mittel zur Anwendung einer Steuer, denn die Aufzeichnungen über Bürger und Besitzverhältnisse waren veraltet oder schlichtweg nicht vorhanden.
Die Ausgaben wurden vielmehr durch „privatwirtschaftliche“ Einnahmen aus dem Verkauf von Rechten (Markt- und Stadtrechte), aus Monopolen (Woll- und Gewürzmonopol) und aus den Domänen, d. h. hauptsächlich aus den land- und forstwirtschaftlichen Staatsbetrieben und den Regalien, wie etwa dem Jagd-, Fischerei- und Salzrecht, bestritten.
Anders stellte sich die Situation jedoch für die Kirche und ihre Institutionen und Personen dar: Da sich aus der Bibel eine Anweisung an Christen zur Erfüllung ihrer Steuerpflicht ergibt (Buch des Paulus, Römer 13,7: Gebt allen, was ihr ihnen zu geben schuldig seid: Steuer, wem Steuer; Zoll, wem Zoll; Furcht, wem Furcht; Ehre, wem Ehre gebührt) wird bis in das 19. Jahrhundert in der Form des Zehnten eine Kirchensteuer erhoben. Diese Abgabe konnte nicht nur aus den christlichen Traditionen hergeleitet werden, sondern von den kirchlichen Institutionen vor Ort relativ einfach überwacht und beigetrieben werden.
Im Laufe der Zeit benötigten auch die weltlichen Herrscher höhere Einnahmen, beispielsweise zur Finanzierung eines Krieges oder des Aufbaus eines staatlichen Gemeinwesens.
Im Hochmittelalter war die von Landesfürsten erhobene Steuer vorrangig eine Besitzsteuer, die Grund und Boden, aber auch andere Vermögensgegenstände (Vieh, Vorräte, etc.) einbezog. Ältester schriftlicher Beleg ist das Doomsday-Buch, das im 11. Jahrhundert die Besitzverhältnisse in England zwecks der Besteuerung durch den König erfasste. Damit der weit überwiegende Teil der Bevölkerung, der aus besitzlosen oder armen Leibeigenen und Pächtern bestand, ebenfalls steuerlich erfasst werden konnte, wurde die Kopfsteuer angewendet, die ohne Rücksichtnahme auf Besitz- und Eigentumsverhältnisse, allen Bürgern den gleichen Betrag abforderte. Die Besteuerung des Einkommens durch die zentralen staatlichen Stellen gestaltete sich als schwierig, denn eine Überwachung der Steuererhebung war wegen der verwaltungstechnischen Mängel im Mittelalter unmöglich. Deshalb wurden oftmals Repartitionssteuern erhoben, bei denen eine Region oder Gemeinde einen pauschalen Steuerbetrag auferlegt bekam, den sie nach eigenem Ermessen auf ihre Bewohner umlegte.
In den folgenden frühstaatlichen Zeiten wurden direkte Steuern nur in Ausnahmefällen erhoben und mussten von den Ständen bewilligt werden. Klassische Anlässe waren ein Krieg, die Hochzeit einer Tochter des Fürsten, der Romzug zur Kaiserkrönung, eine Lösegeldforderung oder 'Allgemeine Not'. Da die Steuern nur in größeren Abständen und unregelmäßig erhoben wurden, konnten die Steuersätze auch verhältnismäßig hoch sein (z. B. gewöhnlich 5% des gesamten Vermögens). Im 16. Jahrhundert werden Steuern in immer dichterer Folge und für immer längere Zeiträume erhoben, so dass sie jährlichen Steuern sehr nahe kommen. Der Absolutismus in Frankreich kannte auch wieder das System der Steuerpacht mit all seinen Licht- und Schattenseiten (finanzieller Aufstieg der Steuerpächter als einer neuen Gruppe im Staat, Überausbeutung der steuerzahlenden Bevölkerung).
Seit dem späten Mittelalter erfreuten sich die indirekten Steuern immer größerer Beliebtheit bei den Herrschenden und so wurden die Akzisen auf Getränke wie Bier und Wein, auf Salz, auf Lotterien, etc. eingeführt. Auch hier stand die vereinfachte Steuererhebung im Vordergrund, denn meist waren nur wenige Brauereien und Wein- oder Salzhändler auf ihre Steuerehrlichkeit hin zu überwachen. Daneben waren die Zölle eine recht simple Möglichkeit der Einnahmeerzielung für die Fürsten. Sie gründeten Städte, legten Verkehrswege an, überwachten diese und konnten so an entsprechenden Stellen Brückenzoll, Straßenzoll und Torzoll erheben.
Während der gesamten Historie zeigen sich zwei Probleme, die auch in heutiger Zeit nicht gelöst sind: Zum einen führt die Steuergesetzgebungshoheit oftmals zu einer Doppelbesteuerung, und zum anderen ergibt sich immer die Schwierigkeit der Abgrenzung der Steuererhebung von den übrigen Beitreibungen seitens der Herrschenden. So fordern nicht selten vier Institutionen eine Steuer von der Bevölkerung: Die Krone (Kaiser oder König), der Landesfürst, die Gemeinde oder Stadt und nicht zuletzt die Kirche. Demzufolge werden die Steuern unterschieden in Reichssteuern (z. B. gemeiner Pfennig) in Steuern der Landesherren, in kommunale Steuern und in den kirchlichen Zehnt. Daneben werden immer auch Beiträge ganz allgemein für eine staatliche Leistung fällig (Nutzgelder), Abgaben, wie die Feudalabgabe oder der Todfall erhoben und Dienstleistungen erbracht (Fronde, Hand- und Spanndienste), die einem Grundherrn zustanden als Gegenleistung für den Schutz, den er den Hörigen bieten musste.
Frühere Steuerarten
Die Bezeichnungen für die Steuern im Mittelalter und der Frühen Neuzeit unterscheiden sich zum einen regional: Bede, Schoß, Schatz, Contribution, Hilfe. Zum anderen kann anhand der Bezeichnung auch oft der Anlass der Steuer abgeleitet werden: Der Türkenpfennig wurde als Wehrgeld während der Türkenkriege und der Römermonat zur Finanzierung der Romfahrten des Kaisers erhoben. Neben diesen, aus historischen Gründen relevanten Steuern, sind die Papiersteuer (in England von 1697 bis 1861), die Fenstersteuer (ebenfalls in England von 1695 bis 1851), die Spatzensteuer (18. Jahrhundert in Deutschland) und die Fahrradsteuer (bis zur Erfindung des Automobils) der Kuriosität wegen erwähnenswert.
Die vollständige Liste nicht mehr erhobener Steuerarten verschafft einen detaillierten Überblick über alle mittlerweile abgeschafften Steuern.
Neuzeit
Erst Adam Smith stellte 1776 folgende vier Grundsätze auf, nach denen Steuern erhoben werden sollen:
- Gleichmäßigkeit der Besteuerung: Die Bürger sollen Steuern im Verhältnis zu den Fähigkeiten und insbesondere zu den Einkommensverhältnissen zahlen
- Bestimmtheit der Steuergesetze: Zahlungstermin, -art und -betrag sollen jedermann kalr und deutlich sein
- Bequemlichkeit der Besteuerung: Die Steuer soll zu der Zeit und in der Weise erhoben werden, die dem Bürger am bequemsten ist
- Billigkeit der Steuererhebung: Die Kosten der Steuererhebung sollen möglichst gering sein
Während der französischen Revolution wurde das Prinzip der Allgemeinheit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung als Menschenrecht verkündet und England führte als erster Staat zum Ende des 18. Jahrhunderts die Einkommensteuer zur Besteuerung der Vermögensteigerung ein.
Im 19. Jh. entwickelten sich die Steuergesetze in den souveränen deutschen Einzelstaaten zunächst unterschiedlich, wobei sie in zunehmenden Maße von Forderungen aus der Wirtschaft zum Auf- und Ausbau der Infrastruktur begleitet wurden. In dieser Zeit des klassischen Liberalismus hat sich der moderne Steuerstaat herausgebildet, der allerdings ständigen Änderungen und nationale Besonderheiten in den verschiedenen Steuersystemen unterworfen ist.
Die Grundsätze der Besteuerung
Die von Adam Smith aufgestellten klassischen Steuermaximen gelten auch in modernen Steuersystemen leicht modifiziert weiter. So werden an die Gestaltung der Steuern die folgenden vier Grundanforderungen gestellt:
- Gerechtigkeit
- Ergiebigkeit
- Unmerklichkeit
- Praktikabilität
Gerechtigkeit der Besteuerung
Der Eingriff des Staates in den Eigentums- und Vermögensbestand seiner Bürger setzt zum einen die Besteuerungsgleichheit der Betroffenen und zum anderen den Gesetzesvorbehalt voraus.
Der Gleichmäßigkeitsgrundsatz
Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist Ausfluss des allgemeinen Gleichheitssatzes, der sich auch aus den Grundrechten ergibt. Wird eine Geldleistung nicht allen, bei denen der Tatbestand zutrifft, auferlegt, so ist sie keine Steuer. Ein ganz besonderes Beispiel dafür war die Spekulationsteuer in Deutschland, die vom Bundesverfassungsgericht für die Jahre 1997 und 1998 für verfassungswidrig erklärt wurde, weil durch ein strukturelles Vollzugsdefizit die gleichmäßige Anwendung des geltenden Rechts auf alle steuerlich relevanten Sachverhalte nicht gewährleistet war.
Das Willkürverbot
Der Gleichheitssatz zwingt den Gesetzgeber auch zur Beachtung des Willkürverbots, nach dem Gleiches nicht willkürlich ungleich behandelt werden darf. Dabei gilt, dass Willkür als das Fehlen zureichender sachgerechter Gründe für die ungleiche Behandlung zu verstehen ist.
Letztendlich kann und muss der Gesetzgeber allerdings nicht so differenzieren, dass jeder Einzelfall abgehandelt wird. Er ist vielmehr auf eine allgemeine Fassungen der Steuergesetze angewiesen und wenn die Allgemeinfassung im Einzelfall zu besonderen Härten führt, stehen Billigkeitsmaßnahmen zur Verfügung.
Die Gleichmäßigkeit der Anwendung
Zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung gehört nicht nur ein diesen Grundsatz beachtendes materielles und formelles Steuerrecht, sondern auch und vor allem die gleichmäßige und willkürfreie Anwendung diesen Rechts durch die Verwaltung und die Gerichte. Insbesondere darf es nicht zu einem Vollzugsdefizit kommen.
Es gilt jedoch zu beachten, dass nicht jede unterschiedliche Interpretation einer Vorschrift durch die Behörden oder Gerichte zur Rechtswidrigkeit und damit zur Verletzung des Gleichmäßigkeitsgrundsatzes führt. Allerdings sind zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung Richtlinien aufzustellen, an deren Anwendung die Finanzbehörden gebunden sind.
Das Rückwirkungsverbot
Das rückwirkende In-Kraft-Setzen von belastenden Steuergesetzen ist im Hinblick auf das Vertrauen des Bürgers in die bestehende Rechtslage und damit getroffene Planungen bei Beachtung des Rechtsstaatsprinzips grundsätzlich unzulässig.
Ergiebigkeit der Besteuerung
Die Steuererhebung dient in erster Linie der Einnahmeerzielung und sollte daher effektiv und ergiebig sein. Nicht zuletzt, weil sie diesem Anspruch nicht genügten, wurden in Deutschland eine Vielzahl sog. Bagatellsteuern ( z.B. Zündwarensteuer, Leuchtmittelsteuer) abgeschafft. Im Idealfall ist die Steuer so geschaffen, dass sie flexibel auf Konjunkturänderungen reagiert. Das beste Beispiel dafür sind Ertragsteuern, da mit konjunkturbedingt steigendem Einkommen automatisch auch steigende Steuereinnahmen generiert werden. Gegenbeispiel sind Realsteuern, die am Vermögensbestand festgemacht sind und damit konjunkturunabhängig erhoben werden.
Unmerklichkeit der Steuer
Der Bürger soll möglichst weder die Steuerbelastung an sich, noch die Steuererhebung bemerken. Als "unmerklich" gelten daher vor allem die indirekten Steuern, die im Endpreis versteckt und damit vom Steuerschuldner auf den Steuerträger übergewälzt werden. Für den belasteten Steuerbürger ist dies eine "bequeme" Steuer, da keine Probleme mit der Erhebung und Verwaltung auftreten und durch einen qualifizierten Konsumverzicht die Steuer teilweise vermieden werden kann.
Praktikabilität der Steuer
Die Praktikabilität der Besteuerung wird anhand der Transparenz, Bestimmtheit und Einfachheit der Steuergesetze gemessen. Damit gilt der Anspruch, dass auch in einem rechtstechnisch kompliziertem Gebiet wie dem Steuerrecht die Vorschriften nicht unnötig kompliziert und verklausuliert sein sollten. Eine auch für Experten undurchschaubare Gesetzgebung stört das Gerechtigkeits- und Gleichheitsempfinden der Steuerbevölkerung, weil nur "Wohlinformierte" und "Gutberatene" alle Gestaltungsmöglichkeiten ausschöpfen können.
Steuerarten und -gruppen
Keine der einzelnen Steuerarten vermag die vier Grundanforderungen (Gerechtigkeit, Ergiebigkeit, Unmerklichkeit und Praktikabilität) optimal zu erfüllen und aus diesem Grund ist das Steuersystem der meisten Nationen ein Vielsteuersystem, innerhalb dessen die Vor- und Nachteile der unterschiedlich strukturierten Steuern ausgeglichen werden. Innerhalb dieses Vielsteuersystems erfolgt aus den verschiedensten Gründen eine Zusammenfassung der Steuern zu Gruppen. Dabei wird unterschieden nach der volkswirtschaftlichen Einordnung, der Steuerart, dem Steuergegenstand und der Verwaltungs- und Ertragshoheit.
Steuergruppen nach volkswirtschaftlicher Einordnung
Die volkswirtschaftlichen Bemessungsgrundlagen lassen sich in die dynamischen Größen Einkommen (Vermögenszuwachs) und Konsum (Güterverbrauch) sowie die statische Bestandsgröße Vermögen (Kapital) einteilen. Dementsprechend erfolgt auch die Einteilung der Steuern in
- Ertragsteuern, die auf einen Vermögenszuwachs erhoben werden (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer)
- Verkehrsteuern, die auf den Verbrauch von Gütern und die Teilnahme am Rechts- und Wirtschaftsverkehr erhoben werden (Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer)
- Besitzsteuern, die auf das Innehaben von Vermögensgegenständen erhoben werden (Grundsteuer, Vermögensteuer)
Besonderheiten bestehen hinsichtlich von
- Importabgaben, die auf aus dem Ausland eingeführte Waren erhoben werden (Zoll)
- Produktionsabgaben und Agrarabgaben auf im Inland hergestellte Waren; diese Abgaben werden von der Bundeszollverwaltung erhoben.
In jeder Volkswirtschaft sind die wichtigsten Steuerarten die Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Einfuhrsteuer (Zoll).
Steuergruppen nach Steuerungsart
Die Steuern werden aus verwaltungstechnischen, statistischen und ökonomischen Gründen in die folgenden Steuergruppen eingeteilt: Hinsichtlich der wirtschaftlichen Belastung wird unterschieden zwischen direkten Steuern und indirekten Steuern. Während bei direkten Steuern Steuerschuldner und Steuerträger identisch sind, wird die wirtschaftliche Steuerlast bei indirekten Steuern vom Steuerschuldner auf den Steuerträger übergewälzt. Hinsichtlich des Besteuerungsobjektes wird differenziert zwischen Personensteuern und Realsteuern. Erstere sind als Subjektsteuern an die persönlichen Verhältnisse des Steuerbürgers geknüpft und Letztere sind als Substanzsteuern unabhängig von den persönlichen Verhältnissen des Steuerbürgers. Bei der Erhebungsform wird unterschieden zwischen Quellensteuern und Veranlagungsteuern. Quellensteuern werden direkt an der Quelle der Einkünfte abgeschöpft und Veranlagungsteuern werden, meist nach vorhergegangener Steuererklärung für eine bestimmte Periode mit Steuerbescheid festgesetzt. Schließlich gibt es noch die Gruppen der Pauschalsteuern und Individualsteuern.
Steuergruppen nach Steuergegenstand
Daneben werden die Steuern nach dem Gegenstand der Besteuerung in die folgenden Ggruppen eingeteilt:
- Umweltsteuern sind Steuern auf Energieverbrauch, Emissionen, Verkehr und schädliche Stoffausbringung (Stromsteuer, Mineralölsteuer)
- Aufwandsteuern sind Steuern, die an den Aufwand für ein bestimmtes Wirtschaftsgut oder ein bestimmtes Verhalten anknüpfen (Jagdsteuer, Hundesteuer, Zweitwohnsitzsteuer)
- Verbrauchsteuern werden auf eine verbrauchsabhängige Nutzung erhoben (Getränkesteuern, Tabaksteuer, Stromsteuer)
Steuergruppen nach Verwaltungs- und Ertragshoheit
Grundsätzlich erfolgt die Abgrenzung bezüglich der Verwaltungshoheit, also dem Recht bzw. der Pflicht zur Steuerbeitreibung und der Ertragshoheit, also dem Recht der Steuerverwendung.
Die Steuern werden entweder von Bundesbehörden, Landesbehörden oder Gemeindebehörden verwaltet, also festgesetzt und erhoben. In Deutschland obliegt die Verwaltung der Bundessteuern (Biersteuer, Branntweinsteuer, Kaffeesteuer, Mineralölsteuer, Schaumweinsteuer und Tabaksteuer) sowie der Zölle den Hauptzollämtern. Der Ertrag dieser Steuern steht ausschließlich dem Bund zu. Die Gemeinschaftssteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer) werden im Bundesauftrag von den Finanzämtern verwaltet und die Einnahmen aus diesen Steuern fließen Bund und Ländern gemeinsam zu. Demgegenüber stehen die Erträge der reinen Ländersteuern (Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer, Kfz-Steuer und Rennwett- und Lotteriesteuer) ausschließlich den Ländern zu, die diese Steuern auch verwalten. Die Grundlagen für die Festsetzung der Gemeindesteuern (Gewerbesteuer und Grundsteuer) werden durch die Finanzämter mit Steuermeßbescheid gelegt, während die Kommunen unter Anwendung des Hebesatzes die Steuer festsetzen und für die eigene Verwendung beitreiben.
Die Steuererhebung
Das verwaltungstechnische Verfahren zur Durchführung der Besteuerung ist das Steuererhebungsverfahren. Diese behördliche Aufgabe, die (von Ausnahmen abgesehen) von Finanzämtern vorgenommen wird, teilt sich in die drei eigenständigen Phasen der 1) Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, 2) Festsetzung der Steuer und 3) Beitreibung der Steuer.
Ermittlungsverfahren
Der erste Abschnitt des Verwaltungsverfahrens dient der Sachaufklärung und der Feststellung ob, und in welchem Umfang ein Steuerentstehungstatbestand verwirklicht wurde. Dabei werden dem Steuerbürger besondere Mitwirkungspflichten (z.B. Steuererklärungspflicht) auferlegt und den Finanzbehörden besondere Rechte ( z.B. Außenprüfung und Steuerfahndung) gewährt. Ziel dieses Verfahrens soll ein möglichst genaues Bild der tatsächlichen Verhältnisse sein, das ggf. auch per Schätzung ermittelt werden kann.
Festsetzungsverfahren
Nach Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen erfolgt die Festsetzung der Steuer durch Steuerbescheid. Diesem Verfahren gleichgestellt ist der Erlass von Grundlagenbescheiden, die bei mehreren Beteiligten der gesonderten und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie der Festsetzung und Zerlegung von Steuermeßbeträgen dienen.
Beitreibungsverfahren
Im Beitreibungsverfahren werden die festgesetzten Ansprüche verwirklicht. In der Regel geschieht dies durch Zahlung (z.B. Steuer-Vorauszahlung oder Lohnsteuerabzug), durch Aufrechnung mit Erstattungsansprüchen oder aber durch Vollstreckung.
Entstehungstatbestand
Eine Steuer entsteht in allen Fällen, in denen der Steuertatbestand verwirklicht wird. Dieser Entstehungstatbestand wird dem Steuersubjekt zugerechnet und setzt sich zusammen aus zahllosen begründenden, erhöhenden und mindernden Faktoren. Alle Steuergesetze bieten - nach einer allumfassenden Tatbestandsbeschreibung (Beispiel: "Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig." - § 1 Abs. 1 S. 1 EStG) - eine Vielzahl von Ausnahmebestimmungen, Freibeträgen und Freigrenzen, bevor schließlich auf die Bemessungsgrundlage der Steuersatz angewendet wird.
Das Steuersubjekt
Als Steuersubjekt wird die Person bezeichnet, die einen Steuertatbestand verwirklicht und demnach die Steuer schuldet. In der allgemeinen Sprachbezeichnung ist dies der Steuerpflichtige oder Steuerbürger. Juristisch betrachtet - und je nach anzuwendendem Steuergesetz - ist es die natürliche Person, die Personengesellschaft oder die juristische Person.
Das Steuerobjekt
Als Gegenstand einer Steuer gilt das "Besteuerungsgut", dass vom Gesetzgeber als besteuerungswürdig normiert wird. Die Definition des steuerbaren Tatbestands ist zwischen dem "einfach normierten" Gesetz (Beispiel KfzStG: "Das Halten eines Kraftfahrzeug ist steuerbar") und dem "kompliziert normierten" Gesetz (Beispiel Einkommensteuergesetz (Deutschland): Der Einkommensteuer unterliegen: ..... sieben Einkunftsarten) zu unterscheiden.
Die Zurechnung
Durch die Zurechnung wird festgestellt, welchem Steuersubjekt das Steuerobjekt zuzurechnen ist. Unterschieden wird dabei zwischen wirtschaftlicher, zeitlicher und örtlicher Abgrenzung. Die Frage der wirtschaftlichen Zuordnung eines Steuerobjektes ist dabei eine der wesentlichen Problemstellungen im Steuerrecht. Daneben erfolgt die Zurechnung in zeitlicher (begrenzt auf bestimmte Steuerperioden) oder örtlicher (innerhalb definierter Grenzen) Hinsicht.
Die Bemessungsgrundlage
Die Steuerbemessungsgrundlage ist der, in einer Zahl ausgedrückte maßgebliche Wert, der unter Verwendung des Steuersatzes zur Quantifizierung der Steuer dient. Zu unterscheiden sind dabei Bemessungsgrundlagen, die an den Wert eines Steuertatbestandes anküpfen (für die Umsatzsteuer: Nettoentgelt, für die Einkommensteuer: das zu versteuerende Einkommen) und solche, die zahlentechnische Werte zugrunde legen (Branntweinsteuer: Hektoliter Alkohol; Hundesteuer: Anzahl gehaltene Hunde). Die Bemessungsgrundlage der meisten Steuerarten ist das Ergebnis einer komplizierten Berechnung, in die eine Vielzahl unterschiedlichster Faktoren, u.a. die Komponenten zur Ermittlung der persönlichen Leistungsfähigkeit ( Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben und die persönlichen Steuerfreibeträge) einfließen.
Der Steuersatz
Der Steuersatz ist die Rechengröße, welche - auf die Steuerbemessungsgrundlage angewendet - die Höhe der festzusetzenden Steuer ergibt. Während bei Steuern mit zahlentechnischen Grundlagen der Steuersatz als fester Betrag definiert ist, gilt bei den meisten Steuerarten ein Prozentwert. Dieser Wert wird auch Steuertarif genannt und kann proportional (z.B. Umsatzsteuer=16%, Flat Tax), progressiv (z.B. deutsche Einkommensteuer), regressiv oder in einem Stufentarif (z.B. Erbschaftsteuer) ausgestaltet sein.
Steuerprivilegien
Als Steuerprivilegien werden Steuervergünstigungen bezeichnet, die mit ihrem Ausnahmecharakter als Steuervorteil die festzusetzende Steuer ermäßigen. Obwohl umgangssprachlich als Sammelbegriff für alle Vorschriften genutzt, die eine Steuerminderung herbeiführen, gilt als Privileg i.e.S. nur das echte "Steuergeschenk", dass eine bestimmte Personengruppe (z.B. die Landwirte durch die pauschale Gewinnermittlung nach § 13a EStG) oder Verhaltensweise (z.B. die Unterstützung gemeinnütziger Organisationen durch Spenden) steuerlich bevorzugt.
Die Abrechnung
Der Zweck der Steuererhebung
Steuern mit Fiskalzweck

Erster und hauptsächlicher Zweck der Steuererhebung ist (fast) immer die Erzeugung von Einnahmen, die zur Deckung des Staatshaushalts herangezogen werden. In der ursprünglichen Ausgestaltung der Steuer war die Vermehrung von Staatseinkünften auch der einzige Grund, in einem modernen Staat kann dieser Zweck jedoch verdrängt werden und so zum Nebeneffekt werden. Mit den Steuern werden die vergemeinschafteten Aufgaben erfüllt und u.a. die selbst auferlegten Ziele verwirklicht und staatliche Ausgaben finanziert. Gemäß dem Steuerstaatsprinzip stehen die über Steuern generierten Einnahmen beispielsweise zur Finanzierung folgender Kosten zur Verfügung:
- Entlohnung aller im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmer und Beamten
- Verfolgung des Sozialstaatsziels durch finanziellen Ausgleich sozialer Unterschiede
- Verfolgung des Kulturstaatsprinzips durch finanzielle Unterstützung von Forschung, Bildung und Lehre
- Schaffung, Verbesserung und Aufrechterhaltung der Infrastruktur
Steuern mit Lenkungszweck
Lenkungsteuern sollen gesellschaftlich nicht erwünschte Verhaltensweisen beeinflussen. So wird mit einer hohen Tabaksteuer versucht, das Rauchen einzudämmen, die Alkopop-Steuer soll den Preis für Alkopops so verteuern, dass ein Missbrauch durch Jugendliche verhindert wird und die Ökosteuer soll auch dazu animieren, den Energieverbrauch und damit den Schadstoffausstoß zu verringern. Andererseits kann mit Steuervergünstigungen auch ein bestimmtes - gesellschaftspolitisch gewolltes - Verhalten gefördert werden.
Steuern mit Umverteilungszweck
Steuern können dazu genutzt werden, eine politisch erwünschte Verteilung des Einkommens oder Vermögens zu erreichen.
Im Hinblick auf das häufig gesellschaftspolitisch eingeforderte Solidaritätsprinzip haben viele Staaten die Einkommensteuer mit einer Progression ausgestaltet, die zu einem steigenden Steuersatz in Abhängigkeit vom zu versteuernden Einkommen und damit steigender steuerlichen Belastung mit steigendem Einkommen führt.
Auch der Solidaritätszuschlag in Deutschland ist ein typisches Beispiel für eine Steuer mit Umverteilungszweck. Im Vordergrund steht hierbei die allgemeine finanzielle Förderung der fünf neuen Länder und damit eine regionale Umverteilung von West nach Ost.
Kritik
Durch die negativen finanziellen Auswirkungen auf den Bürger und die eingeschränkten Möglichkeiten zur Einflussnahme auf den Vermögensverlust sind Steuern und die Steuergesetzgebung ein ständiger politischer Streitpunkt und vielfacher Kritik ausgesetzt. Diese Kritik richtet sich im wesentlichen auf die Punkte Gerechtigkeit und Angemessenheit, die Wirksamkeit (bei Steuern mit Lenkungsfunktion - z. B. der Ökosteuer), die Durchsetzbarkeit und die allgemeinen ökonomischen Folgen. Verschiedene politische Richtungen führen gegen bestimmte Steuern - und manche Gruppierungen sogar gegen die Steuer an sich - Argumente an, die teilweise wissenschaftlich umstritten sind. Die oft heftige Kritik führt zu einer fehlenden gesellschaftlichen Akzeptanz der Besteuerung und kann als Folge eine Steuerverweigerungshaltung auslösen. Mögliche Wege zur Umgehung der Steuer sind die Steuerflucht, bei der Einkünfte in ein Niedrigsteuerland (Steueroase) verlagert werden oder als Straftat die Steuerhinterziehung, bei der auch ein gewisser Verdruss über die Steuer eine maßgebliche Rolle spielt und dazu führt, dass die Hinterziehung von Steuern in weiten Teilen der deutschen Gesellschaft als ein Kavaliersdelikt angesehen wird.
Allgemeine Kritikpunkte
Weil die Steuern eine staatlich erzwungene Abgabe darstellen, ist ein Widerstand gegen die Zahlung nur eingeschränkt oder gar nicht möglich. Auch die Verwendung der Mittel nach ihrer Hingabe kann durch den Geldgeber nicht mehr beeinflusst werden und die Nutzung der Steuermittel ist auch für Zwecke möglich, mit denen der Steuerzahler nicht einverstanden ist.
Daneben wird das Problem der Steuergerechtigkeit immer wieder kritisch hinterfragt. Dabei ist nicht nur der soziale Aspekt der Steuerbelastung entsprechend der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse strittig, sondern auch die Kompliziertheit des Steuerrechts und seine Vielzahl von Ausnahmetatbeständen, deren Ausnutzung nicht jedem Bürger möglich ist. Als höchstrichterlich anerkannt galt seit 1995 der Halbteilungsgrundsatz. Nach diesem, von Paul Kirchhoff mitverfasstem Urteil, war jedem Steuerbürger wenigstens die Hälfte seines Einkommens als angemessener Nettoverdienst (nach Steuern) zu belassen. Diese Rechtsprechung wurde im März 2006 durch das Bundesverfassungsgericht, das eine Steuerbelastung von 59,9% als noch verfassungsgemäß ansah, wieder aufgegeben.
Schließlich halten die extremen Kritiker aus dem Spektrum des Anarchokapitalismus die Abgaben, die durch Zwang, also durch die Androhung von Gewalt, durchgesetzt werden, prinzipiell für Unrecht und sehen daher jede Steuer als Enteignung oder gar Diebstahl an.
Ökonomische Kritikpunkte
Je nach politischer und gesellschaftlicher Position ergeben sich verschiedene Ansätze zur wirtschaftswissenschaftlichen Kritik an der Steuer als solcher oder auch an bestimmten Steuerarten. Oft wird angeführt, dass Steuern grundsätzlich zu einem Nettowohlfahrtsverlust führen und Steuererhöhungen ein mögliches Wirtschaftswachstum zerstören können (siehe Laffer-Kurve).
Ein volkswirtschaftlicher Kritikpunkt ist die (Mit-) Finanzierung von ineffizienten Staatstätigkeiten neben den notwendigen und angemessenen Staatsaufgaben.
Ein häufig anzutreffender Kritikpunkt ist die potentielle Verursachung von Arbeitslosigkeit: Eine mögliche wirtschaftliche Betätigung werde durch die Steuerlast behindert oder sogar verhindert, weil der Preis des Produktes oder der Dienstleistung durch Steuern zu hoch für potentielle Nachfrager wird)
Bei den Bagatellsteuern ist festzuhalten, dass den meist nur geringen Einnahmen für den Staat die erheblichen Kosten für Steuererhebung und -durchsetzung gegenüberstehen.
Steuern sind im Allgemeinen nicht entscheidungsneutral. Gerade in der angelsächsischen Literatur wird deshalb oft darauf hingewiesen, Steuern auf solche Märkte zu erheben, deren Nachfrage auf Preise unelastisch reagiert (siehe auch Preiselastizität).
Eine weitere Fragestellung beschäftigt sich mit der Steuerinzidenz. Bei der Einführung der Steuer sollte geklärt werden, wer die eigentliche Last der Steuer trägt. Der Steuerschuldner zahlt die Abgabe entsprechend der gesetzlichen Richtlinie (Zahllast). Der Steuerträger trägt die Last der Abgabe (Traglast). Der Steuerschuldner ist aber nicht mit dem Steuerträger gleichzusetzen, da der Steuerschuldner bei der Steuerüberwälzung die Zahllast auf den Steuerträger abwälzen kann. Ob dies erfolgreich ist, hängt von der Marktform, der Art der Steuer (Mengensteuer, Wertsteuer) und der Preiselastizität von Angebot und Nachfrage ab.
Steuern im internationalen Vergleich
Seit dem Ende der 1980er Jahre ist in verschiedenen europäischen Ländern eine leichte Tendenz zugunsten der indirekten Besteuerung zu verzeichnen. Obwohl eine systematische Abschaffung der direkten Steuern nicht zu erkennen ist, so zielten die Reformen der vergangenen Jahre zumeist auf eine Anhebung der Steuersätze von Verbrauchsteuern zugunsten einer Verminderung der Steuerbelastung im Ertragsteuerbereich. Letztendlich sind die Verschiebungen auf die Hoffnung gerichtet, dass Leistungsanreize geboten werden um so die Investitionstätigkeit und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern. Die Steuersätze wurden reduziert und die Bemessungsgrundlagen verbreitert, so zuletzt auch in Deutschland.
Auch zukünftig werden die direkten Steuern einen zentralen Platz im Steuersystem einnehmen, denn die Verbrauchsbesteuerung ist der Einkommensbesteuerung - vor allem aus sozialstaatlichen Überlegungen - nicht grundsätzlich überlegen.
Europäisches Steuerrecht
Durch den Vertrag über die Europäische Union mit dem definierten Ziel eines europäischen Staatenverbundes wirkt das Europarecht immer stärker auf die nationalen Steuergesetzgebungen ein. Durch die Vorgabe von Richtlinien soll das Steuerrecht auf nationaler Ebene stetig weiter harmonisiert - also aneinander angepasst werden. Im Bereich der direkten Steuern sorgen die Richtlinien zur Arbeitnehmerfreizügigkeit, zur Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sowie zur Freiheit des Kapitalverkehrs eine steuerliche Gleichbehandlung von EU-Bürgern in verschiedenen Mitgliedsstaaten. Vor allem aber richtet sich der Harmonisierungsanspruch auf die indirekten Steuern. Speziell das Umsatzsteuerrecht ist europaweit durch die 6. Richtlinie zum gemeinsamen Mehrwertsteuersystem einander angeglichen und lässt nur noch Abweichungen im Steuersatz und beim Vorsteuerabzug zu.
Steuerrecht in Deutschland
Das Steuerrecht in Deutschland wird von der Verfassung vorgegeben: In den Artikeln 104a ff. GG ist festgelegt
- wer die rechtlichen Grundlagen für die Steuererhebung bestimmt (Steuergesetzgebungshoheit),
- wem die Steuereinnahmen zustehen (Steuerertragshoheit)
- wer die Steuern festsetzt und einzieht (Steuerverwaltungshoheit).
Das deutsche Steuerrecht gilt als kompliziert und intransparent, weshalb es von vielen als ungerecht empfunden wird. Zahlreiche Ausnahmen und Sonderregelungen erschweren die Rechtsanwendung, ermuntern zu aufwändigen Gestaltungen und erfordern einen hohen Beratungsaufwand.
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Steuerrecht in Österreich
Das österreichische Steuerrecht ist in vielen Punkten mit dem deutschen Steuerrecht identisch, denn historisch bedingt ergeben sich nur wenige wichtige Unterschiede in den Steuersystemen. Die wichtigsten und augenfälligsten Unterschiede sind:
- In Österreich wird seit 1994 an Stelle der abgeschafften Gewerbesteuer eine Kommunalsteuer erhoben
- Die Sozialversicherungsbeiträge eines Arbeitnehmers rechnen zu den Werbungskosten und nicht - wie in Deutschland - zu den beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben
- Die Kapitalertragsteuer i. H. v. 25% ist als Abgeltungsteuer konzipiert. Damit ist der Kapitalertrag abschließend besteuert und wird bei Berechnung des Individual-Steuersatzes nicht mehr miteinbezogen
- Der Grundfreibetrag je Steuerpflichtigem - also das steuerfrei zu belassende Existenzminimum - liegt in Österreich (2005: 3.640 €) deutlich niedriger als in Deutschland (2005: 7.664 €)
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Steuerrecht in der Schweiz
Geprägt wird das schweizerische Steuerrecht durch die föderalistische Staatsstruktur und das Fehlen einer einheitlichen, für das ganze Staatsgebiet geltenden gesetzlichen Regelung der direkten Steuern.
Zwar gilt seit dem Jahr 2001 das Steuerharmonisierungsgesetz (kurz StHG), dessen Zweck sich allerdings auf eine nur formelle Steuerharmonisierung der 26 verschiedenen kantonalen Steuergesetzen beschränkt. Eine materielle Steuerharmonisierung wird derzeit nicht angestrebt und so existiert weiterhin ein stark ausgeprägter Steuerwettbewerb unter den Kantonen, der dazu führt, dass jeder Kanton aufgrund eines eigenen Steuergesetzes das Einkommen und Vermögen belastet. Zusätzlich gibt es auf Ebene der Gemeinden noch eine abgeleitete Steuerhoheit.
Ein Vergleich der Ertragsteuerbelastung zwischen der Schweiz und anderen Ländern ist damit sehr schwierig, weil es Kantone mit sehr niedrigem Steuersatz (Kanton Obwalden, Kanton Zug, Kanton Schwyz) und Kantone mit sehr hohen Steuersätzen (Kanton Uri, Kanton Genf, Kanton Waadt) gibt.
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Die wichtigsten Steuern im internationalen Vergleich

Der Steuerwettbewerb wird oft als Argument der Nationalstaaten gesehen, in Konkurrenz zueinander die Unternehmensteuersätze zu senken, um damit den eigenen Standort vermeintlich attraktiver zu machen. Neben anderen Entscheidungsfaktoren (Infrastruktur, Ausbildungsstand der Beschäftigten, bürokratische Hemmnisse, mögliche Subventionen) ist die Frage der Besteuerung in der Globalisierung ein wichtiges Kriterium bei der Entscheidungsfindung für oder gegen einen Standort.
Nominale Steuersätze
Um die Steuerbelastung in verschiedenen Ländern zu vergleichen, gibt es verschiedene Ansätze und den nominalen Steuersätzen kommt eine Signalfunktion zu. Die nominale Steuerbelastung lässt sich recht einfach feststellen, aber ein entsprechender Vergleich lässt die Steuerbemessungsgrundlage außer acht.
Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht über die tariflichen Körperschaftsteuersätze und die steuerliche Behandlung von Ausschüttungen bei den Anteilseignern (Stand: 2005)
Staat | Steuersatz der KöSt | Besonderheiten bei der Körperschaft | Art der Besteuerung beim Anteilseigner | Besonderheiten beim Anteilseigner |
Deutschland | 25% | 26,375% inkl. SolZ | 20% Kapitalertragsteuer als Anrechnungsteuer | Halbeinkünfteverfahren |
Frankreich | 33,83% | 34,94% für Unternehmen mit > 7,63 Mio € Umsatz | 25% Kapitalertragsteuer als Anrechnungsteuer | Halbeinkünfteverfahren |
Italien | 33% | mind. 34,4% inkl. Zuschlagsteuern | 12,5% definitive Kapitalertragsteuer | Dividenden unterliegen dem Progressionsvorbehalt |
Österreich | 25% | 25% definitive Kapitalertragsteuer | Option zur Veranlagung mit halbem Durchschnittsteuersatz möglich | |
Schweiz | 8,5% (ohne kantonale Steuern | 16,5%-29,2% (inkl. kantonale Steuern; je nach Kanton) | keine Kapitalertragsteuer | Veranlagungsverfahren |
USA | 35% | ermäßigter Staffeltarif bei Einkommen bis 100.000 $ | 15% als definitive Abgeltungsteuer |
Zusätzlich gibt die folgende Tabelle einen Überblick die gesamte nominale Unternehmensteuerbelastung (Stand: 2005). Die Gesamtbelastung ergibt sich dabei unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Steuerzahlungen oftmals als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können und damit die Steuerbelastung in der Summe senken.
Staat | Steuersatz Zentralstaat | Besonderheiten | Steuersatz nachfolgende Gebietskörperschaften | Besonderheiten | nominale Gesamtbelastung |
Deutschland | 26,375% | inkl. SolZ | 16,7% | pauschaler Ansatz der Gewerbesteuer | 38,7% |
Frankreich | 34,9% | 33,83% für Unternehmen bis 7,63 Mio € Umsatz | 0 | 34,9% | |
Italien | 33% | 4,3% | pauschaler Ansatz der Zuschlagsteuern | 37,3% | |
Österreich | 25% | 0 | 25% | ||
Schweiz | 8,5% | 23,25% | pauschaler Ansatz der kantonalen Steuern | 24,1% | |
USA | 35% | ermäßigter Staffeltarif bei Einkommen bis 100.000 $ | 7,5% | pauschaler Ansatz am Beispiel New Yorks | 39,9% |
Fazit
Internationale Vergleiche steuerlicher Systeme sind schwierig und nur begrenzt aussagekräftig. Die tatsächliche Steuerlast ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Steuerbemessungsgrundlage, Freibeträgen und Steuersatz. Die aufgrund von effektiven Durchschnittssteuersätze erstellten nationalen Steuervergleiche sind zwar als erster Anhaltspunkt brauchbar, lassen jedoch Verlustausgleichsvorschriften und die in vielen Ländern erhobenen Lohnsummensteuern unberücksichtigt und sind daher auch nur begrenzt tauglich. Für den einzelnen Fall ist ein echter Steuerlastvergleich nur anhand einer ausführlichen Modellrechnung möglich, die alle individuellen Vorgaben berücksichtigt.
Literatur
- Wilhelm H. Wacker, Sabine Seibold, Markus Oblau: Lexikon der Steuern. Über 1000 Stichwörter für Praxis und Studium, Verlag DTV-Beck, 2005, ISBN 3-42-30588-X
- Klaus Tipke, Joachim Lang, Roman Seer: Steuerrecht, Verlag Schmidt (Otto) Köln Okt. 2005, ISBN 3-50-420139-8
Weblinks
Deutschland
- Die deutschen Finanzämter
- Interaktiver Steuerrechner des deutschen Bundesfinanzministeriums
- Steuerstatistiken
Österreich
- Steuerinformationen des Bundesministeriums für Finanzen
- Gesetze, aktuelle Änderungen, Entscheidungen - Zusammengestellt vom Institut für Recht der Wirtschaft an der Universität Wien
- Umfangreicher Vergleich zwischen dem deutschen und österreichischem Steuerrecht im .pdf-Format
Schweiz
- Staatssekretariat für Wirtschaft: Das Steuersystem der Schweiz
- Das föderalistische Steuersystem der Schweiz am Beispiel des Kantons St. Gallen