Cross-Border-Leasing
Cross-Border-Leasing bezeichnet Leasing über Staatsgrenzen hinweg, Leasinggeber und Leasingnehmer haben ihren Sitz also in unterschiedlichen Ländern. In der Regel wird Cross-Border-Leasing durchgeführt, um durch unterschiedliche Steuergesetzgebung in den beiden Ländern Steuerersparnisse zu erzielen. Oft wird das verleaste Objekt dann direkt wieder zurückvermietet.
Es werden kommunale Klärwerke, Kanalnetze, Straßenbahnen oder Eisenbahnschienen, Messehallen, ja sogar Schulen, an so genannte "US-Investoren" verpachtet und zurückgemietet (Leasing). Das gilt in den USA als Investition" und bringt den Firmen Steuervorteile, der amerikanische Bürger bekommt weniger öffentliche Leistung, da das Steueraufkommen geringer wird. Die Kommunen bekommen einen Anteil ("Barwertvorteil") der Steuervorteile zurück. Der fühere freie Eigentümer hat jeztzt zahlreiche langfristige Ansprüche und Forderungen, die durch ein Pfandrecht gesichert werden: nach dem amerikanischen Steuerrecht reicht das "wirtschaftliches Eigentum" aus, bei uns herrscht jedoch das Faustpfandprinzip[1] vor. Es gibt also merkwürdigerweise zwei Eigentümer, woraus sich ein gewisses Verlustrisiko ergeben könnte.
Laufzeiten und Kosten
Als Nachteil gelten hier die langen Laufzeiten, welche die Städte von 14 bis zu 100 Jahre an die CBL-Verträge binden und an das momentan festgestellte Wertvolumen der Anlagen. Somit dürften die Anlagen nicht verkleinert oder redimensionert werden, sie dürfen also nicht billiger werden. Schon der Eintritt in Verhandlung erscheint riskant: So musste nach dem Scheitern von Vorverhandlungn die Stadt Aachen an Banken, Anwaltskanzleien und weitere Berater 19 Millionen Mark bezahlen [2].
Im Ruhrgebiet wurde als Bürgerinitiative die Arbeitsgemeinschaft gegen kommunalen Ausverkauf [3] gegründet. Unter diesem Titel sammeln sich Kritiker gegen die in ihren Augen "riskanten Scheingeschäfte mit Steuertricks".
Gerichtsstand USA
Ein weiterer Nachteil könnte ein gewisse Intransparenz bei dem Geschaft mit öffentlichen Gütern sein, weil der US-Investor möchte meist nicht namentlich genannt werden will. Im Konfliktfall ist für beide Vertragspartner nicht deutsches, sondern amerikanisches Recht entscheidend, da die Verträge in den USA abgeschlossen werden. Der Gerichtsstand ist dann im jeweiligen US-Bundesstaat. Eine weitere Rechtsunsicherheit scheint zu sein, das diese Transaktionen werden von einzelnen US-Finanzämtern geduldet werden, die oberste ameriaknische Steuerbehörde sich aber klar dagegen ausspricht und sogar in einzelnen Fällen dagegen prozessiert.
Die Gewinne aus dem Cross Border Leasing entstehen nicht aufgrund konkreter Wertschöpfung, sondern durch die Verluste des amerikanischen Fiskus. Es können deutsche Banken aufgrund dieser sog. Auslands"investition" ihre Steuerlast in Deutschland verringern. Sie verdienen auch an den gegebenen Krediten.
CBL und Österreich
In Österreich haben die bisher durchgeführten Cross-Border-Leasing-Transaktionen nach Schätzung der Kommunalkredit bereits ein Volumen von ca. zwanzig Milliarden Euro [4], weitere Verträge für 3,5 Milliarden Euro werden verhandelt. Beispiele dafür sind Straßenbahn ,U-Bahn und die Kanalisation in Wien, "rollendes Material" und Verschubbahnhöfe bei den ÖBB. Die Briefzentren Wien-Inzersdorf, Graz, Salzburg und Innsbruck sind Gegenstand eines Leasingvertrages über hundertneunzehn Millionen Euro.