Entlassung
Mit einer Entlassung wird die Beendigung eines Arbeitsverhältnises vollzogen.
Privatrechtliche Bedeutung
Ein Arbeitsvertrag oder Dienstvertrag kann jederzeit durch den Arbeitgeber beendet werden, eine Ausnahme ist die fristlose Kündigung (etwa in der Probezeit oder aufgrund schwerwiegender Vorkommnisse (z.B. Beleidigung von Vorgesetzten oder Industriespionage). Eine Arbeitnehmer kann nur im Rahmen der Regularien im Arbeitsvertrag kündigen (i.d.R. fristgerecht, nicht fristlos).
Beamtenrechtliche Bedeutung
Der Begriff Entlassung hat also seinen Ursprung im öffentlichen Recht und kennzeichnet eine spezifische Form der Beendigung des (öffentlich-rechtlich ausgestalteten) Beamtenverhältnisses auf Antrag des Beamten oder durch die Anstellungsbehörde, zum Beispiel wegen schwerer Dienstvergehen (siehe: Beamtenrecht). Die Entlassung wird vollzogen durch einen die Entlassung verfügenden, hoheitlichen Verwaltungsakt (im Unterschied zu einer rein zivilrechtlichen Kündigungserklärung, mit der etwa ein Arbeitsverhältnis beendet werden kann).
Massenentlassungen
Unter den Voraussetzungen des § 17 KSchG, vor allem bei Überschreitung gewisser im Gesetz genannter Schwellenwerte, kann ein Arbeitgeber verpflichtet sein, die Entlassung mehrerer Arbeitnehmer innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor dem tatsächlichen Ausscheiden der Arbeitnehmer aus dem Betrieb der Agentur für Arbeit mitzuteilen (vergleiche Massenentlassungsanzeige). Nach der Entscheidung des EuGH vom 27. Januar 2005 wird man aber davon ausgehen müssen, dass diese Massenentlassungsanzeige vor Ausspruch der Kündigungen erfolgen muss und nicht mehr erst vor dem tatsächlichen Auslaufen der Kündigungsfrist. Regelmäßig lösen Massenentlassungen in Betrieben, in denen ein Betriebsrat gewählt wurde, zusätzlich Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gem. § 111 BetrVG aus, die dem Betriebsrat Infotmationsansprüche geben, einen Verhandlungsanspruch über einen Interessenausgleich und in der Regel einen (erzwingbaren) Anspruch auf Abschluss eines Sozialplans. (siehe dazu im Einzelnen: Betriebsänderung).