Legalzession (Deutschland)
Die Legalzession (lat. cessio legis) ist ein zivilrechtliches Institut, die den gesetzlichen Forderungsübergang darstellt. Positivrechtlich ist die Ausgestaltung heute in § 412 BGB geregelt. Häufigste Anwendungsfälle sind der Forderungsübergang von Forderungen aus unerlaubten Handlungen. Die Versicherung des Geschädigten steht zunächst für die Schäden ein, bekommt dafür jedoch den Anspruch des Geschädigten auf Schadensersatz. Der Schadensersatz kann dann von der Versicherung geltend gemacht werden. Das Forderungsrisiko - wenn der Schädiger insolvent sein sollte o. ä. - geht dann ebenso über. Der Übergang der Forderung bestimmt sich in der Regel dann nach § 67 Versicherungsvertragsgesetz und § 116 SGB X. Weitere gesetzlichen Forderungsübergänge (Legalzessionen) sind in § 91 Bundessozialhilfegesetz, in § 7 Unterhaltsvorschussgesetz, in § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz, § 130 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung geregelt. Der Legalzession stehen ebenso die Forderungsübergänge kraft Hoheitsakt beispielsweise § 835 ZPO gleich.
Bei internationalen Verträgen, die nach deutschem Recht zu beurteilen sind, gilt folgendes:
Grundsätzlich ist nach § 33 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGGVG) das Recht des dem Vertrag zugrundeliegenden Recht maßgebend. Im Zweifel gilt das Recht, auf dem die Verpflichtung des Dritten beruht. Zwischen den Staaten der Europäischen Gemeinschaft besteht ein Übereinkommen.
Im öffentlichen Recht gibt es ebenfalls die Möglichkeit des gesetzlichen Forderungsübergangs. So geht auf den Dienstherrn eines durch einen Dritten verletzten Beamten der Anspruch auf Ersatz beispielsweise der Kosten für eine Heilbehandlung oder die Besoldung über, vergleiche § 103 HBG (Hessisches Beamtengesetz). Wird also beispielsweise eine Beamtin oder ein Beamter des Landes Hessens bei einem Verkehrsunfall durch einen anderen Verkehrsteilnehmer schuldhaft verletzt, kann der Dienstherr, also das Land Hessen ggf. die Kosten für einen Krankenhausaufenthalt sowie - vor allem bei längerem Krankenstand - die Besoldung von dem Schädiger respektive dessen Haftpflichtversicherung erstattet verlangen.