Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland von 2013 bis 2017
Diese Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland seit 2013 zeigt eine Auswahl der wichtigsten, amtlichen Verkehrszeichen in Deutschland. Die Auflistung orientiert sich am Verkehrszeichenkatalog. Dieser wurde aufgrund der neugefassten Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), die am 1. April 2013 in Kraft trat,[1] von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) überarbeitet. Nummer und Bezeichnung basieren auf der amtlichen Vorgabe.[2]
Neben den Verkehrszeichen der StVO wird hier unter anderem auf straßenverkehrstechnisch relevante Zeichenanordnungen im Verkehrsblatt, in der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) und in der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) eingegangen.
Sinnbilder nach § 39 StVO
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Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge
-
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse
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Radverkehr
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Fußgänger
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Reiter
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Viehtrieb
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Straßenbahn
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Kraftomnibus
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Personenkraftwagen
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Personenkraftwagen mit Anhänger
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Lastkraftwagen mit Anhänger
-
Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen
-
Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas
Gefahrzeichen nach Anlage 1 zu § 40 StVO (Nummernbereich 100 bis 199)
-
Zeichen 101
Gefahrstelle -
Zeichen 102
Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts -
Zeichen 103-10
Kurve (links) -
Zeichen 103-20
Kurve (rechts) -
Zeichen 105-10
Doppelkurve (zunächst links) -
Zeichen 105-20
Doppelkurve (zunächst rechts) -
Zeichen 108-50
Gefälle (hier: 4 %) -
Zeichen 110-50
Steigung (hier: 4 %) -
Zeichen 112
Unebene Fahrbahn -
Zeichen 114
Schleuder- oder Rutschgefahr -
Zeichen 117-10
Seitenwind von rechts -
Zeichen 117-20
Seitenwind von links -
Zeichen 120
Verengte Fahrbahn -
Zeichen 121-10
Einseitig (rechts) verengte Fahrbahn -
Zeichen 121-20
Einseitig (links) verengte Fahrbahn -
Zeichen 123
Arbeitsstelle -
Zeichen 124
Stau -
Zeichen 125
Gegenverkehr -
Zeichen 131
Lichtzeichenanlage -
Zeichen 133-10
Fußgänger, Aufstellung rechts -
Zeichen 136-10
Kinder, Aufstellung rechts -
Zeichen 138-10
Radverkehr, Aufstellung rechts -
Zeichen 142-10
Wildwechsel, Aufstellung rechts -
Zeichen 145
Kraftomnibusse -
Zeichen 151
Bahnübergang -
Zeichen 156-10
Bahnübergang mit dreistreifiger Bake (rechts) -
Zeichen 157-10
Dreistreifige Bake (rechts) -
Zeichen 159-20
Zweistreifige Bake (links) -
Zeichen 162-10
Einstreifige Bake (rechts)
Vorschriftzeichen nach Anlage 2 zu § 41 StVO (Nummernbereich 200 bis 299)
-
Zeichen 201-50
Andreaskreuz, stehend: Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren! -
Zeichen 201-51
Andreaskreuz, stehend mit Blitzpfeil: Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren! -
Zeichen 201-52
Andreaskreuz liegend: Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren! -
Zeichen 201-53
Andreaskreuz liegend mit Blitzpfeil: Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren! -
Zeichen 205
Vorfahrt gewähren. -
Zeichen 206
Halt! Vorfahrt gewähren. -
Zeichen 208
Vorrang des Gegenverkehrs -
Zeichen 209-20
Vorgeschriebene Fahrtrichtung - rechts -
Zeichen 209-30
Vorgeschriebene Fahrtrichtung - geradeaus -
Zeichen 211-20
Vorgeschriebene Fahrtrichtung - hier rechts -
Zeichen 214
Vorgeschriebene Fahrtrichtung - geradeaus oder rechts -
Zeichen 215
Kreisverkehr -
Zeichen 220-20
Einbahnstraße -
Zeichen 222-20
Vorgeschriebene Vorbeifahrt - rechts vorbei -
Zeichen 223.1
Seitenstreifen befahren -
Zeichen 223.1-50
Seitenstreifen befahren -
Zeichen 223.2
Seitenstreifen nicht mehr befahren -
Zeichen 223.2-50
Seitenstreifen nicht mehr befahren -
Zeichen 223.3
Seitenstreifen räumen -
Zeichen 223.3-50
Seitenstreifen räumen -
224-50
Haltestellen - Straßenbahnen oder Linienbusse (einseitig) -
Zeichen 224-51
Haltestellen Schulbusse (einseitig) -
Zeichen 229
Taxenstand -
Zeichen 237
Radweg -
Zeichen 238
Reitweg -
Zeichen 239
Gehweg -
Zeichen 240
Gemeinsamer Geh- und Radweg -
Zeichen 241-30
Getrennter Rad- und Gehweg -
Zeichen 241-31
Getrennter Rad- und Gehweg -
Zeichen 242.1
Beginn einer Fußgängerzone;
bisher Zeichen 242 -
Zeichen 242.2
Ende einer Fußgängerzone;
bisher Zeichen 243 -
Zeichen 244.1
Beginn einer Fahrradstraße -
Zeichen 244.2
Ende einer Fahrradstraße -
Zeichen 245
Bussonderfahrstreifen -
Zeichen 250
Verbot für Fahrzeuge aller Art -
Zeichen 251
Verbot für Kraftwagen (und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge) -
Zeichen 253
Verbot für Kraftfahrzeuge (mit einer zulässigen Gesamtmasse) über 3,5 t, (einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse) -
Zeichen 254
Verbot für Radverkehr -
Zeichen 255
Verbot für Krafträder, (auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas) -
Zeichen 256
Verbot für Mofas -
Zeichen 258
Verbot für Reiter -
Zeichen 259
Verbot für Fußgänger -
Zeichen 260
Verbot für Kraftfahrzeuge (Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge) -
Zeichen 261
Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern -
Zeichen 262
(Verbot für Fahrzeuge über der angegebenen) tatsächlichen Masse -
Zeichen 263
(Verbot für Fahrzeuge über der angegebenen) tatsächliche Achslast -
Zeichen 264
(Verbot für Fahrzeuge über der angegebenen) tatsächlichen Breite (einschließlich Außenspiegel und Ladung) -
Zeichen 265
(Verbot für Fahrzeuge über der angegebenen) tatsächlichen Höhe (einschließlich Ladung) -
Zeichen 266
(Verbot für Fahrzeuge und Züge über der angegebenen) tatsächlichen Länge (einschließlich Ladung) -
Zeichen 267
Verbot der Einfahrt -
Zeichen 268
Schneeketten vorgeschrieben -
Zeichen 270.1
Beginn einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone -
Zeichen 270.2
Ende einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone -
Zeichen 272
Verbot des Wendens -
Zeichen 273
Verbot des Unterschreitens des angegebenen Mindestabstands (für Lkw über 3,5 t) -
Zeichen 274
Zulässige Höchstgeschwindigkeit -
Zeichen 274.1
Beginn einer Tempo 30-Zone -
Zeichen 274.2
Ende einer Tempo 30-Zone -
Zeichen 275
Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit -
Zeichen 276
Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art -
Zeichen 277
Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse -
Zeichen 278
Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit -
Zeichen 279
Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit -
Zeichen 280
Ende des Überholverbotes für Kraftfahrzeuge aller Art -
Zeichen 281
Ende des Überholverbotes für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse -
Zeichen 282
Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote -
Zeichen 283-50
Absolutes Haltverbot -
Zeichen 286-50
Eingeschränktes Haltverbot -
Zeichen 290.1
Beginn eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone -
Zeichen 290.2
Ende eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone -
Zeichen 291
Parkscheibe[3] -
Zeichen 293
Fußgängerüberweg -
Zeichen 294
Haltlinie -
Zeichen 296
Einseitige Fahrstreifenbegrenzung -
Zeichen 297
Pfeilmarkierungen -
Zeichen 297.1
Vorankündigungspfeil -
Zeichen 298
Sperrfläche -
Zeichen 299
Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote -
340
Leitlinie -
Zeichen 341
Wartelinie
Richtzeichen nach Anlage 3 zu § 42 StVO (Nummernbereich 300 bis 599)
-
Zeichen 301
Vorfahrt -
Zeichen 306
Vorfahrtstraße -
Zeichen 307
Ende der Vorfahrtstraße -
Zeichen 308
Vorrang vor dem Gegenverkehr -
Zeichen 310-50
Ortstafel (Vorderseite) mit Kreis -
Zeichen 310-51
Ortstafel (Vorderseite) mit Stadt -
Zeichen 310-52
Ortstafel (Vorderseite) mit Stadtteil -
Zeichen 311-50
Ortstafel einseitig, Rückseite aus zwei gelbgrundigen Feldern -
Zeichen 311-51
Ortstafel einseitig, Rückseite aus je einem weiß- und gelbgrundigen Feld -
Zeichen 313-50
Ortsteiltafel einzeilig -
Zeichen 313-51
Ortsteiltafel zweizeilig -
Zeichen 314
Parken -
Zeichen 314.1
Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone -
Zeichen 314.2
Ende einer Parkraumbewirtschaftungszone -
Zeichen 315
Parken auf Gehwegen -
Zeichen 325.1
Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs -
Zeichen 325.2
Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs -
Zeichen 327
Tunnel -
Zeichen 328
Nothalte- und Pannenbucht -
Zeichen 330.1
Autobahn -
Zeichen 331.1
Kraftfahrstraße -
Zeichen 332-20
Ausfahrttafel auf der Autobahn -
Zeichen 332.1
Ausfahrttafel auf anderen Straßen außerhalb der Autobahn -
Zeichen 333-20
Ausfahrt von der Autobahn -
Zeichen 333-21
Ausfahrt von anderen Straßen -
Zeichen 333-22
Ausfahrt nach innerörtlichen Zielen -
Zeichen 330.2
Ende der Autobahn -
Zeichen 331.2
Ende der Kraftfahrstraße -
Zeichen 350
Fußgängerüberweg -
Zeichen 354
Wasserschutzgebiet -
Zeichen 356
Verkehrshelfer -
Zeichen 357
Sackgasse -
Zeichen 357.1
Durchlässige Sackgasse -
Zeichen 357.2
Durchlässige Sackgasse -
Zeichen 358
Erste Hilfe -
Zeichen 360
Fernsprecher -
Zeichen 361
Tankstelle -
Zeichen 363
Polizei -
Zeichen 365-51
Notrufsäule -
Zeichen 365-53
Autogastankstelle (LPG - Liquid Petroleum Gas) -
Zeichen 365-54
Erdgastankstelle (CNG - Compressed Natural Gas) -
Zeichen 366
Zelt- und Wohnwagenplatz -
Zeichen 367
Fremdenverkehrsbüro oder Auskunftsstelle -
Zeichen 378
Toilette -
Zeichen 385
Ortshinweistafel -
Zeichen 386.1
Touristischer Hinweis -
Zeichen 386.2
Touristische Route -
Zeichen 386.3
Touristische Unterrichtungstafel -
Zeichen 389
Seitenstreifen für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t und Zugmaschinen nicht befahrbar -
Zeichen 390
Mautpflicht nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz -
Zeichen 391
Mautpflichtige Strecke -
Zeichen 392
Zollstelle -
Zeichen 393
Informationstafel an Grenzübergangsstellen -
Zeichen 394
Laternenring (Hinweis auf Laternen, die nicht die ganze Nacht brennen) -
Zeichen 401
(Nummernschild für) Bundesstraßen -
Zeichen 405
(Nummernschild für) Autobahnen -
Zeichen 406
Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke) -
Zeichen 410
(Nummernschild für) Europastraßen -
Zeichen 415-10
Pfeilwegweiser auf Bundesstraßen (linksweisend) -
Zeichen 415-20
Pfeilwegweiser auf Bundesstraßen (rechtsweisend) -
Zeichen 418-20
Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit größerer Verkehrsbedeutung -
Zeichen 419-20
Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung -
Zeichen 421
Pfeilwegweiser für Lastkraftwagen (rechtsweisend) -
Zeichen 422
Wegweiser für Lastkraftwagen (rechtsweisend) -
Zeichen 430-20
Pfeilwegweiser zur Autobahn -
Zeichen 432-20
Pfeilwegweiser zu innerörtlichen Zielen und zu Einrichtungen mit erheblicher Verkehrsbedeutung -
Zeichen 434
Tabellenwegweiser -
Zeichen 435
Wegweiser innerorts auf Bundesstraßen -
Zeichen 436
Wegweiser innerorts auf sonstigen Straßen -
Zeichen 437
Straßennamensschild -
Zeichen 438
Vorwegweiser -
Zeichen 439
Gegliederter Vorwegweiser -
Zeichen 440
Vorwegweiser zur Autobahn -
Zeichen 441
Gegliederter Vorwegweiser zur Autobahn -
Zeichen 442-20
Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten -
Zeichen 448
Ankündigungstafel auf Autobahnen -
Zeichen 448.1
Ankündigungstafel für einen Autohof -
Zeichen 449
Vorwegweiser auf Autobahnen -
Zeichen 450
Ankündigungsbake (dreistreifig) -
Zeichen 451
Ankündigungsbake (zweistreifig) -
Zeichen 452
Ankündigungsbake (einstreifig) -
Zeichen 453
Entfernungstafel auf Autobahnen -
Zeichen 454
Umleitungswegweiser -
Zeichen 455.1-30
Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung, geradeausweisend -
Zeichen 455.2
Ende der Umleitung -
Zeichen 457.1
Umleitungsankündigung -
Zeichen 457.2
Ende der Umleitung -
Zeichen 458
Planskizze -
Zeichen 460
Bedarfsumleitung -
Zeichen 466
Weiterführende Bedarfsumleitung -
Zeichen 467.1
Umlenkungspfeil (Streckenempfehlung) -
Zeichen 467.2
Ende einer Streckenempfehlung -
Zeichen 500
Überleitungstafel -
Zeichen 501
Überleitungstafel (Darstellung ohne Gegenverkehr) -
Zeichen 505
Überleitungstafel (Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 StVO) -
Zeichen 511
Verschwenkungstafel (Darstellung ohne Gegenverkehr) -
Zeichen 515
Verschwenkungstafel (Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 StVO) -
Zeichen 521
Fahrstreifentafel (Darstellung ohne Gegenverkehr) -
Zeichen 522
Fahrstreifentafel (Darstellung mit Gegenverkehr) -
Zeichen 525
Fahrstreifentafel (Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 275 StVO) -
Zeichen 526
Fahrstreifentafel (Darstellung mit Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 275 StVO; außerhalb der Autobahn) -
Zeichen 531
Einengungstafel (Darstellung ohne Gegenverkehr) -
Zeichen 532
Einengungstafel (Darstellung mit Gegenverkehr) -
Zeichen 535
Einengungstafel (Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 279 StVO) -
Zeichen 536
Einengungstafel (Darstellung mit Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 279 StVO; außerhalb der Autobahn) -
Zeichen 541
Aufweitungstafel (Darstellung ohne Gegenverkehr) -
Zeichen 542
Aufweitungstafel (Darstellung mit Gegenverkehr) -
Zeichen 545
Aufweitungstafel (Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 275 StVO) -
Zeichen 546
Aufweitungstafel (Darstellung mit Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 275 StVO; außerhalb der Autobahn) -
Zeichen 551
Zusammenführungstafel (Darstellung ohne Gegenverkehr) -
Zeichen 590
Blockumfahrung
Verkehrseinrichtungen nach Anlage 4 zu § 43 StVO (Nummernbereich 600 bis 699)
-
Zeichen 600-30
Absperrschranke -
Zeichen 605-10
Leitbake mit Schraffen (rechts) -
Zeichen 605-11
Leitbake (Pfeilbake) -
Zeichen 605-13
Warnlichtbake, Aufstellung rechts -
Zeichen 605-14
Warnlichtbake mit integriertem Zeichen 222, Aufstellung rechts -
Zeichen 605-23
Warnlichtbake, Aufstellung links -
Zeichen 605-24
Warnlichtbake mit integriertem Zeichen 222, Aufstellung links -
Zeichen 610-40
Leitkegel -
Zeichen 615
Fahrbare Absperrtafel -
Zeichen 616-30
Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil (große Ausführung) -
Zeichen 616-31
Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil (kleine Ausführung) -
Zeichen 620-40
Leitpfosten (rechts) -
Zeichen 620-41
Leitpfosten (links) -
Zeichen 625-10 bis 13
Richtungstafel in Kurven, linksweisend -
Zeichen 626-10
Leitplatte -
Zeichen 626-30
Leitplatte -
Zeichen 626-31
Leitplatte -
Zeichen 627-50
Leitmal (gebogen) -
Zeichen 628-10
Leitschwelle mit Schraffenbake, Aufstellung rechts -
Zeichen 629-10
Leitbord mit Schraffenbake, Aufstellung rechts -
Zeichen 630-10
Parkwarntafel, links vorbei -
Zeichen 720
Grünpfeil
Zusatzzeichen nach § 39 (ab Nummer 1000)
-
1000-10
Richtung, linksweisend -
1000-11
Richtung der Gefahrstelle, linksweisend -
1000-12
Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen -
1000-20
Richtung, rechtsweisend -
1000-21
Richtung der Gefahrstelle, rechtsweisend -
1000-22
Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen -
1000-30
Beide Richtungen, zwei gegengerichtete waagerechte Pfeile -
1000-31
Beide Richtungen, zwei gegengerichtete senkrechte Pfeile -
1000-32
Radverkehr von links und rechts[4] -
1000-33
Radfahrer im Gegenverkehr[5] -
1001-30
Auf … m -
1001-31
Auf … km -
1002-10
Verlauf der Vorfahrtstraße an Kreuzungen (von unten nach links) -
1002-11
Verlauf der Vorfahrtstraße an Kreuzungen (von oben nach links) -
1002-12
Verlauf der Vorfahrtstraße an Einmündungen (von unten nach links, Fall 1) -
1002-13
Verlauf der Vorfahrtstraße an Einmündungen (von unten nach links, Fall 2) -
1002-14
Verlauf der Vorfahrtstraße an Einmündungen (von oben nach links) -
1002-20
Verlauf der Vorfahrtstraße an Kreuzungen (von unten nach rechts) -
1002-21
Verlauf der Vorfahrtstraße an Kreuzungen (von oben nach rechts) -
1002-22
Verlauf der Vorfahrtstraße an Einmündungen (von unten nach rechts, Fall 1) -
1002-23
Verlauf der Vorfahrtstraße an Einmündungen (von unten nach rechts, Fall 2) -
1002-24
Verlauf der Vorfahrtstraße an Einmündungen (von oben nach rechts) -
1004-30
Nach 100 m -
1004-31
Halt nach 100 m -
1004-32
Nach 200 m -
1004-33
Nach 400 m -
1004-34
Nach 600 m -
1004-35
Nach 2 km -
1005-30
Reißverschluss erst in … m -
1005-31
Ende in … m -
1006-30
Ölspur -
1006-31
Rauch -
1006-32
Rollsplitt -
1006-33
Baustellenausfahrt -
1006-34
Straßenschäden -
1006-35
Verschmutzte Fahrbahn -
1006-36
Unfallgefahr -
1006-37
Krötenwanderung -
1006-38
Staugefahr -
1006-39
Eingeschränktes Lichtraumprofil durch Bäume -
1007-30
Gefahr unerwarteter Glatteisbildung -
1008-30
Vorfahrt geändert -
1008-31
Verkehrsführung geändert -
1008-32
Industriegebiet Schienenfahrzeuge haben Vorrang (zu Zeichen 201 StVO) -
1008-33
Hafengebiet Schienenfahrzeuge haben Vorrang (zu Zeichen 201 StVO) -
1010-10
Erlaubt Kindern auch auf der Fahrbahn und dem Seitenstreifen zu spielen (Spielstraße) -
1010-11
Wintersport erlaubt -
1010-12
Kennzeichnung von Parkflächen, auf denen Anhänger auch länger als 14 Tage parken dürfen -
1010-13
Kennzeichnung von Parkflächen, auf denen Wohnwagen auch länger als 14 Tage parken dürfen -
1010-14
Information Rollende Landstraße -
1012-30
Anfang -
1012-31
Ende -
1012-32
Radfahrer absteigen -
1012-33
Keine Mofas -
1012-34
Grüne Welle bei … km/h -
1012-35
Bei Rot hier halten -
1013-50
Seitenstreifen befahren -
1013-51
Seitenstreifen räumen -
1014-50
Tunnelkategorie gemäß ADR-Übereinkommen (B) -
1014-51
Tunnelkategorie gemäß ADR-Übereinkommen (C) -
1014-52
Tunnelkategorie gemäß ADR-Übereinkommen (D) -
1014-53
Tunnelkategorie gemäß ADR-Übereinkommen (E) -
1020-11
Schwerbehinderte mit Parkausweis Nr. … frei -
1020-12
Radfahrer und Anlieger frei -
1020-13
Inline-Skaten und Rollschuhfahren frei -
1020-30
Anlieger frei -
1020-31
Anlieger oder Parken frei -
1020-32
Bewohner mit Parkausweis Nr. … frei -
1022-10
Radfahrer frei -
1022-11
Mofas frei -
1022-12
Krafträder auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas frei[6] -
1024-10
Personenkraftwagen frei[6] -
1024-11
Pkw mit Anhänger frei -
1024-12
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse frei[6] -
1024-13
Lastkraftwagen mit Anhänger frei -
1024-14
Kraftomnibus frei[6] -
1024-15
Schienenbahn frei -
1024-16
Straßenbahn frei -
1024-17
Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen, frei -
1026-30
Taxi frei -
1026-31
Mofas frei -
1026-32
Linienverkehr frei -
1026-33
Einsatzfahrzeuge frei -
1026-34
Krankenfahrzeuge frei -
1026-35
Lieferverkehr frei -
1026-36
Landwirtschaftlicher Verkehr frei -
1026-37
Forstwirtschaftlicher Verkehr frei -
1026-38
Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei -
1026-39
Betriebs- und Versorgungsdienst frei -
1026-60
(Vorläufige Nr.) Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei -
1026-61
(Vorläufige Nr.) Elektrofahrzeuge frei -
1028-30
Baustellenfahrzeuge frei -
1028-31
Verkehr bis Baustelle frei -
1028-32
Anlieger bis Baustelle frei -
1028-33
Zufahrt bis … frei -
1028-34
Fährbenutzer frei -
1030-10
Vom Verkehrsverbot bei erhöhter Schadstoffkonzentration ausgenommene Kraftfahrzeuge frei -
1031
Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes -
1031-50
Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (grüne und gelbe Plakette) -
1031-51
Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (grüne Plakette) -
1040-10
Wintersport erlaubt, zeitlich beschränkt (10-16h) -
1040-30
Zeitliche Beschränkung (16-18h) -
1040-31
Zeitliche Beschränkung (8-11h, 16-18h) -
1040-32
Parkscheibe 2 Stunden -
1040-33
Parken mit Parkscheibe in gekennzeichneten Flächen 2 Stunden -
1042-30
Zeitliche Beschränkung (werktags) -
1042-31
Zeitliche Beschränkung (werktags 18-19h) -
1042-32
Zeitliche Beschränkung (werktags 8.30-11.30h, 16-18h) -
1042-33
Zeitliche Beschränkung (Mo-Fr, 16-18h) -
1042-34
Zeitliche Beschränkung (Di,Do,Fr, 16-18h) -
1042-35
Zeitliche Beschränkung (6-22h an Sonn- und Feiertagen) -
1042-36
Schulbus (tageszeitliche Benutzung) -
1042-37
Parken Samstag und Sonntag erlaubt -
1044-10
Nur Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde -
1044-11
Nur Schwerbehinderte mit Parkausweis Nr. … -
1044-30
Nur Bewohner mit Parkausweis Nr. … -
1046-11
Nur Mofas -
1046-12
Nur Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas -
1048-10
Nur Personenkraftwagen -
1048-11
Nur Personenkraftwagen mit Anhänger -
1048-12
Nur Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse -
1048-13
Nur Lastkraftwagen mit Anhänger -
1048-14
Nur Sattelkraftfahrzeuge -
1048-15
Nur Sattelkraftfahrzeuge und Lastkraftwagen mit Anhänger -
1048-16
Nur Kraftomnibus -
1048-17
Nur Wohnmobil -
1048-18
Nur Schienenbahn -
1048-19
Nur Straßenbahn -
1049-10
Nur Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen -
1049-11
Kraftfahrzeuge und Züge bis 25 km/h dürfen überholt werden -
1049-12
Nur militärische Kettenfahrzeuge -
1049-13
Nur Lkw (Zeichen 1048-12), Kraftomnibus (Zeichen 1048-16) und Pkw mit Anhänger (Zeichen 1048-11) -
1050-30
Taxi -
1050-31
… Taxen -
1050-32
(Vorläufige Nr.) Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs -
1050-33
(Vorläufige Nr.) Elektrofahrzeuge -
1052-30
Streckenverbot für den Transport von gefährlichen Gütern auf Straßen -
1052-31
Streckenverbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung -
1052-33
Nur mit Parkschein -
1052-34
Gebührenpflichtig -
1052-35
Massenangabe (7,5 t) -
1052-36
Bei Nässe -
1052-37
Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen -
1052-39
Auf dem Seitenstreifen -
1053-30
Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt -
1053-38
Durchgangsverkehr -
1060-10
Gefahrzeichen für Wohnwagengespanne an Gefällestrecken mit starkem Seitenwind auf Autobahnen -
1060-11
Auch Fahrräder und Mofas -
1060-30
Streugut (selbständiges Hinweiszeichen)
Änderungen zum bisherigen Verkehrszeichen-Katalog
Folgende Änderungen an den Verkehrszeichen sind Teil der StVO von 2013:
Zeichen, die nicht explizit in der StVO dargestellt werden, aber bei Gefahrenlage angeordnet werden können
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Zeichen 145-10
Kraftomnibusse -
Zeichen 145-14
(bislang lediglich als Sinnbild in §39)
Reiter -
Zeichen 145-15
(bislang nur als Zusatzzeichen)
Amphibienwanderung -
Zeichen 145-52
(bislang nur als Zusatzzeichen)
Unzureichendes Lichtraumprofil
Zeichen, die in der StVO entfallen, aber im Verkehrszeichenkatalog dargestellt werden
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ehemals Zeichen 316
Parken und Reisen -
ehemals Zeichen 317
Wandererparkplatz -
ehemals Zeichen 355
Fußgängerunter-
oder -überführung -
ehemals Zeichen 359
Pannenhilfe -
ehemals Zeichen 375
Autobahnhotel -
ehemals Zeichen 376
Autobahngasthaus -
ehemals Zeichen 377
Autobahnkiosk
Zeichen, die komplett entfallen, aber bis zum 31. Oktober 2022 gültig bleiben
Die Zeichen 150, 153, 353, 380, 381, 388 und 389 werden zwar nicht mehr angeordnet, behalten aber bis zum 31. Oktober 2022 ihre Gültigkeit.[7]
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Zeichen 150
Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken -
Zeichen 153
Dreistreifige Bake vor beschranktem Bahnübergang -
Zeichen 353
Hinweis auf eine Einbahnstraße -
Zeichen 380-52
Richtgeschwindigkeit 80 km/h -
Zeichen 380-54
Richtgeschwindigkeit 100 km/h -
Zeichen 381-52
Ende der Richtgeschwindigkeit 80 km/h -
Zeichen 381-54
Ende der Richtgeschwindigkeit 100 km/h -
Zeichen 388
Seitenstreifen für mehrspurige Kraftfahrzeuge nicht befahrbar -
Zeichen 389
Seitenstreifen für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und Zugmaschinen nicht befahrbar
Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen zu den Verkehrszeichen
Nachfolgend sind Zeichen aufgeführt, die nach der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung 2013 veröffentlicht wurden.
2014
Im Verkehrsblatt Nr. 3 vom 15. Februar 2014 wurden auf Seite 132 zwei neue Verkehrszeichen verordnet: Einführung von Verkehrszeichen für Ladestation für Elektrofahrzeuge und Wasserstofftankstelle vom 24. Januar 2014. Diese Zeichen wurden 2017 auch in den überarbeiteten Verkehrszeichenkatalog aufgenommen.
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Zeichen 365-65
Ladestation für Elektrofahrzeuge -
Zeichen 365-66
Wasserstofftankstelle
2015
Februar
Im Februar 2015 wurde erstmals ein Verkehrszeichen eingeführt, durch das ein Ende der Mautpflicht nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz verdeutlicht wird. Es gehört zu dem bereits 1992 eingeführten Zeichen 390.
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Zeichen 390.2
Ende der Mautpflicht nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz
September
Durch die Fünfzigste Verordnung zur Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, die am 25. September 2015 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, sind ein neues Sinnbild und ein neues Zusatzzeichen eingeführt worden. Zum 26. September 2015 trat die Änderung in Kraft.[8] Als Zusatzzeichen wird das Sinnbild dem Zeichen 286 zugeordnet.
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elektrisch betriebenes Fahrzeug
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Zusatzzeichen 1024-20
elektrisch betriebene Fahrzeuge frei
2016
Durch die Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung, die am 13. Dezember 2016 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, ist ein neues Sinnbild eingeführt worden. Zum 14. Dezember 2016 trat die Änderung in Kraft.[9] In § 39, Absatz 7 wird das neue Sinnbild nach dem Sinnbild „Mofas“ eingefügt.
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Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet − E-Bikes −.
Zeichen, die nicht im Verkehrszeichenkatalog aufgeführt wurden
Veröffentlichungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen
Im Jahr 2008 wurden folgende Sinnbilder in den Richtlinien für die touristische Beschilderung (RtB), Ausgabe 2008 von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Verkehrsmanagement, verbindlich veröffentlicht. Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen arbeitet verbindlich mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) sowie der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) zusammen.
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Kirche
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Burg, Schloss
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Museum
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Kriegsgräberstätte
Veröffentlichungen des Bundesverkehrsministeriums
Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 39/1998 wurde eine Überarbeitung der bisherigen Baustelleninformationsschilder bekanntgegeben und am 14. Juli 2001 veröffentlicht. Sie tragen die Sinnbilder des Ministeriums (links oben) und des entsprechenden Landes (rechts oben).[10]
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Das seit 1998 gültige Baustelleninformationsschild für Autobahnen wurde 2015 leicht überarbeitet.
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Das seit 1998 gültige Baustelleninformationsschild für Bundesstraßen wurde 2015 ebenfalls leicht überarbeitet.
Veröffentlichungen des Innenministeriums
Zu den Hinweiszeichen auf Gottesdienstzeiten wurde am 22. Dezember 2008 eine neue Verwaltungsvorschrift durch das Innenministerium erlassen, die am 1. Januar 2009 Gültigkeit erlangte. Unter anderem wurde nun festgelegt, dass die Schilder „keine amtlichen Hinweiszeichen im Sinne der Straßenverkehrsordnung“ sind. Wie bereits in der Vergangenheit sind die Kosten für diese Zeichen von den Gemeinden zu tragen.[11]
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Zeichen am Ortseingang: Katholische Messe
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Zeichen am Ortseingang: Evangelischer Gottesdienst
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Zeichen am Ortseingang: Heilige Messe und Evangelischer Gottesdienst
Veröffentlichungen des Bundesverkehrs- und Verteidigungsministeriums
Seit 2009 ordnet das Bundesverteidigungsministerium eine Neuaufstellung der Zeichen zur militärischen Lastenklasse nicht mehr an. Fristen für ihren Abbau wurden aber auch nach der Neufassung der StVO von 2013 nicht ausgegeben.
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Normalschild für Fahrbahnbreiten b < 5,50 m (einspuriger Verkehr)
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Sonderschild für Fahrbahnbreiten b < 5,50 m (einspuriger Verkehr).
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Normalschild für Fahrbahnbreiten b ≥ 5,50 m (zweispuriger Verkehr).
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Sonderschild für Fahrbahnbreiten b ≥ 5,50 m (zweispuriger Verkehr), Räderfahrzeuge
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Sonderschild für Fahrbahnbreiten b ≥ 5,50 m (zweispuriger Verkehr), Kettenfahrzeuge
Veröffentlichungen des Landwirtschaftsministeriums[12]
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Zusatzzeichen 2531: Tollwut! Gefährdeter Bezirk
Das Zusatzzeichen 2535 mit der Formulierung Wildtollwut hat bereits seit dem 1. Juni 1991, dem Tag der Inkrafttretung der Tollwut-Verordnung vom 23. Mai 1991, kein amtliche Wirkung mehr, wird aber als nichtamtliches Zusatzzeichen weiterhin hergestellt und vertrieben.
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Zusatzzeichen 2532: Wildtollwut! Gefährdeter Bezirk
Veröffentlichungen verschiedener Länder
Das an Straßen, Wegen und Plätzen mit nichtöffentlichem Verkehr vorgesehene Zeichen Wasserschutzgebiet wurde in verschiedenen Bundesländern erlassen. Beispielsweise weist im Freistaat Bayern erstmals ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (BStMI bzw. hier: IMS) vom 19. Juli 1967[13] auf die Kennzeichnung hin. In der Fassung vom 7. April 1971[14] wird dieses Zeichen in Anlage 2a dargestellt. In einer aktualisierten Darstellung wurde das Zeichen im März 2016 erneut vom BStMI veröffentlicht.[15]
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Wasserschutzgebiet
Lichtzeichen- und Blinklichtanlagen für Bahnübergänge in Schienenhöhe
Diese Zeichen sind in dieser Form nicht in die Straßenverkehrsordnung aufgenommen worden. Ihre Anordnung und Aufstellung regelt die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO).[16]
Die Dritte Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1991, die einen Tag nach der Verkündigung, am 17. Mai 1991, in Kraft trat,[17] regelt die Beschilderung unmittelbar an den Bahnanlagen.[18] Nach dieser Verordnung sollten bisher errichtete Blinklichtanlagen zwar bestehen bleiben, aber nicht mehr neu angeordnet werden.[19]
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Lichtzeichen
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Lichtzeichen mit Halbschranke oder Schranke
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Andreaskreuz mit Blinklicht für unbeschrankte oder halbbeschrankte Bahnübergänge
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Andreaskreuz mit Blinklicht, Wecker und Leuchtschriftzug an abgelegenen Wegen
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Rotes Blinklicht mit Halbschranke
Kennzeichnung und Sicherung von Bahnübergängen nach BOStrab
Die seit 1987 gültigen Kennzeichnungen der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung – BOStrab):[20]
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Bild 1
Andreaskreuz.
Der Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, dass die Strecke elektrische Fahrleitung hat. -
Bild 2
Lichtzeichen.
Bei beengten Verhältnissen darf das Andreaskreuz neben oder über dem Lichtzeichen angebracht sein.
Weblinks
- Straßenverkehrsordnung (StVO), gültig seit 1. April 2013
- Verkehrszeichen und Symbole zum Herunterladen bei der Bundesanstalt für Straßenwesen
- Der erläuterte Verkehrszeichenkatalog mit Verwaltungsvorschrift
- Verkehrszeichen online (inklusive Änderungen seit 1. April 2013) (PDF; 2,0 MB)
Anmerkungen
- ↑ Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). In: Bundesgesetzblatt, Teil I, 2013, Nr. 12 vom 12.03.2013, S. 367−427; hier: S. 388.
- ↑ Amtliche Bezeichnung der Verkehrszeichen bei bast.de PDF, ca. 29 kB
- ↑ Das Muster der Parkscheibe wurde bereits am 1. Januar 1982 gültig. Siehe: Parkscheibe (Bild 291 StVO). In: Verkehrsblatt. Nr. 237 vom 24. November 1981, S. 447.
- ↑ Zeichen 1000-32, Fahrrad mit dem waagerechten Pfeilpaar, wird, wegen der Übereinstimmung der Pfeilrichtung passender, seit 2013 statt Zeichen 1000-33 bei freigegebenen Einbahnstraßen unter den Einbahnstraßenpfeil, Zeichen 220, gesetzt (Vgl. BGBl. 2013 I S. 367, 394, Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen)
- ↑ Wo auf einem Gehweg Radfahren in einer Richtung erlaubt ist und deshalb vor Radfahrern gewarnt werden soll, ohne das Radfahren in Blickrichtung des Betrachters zu erlauben, werden die Pfeile, evt. auch das Fahrrad, durch Text ersetzt.
- ↑ a b c d Einzelne Verkehrsbehörden verwenden auch „Kraftfahrzeuge frei“.
- ↑ Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). In: Bundesgesetzblatt, Teil I, 2013, Nr. 12 vom 12.03.2013, S. 367−427; hier: S. 389.
- ↑ 50. Verordnung zur Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. In: Bundesgesetzblatt. 36. Teil I, 2015 vom 25. September 2015, S. 1573–1577; hier S. 1575–1576.
- ↑ Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. Vom 30. November 2016. In: Bundesgesetzblatt. 59. Teil I, 2016 vom 13. Dezember 2016, S. 2848–2849; hier S. 2848.
- ↑ Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 39/1998; Änderung des Baustelleninformationsschildes für Bundesautobahnen – Einführung eines einheitlichen Baustelleninformationsschildes für Bundesstraßen – Fortfall des bisherigen einheitlichen Bauschildes beim Bundesfernstraßenbau. In: Verkehrsblatt 23 vom 12. November 1998, S. 1323; Änderung der Baustelleninformationsschilder für Bundesfernstraßen. In: Verkehrsblatt. 13 vom 20. Juni 2001, S. 317.
- ↑ Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zu Hinweisschildern auf Gottesdienste und sonstige regelmäßige religiöse Veranstaltungen an öffentlichen Straßen vom 22. Dezember 2008 (Az.: 61-3962.5 sowie Az.: 2-3962.5/9 vom 29. Oktober 2015)
- ↑ § 8 Abs. 2 der Tollwut-Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1168).
- ↑ IMS Nr. IV R/IC4-9303 a 93, (Merkblatt 1967, S. 427)
- ↑ Merkblatt 1971, S. 552
- ↑ IMS, Merkblatt Nr. 1.2/6 (Stand: März 2016), S. 5
- ↑ Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), § 11 Bahnübergänge
- ↑ Bundesgesetzblatt 30, 1991, Teil 1, S. 1098–1111; hier, S. 1111.
- ↑ Bundesgesetzblatt 30, 1991, Teil 1, Anlageband, Anlage 5 (zu § 11), S. 15–19; (online)
- ↑ Bundesgesetzblatt 30, 1991, Teil 1, S. 1098–1111; hier, S. 1100.
- ↑ Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab). In: Bundesgesetzblatt. Teil 1, Nr. 58 vom 18. Dezember 1987, Anlage 1. (online)