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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Deutschland)

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Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine juristische Person des Privatrechts, an der sich andere juristische oder natürliche Personen mit einer Kapitaleinlage beteiligen.

Als juristische Person verfügt die GmbH über selbständige Rechte und Pflichten: sie kann Eigentum erwerben, Verträge abschließen und vor Gericht klagen und verklagt werden. Außerdem haftet die GmbH für Verbindlichkeiten den Gläubigern gegenüber unbeschränkt mit dem eigenen Vermögen der Gesellschaft. Die Gesellschafter hingegen haften nur bis zur Höhe ihrer Einlage, nicht mit ihrem übrigen (Privat-)Vermögen.

Andere Abkürzungen der Gesellschaftsform sind u. a. GesmbH (in Österreich), mbH (in Zusammenhang mit dem ausgeschriebenem Wort Gesellschaft wie z. B. in XYZ Entwicklungsgesellschaft mbH) oder gGmbH (gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung).

GmbH in Deutschland

(Rechtsstand: Juni 2005)

Rechtsgrundlagen

Die GmbH gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs. Die speziellen rechtlichen Grundlagen einer GmbH finden sich im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG).

Gründung einer GmbH

Eine natürliche Person, eine juristische Person oder mehrere natürliche und/oder juristische Personen legen in einem notariell zu beurkundenden Gesellschaftsvertrag (Mustervertrag) die Satzung der künftigen GmbH fest. Die Abkürzung GmbH i. G. heißt "Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung". Der Zusatz i. G. weist darauf hin, dass die Gesellschaft sich noch in der Gründungsphase als Vor-GmbH befindet. In dieser Phase ist die Gesellschaft schon teilrechtsfähig, kann also beispielsweise als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen werden. Jedoch haften die Gesellschafter vor der Eintragung in das Handelsregister, wenn sie im Namen der GmbH handeln, unbeschränkt, unmittelbar und solidarisch, § 11 Abs. 2 GmbHG. Es ist nicht erforderlich, dass eine an der GmbH-Gründung beteiligte natürliche Person die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt.

Die Satzung der GmbH muss enthalten:

  • die Firma der GmbH
    Die Firma der GmbH muss die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten, z.B. "GmbH".
  • den Sitz der GmbH
    Sitz der Gesellschaft ist der Ort, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt.
  • den Gegenstand des Unternehmens
    Eine GmbH kann für jeden gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden.
  • die Höhe des Stammkapitals
    Das Mindeststammkapital beträgt derzeit 25.000 Euro, die Stammeinlage jedes Gesellschafters muss mindestens 100 Euro betragen, vgl. § 5 Abs. 1 GmbHG (siehe aber auch Abschnitt Aktuelle Entwicklungen).
  • den Betrag der Stammeinlagen
    Der Betrag der Stammeinlage kann für jeden einzelnen Gesellschafter anders bestimmt werden. Er muss in Euro restfrei durch 50 teilbar sein (bei der Gesellschafterversammlung erhält man pro 50 Euro Einlage eine Stimme). Der Gesamtbetrag der Stammeinlagen muss mit dem Stammkapital übereinstimmen.

Die GmbH ist bei dem Registergericht (Amtsgericht), in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister (Abteilung B) anzumelden. Die Anmeldung darf erst vorgenommen werden, wenn mindestens ein Viertel der Stammeinlage und mindestens ein Betrag in Höhe der Hälfte des Mindeststammkapitals eingezahlt ist. Wenn nur ein Gesellschafter vorhanden ist, ist für den übrigen Teil der Geldeinlage eine Sicherung zu bestellen (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Nach erfolgter Anmeldung erfolgt die Überprüfung durch das Registergericht und schließlich die konstitutive Eintragung.

Geschäftsführung und Vertretung

Die GmbH muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben (§ 6 Abs. 1 GmbHG). Geschäftsführer können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein (§ 6 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Die Geschäftsführer führen die Geschäfte der GmbH nach den Weisungen der Gesellschafterversammlung und im Rahmen von Gesetz und Satzung (§ 37 Abs. 1 GmbHG). Die Geschäftsführer vertreten die GmbH gerichtlich und außergerichtlich gegenüber Dritten (§ 35 Abs. 1 GmbHG). Die Vertretungsmacht der Geschäftsführer ist Dritten gegenüber unbeschränkt und unbeschränkbar (§ 37 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Die Geschäftsführer haben in Angelegenheiten der GmbH die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Insichgeschäfte sind nur zulässig, wenn sie im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss ausdrücklich gestattet sind (§ 181 BGB).

Aufsichtsrat (überwachendes Organ)

In der Satzung der GmbH kann ein Aufsichtsrat vorgesehen werden. Ein Aufsichtsrat muss gebildet werden, wenn die GmbH mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt. Seine Aufgabe besteht vorwiegend in der Überwachung der Geschäftsführung.

Gesamtheit der Gesellschafter/Gesellschafterversammlung

Oberstes (beschließendes) Organ der GmbH ist die Gesamtheit der Gesellschafter (Gesellschafterversammlung). Ihre Zuständigkeit erstreckt sich - soweit nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmen - auf alle Angelegenheiten der GmbH (§ 45 GmbHG). Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung (§ 48 Abs. 1 GmbHG). Bei Einverständnis aller Gesellschafter ist schriftliche Abstimmung zulässig (§ 48 Abs. 2 GmbHG).

Rechnungslegung der GmbH

Für die GmbH gelten grundsätzlich die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Buchführung (§§ 238 bis 263 HGB) sowie ergänzend die §§ 264 bis 335 HGB für Kapitalgesellschaften.

Rechte und Pflichten der Gesellschafter

Jeder Gesellschafter hat im Gesellschaftsvertrag eine Verpflichtung zur Leistung eines Anteils am Stammkapital übernommen (Stammeinlage - § 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG). Die Hauptpflicht eines Gesellschafters besteht darin, seine Stammeinlagepflicht zu erfüllen (§ 19 Abs. 1 GmbHG). Ein Geschäftsanteil kann verkauft werden, ein entsprechender Vertrag muss notariell beurkundet werden (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss, soweit sie nicht zulässigerweise von der Beteiligung ausgeschlossen sind (§ 29 Abs. 1 GmbHG). Jeder Gesellschafter kann von den Geschäftsführern verlangen, dass sie ihm unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der GmbH geben und ihm Einsicht in die Bücher gestatten (§ 51a Abs. 1 GmbHG). Ein Gesellschafter kann durch gerichtliches Urteil aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn ein in seiner Person liegender wichtiger Grund die Fortsetzung der Gesellschaft mit ihm unzumutbar macht.

Besteuerung

Körperschaftsteuer

Eine GmbH ist als Kapitalgesellschaft und juristische Person ein eigenständiges Steuersubjekt. Sie unterliegt mit ihrem Einkommen der Körperschaftsteuer. Derzeitiger Steuersatz 25 %. GmbHs können allerdings auch als "gemeinnützige GmbH" ("gGmbH") bei einem entsprechenden Gesellschaftszweck steuerbefreit sein.

Kapitalertragsteuer

Schüttet die GmbH Gewinn an ihre Gesellschafter aus (Dividende), muss sie davon Kapitalertragsteuer einbehalten (Steuersatz derzeit 20%) und an das Finanzamt abführen. Die weitere steuerliche Behandlung der Dividende und der einbehaltenen Kapitalertragsteuer beim Gesellschafter hängt davon ab, ob der Gesellschafter eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz bzw. Sitz im In- oder Ausland ist.

Gewerbesteuer

Eine GmbH gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des HGB (§ 13 Abs. 3 GmbHG). Sie ist somit Gewerbebetrieb kraft Rechtsform unterliegt unabhängig von ihrem Unternehmenszweck der Gewerbesteuer.

Umsatzsteuer

Eine GmbH kann Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuerrechts sein. Die Beurteilung erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie bei natürlichen Personen (§ 2 UStG).

Lohnsteuer

Beschäftigt die GmbH Arbeitnehmer, hat sie die lohnsteuerlichen Pflichten eines Arbeitgebers zu erfüllen. Das gilt auch im Verhältnis zu den (Gesellschafter-)Geschäftsführern, deren Bezüge den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitnehmer) zugeordnet werden. Die Geschäftsführergehälter sind als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Auflösung der GmbH

Eine GmbH wird u. a. aufgelöst:

  • durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit
  • durch Beschluss der Gesellschafter (mehr als 3/4 der Gesellschafterversammlung)
  • durch gerichtliches Urteil
  • durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist

Die Auflösung der Gesellschaft muss zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden. Die Geschäftsführer sind die "geborenen" Liquidatoren, wenn nichts anderes bestimmt ist. Im eröffneten Insolvenzverfahren erfolgt die Liquidation der GmbH nicht durch die Geschäftsführer. Wird das Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen, so sind die Geschäftsführer die Liquidatoren, wenn nichts anderes bestimmt ist.

Geschichtliche Entwicklung

GmbHs wurden erstmals durch das am 20. April 1892 erlassene GmbH-Gesetz ermöglicht. Nach der Schaffung dieser Gesellschaftsform in Deutschland breitete sich das Konzept in der ganzen Welt aus. Zuerst in Österreich 1906, dann in Portugal 1917, Brasilien 1919, Slowakei 1920, Chile 1923, Frankreich 1925, Belgien 1935 und weiteren Ländern wurden vergleichbare Möglichkeiten geschaffen.

Besonderheiten

Rechtsgrundlagen

  • Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom 20. April 1892, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.03.2005) (GmbHG bei Gesetze im Internet)

GesmbH in Österreich

Das Stammkapital einer GesmbH muss mindestens 35.000 Euro betragen und bei der Gründung mindestens zur Hälfte einbezahlt sein. Die Mindesthöhe eines Geschäftsanteils beträgt 70 Euro. Die Gesellschafter müssen jeweils mindestens ein Viertel ihrer Stammeinlage geleistet haben, damit eine GmbH in das Firmenbuch eingetragen werden kann. Zur Gründung einer GesmbH muss mindestens ein Gesellschafter vorhanden sein. Bis zur Eintragung in das Handelsregister muss die Gesellschaft den Firmenzusatz "in Gründung" (oder abgekürzt: "i. G.") führen.

Ein Aufsichtsrat muss gebildet werden, wenn

  • das Stammkapital 70.000 Euro übersteigt und mehr als 50 Gesellschafter beteiligt sind oder
  • die Zahl der Arbeitnehmer 300 übersteigt.

Der Aufsichtsrat wird von der Generalversammlung (besteht aus allen Gesellschaftern) gewählt. Für je zwei gewählte Aufsichtsräte ist zusätzlich ein Arbeitnehmervertreter zusätzlich in den Aufsichtsrat aufzunehmen.

Rechtsgrundlagen

  • Gesetz vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz - GmbHG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2005.

GmbH in der Schweiz

Das Stammkapital einer GmbH muss mindestens CHF 20.000 und höchstens CHF 2 Millionen betragen. Das Kapital muss mindestens bis zur Hälfte eingezahlt sein. Für das nicht einbezahlte Kapital haften die Gesellschafter solidarisch. Die Schweizer GmbH ist für Kleinere Unternehmungen gedacht. Die Mindesthöhe eines Stammanteils beträgt CHF 1.000. Eine GmbH benötigt bei der Gründung 2 Gesellschafter. Die GmbH wird immer ins Handelsregister eingetragen. Einen Aufsichtsrat gibt es nicht.

Rechtsgrundlagen

  • Obligationenrecht (Artikel 772 bis 827)

GmbH in Liechtenstein

Grundkapital sind hier CHF 30.000 oder der entsprechende Gegenwert in einer anderen Währung oder eine Sacheinlage. Maximal sind ohne Bewilligung 30 Gesellschafter zulässig. Organe der GmbH sind die Gesellschafterversammlung als oberstes Organ, dass jährlich mindestens einmal zusammentreten muß, der oder die Geschäftsführer sowie die Kontrollstelle (Revisionsstelle), die den Jahresabschluss überprüft und der Gesellschafterversammlung berichtpflichtig ist.

Rechtsgrundlagen

  • Liechtensteinisches Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl 1926 Nr. 4

Siehe auch