Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland von 1992 bis 2013

Die Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland von 1992 bis 2013 zeigt die zwischen 1992 und 2013 gültigen Verkehrszeichen in Deutschland, wie sie im amtlichen Verkehrszeichenkatalog (VzKat) aufgelistet waren. Die 1971 in der Bundesrepublik Deutschland eingeführte Straßenverkehrsordnung behielt mit den bis dahin erfolgten Änderungsverordnungen weiter ihre Gültigkeit. Für den Raum der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik führte die Gestaltungsnovelle von 1992 erstmals seit 1978 zu einer durchgreifenden Veränderung der Beschilderung. Neben den Verkehrszeichen der StVO wird hier unter anderem auf straßenverkehrstechnisch relevante Zeichenanordnungen im Verkehrsblatt, in der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) und in der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) eingegangen.
Der Verkehrszeichenkatalog konkretisierte die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 19. März 1992[1] und wurde vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt veröffentlicht. Die am 1. Juli 1992 gültig gewordene Änderungsverordnung war keine Neufassung der 1971 in der Bundesrepublik Deutschland eingeführten Straßenverkehrs-Ordnung, sondern eine Novelle, in der insbesondere die gesamtdeutsche Verkehrssituation nach der Wende 1989/90 ihren Niederschlag finden sollte. Zudem wurden die meisten Sinnbilder der Verkehrszeichen überarbeitet (Gestaltungsnovelle).
Nach 1992 sind weitere Verkehrszeichen veröffentlicht oder bestehende Verkehrszeichen überarbeitet worden. In einem eigenen Absatz sind diese Änderungen mit Erscheinungsjahr aufgelistet.
Gestaltungsnovelle
Die Gestaltungsnovelle der bundesdeutschen Verkehrszeichen geht bis auf das Jahr 1980 zurück. Damals wurde beschlossen, die Verkehrszeichengestaltung zu überarbeiten. Betont wurde bei dieser Überarbeitung, dass der Wiedererkennungswert eines Zeichens erhalten blieb. Es sollte jedoch ein graphisch einheitlicher, zeitloser Piktogrammcharakter gefunden werden.[2] Grund dafür war die Absicht, die Wahrnehmbarkeit und Lesbarkeit auch bei schlechter Witterung zu verbessern. Zudem sollte das während des Internationalen Pariser Verkehrsabkommens von 1909 eingeführte Sinnbild „Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken“ (damals: „Bahnübergang“)[3] abgeschafft und durch ein neu gestaltetes Sinnbild, das eine Elektrolok zeigte, ersetzt werden. Auch das Motorradsymbol, das erstmals in der Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung von 1934 auftauchte,[4] sollte nun ein zeitgemäßes Erscheinungsbild erhalten. In der Kritik standen insbesondere auch das aus der StVO-Novelle von 1956,[5] stammende Zeichen für „Kinder“ sowie die meisten Piktogramme der StVO-Neufassung von 1970.[6] Die „Fachgruppe Verkehrsregelung und Wegweisung“ der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) beschäftigte sich bis Mitte der 1980er Jahre mit der Neugestaltung sämtlicher Zeichen.[7] Das Verkehrszeichen 150 „Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken“ wurde jedoch erst mit der 2013 gültig gewordenen Neufassung der Straßenverkehrsordnung abgeschafft.[8] Das erste nach den neuen Gestaltungsrichtlinien eingeführte westdeutsche Schild war 1980 das damalige „Zeichen 325“.[9] Es blieb aber bis 1992 eine der wenigen Ausnahmen
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Bereits 1972 kamen ohne rechtliche Grundlage stellenweise schon Sinnbilder ähnlich der Novelle von 1992 zum Einsatz
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Das 1980 eingeführte „Zeichen 325“
Verkehrszeichenkatalog 1992
§ 39, Verkehrszeichen
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Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge
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Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse
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Radfahrer
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Fußgänger
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Reiter
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Viehtrieb, Tiere
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Straßenbahn
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Kraftomnibus
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Personenkraftwagen
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Personenkraftwagen mit Anhänger
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Lastkraftwagen mit Anhänger
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Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen
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Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas
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Mofas
§ 40, Gefahrzeichen (Nummern 100 bis 199)
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Zeichen 101
Gefahrstelle -
Zeichen 102
Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts -
Zeichen 103-10
Kurve (links) -
Zeichen 103-20
Kurve (rechts) -
Zeichen 105-10
Doppelkurve (zunächst links) -
Zeichen 105-20
Doppelkurve (zunächst rechts) -
Zeichen 108-50
Gefälle 4 % -
Zeichen 110-50
Steigung 4 % -
Zeichen 112
Unebene Fahrbahn -
Zeichen 113
Schnee- oder Eisglätte -
114
Schleudergefahr bei Nässe und Schmutz -
Zeichen 115-10
Steinschlag von rechts -
Zeichen 115-20
Steinschlag von links -
Zeichen 116
Splitt, Schotter -
Zeichen 117-10
Seitenwind von rechts -
Zeichen 117-20
Seitenwind von links -
Zeichen 120
Verengte Fahrbahn -
Zeichen 121-10
Verengte Fahrbahn einseitig (rechts) -
Zeichen 121-20
Verengte Fahrbahn einseitig (links) -
Zeichen 123
Baustelle -
Zeichen 124
Stau -
Zeichen 125
Gegenverkehr -
Zeichen 128
Bewegliche Brücke -
Zeichen 129
Ufer -
Zeichen 131
Lichtzeichenanlage -
Zeichen 133-10
Fußgänger, Aufstellung rechts -
Zeichen 133-20
Fußgänger, Aufstellung links -
Zeichen 134
Fußgängerüberweg, Aufstellung rechts -
Zeichen 134
Fußgängerüberweg, Aufstellung links -
Zeichen 136-10
Kinder, Aufstellung rechts -
Zeichen 136-20
Kinder, Aufstellung links -
Zeichen 138-10
Radfahrer kreuzen, Aufstellung rechts -
Zeichen 138-20
Radfahrer kreuzen, Aufstellung links -
Zeichen 140-10
Viehtrieb, Tiere, Aufstellung rechts -
Zeichen 140-20
Viehtrieb, Tiere, Aufstellung links -
Zeichen 142-10
Wildwechsel, Aufstellung rechts -
Zeichen 142-20
Wildwechsel, Aufstellung links -
Zeichen 144-10
Flugbetrieb, Aufstellung rechts -
Zeichen 144-20
Flugbetrieb, Aufstellung links -
Zeichen 145
Kraftomnibusse -
Zeichen 150
Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken -
Zeichen 151
Unbeschrankter Bahnübergang -
Zeichen 153
Dreistreifige Bake (links) – vor beschranktem Bahnübergang – -
Zeichen 156
Dreistreifige Bake (rechts) – vor unbeschranktem Bahnübergang – -
Zeichen 157-10
Dreistreifige Bake - rechts -
Zeichen 157-11
Dreistreifige Bake - rechts -
Zeichen 157-20
Dreistreifige Bake - links -
Zeichen 159-10
Zweistreifige Bake - rechts -
Zeichen 159-11
Zweistreifige Bake - rechts -
Zeichen 159-20
Zweistreifige Bake - links -
Zeichen 162-10
Einstreifige Bake - rechts -
Zeichen 162-11
Einstreifige Bake - rechts -
Zeichen 162-20
Einstreifige Bake - links
§ 41, Vorschriftzeichen (Nummern 200 bis 299)
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Zeichen 201-50
Andreaskreuz: Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren! -
Zeichen 201-51
Andreaskreuz mit Blitzpfeil: Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren! -
Zeichen 201-52
Andreaskreuz liegend: Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren! -
Zeichen 201-53
Andreaskreuz liegend mit Blitzpfeil: Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren! -
Zeichen 205
Vorfahrt gewähren! -
Zeichen 206
Halt! Vorfahrt gewähren! -
Zeichen 208
Dem Gegenverkehr Vorrang gewähren! -
Zeichen 209-10
Vorgeschriebene Fahrtrichtung - links -
Zeichen 209-20
Vorgeschriebene Fahrtrichtung - rechts -
Zeichen 209-30
Vorgeschriebene Fahrtrichtung - geradeaus -
Zeichen 211-10
Vorgeschriebene Fahrtrichtung - hier links -
Zeichen 211-20
Vorgeschriebene Fahrtrichtung - hier rechts -
Zeichen 214-10
Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus und links -
Zeichen 214-20
Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus und rechts -
Zeichen 220-20
Einbahnstraße -
Zeichen 222-10
Vorgeschriebene Vorbeifahrt - links vorbei -
Zeichen 222-20
vorgeschriebene Vorbeifahrt - rechts vorbei -
Zeichen 224-50
Haltestellen - Straßenbahnen oder Linienbusse (einseitig) -
Zeichen 224-51
Haltestellen Schulbusse (einseitig) -
Zeichen 229
Taxenstand -
Zeichen 237
Sonderweg Radfahrer -
Zeichen 238
Sonderweg Reiter -
Zeichen 239
Sonderweg Fußgänger -
Zeichen 240
Gemeinsamer Fuß- und Radweg -
Zeichen 241-30
getrennter Rad- und Fußweg -
Zeichen 241-31
Getrennter Rad- und Fußweg -
Zeichen 242
Beginn eines Fußgängerbereichs -
Zeichen 243
Ende eines Fußgängerbereichs -
Zeichen 245
Linienomnibusse -
Zeichen 250
Verbot für Fahrzeuge aller Art -
Zeichen 251
Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge -
Zeichen 253
Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse -
Zeichen 254
Verbot für Radfahrer -
Zeichen 255
Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas -
Zeichen 256
Verbot für Mofas -
Zeichen 258
Verbot für Reiter -
Zeichen 259
Verbot für Fußgänger -
Zeichen 260
Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge -
Zeichen 261
Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern -
Zeichen 262
Verbot für Fahrzeuge über angegebenes tatsächliches Gewicht -
Zeichen 263
Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Achslast -
Zeichen 264
Verbot für Fahrzeuge über angegebene Breite einschließlich Ladung -
Zeichen 265
Verbot für Fahrzeuge über angegebene Höhe einschließlich Ladung -
Zeichen 266
Verbot für Fahrzeuge und Züge über angegebene Länge einschließlich Ladung -
Zeichen 267
Verbot der Einfahrt -
Zeichen 268
Schneeketten sind vorgeschrieben -
Zeichen 269
Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung -
Zeichen 270
Verkehrsverbot bei Smog oder zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen -
Zeichen 272
Wendeverbot -
Zeichen 273
Verbot des Fahrens ohne einen Mindestabstand -
Zeichen 274
zulässige Höchstgeschwindigkeit -
Zeichen 274.1-50
Beginn der Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit 30 km/h -
Zeichen 274.2-50
Ende der Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit 30 km/h -
Zeichen 274.1-51
Beginn der Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit 20 km/h -
Zeichen 274.2-51
Ende der Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit 20 km/h -
Zeichen 275
vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit -
Zeichen 276
Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art -
Zeichen 277
Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und von Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse -
Zeichen 278
Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit -
Zeichen 279
Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit -
Zeichen 280
Ende des Überholverbotes für Kraftfahrzeuge aller Art -
Zeichen 281
Ende des Überholverbotes für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse -
Zeichen 282
Ende sämtlicher Streckenverbote -
Zeichen 283-30
Haltverbot (Mitte), Rechtsaufstellung -
Zeichen 283-50
Haltverbot -
Zeichen 286-10
Eingeschränktes Haltverbot (Anfang), Rechtsaufstellung -
Zeichen 286-20
Eingeschränktes Haltverbot (Ende), Rechtsaufstellung -
Zeichen 286-30
Eingeschränktes Haltverbot (Mitte), Rechtsaufstellung -
Zeichen 286-50
Eingeschränktes Haltverbot (ohne Richtungspfeil) -
Zeichen 290
Eingeschränktes Haltverbot für eine Zone -
Zeichen 291
Parkscheibe.[10] -
Zeichen 292-50
Ende eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone -
Zeichen 293
Fußgängerüberweg -
Zeichen 294
Haltlinie -
Zeichen 295
Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung -
Zeichen 296
einseitige Fahrstreifenbegrenzung -
Zeichen 297
Pfeile -
Zeichen 297.1
Vorankündigungs-Markierungspfeil -
Zeichen 298
Sperrfläche -
Zeichen 299
Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote
§ 42, Richtzeichen (Nummern 300 bis 500)
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Zeichen 301
Vorfahrt -
Zeichen 306
Vorfahrtstraße -
Zeichen 307
Ende der Vorfahrtstraße. Das Zeichen wurde in dieser Form bereits 1980 vorgestellt und ist seit 1. Januar 1981 gültig.[11] -
Zeichen 308
Vorrang vor dem Gegenverkehr -
Zeichen 310-50
Ortstafel (Vorderseite) mit Kreis -
Zeichen 310-51
Ortstafel (Vorderseite) mit Stadt -
Zeichen 310-52
Ortstafel (Vorderseite) mit Stadtteil -
Zeichen 311-50
Ortstafel einseitig, Rückseite aus zwei gelbgrundigen Feldern -
Zeichen 311-51
Ortstafel einseitig, Rückseite aus je einem weiß- und gelbgrundigen Feld -
Zeichen 311-50
Ortsteiltafel einzeilig -
Zeichen 311-51
Ortsteiltafel zweizeilig -
Zeichen 314-10
Parkplatz (Anfang) -
Zeichen 314-20
Parkplatz (Ende) -
Zeichen 314-50
Parkplatz -
Zeichen 315-50
Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung links -
Zeichen 315-55
Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts -
Zeichen 315-60
Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung links -
Zeichen 315-65
Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts -
Zeichen 315-70
Parken halb auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung links -
Zeichen 315-75
Parken halb auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts -
Zeichen 316
Parken und Reisen -
Zeichen 317
Wandererparkplatz -
Zeichen 325
Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs -
Zeichen 326
Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs -
Zeichen 330
Autobahn -
Zeichen 331
Kraftfahrstraße -
Zeichen 332-20
Ausfahrt von der Autobahn -
Zeichen 332-21
Ausfahrt von anderen Straßen -
Zeichen 332-22
Ausfahrt nach innerörtlichen Zielen -
Zeichen 333-20
Ausfahrt von der Autobahn -
Zeichen 333-21
Ausfahrt von anderen Straßen -
Zeichen 333-22
Ausfahrt nach innerörtlichen Zielen -
Zeichen 334
Ende der Autobahn -
Zeichen 336
Ende der Kraftfahrstraße -
Zeichen 340
Leitlinie -
Zeichen 341
Wartelinie -
Zeichen 350-10
Fußgängerüberweg – rechts -
Zeichen 353
Einbahnstraße -
Zeichen 354
Wasserschutzgebiet -
Zeichen 355-10
Fußgängerunterführung einseitig -
Zeichen 355-11
Fußgängerüberführung einseitig -
Zeichen 356
Verkehrshelfer -
Zeichen 357
Sackgasse -
Zeichen 358
Erste Hilfe -
Zeichen 359
Pannenhilfe -
Zeichen 360-50
Fernsprecher -
Zeichen 360-51
Notruf -
Zeichen 361-50
Tankstelle -
Zeichen 361-51
Tankstelle auch mit bleifreiem Benzin -
Zeichen 363
Polizei -
Zeichen 366
Zelt- und Wohnwagenplatz -
Zeichen 367
Fremdenverkehrsbüro oder Auskunftsstelle -
Zeichen 368
Verkehrsfunksender
Das an den Autobahnen aufgestellte Zeichen verlor am 31. Dezember 2002 seine Gültigkeit[12] und wurde ab 1. Januar 2003 abgebaut. -
Zeichen 375
Autobahnhotel -
Zeichen 376
Autobahngasthaus -
Zeichen 377
Autobahnkiosk -
Zeichen 378
Toilette -
Zeichen 380-52
Richtgeschwindigkeit 80 km/h -
Zeichen 380-54
Richtgeschwindigkeit 100 km/h -
Zeichen 381-52
Ende der Richtgeschwindigkeit 80 km/h -
Zeichen 381-54
Ende der Richtgeschwindigkeit 100 km/h -
Zeichen 385-50
Ortshinweistafel, einzeilig (einseitig) -
Zeichen 385-51
Ortshinweistafel, zweizeilig (einseitig) -
Zeichen 386-10
Unterrichtungstafel Kriegsgräberstätten, linksweisend (einseitig) -
Zeichen 386-20
Unterrichtungstafel Kriegsgräberstätten, rechtsweisend (einseitig) -
Zeichen 386-50
Hinweiszeichen im Nahbereich touristisch bedeutsamer Ziele -
Zeichen 386-51
Kennzeichnung von Touristikstraßen außerhalb Autobahnen -
Zeichen 386-52
Unterrichtungstafel über Landschaften und Sehenswürdigkeiten entlang der Autobahn -
Zeichen 386-53
Unterrichtungstafel über Flüsse (Name einzeilig) -
Zeichen 386-54
Unterrichtungstafel über Flüsse (Name zweizeilig) -
Zeichen 388
Seitenstreifen für mehrspurige Kraftfahrzeuge nicht befahrbar -
Zeichen 389
Seitenstreifen für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und Zugmaschinen nicht befahrbar -
Zeichen 392
Zollstelle -
Zeichen 393
Informationstafel an Grenzübergangsstellen -
Zeichen 394
Schild für Laternen; Hinweis auf Laternen, die nicht die ganze Nacht brennen -
Zeichen 395
Ring für Laternenpfähle; Hinweis auf Laternen, die nicht die ganze Nacht brennen -
Zeichen 401
Nummernschild für Bundesstraßen -
Zeichen 405
Nummernschild für Autobahnen -
Zeichen 406
Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke) -
Zeichen 410
Nummernschild für Europastraßen -
Zeichen 415-10
Wegweiser auf Bundesstraßen (linksweisend) -
Zeichen 415-20
Wegweiser auf Bundesstraßen (rechtsweisend) -
Zeichen 418-10
Wegweiser auf sonstigen Straßen mit größerer Verkehrsbedeutung (linksweisend) -
Zeichen 418-20
Wegweiser auf sonstigen Straßen mit größerer Verkehrsbedeutung (rechtsweisend) -
Zeichen 419-10
Wegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung (linksweisend) -
Zeichen 419-20
Wegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung (rechtsweisend) -
Zeichen 421-10
Wegweiser für Lastkraftwagen (linksweisend) -
Zeichen 421-20
Wegweiser für Lastkraftwagen (rechtsweisend) -
Zeichen 421-20
Wegweiser für kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern (linksweisend) -
Zeichen 421-21
Wegweiser für kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern (rechtsweisend) -
Zeichen 421-12
Wegweiser für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (linksweisend) -
Zeichen 421-12
Wegweiser für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (rechtsweisend) -
Zeichen 430-10
Wegweiser zur Autobahn, linksweisend -
Zeichen 430-20
Wegweiser zur Autobahn, rechtsweisend -
Zeichen 432-10
Wegweiser zu innerörtlichen Zielen und zu Einrichtungen mit erheblicher Verkehrsbedeutung (linksweisend) -
Zeichen 432-20
Wegweiser zu innerörtlichen Zielen und zu Einrichtungen mit erheblicher Verkehrsbedeutung (rechtsweisend) -
Zeichen 434
Wegweisertafel -
Zeichen 435
Wegweiser innerorts auf Bundesstraßen -
Zeichen 436
Wegweiser innerorts auf sonstigen Straßen -
Zeichen 437
Straßennamensschild -
Zeichen 438
Vorwegweiser -
Zeichen 439
Vorwegweiser -
Zeichen 440
Vorwegweiser zur Autobahn -
Zeichen 442-10
Vorwegweiser für Fahrradfahrer (linksweisend) -
Zeichen 442-20
Vorwegweiser für Fahrradfahrer (rechtsweisend) -
Zeichen 442-30
Vorwegweiser für Fahrradfahrer (geradeausweisend) -
Zeichen 442-31
Vorwegweiser für Lastkraftwagen (geradeausweisend) -
Zeichen 442-32
Vorwegweiser für kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern (geradeausweisend) -
Zeichen 442-33
Vorwegweiser für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (geradeausweisend) -
Zeichen 448
Ankündigungstafel auf Autobahnen -
Zeichen 449
Vorwegweiser auf Autobahnen -
Zeichen 450
Ankündigungsbake (dreistreifig) -
Zeichen 451
Ankündigungsbake (zweistreifig) -
Zeichen 452
Ankündigungsbake (einstreifig) -
Zeichen 453
Entfernungstafel auf Autobahnen -
Zeichen 454-10
Umleitungswegweiser (linksweisend) -
Zeichen 454-20
Umleitungswegweiser (rechtsweisend) -
Zeichen 455-30
Nummerierte Umleitung (geradeausweisend) -
Zeichen 457
Umleitungsankündigung -
Zeichen 458-10
Planskizze (Umfahrung links) -
Zeichen 458-11
Planskizze (Umfahrung links) -
Zeichen 459
Ende einer Umleitung -
Zeichen 460-30
Bedarfsumleitung geradeaus -
Zeichen 466
Bedarfsumleitungstafel -
Zeichen 467
Umlenkungspfeil -
Zeichen 468-10
Schwierige Verkehrsführung -
Zeichen 468-11
Schwierige Verkehrsführung -
Zeichen 500
Überleitungstafel
Verkehrslenkungstafel nach Zeichen 500 StVO (Nummern 501 bis 599)
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Zeichen 501-10
Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr -
Zeichen 501-11
Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr -
Zeichen 505-11
Überleitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 StVO -
Zeichen 511
Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr -
Zeichen 515
Verschwenkungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 264 StVO -
Zeichen 521
Fahrstreifentafel; Darstellung ohne Gegenverkehr -
Zeichen 522
Fahrstreifentafel; Darstellung mit Gegenverkehr -
Zeichen 525
Fahrstreifentafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 275 StVO -
Zeichen 526
Fahrstreifentafel; Darstellung mit Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 275 StVO (außerhalb der Autobahn) -
Zeichen 531
Einengungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr -
Zeichen 532
Einengungstafel; Darstellung mit Gegenverkehr -
Zeichen 535
Einengungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 279 StVO -
Zeichen 536
Einengungstafel; Darstellung mit Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 279 StVO (außerhalb der Autobahn) -
Zeichen 541
Aufweitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr -
Zeichen 542
Aufweitungstafel; Darstellung mit Gegenverkehr -
Zeichen 545
Aufweitungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 275 StVO -
Zeichen 546
Aufweitungstafel; Darstellung mit Gegenverkehr und mit integriertem Zeichen 275 StVO (außerhalb der Autobahn) -
Zeichen 551
Zusammenführungstafel; Darstellung ohne Gegenverkehr
§ 43, Verkehrseinrichtungen (Nummern 600 bis 699)
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Zeichen 600-30 bis 35
Absperrschranke einseitig -
Zeichen 605-10
Leitbake (Warnbake, rechts) -
Zeichen 605-12
Warnlichtbake (links) -
Zeichen 605-13
Warnlichtbake (links) -
Zeichen 605-14
Leitplatte (links) -
Zeichen 605-30
Leitplatte -
Zeichen 605-31
Leitplatte -
Zeichen 610-40
Leitkegel -
Zeichen 615
fahrbare Absperrtafel -
Zeichen 616
fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil (große Ausführung) -
Zeichen 616
fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil (kleine Ausführung) -
Zeichen 620-40
Leitpfosten (rechts) -
Zeichen 620-41
Leitpfosten (links) -
Zeichen 625-10 bis 13
Richtungstafel in Kurven -
Zeichen 625-20 bis 23
Richtungstafel in Kurven -
Zeichen 628-10
Brückenleitmal (linksweisend) -
Zeichen 628-20
Brückenleitmal (rechtsweisend) -
Zeichen 628-50
Brückenleitmal (gebogen) -
Zeichen 630
Park-Warntafel
Zusatzzeichen (ab Nummer 1000)
Bei Einführung der Novelle von 1992 wurde zunächst oftmals noch die bisherige Bezeichnung „Zusatzschild“ beibehalten. In vielen Veröffentlichungen wurden die beiden Begriffe „Zusatzschild“ und „Zusatzzeichen“ als Synonyme in ein und denselben Texten verwendet. Erst nach und nach wechselte der Gesetzgeber auch im Gesetzestext das Wort „Zusatzschild“ mit dem Begriff „Zusatzzeichen“ aus.[13]
1000–1019 Gruppe der allgemeinen Zusatzzeichen
-
Zusatzzeichen 1000-10
Richtung, linksweisend -
Zusatzzeichen 1000-11
Richtung der Gefahrstelle, linksweisend -
Zusatzzeichen 1000-12
Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen -
Zusatzzeichen 1000-20
Richtung, rechtsweisend -
Zusatzzeichen 1000-21
Richtung der Gefahrstelle, rechtsweisend -
Zusatzzeichen 1000-22
Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen -
Zusatzzeichen 1000-30
beide Richtungen, zwei gegengerichtete waagerechte Pfeile -
Zusatzzeichen 1000-31
beide Richtungen, zwei gegengerichtete senkrechte Pfeile -
Zusatzzeichen 1001-30
auf ... m -
Zusatzzeichen 1001-31
auf ... km -
Zusatzzeichen 1002-10
Verlauf der Vorfahrtstraße an Kreuzungen (von unten nach links) -
Zusatzzeichen 1002-11
Verlauf der Vorfahrtstraße an Kreuzungen (von oben nach links) -
Zusatzzeichen 1002-12
Verlauf der Vorfahrtstraße an Einmündungen (von unten nach links, Fall 1) -
Zusatzzeichen 1002-13
Verlauf der Vorfahrtstraße an Einmündungen (von unten nach links, Fall 2) -
Zusatzzeichen 1002-14
Verlauf der Vorfahrtstraße an Einmündungen (von oben nach links) -
Zusatzzeichen 1002-20
Verlauf der Vorfahrtstraße an Kreuzungen (von unten nach rechts) -
Zusatzzeichen 1002-21
Verlauf der Vorfahrtstraße an Kreuzungen (von oben nach rechts) -
Zusatzzeichen 1002-22
Verlauf der Vorfahrtstraße an Einmündungen (von unten nach rechts, Fall 1) -
Zusatzzeichen 1002-23
Verlauf der Vorfahrtstraße an Einmündungen (von unten nach rechts, Fall 2) -
Zusatzzeichen 1002-24
Verlauf der Vorfahrtstraße an Einmündungen (von oben nach rechts) -
Zusatzzeichen 1004-30
nach 100 m -
Zusatzzeichen 1004-31
Halt nach 100 m -
Zusatzzeichen 1004-32
nach 200 m -
Zusatzzeichen 1004-33
nach 400 m -
Zusatzzeichen 1004-34
nach 600 m -
Zusatzzeichen 1004-35
nach 2 km -
Zusatzzeichen 1006-30
Ölspur -
Zusatzzeichen 1006-31
Rauch -
Zusatzzeichen 1006-32
Rollsplitt -
Zusatzzeichen 1006-33
Baustellenausfahrt -
Zusatzzeichen 1006-34
Straßenschäden -
Zusatzzeichen 1006-35
verschmutzte Fahrbahn -
Zusatzzeichen 1006-36
Unfallgefahr -
Zusatzzeichen 1006-37
Krötenwanderung -
Zusatzzeichen 1006-38
Staugefahr -
Zusatzzeichen 1006-39
eingeschränktes Lichtraumprofil durch Bäume -
Zusatzzeichen 1007-30
Gefahr unerwarteter Glatteisbildung -
Zusatzzeichen 1008-30
Vorfahrt geändert -
Zusatzzeichen 1008-31
Verkehrsführung geändert -
Zusatzzeichen 1008-32
Industriegebiet Schienenfahrzeuge haben Vorrang (zu Zeichen 201 StVO) -
Zusatzzeichen 1008-33
Hafengebiet Schienenfahrzeuge haben Vorrang (zu Zeichen 201 StVO) -
Zusatzzeichen 1010-10
erlaubt Kindern auch auf der Fahrbahn und dem Seitenstreifen zu spielen -
Zusatzzeichen 1010-11
Wintersport erlaubt -
Zusatzzeichen 1010-12
Kennzeichnung von Parkflächen, auf denen Anhänger auch länger als 14 Tage parken dürfen -
Zusatzzeichen 1010-13
Kennzeichnung von Parkflächen, auf denen Wohnwagen auch länger als 14 Tage parken dürfen -
Zusatzzeichen 1010-14
Information „Rollende Landstraße“ -
Zusatzzeichen 1012-30
Anfang -
Zusatzzeichen 1012-31
Ende -
Zusatzzeichen 1012-32
Radfahrer absteigen -
Zusatzzeichen 1012-33
keine Mofas -
Zusatzzeichen 1012-34
Grüne Welle bei ... km/h -
Zusatzzeichen 1012-35
bei Rot hier halten
1020–1039 Gruppe der „frei“-Zusatzzeichen
-
Zusatzzeichen 1020-11
Schwerbehinderte mit Parkausweis Nr. ... frei -
Zusatzzeichen 1020-12
Radfahrer und Anlieger frei -
Zusatzzeichen 1020-30
Anlieger frei -
Zusatzzeichen 1020-31
Anlieger oder Parken frei -
Zusatzzeichen 1020-32
Bewohner mit Parkausweis Nr. ... frei -
Zusatzzeichen 1022-10
Radfahrer frei -
Zusatzzeichen 1022-11
Mofas frei -
Zusatzzeichen 1022-12
Krafträder auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas frei -
Zusatzzeichen 1024-10
Personenkraftwagen frei -
Zusatzzeichen 1024-11
Pkw mit Anhänger frei -
Zusatzzeichen 1024-12
Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse frei -
Zusatzzeichen 1024-13
Lastkraftwagen mit Anhänger frei -
Zusatzzeichen 1024-14
Kraftomnibus frei -
Zusatzzeichen 1024-15
Schienenbahn frei -
Zusatzzeichen 1024-16
Straßenbahn frei -
Zusatzzeichen 1024-17
Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen, frei -
Zusatzzeichen 1026-30
Taxi frei -
Zusatzzeichen 1026-31
Mofas frei -
Zusatzzeichen 1026-32
Linienverkehr frei -
Zusatzzeichen 1026-33
Einsatzfahrzeuge frei -
Zusatzzeichen 1026-34
Krankenfahrzeuge frei -
Zusatzzeichen 1026-35
Lieferverkehr frei -
Zusatzzeichen 1026-36
landwirtschaftlicher Verkehr frei -
Zusatzzeichen 1026-37
forstwirtschaftlicher Verkehr frei -
Zusatzzeichen 1026-38
land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei -
Zusatzzeichen 1026-39
Betriebs- und Versorgungsdienst frei -
Zusatzzeichen 1028-30
Baustellenfahrzeuge frei -
Zusatzzeichen 1028-31
bis Baustelle frei -
Zusatzzeichen 1028-32
Anlieger bis Baustelle frei -
Zusatzzeichen 1028-33
Zufahrt bis ... frei -
Zusatzzeichen 1028-34
Fährbenutzer frei
1040–1059 Gruppe der beschränkenden Zusatzzeichen
-
Zusatzzeichen 1040-10
Wintersport erlaubt, zeitlich beschränkt (10 – 16 h) -
Zusatzzeichen 1040-30
zeitliche Beschränkung (16 – 18 h) -
Zusatzzeichen 1040-31
zeitliche Beschränkung (8 – 11 h, 16 – 18 h) -
Zusatzzeichen 1040-32
Parkscheibe 2 Stunden -
Zusatzzeichen 1040-33
Parken mit Parkscheibe in gekennzeichneten Flächen 2 Stunden -
Zusatzzeichen 1042-30
zeitliche Beschränkung (werktags) -
Zusatzzeichen 1042-31
zeitliche Beschränkung (werktags 18 – 19 h) -
Zusatzzeichen 1042-32
zeitliche Beschränkung (werktags 8.30 – 11.30 h, 16 – 18 h) -
Zusatzzeichen 1042-33
zeitliche Beschränkung (Mo – Fr, 16 – 18 h) -
Zusatzzeichen 1042-34
zeitliche Beschränkung (Di, Do, Fr 16 – 18 h) -
Zusatzzeichen 1042-35
zeitliche Beschränkung (6 – 22 h an Sonn- und Feiertagen) -
Zusatzzeichen 1042-36
Schulbus (tageszeitliche Benutzung) -
Zusatzzeichen 1042-37
Parken Samstag und Sonntag erlaubt -
Zusatzzeichen 1044-10
nur Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde -
Zusatzzeichen 1044-11
nur Schwerbehinderte mit Parkausweis Nr. ... -
Zusatzzeichen 1044-30
nur Anwohner mit Parkausweis Nr. .... -
Zusatzzeichen 1046-11
nur Mofas -
Zusatzzeichen 1046-12
nur Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas -
Zusatzzeichen 1048-10
nur Personenkraftwagen -
Zusatzzeichen 1048-11
nur Pkw mit Anhänger -
Zusatzzeichen 1048-12
nur Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse -
Zusatzzeichen 1048-13
nur Lastkraftwagen mit Anhänger -
Zusatzzeichen 1048-14
nur Sattelkraftfahrzeuge -
Zusatzzeichen 1048-15
nur Sattelkraftfahrzeuge und Züge -
Zusatzzeichen 1048-16
nur Kraftomnibus -
Zusatzzeichen 1048-17
nur Wohnmobil -
Zusatzzeichen 1048-18
nur Schienenbahn -
Zusatzzeichen 1048-19
nur Straßenbahn -
Zusatzzeichen 1049-10
nur Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen -
Zusatzzeichen 1049-11
Kraftfahrzeuge und Züge bis 25 km/h dürfen überholt werden -
Zusatzzeichen 1049-12
nur militärische Kettenfahrzeuge -
Zusatzzeichen 1049-13
nur Lkw (Zeichen 1048-12), Kraftomnibus (Zeichen 1048-16) und Pkw mit Anhänger (Zeichen 1048-11) -
Zusatzzeichen 1050-30
Taxi -
Zusatzzeichen 1050-31
... Taxen -
Zusatzzeichen 1052-30
Streckenverbot für den Transport von gefährlichen Gütern auf Straßen -
Zusatzzeichen 1052-31
Streckenverbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung -
Zusatzzeichen 1052-33
nur mit Parkschein -
Zusatzzeichen 1052-34
gebührenpflichtig -
Zusatzzeichen 1052-35
Gewichtsangabe (7,5 t) -
Zusatzzeichen 1052-37
Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen -
1052-38
schlechter Fahrbahnrand -
Zusatzzeichen 1052-39
auf dem Seitenstreifen -
Zusatzzeichen 1053-30
Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt -
Zusatzzeichen 1053-38
Durchgangsverkehr
Ab 1060 – Gruppe der besonderen Zusatzzeichen
-
Zusatzzeichen 1060-10
Gefahrzeichen für Wohnwagengespanne an Gefällestrecken mit starkem Seitenwind auf Autobahnen -
Zusatzzeichen 1060-11
auch Fahrräder und Mofas -
Zusatzzeichen 1060-30
Streugut (selbständiges Hinweiszeichen)
Ältere Verkehrszeichen, die nicht im Verkehrszeichenkatalog von 1992 enthalten waren
In der Praxis blieben die meisten Verkehrszeichen in der Ausführung von vor 1992 auch über das Jahr 2013 hinaus gültig. In diesem Abschnitt werden Zeichen aufgeführt, die nicht mehr oder nicht mehr in der bisherigen Ausführung im Verkehrszeichenkatalog von 1992 enthalten waren und bis 2013 rechtsungültig wurden.
-
Zeichen 225
Straßenbahn-Doppelhaltestelle. Die Zeichen verloren am 1. Januar 1994 ihre Rechtswirksamkeit -
Zeichen 225
Straßenbahn-Doppelhaltestelle. Die Zeichen verloren am 1. Januar 1994 ihre Rechtswirksamkeit -
Zeichen 226 blieb mit der Bedeutung von Zeichen 224 noch bis zum 31. Dezember 1993 rechtsgültig.[15]
-
Zeichen 290
alte Version des Zonenhalteverbots für einen Stadtbezirk. Die Zeichen wurden nach dem 31. Dezember 1999 abgebaut.
Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen zu den Verkehrszeichen
Nachfolgend sind Zeichen aufgeführt, die von der Schildernovelle 1992 bis zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung 2013 vom Bundesministerium veröffentlicht wurden. Nicht alle davon sind jedoch in den Verkehrszeichenkatalog aufgenommen worden.
1994
Am 1. Januar 1994 trat die Siebzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 1993 in Kraft. Unter anderem wurde die 1991 erteilte Verordnung über die vorübergehende Verwendung des grünen Pfeilschildes an Lichtzeichenanlagen aufgehoben und der Grünpfeil fest integrierter Bestandteil der StVO.[16] Mit Veröffentlichung vom 15. April 1994 wurden die Vorschriften für eine einheitliche Gestaltung des Grünpfeils im Verkehrsblatt erlassen.[17]
-
Zeichen 229
Taxenstand -
Zeichen 720
Grünpfeil
1995
-
Zusatzzeichen 1030-10
Vom Verkehrsverbot bei erhöhter Schadstoffkonzentration ausgenommene Kraftfahrzeuge frei
Novelle 1997 (Radfahrnovelle)
Am 1. September 1997[18] trat die im Bundesgesetzblatt verkündete Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in Kraft.[19] Folgende Verkehrszeichen und Zusatzzeichen wurden in den Verkehrszeichenkatalog mit aufgenommen:
-
Zusatzzeichen 1000-32
Radverkehr von links und rechts[21] -
Zusatzzeichen 1000-33
Radfahrer im Gegenverkehr[20] -
Zusatzzeichen 1022-10
Radfahrer frei[20]
2000
Symbole der Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen 2000[24]
-
Polizeistation
-
Erste Hilfe-Station
-
Informationsstelle
-
Tankstelle
-
Gasthaus
-
Verkaufskiosk
-
Motel, Hotel
-
Notrufsäule
-
Fernsprecher
-
Toiletten
-
Behindertentoiletten
-
Rollstuhlfahrersymbol
-
Flughafen
-
Hafen, Fährhafen, Fähre
-
Autobahnkapelle
-
Personenkraftwagen
-
Lastkraftwagen
-
Kraftomnibus
-
Personenkraftwagen mit Anhänger
-
Lastkraftwagen mit Anhänger
-
Autobahn
-
Autobahnausfahrt
-
Autobahnkreuz oder Autobahndreieck
-
Parkplatz
-
Werkstatt
-
Autohof
2001
-
Zusatzzeichen 1005-30
Reißverschluss erst in ... m[25] -
Zusatzzeichen 1005-31
Ende in ... m -
Zusatzzeichen 1013-50
Seitenstreifen befahren -
Zusatzzeichen 1013-51
Seitenstreifen räumen -
Zusatzzeichen 1044-30
nur Bewohner mit Parkausweis Nr. ....
2002
Im Jahr 2001 wurden mit der Fünfunddreißigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften drei neue Zeichen mit Varianten im Bundesgesetzblatt verordnet, die es ermöglichten, den Seitenstreifen auf Autobahnen zeitweilig befahrbar zu machen. Diese Verordnung wurde am 1. Januar 2002 rechtsgültig.[26]
-
Zeichen 223.1
Seitenstreifen befahren[27] -
Zeichen 223.1-50
Seitenstreifen befahren -
Zeichen 223.2
Seitenstreifen nicht mehr befahren[27] -
Zeichen 223.2-50
Seitenstreifen nicht mehr befahren -
Zeichen 223.3
Seitenstreifen räumen[28] -
Zeichen 223.3-50
Seitenstreifen räumen
2003
Das Zeichen „Mautpflichtige Strecke“ wurde am 31. Juli 2003 im Verkehrsblatt veröffentlicht.[29]
-
Zeichen 391
Mautpflichtige Strecke
2004
Die Einführung der beiden neu verordneten Zeichen trat am 13. Oktober 2004 in Kraft. Ihre Veröffentlichung erfolgte am 15. November 2004 im Verkehrsblatt.[30]
-
Zeichen 390
Mautpflicht nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz -
Sinnbild Gespannfuhrwerk
2006
April
Am 1. April 2006 wurden mit der Dreiundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften im Bundesgesetzblatt folgende Verkehrszeichen gültig:[31]
-
Zeichen 327
Tunnel[32]
Mai
Am 24. April 2006 wurde das Zeichen Notrufsäule verkündet und am 31. Mai 2006 im Verkehrsbatt veröffentlicht.[34]
-
Zeichen 365-51
Notrufsäule[35]
Juli
Am 27. Juni 2006 wurden zwei Zeichen für Gastankstellen verkündet und am 31. Juli 2006 im Verkehrsbatt veröffentlicht.[36]
2007
März
Die im Bundesgesetzblatt am 10. Oktober 2006 festgelegte Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge trat am 1. März 2007 in Kraft.[38] Das bisherige Zeichen 270 wurde nun durch die Zeichen 270.1. und 270.2 ersetzt.
-
Zeichen 270.1
Beginn einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone[39] -
Zeichen 270.2
Ende einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone[39]
Des Weiteren wurden in derselben Verordnung Zusatzzeichen für Zeichen 270.1. verordnet.
-
Zusatzzeichen 1031
Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes[39] -
Zusatzzeichen 1031-50
Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (grüne und gelbe Plakette)[39] -
Zusatzzeichen 1031-51
Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (grüne Plakette)[39]
November
Am 5. November 2007 wurden Zusatzzeichen mit Tunnelkategorie verkündet und am 30. November 2007 im Verkehrsbatt veröffentlicht.[40]
-
Zusatzzeichen 1014-50
Tunnelkategorie gemäß ADR-Übereinkommen (B) -
Zusatzzeichen 1014-51
Tunnelkategorie gemäß ADR-Übereinkommen (C) -
Zusatzzeichen 1014-52
Tunnelkategorie gemäß ADR-Übereinkommen (D) -
Zusatzzeichen 1014-53
Tunnelkategorie gemäß ADR-Übereinkommen (E)
2008
2008 wurden folgende Sinnbilder in den Richtlinien für die touristische Beschilderung (RtB), Ausgabe 2008 von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Verkehrsmanagement, verbindlich veröffentlicht.
-
Kirche
-
Burg, Schloß
-
Museum
-
Kriegsgräberstätte
Novelle 2009 (Schilderwaldnovelle)
Die am 3. April 2009 vom Bundesrat verabschiedete 46. StVO-Novelle vom 5. August 2009[41] trat am 1. September 2009 in Kraft. Mit dieser Novelle wurden wesentliche Teile der Straßenverkehrs-Ordnung geändert, neue Verkehrszeichen benannt und andere Verkehrszeichen entfernt. Aufgrund falsch angegebener Verordnungsermächtigungen wurde die Novelle in einer am 13. April 2010 veröffentlichten Pressemeldung vom Bundesministerium für Verkehr aus formellen Gründen für nichtig erklärt.[42] Formal entfaltete die Pressemitteilung keinerlei rechtliche Wirkung. Um dies zu tun, hätte sie im Bundesgesetzblatt verkündet werden müssen. Daher blieb die juristischen Problematik, ob das Bundesministerium überhaupt berechtigt war, eine solche Nichtigkeit zu erklären.[43] Trotz dieser Bedenken und der tatsächlichen Rechtslage wurde die Unwirksamkeit der Novelle aufgrund der Fehler auch in juristischen Fachkreisen sowie in den Kommunen als gegeben wahrgenommen und entsprechend gehandelt: Die Verkehrsschilder wurden nicht ausgetauscht.[44] Etliche Gemeinden und Kommunen bedienten sich jedoch aus dem Fundus der neu eingeführten Verkehrszeichen.
Neue Bezeichnungen
Neue Nummern (Auswahl)
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Zeichen 242.1
Beginn eines Fußgängerbereichs[46] -
Zeichen 242.2
Ende eines Fußgängerbereichs[47] -
Zeichen 292.1
Beginn eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone[47] -
Zeichen 292.2
Ende eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone[47] -
Zeichen 325.1
Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs[48] -
Zeichen 325.2
Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs[48] -
Zeichen 330.1
Autobahn[49] -
Zeichen 331.1
Kraftfahrstraße[50] -
Zeichen 331.2
Ende der Kraftfahrstraße[50] -
Zeichen 330.1
Ende der Autobahn[50] -
Zeichen 467.1
Umlenkungspfeil (Streckenempfehlung)[51]
Neue Nummern und geänderte Bezeichnungen
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Zeichen 244.1
Beginn einer Fahrradstraße -
Zeichen 244.2
Ende einer Fahrradstraße
Bereits vorhandene, nun in die StVO aufgenommene Zeichen
-
Zeichen 467.2
Ende einer Streckenempfehlung;[51]
das Zeichen war bislang nur in den Richtlinien für Wechselverkehrszeichen an Bundesfernstraßen (RWVZ) enthalten
Neue Zeichen
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Zeichen 314.1
Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone[52] -
Zeichen 314.2
Ende einer Parkraumbewirtschaftungszone[52] -
Zeichen 357-50
Durchlässige Sackgasse[53] -
Zeichen 357-51
Durchlässige Sackgasse[53] -
Zusatzzeichen 1020-13
Inline-Skaten und Rollschuhfahren frei[54] -
Zeichen 628-10: Leitschwelle mit Leitbake (rechts)
-
Zeichen 629-10: Leitbord mit Leitbake (rechts)
Novelle 2010
Am 3. Dezember 2010 wurde im Bundesgesetzblatt die nächste Änderung der StVO bekanntgegeben (BGBl. I S. 1737),[55] sie trat tags darauf in Kraft (Winterreifenpflicht). In der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung veröffentlichten Fassung der StVO war die 46. Änderung von 2009 nicht eingearbeitet. Abweichend dazu veröffentlichte das Bundesministerium für Justiz eine Fassung, die die Änderung von 2009 beinhaltete. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung betonte, dass seine Veröffentlichung kein amtlicher Text sei, sondern „ein Service für den interessierten Verkehrsteilnehmer“. Rechtsverbindlich war nur die im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Fassung der StVO von 1970 und die nachfolgenden Änderungsverordnungen (soweit nicht rechtswidrig).
2011
Am 21. Februar 2011 wurden vier Zusatzzeichen zur Vorhaltung von Parkflächen für Elektrofahrzeuge verkündet und am 15. März 2011 im Verkehrsbatt veröffentlicht.[56] Die Zusatzzeichen galten sowohl für Elektroautos als auch für Elektrofahrräder.
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Zusatzzeichen 1050-32
Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs -
Zusatzzeichen 1050-33
Elektrofahrzeuge -
Zusatzzeichen 1026-60
Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei -
Zusatzzeichen 1026-61
Elektrofahrzeuge frei
Zeichen, die nicht im Verkehrszeichenkatalog aufgeführt wurden
Folgende Zeichen wurden staatlicherseits veröffentlicht, sind in der Straßenverkehrs-Ordnung jedoch nicht enthalten gewesen.
Veröffentlichungen des Bundesverkehrsministeriums
Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 16/1996 vom 30. Mai 1996 wurden erstmals einheitliche Baustelleninformationsschilder für Bundesautobahnen und Bundesfernstraßen eingeführt.[57] Diese ersten Schilder wurden durch das Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 39/1998 vom 12. Oktober 1998 und eine Verkündigung im Verkehrsblatt vom 12. November 1998 geändert. Diese Verkündigung trat am 12. November 1998 in Kraft. Am 20. Juni 2001 wurde eine erneute Überarbeitung der Baustelleninformationsschilder für Bundesfernstraßen bekanntgegeben und am 14. Juli 2001 veröffentlicht. Die 1998 eingeführten Schilder blieben noch bis 16. Mai 2011 gültig.[58]
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Das vom 12. November 1998 bis 16. Mai 2011 gültige Baustellen-informationsschild für Bundesautobahnen.
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Das vom 12. November 1998 bis 16. Mai 2011 gültige Baustellen-informationsschild für Bundesstraßen.
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Das neue, seit 20. Juni 2001 gültige Baustellen-informationsschild für Bundesautobahnen.
-
Das neue, seit 20. Juni 2001 gültige Baustellen-informationsschild für Bundesstraßen.
Die Zulassung der weißen Hinweisschilder auf Gottesdienste definierte ein Ministererlass vom 19. Juli 1960, der im Verkehrsblatt verkündet und am 31. August 1960 veröffentlicht wurde.[59] Ein weiterer Erlass vom 6. Juni 1961 machte deutlich, dass zusätzlich unter dem Hinweisschilder ein Zusatzschild angebracht werden konnte, das den Namen der Kirche nannte oder die Anfahrt erläuterte. Die Kosten für die Aufstellung der Zeichen waren von den Gemeinden selbst zu tragen. Am 11. August 2008 wurde dieser Erlass aufgehoben und am 22. Dezember 2008 durch eine neue Verwaltungsvorschrift des Innenministerium ersetzt, die am 1. Januar 2009 Gültigkeit erlangte. Unter anderem wurde nun festgelegt, dass die Schilder „keine amtlichen Hinweiszeichen im Sinne der Straßenverkehrsordnung“ sind. Wie bereits in der Vergangenheit, waren die Kosten für diese Zeichen von den Gemeinden zu tragen.[60][61]
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Zeichen am Ortseingang: Heilige Messe
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Zeichen am Ortseingang: Evangelischer Gottesdienst
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Zeichen am Ortseingang: Heilige Messe und Evangelischer Gottesdienst
Veröffentlichungen des Bundesverkehrs- und Verteidigungsministeriums[62]
Die runden gelben und orangen Zeichen weisen auf die Tragfähigkeit von Straßenbauwerken hin. Sie zeigen die höchstzulässige Militärische Lastenklasse und sind nur für Militärfahrzeuge von Bedeutung. Die Ziffern entsprechen dem Fahrzeuggewicht in Tonnen. Die Zeichen zur militärischen Lastenklasse wurden nach der Wende regulär nicht auf dem ehemaligen Staatsgebiet der DDR aufgestellt und werden seit 1993, zunächst auf Autobahnen, abgebaut. Seit 2009 ordnet das Bundesverteidigungsministerium eine Neuaufstellung der Lastenklassen-Beschilderung nicht mehr an. Fristen für ihren Abbau wurden aber bis zur Neufassung der StVO von 2013 nicht ausgegeben.
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Normalschild für Fahrbahnbreiten b < 5,50 m (einspuriger Verkehr)
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Sonderschild für Fahrbahnbreiten b < 5,50 m (einspuriger Verkehr).
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Normalschild für Fahrbahnbreiten b ≥ 5,50 m (zweispuriger Verkehr).
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Sonderschild für Fahrbahnbreiten b ≥ 5,50 m (zweispuriger Verkehr), Räderfahrzeuge
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Sonderschild für Fahrbahnbreiten b ≥ 5,50 m (zweispuriger Verkehr), Kettenfahrzeuge
Veröffentlichungen des Landwirtschaftsministeriums[63]
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Zusatzzeichen 2531: Tollwut! Gefährdeter Bezirk
Das Zusatzzeichen 2535 mit der Formulierung Wildtollwut hatte seit dem 1. Juni 1991, dem Tag der Inkrafttretung der Tollwut-Verordnung vom 23. Mai 1991, kein amtliche Wirkung mehr, wurde aber als nichtamtliches Zusatzzeichen weiterhin hergestellt und vertrieben.
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Zusatzzeichen 2532: Wildtollwut! Gefährdeter Bezirk
Veröffentlichungen verschiedener Länder
Das an Straßen, Wegen und Plätzen mit nichtöffentlichem Verkehr vorgesehene Zeichen Wasserschutzgebiet wurde in verschiedenen Bundesländern erlassen. Beispielsweise weist im Freistaat Bayern erstmals ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (BStMI bzw. hier: IMS) vom 19. Juli 1967[64] auf die Kennzeichnung hin. In der Fassung vom 7. April 1971[65] wird dieses Zeichen in Anlage 2a dargestellt.
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Wasserschutzgebiet
Lichtzeichen- und Blinklichtanlagen für Bahnübergänge in Schienenhöhe
Diese Zeichen waren nicht in die Straßenverkehrsordnung aufgenommen worden. Ihre Anordnung und Aufstellung regelte die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO).
Als Novelle der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967[66] erschien 1991 die Dritten Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1991, die einen Tag nach der Verkündigung, am 17. Mai 1991, in Kraft trat,[67] regelte die Beschilderung unmittelbar an den Bahnanlagen.[68] Nach dieser Verordnung sollten bisher errichtete Blinklichtanlagen zwar bestehen bleiben, aber nicht mehr neu angeordnet werden.[69] An deren Stelle sollten Lichtzeichenanlagen aufgestellt werden. Während des Gültigkeitszeitraums der StVO von 1992 blieben jedoch die ab 1961 aufgestellten Blinklichtanlagen im westdeutschen Straßenbild allgegenwärtig.
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Lichtzeichen
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Lichtzeichen mit Halbschranke oder Schranke
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Andreaskreuz mit Blinklicht für unbeschrankte oder halbbeschrankte Bahnübergänge
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Andreaskreuz mit Blinklicht, Wecker und Leuchtschriftzug an abgelegenen Wegen
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Rotes Blinklicht mit Halbschranke
Kennzeichnung und Sicherung von Bahnübergängen (BOStrab)
Am 1. Januar 1988 trat eine Neufassung der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung – BOStrab) in Kraft, die auch straßenverkehrsrelevante Zeichen enthielt.[70] Zu den damals vorgestellten Verkehrszeichen gab es auch im gesamten Wirkungszeitraum der 1992 in Kraft getretenen StVO keinerlei Änderungen.
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Bild 1
Andreaskreuz.
Der Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, dass die Strecke elektrische Fahrleitung hat. -
Bild 2
Lichtzeichen.
Bei beengten Verhältnissen darf das Andreaskreuz neben oder über dem Lichtzeichen angebracht sein. -
Bild 3
Lichtzeichen mit Halbschranke.
Die Halbschranke darf auch senkrecht gestreift sein.
Siehe auch
Weblinks
- Übersicht über alte und neue Verkehrszeichen (Änderung zum 1. September 2009); www.rsa-95.de ( vom 4. August 2014 im Internet Archive)
Anmerkungen
- ↑ Elfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. Vom 19. Mai 1992. In: Bundesgesetzblatt 16, 1992, Teil I, Bonn, den 3. April 1992, S. 678-701.
- ↑ P. Krieg: Gestaltung und Ausführung von Verkehrszeichen und Prüfung der Haltbarkeit. In: Straße und Autobahn, 4, 1980, S. 196–200; hier: S. 199.
- ↑ Warnungstafeln nach Anlage D zu § 8 des Internationalen Verkehrsabkommens von 1909
- ↑ Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung nebst Einführungsverordnung. In: Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1934, Nr. 56, Tag der Ausgabe: Berlin, 30. Mai 1934.
- ↑ Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Nr. 19, Tag der Ausgabe: Bonn, 30. April 1956.
- ↑ Strammer Nachfolger. In: Der Spiegel, Ausgabe 1/1985 Online-Version
- ↑ 50 Jahre Bundesanstalt für Straßenwesen
- ↑ Mitteilung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur neuen StVO, die am 1. April 2013 in Kraft getreten ist.
- ↑ Verhandlungen des Deutschen Bundestags. Drucksachen, Band 267, 1980, S. 143.
- ↑ Das Muster der Parkscheibe wurde bereits am 1. Januar 1982 gültig. Siehe: Parkscheibe (Bild 291 StVO). In: Verkehrsblatt, Nr. 237 vom 24. November 1981, S. 447.
- ↑ Zeichen 307 StVO „Ende der Vorfahrtstraße“, hier: Änderung der Durchstreichungen. In: Straßenverkehrstechnik 1, 1980 (24. Jahrgang), S. 38. Abbildung auch: P. Krieg: Gestaltung und Ausführung von Verkehrszeichen und Prüfung der Haltbarkeit. In: Straße und Autobahn, 4, 1980, S. 196–200; hier: S. 196.
- ↑ Die aktuellen Straßenverkehrsgesetze. Mit dem neuen Bußgeld- und Punktekatalog. Walhalla u. Praetoria, Regensburg 2009, ISBN 3802919033, S. 246.
- ↑ beispielsweise in: Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. In: Bundesgesetzblatt Teil I, 2009, Nr. 52 vom 13.08.2009, S. 2633.
- ↑ Tempo-Schild „Bei Nässe“ als leichtverständliches Symbol. In: Straßenverkehrstechnik 6, 1978, S. 176.
- ↑ Sechste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. In: Bundesgesetzblatt, I, Nr. 33, 1983, Bonn, am 26. Juli 1983; S. 949-950; hier: 950; Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Manfred Carstens vom 10. Mai 1995. In: Verhandlungen des Deutschen Bundestages, Drucksachen Band 527, Bonn 1995, S. 31.
- ↑ Siebzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Vom 14. Dezember 1993. In: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I, Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1993. S. 2043-2044.
- ↑ Einheitliche Gestalt des Grünpfeilschildes nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 8 StVO. In: Verkehrsblatt 7/1994 vom 10. März 1994
- ↑ Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. In: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997, S. 2028−2030; hier: S. 2030.
- ↑ Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. In: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997, S. 2028−2030.
- ↑ a b c d Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. In: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997, S. 2028−2030; hier: S. 2029.
- ↑ Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. In: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997, S. 2028−2030; hier: S. 2028.
- ↑ Dreiundreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. In: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000. S. 1690–1693; hier: S. 1691.
- ↑ Dreiundreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. In: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2000. S. 1690–1693; hier: S. 1692.
- ↑ Verkehrszeichen und Symbole, RWBA 2000 unter bast.de, Bundesanstalt für Straßenwesen, abgerufen am 11. Februar 2016.
- ↑ BMV-Vl. vom 24. Januar 2001
- ↑ Fünfunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (35. ÄndVStVR) Vom 14. Dezember 2001. In: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001, S. 3783-3785; hier: S. 3785.
- ↑ a b Fünfunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (35. ÄndVStVR) Vom 14. Dezember 2001. In: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001, S. 3783-3785; hier: S. 3783.
- ↑ Fünfunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (35. ÄndVStVR) Vom 14. Dezember 2001. In: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2001, S. 3783-3785; hier: S. 3784.
- ↑ Einführung des Zeichens „Mautpflichtige Strecke“. In: Verkehrsblatt 14 vom 27. Juni 2003, S. 430.
- ↑ Einführung des Zeichens „Mautpflicht nach dem Autobahnmautgesetz – ABMG“ Zeichen 390. In: Verkehrsblatt 21 vom 13. Oktober 2004, S. 542.; Einführung eines Sinnbildes „Gespannfuhrwerke“. In: Verkehrsblatt 21 vom 13. Oktober 2004, S. 542.
- ↑ Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2006 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2006, S. 569−571.
- ↑ Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2006 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2006, S. 569−571; hier: S. 569.
- ↑ Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2006 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2006, S. 569−571; hier: S. 570.
- ↑ Einführung des Zeichens Notrufsäule. In: Verkehrsbatt Nr. 10/2006, S. 478.
- ↑ Verkehrsblatt Vl. vom 24. April 2006
- ↑ Einführung von Verkehrszeichen für Gastankstellen. In: Verkehrsbatt Nr. 14/2006, S. 633.
- ↑ a b Einführung von Verkehrszeichen für Gastankstellen (veröffentlicht am 31. Juli 2006). In: Verkehrsblatt Heft 14 (2006), S. 633.
- ↑ Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2006 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2006, S. 2218−2227; hier: S. 2227.
- ↑ a b c d e Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2006 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2006, S. 2218−2226; hier: S. 2226.
- ↑ Die Ausgestaltung von Zusatzzeichen mit Tunnelkategorie nach ADR-Übereinkommen. In: Verkehrsbatt Nr. 22/2007, S. 703.
- ↑ Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 5. August 2009 (BGBl. I S. 2631), Volltext und Synopse, BGBl. I S. 2631
- ↑ Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: Alte Verkehrsschilder bleiben gültig. ( vom 16. Februar 2011 im Internet Archive)
- ↑ Dieter Müller (Jurist)|Dieter Müller: Ein Minister erklärt die Welt - für nichtig. Legal Tribune Online - Aktuelles aus Recht und Justiz, 22. Juni 2010; abgerufen am 8. März 2016.
- ↑ Alfred Scheidler: Alte Verkehrsschilder gelten weiter. Legal Tribune Online - Aktuelles aus Recht und Justiz, 29. Mai 2010; abgerufen am 8. März 2016; Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen: Nichtigkeit der StVO-Novelle von September 2009. StGB NRW-Mitteilung 187/2010 vom 14. April 2010; abgerufen am 8. März 2016.
- ↑ a b Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Vom 5. August 2009. In: Bundesgesetzblatt, 2009, Teil I, Nr. 52, Bonn, am 13. August 2009, S. 2631–2686; hier: S. 2634.
- ↑ Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Vom 5. August 2009. In: Bundesgesetzblatt, 2009, Teil I, Nr. 52, Bonn, am 13. August 2009, S. 2631–2686; hier: S. 2644.
- ↑ a b c Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Vom 5. August 2009. In: Bundesgesetzblatt, 2009, Teil I, Nr. 52, Bonn, am 13. August 2009, S. 2631–2686; hier: S. 2632.
- ↑ a b Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Vom 5. August 2009. In: Bundesgesetzblatt, 2009, Teil I, Nr. 52, Bonn, am 13. August 2009, S. 2631–2686; hier: S. 2653.
- ↑ Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Vom 5. August 2009. In: Bundesgesetzblatt, 2009, Teil I, Nr. 52, Bonn, am 13. August 2009, S. 2631–2686; hier: S. 2631.
- ↑ a b c Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Vom 5. August 2009. In: Bundesgesetzblatt, 2009, Teil I, Nr. 52, Bonn, am 13. August 2009, S. 2631–2686; hier: S. 2660.
- ↑ a b Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Vom 5. August 2009. In: Bundesgesetzblatt, 2009, Teil I, Nr. 52, Bonn, am 13. August 2009, S. 2631–2686; hier: S. 2668.
- ↑ a b Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Vom 5. August 2009. In: Bundesgesetzblatt, 2009, Teil I, Nr. 52, Bonn, am 13. August 2009, S. 2631–2686; hier: S. 2658.
- ↑ a b Allgemeiner Hinweis zu einer entsprechenden Erweiterung des Zeichens 357 im Bundesgesetzblatt; keine eigene Abbildung. Siehe: Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Vom 5. August 2009. In: Bundesgesetzblatt, 2009, Teil I, Nr. 52, Bonn, am 13. August 2009, S. 2631–2686; hier: S. 2661.
- ↑ Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Vom 5. August 2009. In: Bundesgesetzblatt, 2009, Teil I, Nr. 52, Bonn, am 13. August 2009, S. 2631–2686; hier: S. 2633.
- ↑ BGBl. 2010 I S. 1737
- ↑ Zusatzzeichen zur Vorhaltung von Parkflächen für Elektrofahrzeuge. In: Verkehrsbatt Nr. 5/2011, S. 199.
- ↑ Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 16/1996 vom 30. Mai 1996, StB 13/38.59.05/59 Va 96.
- ↑ Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 39/1998, StB 28/38.59.05/36 Va 98; Änderung des Baustelleninformationsschildes für Bundesautobahnen – Einführung eines einheitlichen Baustelleninformationsschildes für Bundesstraßen – Fortfall des bisherigen einheitlichen Bauschildes beim Bundesfernstraßenbau. In: Verkehrsblatt 23 vom 12. November 1998; S. 1323; Änderung der Baustelleninformationsschilder für Bundesfernstraßen. In: Verkehrsblatt 13 vom 20. Juni 2001; S. 317.
- ↑ Hinweisschilder auf Gottesdienste. In: Verkehrsblatt, Heft 16, 1960, S. 333.
- ↑ Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zu Hinweisschildern auf Gottesdienste und sonstige regelmäßige religiöse Veranstaltungen an öffentlichen Straßen vom 22. Dezember 2008 (Az.: 61-3962.5)
- ↑ Richtlinie für das Aufstellen von Hinweisschildern auf Gottesdienste und sonstige regelmäßige Veranstaltungen von Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften. In: Verkehrsblatt 2008, S. 461.
- ↑ Straßenverkehrsrecht (= Beck'sche Kurz-Kommentare 5) Beck, München 1966, S. 115.
- ↑ § 8 Abs. 2 der Tollwut-Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1168).
- ↑ IMS Nr. IV R/IC4-9303 a 93, (Merkblatt 1967, S. 427)
- ↑ Merkblatt 1971, S. 552
- ↑ Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1967. In: Bundesgesetzblatt 20, 1967, Teil 1, S. 1563-1603.
- ↑ Bundesgesetzblatt 30, 1991, Teil 1, S. 1098-1111; hier: S. 1111.
- ↑ Bundesgesetzblatt 30, 1991, Teil 1, Anlageband, Anlage 5 (zu § 11), S. 15-19.
- ↑ Bundesgesetzblatt 30, 1991, Teil 1, S. 1098-1111; hier: S. 1100.
- ↑ Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab). In: Bundesgesetzblatt Teil 1, Nr. 58 vom 18.12.1987, Nr. 58, Anlageband S. 2.