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Minderheitenschutz

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Die Idee des Minderheitenschutzes ist entstanden, weil es sich im Laufe der Geschichte der Nationalstaaten herausgestellt hat, dass demographische Minderheiten vielfach besondere Rechte benötigen, um vor Diskriminierung und Willkür durch die demographische Bevölkerungsmehrheit geschützt zu werden; respektive um den Respekt vor gewissen Grundrechten der Angehörigen von Minderheiten zu gewährleisten (z.B. Recht auf das Sprechen der Muttersprache).

Minderheitenschutz äußert sich zum einen in der Form von ganz speziellen Minderheitenrechten, die nur für die Angehörigen dieser demographischen Minderheit Anwendung finden.

Zum anderen kommen bestimmte Grund- bzw. Menschenrechte häufig dem Schutz von demographischen Minderheit zugute, diese haben aber als Individualrechte allgemeine Gültigkeit.

Derartige Grundrechte haben häufig als Verfassungsgrundsätze einen rahmengebenden Stellenwert im Staat und sind häufig besonders geschützt.

Dieser demographische Minderheitenschutz steht prinzipiell nicht im Gegensatz zum demokratischen Mehrheitsprinzip, da demographische und demokratische Minderheiten nicht identisch sind. Als Individualrechte sind Grundrechte mehrheitsfähig, weil sie für alle Menschen gleichermassen gelten.

Minderheitenschutz in der UNO

Im Laufe der Zeit hat sich der Minderheitenschutz zu einem Element des Völkerrechtes entwickelt. Die erste internationale Vereinbarung zum Schutze nationaler Minderheiten stammt aus dem Wiener Kongress von 1815. Danach wurde der polnischen Minderheit in Preussen, Österreich und Russland besonderer Schutz zugestanden.

Als Reaktion auf die Gebietsveränderungen durch den Ersten Weltkrieg wurden in den Friedensverträgen von Paris auch die Rechte von Minderheiten festgehalten. Daneben wurden eine Reihe von bilateralen Verträgen ausgearbeitet:

  • Abkommen zwischen Österreich und der Tschechoslowakei von 1920
  • Abkommen zwischen Polen und der Freien Stadt Danzig von 1920
  • "Friede von Dorpkat" mit einem Abkommen zwischen Finnland und der Sowjetunion über die finnisch-sprachige Bevölkerung von Ostkarelien von 1920
  • zwischen Finnland und Schweden über die schwedisch-sprachigen Aland-Inseln 1921
  • deutsch-polnisches Abkommen über Ostschlesien von 1922
  • Vereinbarung anlässlich der Eingliederung des Memel-Gebietes in den Staat Litauen zwischen Litauen und den Siegermächten.

In diesen Abkommen ging es meist um den Gebrauch der Muttersprache im öffentlichen Leben und um die Ausübung politischer und kultureller Menschenrechte. Leider waren - aufgrund der damals herrschenden nationalistischen Gesinnung - die meisten der betroffenen Staaten nicht bereit, die Verträge einzuhalten. Dem Völkerbund, der mit der Überwachung beauftragt war, fehlten die nötigen Kompetenzen und die Bereitschaft, den Vollzug durchzusetzen.

Nach dem 2. Weltkrieg versuchten die Vereinten Nationen zunächst, den Minderheitenschutz durch den als effektiver betrachteten individuellen Schutz der Menschenrechte zu ersetzen. Trotzdem ist in den Verträgen nach dem 2. Weltkrieg ausdrücklich ein Diskriminierungsverbot für Minderheiten enthalten.

Im Rahmen der UNO begannen während der sechziger Jahre Diskussionen über einen allgemeinen Minderheitenschutz, welche am 19. Dezember 1966 zum UN-Pakt über bürgerliche und politische Rechte führten, in dem folgende Rechte von Minderheiten geschützt werden: Pflege der eigenen Sprache, Religion und Kultur. Ein Menschenrechtsausschuss wurde für die Überwachung der staatlichen Verpflichtungen eingesetzt.

Ein weiteres Organ der UNO, die Sub-Commission on Prevention of Discrimination and Protection of Minorities befasst sich ebenfalls mit Minderheiten. Dieser Ausschuss erarbeitete u.A. die Deklaration über die Rechte von Minderheiten, welche die Staaten verpflichtet, die Identität nationaler oder ethnischer, kultureller, religiöser und sprachlicher Minderheiten durch den Erlasse entsprechender Massnahmen zu wahren und zu fördern. Den Angehörigen solcher Minderheiten muss das Recht auf freien Gebrauch ihrer Sprache im privaten und öffentlichen Bereich und eine angemessene Beteiligung an den sie betreffenden Entscheidungen garantiert werden.