Todesstrafe

Blau: Für alle Straftaten abgeschafft.
Hellblau: Für gewöhnliche Straftaten abgeschafft (jedoch nicht in Kriegszeiten).
Grün: Seit mindestens 10 Jahren keine Anwendung.
Orange: Anwendung gegen Erwachsene.
Rot: Anwendung auch gegen Jugendliche.
Die Todesstrafe ist die gesetzlich vorgesehene Tötung eines Menschen als Strafe für ein Verbrechen, dessen er für schuldig befunden wurde. Ihr geht in der Regel ein Gerichtsverfahren voraus, das mit einem amtlichen Todesurteil endet. Dieses wird dann durch die Hinrichtung vollstreckt.
Das gesamte Verfahren kann nur durch dazu bevollmächtigte Vertreter und Behörden eines Staates vollzogen werden. Legale Todesstrafen setzen also ein funktionierendes Rechtssystem voraus. Dieses ist an die Bildung staatlicher Ordnungsstrukturen und den Aufbau von Herrschaftssystemen gekoppelt, die über ein Gewaltmonopol verfügen oder dieses anstreben.
Vom Töten als Strafe zu unterscheiden sind Tötungen zur Abwehr von Gefahren, etwa Notwehr- und Notstandshandlungen wie der sogenannte Finale Rettungsschuss. Diese gezielten Tötungen von Menschen sind in den meisten Staaten gesetzlich geregelt und unter bestimmten Umständen erlaubt. Gleiches gilt für völkerrechtlich sanktioniertes Töten im Krieg. Extralegale Hinrichtungen, etwa durch Lynchjustiz, gelten in Rechtsstaaten als Mord und werden daher nicht Todesstrafe genannt, auch dann nicht, wenn sie aufgrund der tatsächlichen oder vermuteten Beteiligung des Getöteten an einem Verbrechen erfolgen.
Seit Jahrtausenden wird als besonders schwer definierte Kriminalität mit der Hinrichtung der Täter geahndet. Damit war historisch immer ein Aspekt der Vergeltung und Machtsicherung verbunden. Heute jedoch ist die Todesstrafe im Strafrecht international äußerst umstritten. Sie wirft vielfältige ethische, rechtliche und praktische Fragen auf, vor allem die nach ihrer Vereinbarkeit mit den Menschenrechten. Eine Vielzahl von Nichtregierungsorganisationen setzt sich heute für ihre weltweite Ächtung, Nichtanwendung und gänzliche Abschaffung ein.
Diese Bewegung begann im Zeitalter der Aufklärung in Europa. Humanisten stellten die Selbstverständlichkeit, mit der Regierungen das Recht zum Hinrichten in Anspruch nehmen, zunehmend in Frage. Seit dem 18. Jahrhundert verzichteten einige Staaten auf die Todesstrafe; seit den Erfahrungen der Weltkriege, nochmals verstärkt seit 1970 und 1990, haben immer mehr Staaten den Forderungen nach ihrer Abschaffung nachgegeben. Auch die UN-Menschenrechtskommission setzt sich weltweit für dieses Ziel ein.
Nach Artikel 102 des Grundgesetzes ist die Todesstrafe in Deutschland abgeschafft.
Als todeswürdig geltende Straftatbestände
In den meisten Staaten, die die Todesstrafe als Gesetz verankert haben und anwenden, ist sie für Verbrechen wie Mord, Landesverrat oder Spionage vorgesehen, besonders im Kriegsrecht. Einige Staaten bestrafen außerdem Entführung, Vergewaltigung, Drogenhandel bzw. Drogenbesitz ab einer bestimmten Menge mit dem Tod: z. B. Indonesien, Malaysia, Singapur, Thailand.
In manchen Staaten, die altes Kolonialrecht aus Europa fortsetzen oder eine Form der Scharia als Staatsrecht haben, werden sexuelle Verhaltensweisen mit dem Tod bestraft, die in westlichen Staaten nicht als strafbar gelten. Dazu gehören vor allem der Ehebruch und praktizierte männliche Homosexualität. Diese gilt in 22 Staaten mit überwiegend islamischer Bevölkerung aus religiösen Gründen als schwere Straftat; sieben davon verhängen nach Angaben von amnesty international (ai) bei mehrfacher Bezeugung im Extremfall die Todesstrafe, die dann meist als Enthauptung oder Steinigung vollstreckt wird: Iran, Afghanistan bis zum Sturz der Taliban, Saudi-Arabien, Jemen, Sudan, Mauretanien und Tschetschenien. Im Iran sollen seit 1979 allein etwa 4.000 männliche Homosexuelle hingerichtet worden sein. In Afghanistan werden auch heute noch Frauen wegen Ehebruchs hingerichtet.
Die Todesstrafe für zur Tatzeit noch nicht Achtzehnjährige wird heute von fast allen Staaten abgelehnt und ist nach internationalem Recht verboten. Im Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention) heißt es in Artikel 37:
- Für Straftaten, die von Personen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs begangen worden sind, darf weder die Todesstrafe noch lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung verhängt werden.
Diese Konvention haben alle UN-Staaten außer den USA ratifiziert; seit dem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom März 2005 sind Todesurteile gegen zur Tatzeit Minderjährige jedoch auch dort generell verboten. Laut ai lassen dennoch einige UN-Staaten minderjährige Straftäter hinrichten: Volksrepublik China, die Demokratische Republik Kongo, der Iran, Jemen, Nigeria, Pakistan, Saudi-Arabien und Somalia.
Auch Staaten, in denen die Todesstrafe per Gesetz verboten ist und die die UN-Charta unterzeichnet haben, greifen unter Umständen zu extralegalen Tötungen und richten vermeintliche oder tatsächliche Regimegegner, Terroristen oder Kriminelle ohne Gerichtsverfahren und Justizurteil hin. Militär-, Polizei- oder Geheimdienstvertreter handeln dabei oft eigenmächtig, etwa unter Berufung auf eine angebliche Notwehrsituation. Dies kann mit staatlicher Deckung oder Anordnung erfolgen oder weil bestehende Gesetze von einer Regierung nicht durchsetzbar sind. Solche Maßnahmen werden nicht selten nachträglich staatlich abgesegnet und sind dann wie Justizmorde zu werten.
Verbreitung
Aktuelle Gesamtsituation
Nach ständig aktualisierten verlässlichen Angaben von amnesty international ([1]) haben derzeit 123 Staaten die Todesstrafe rechtlich oder faktisch abgeschafft, davon 86 ganz. In 73 Staaten steht sie zwar noch im Gesetz, wird aber nur von wenigen davon tatsächlich jedes Jahr vollstreckt. Elf Staaten haben sie nur noch für Ausnahmefälle wie Kriegsverbrechen im Gesetz, 26 weitere wenden das noch vorhandene Gesetz seit mindestens zehn Jahren nicht mehr an.
1976 hatten erst 16 Staaten die Todesstrafe vollständig abgeschafft. Seitdem kamen im Durchschnitt jährlich drei Länder dazu, die sie de jure oder de facto abschafften. Seit 1990 nahm diese Zahl deutlich zu; seitdem haben über 40 Staaten die Todesstrafe aus ihrem Gesetz gestrichen. Zuletzt kamen 2005 Mexiko und Liberia hinzu. Die Präsidentin der Philippinen, Gloria Arroyo, will niemand mehr hinrichten lassen und die Todesstrafe abschaffen. Dem muss jedoch das Parlament zustimmen. - Seit 1985 haben drei Staaten die Todesstrafe nach Abschaffung wieder eingeführt, bisher ohne sie erneut anzuwenden: Gambia, Philippinen und Papua Neuguinea. Dort wurde 2002 ein Kindesmörder zum Tod verurteilt, aber noch nicht hingerichtet. Der Gesamttrend ist ungebrochen: In den letzten 20 Jahren haben gut 50 Prozent aller Staaten, die die Todesstrafe noch anwandten, davon Abstand genommen.
2005 wurden weltweit mindestens 2.148 (vgl. 2004: 3.797) Menschen in 22 Ländern hingerichtet, weitere 5.186 (2004: 7.395) wurden in 53 (zuvor 64) Ländern zum Tod verurteilt. Die Dunkelziffer ist jedoch um ein Vielfaches höher. Insgesamt warten um die 20.000 Menschen in Todeszellen auf ihre Hinrichtung. 94 Prozent (zuvor 97) aller bekannt gewordenen Exekutionen (im Durchschnitt etwa 3.000 pro Jahr) entfielen wieder auf nur vier Staaten:
- die Volksrepublik China mit mindestens 1.770 (3.400); Rechtsexperten rechnen hier jedoch mit bis zu 8.000 weiteren, von den Behörden verschwiegenen Hinrichtungen.
- der Iran mit 94 (159).
- Saudi-Arabien mit 86 (im Vorjahr lag Vietnam mit 64 auf dem „dritten Platz“).
- die USA mit 60 (59). Dort werden durchschnittlich zwischen 50 und 100 Hinrichtungen pro Jahr vollstreckt.
Vorreiter der Abschaffung
Im 18. Jahrhundert begann der Prozess der Abschaffung der Todesstrafe in immer mehr Staaten. Einige übernahmen dabei eine Vorreiterrolle für ihre Nachbarstaaten.
- 1786: Als erster Staat der Welt schafft das Großherzogtum Toskana die Todesstrafe ab.
- 1863: Venezuela schafft die Todesstrafe ab.
- 1865 folgt San Marino. Dort wurde die Todesstrafe schon seit 1468 nicht mehr vollstreckt.
- 1877 schließt sich Costa Rica an.
Im 20. Jahrhundert folgten dann u. a.:
- 1928: Island.
- 1942: Die Schweiz wird zum Vorreiter der Abschaffung auf dem europäischen Festland (siehe unten).
- 1949: Bundesrepublik Deutschland (siehe unten).
- 1950: Österreich (siehe unten)
- 1965: Das Vereinigte Königreich schafft die Todesstrafe für fast alle Verbrechen ab und verkündet fortan keine weiteren Todesurteile mehr.
- 1972: Finnland schafft die Todesstrafe nach einer zwischenzeitlichen Wiedereinführung erneut ab.
- 1976: Portugal; die ehemals britische Inselkolonie Tuvalu folgt als erstes Land in Ozeanien.
- 1981: Frankreich; Kap Verde als erste Nation Afrikas.
- 1985: Australien
- 1987: Deutsche Demokratische Republik (siehe unten), Liechtenstein.
- 1989: Neuseeland; Kambodscha als erster Staat Asiens.
- 1990: Irland; Ungarn als erste Nation Osteuropas nach dem Fall des Eisernen Vorhangs.
- 1993: Griechenland behält die Todesstrafe nur noch im Kriegsrecht.
- 1997: Polen; Südafrika
- 1998: Bulgarien, Estland, Litauen und Kanada verbieten die Todesstrafe. Das Vereinigte Königreich streicht sie nunmehr vollständig.
- 2004: Türkei, Senegal.
- 2005: Mexiko
Staaten ohne Todesstrafe
Komplett abgeschafft haben die Todesstrafe folgende 86 Staaten (alphabetisch geordnet):
Nur im gewöhnlichen Strafrecht, nicht im Militärstrafrecht oder Ausnahmerecht, haben die Todesstrafe folgende 11 Staaten abgeschafft:
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Im Gesetz zwar noch vorhanden, wird die Todesstrafe seit mindestens 10 Jahren in folgenden 25 Staaten nicht mehr vollstreckt:
Staaten mit Todesstrafe
Insgesamt behalten noch 75 Staaten (alphabetisch geordnet) eine Todesstrafe im Gesetz bei, wobei dieses verschieden gehandhabt wird.
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Nur wenige dieser Staaten wenden die Todesstrafe regelmäßig an. Von den größeren Industriestaaten tun dies nur noch die Volksrepublik China, Japan und die USA. In Bezug auf die Einwohnerzahl relativ viele Hinrichtungen gibt es in Singapur.
Begründungen
Die Todesstrafe wird mit einer Reihe von stets wiederkehrenden ethischen, rechtlichen und gesellschaftlichen Argumenten begründet. Sie lassen sich im Wesentlichen auf drei Hauptargumente zurückführen, die oft miteinander kombiniert werden und sich gegenseitig stützen sollen:
- gerechte Vergeltung für die schwersten Verbrechen,
- notwendiger unmittelbarer Schutz der Gesellschaft durch Beseitigung des Täters (Spezialprävention) und mittelbare Abschreckung weiterer möglicher Täter von Verbrechen (Generalprävention; siehe Die relative Strafzwecktheorie),
- geringere finanzielle Belastung für die Allgemeinheit.
Vergeltung
Das Auslöschen eines Lebens muss das Leben des Mörders kosten: Dies empfinden viele Menschen als einzig akzeptable Vergeltung. Sie glauben, dass sich das Prinzip der ausgleichenden Gerechtigkeit (Ius talionis) nur so wahren oder annähernd wiederherstellen lässt. Dieses Denken ist im öffentlichen Rechtsempfinden weit verbreitet und tief verankert, auch dort, wo die Todesstrafe nicht mehr ausgeübt wird.
Das allgemein menschliche Bedürfnis nach „Recht“ (vom gleichen Wortstamm wie „Rache“) wird in fast allen Kulturen zugleich religiös mit dem Gedanken einer Sühneleistung verbunden. So heißt es zum Beispiel in der Bibel (Gen 9, Vers 6):
- Wer Menschenblut vergießt, dessen Blut soll auch durch Menschen vergossen werden; denn Gott hat den Menschen zu seinem Bilde gemacht.
Hier wird die Todesstrafe mit der Ebenbildlichkeit von Schöpfer und Geschöpf begründet. Der Mörder greift in Gottes Recht ein, der nach der Bibel allein Herr über Leben und Tod ist. Gottes Gerechtigkeit erfordert, dass dann auch sein Leben beendet wird. Die heutige großkirchliche Ethik argumentiert auf derselben Basis einer unantastbaren, nicht empirisch fassbaren Menschenwürde: Weil alles Leben von Gott geschaffen ist und auch der Täter Gottes Ebenbild sei und bleibe, bezeuge gerade die Abschaffung der Todesstrafe die Achtung vor dem Schöpfer und Richter allen Lebens. Dessen Schutz diene sein Gebot, so dass die Abschaffung eher diesen Sinn erfülle.
Die Strafe muss dem Verbrechen angemessen sein: Dieses Grundprinzip allen Rechts blieb in den neuzeitlichen Staaten, die dem Erbe der Aufklärung verpflichtet sind, gültig. In deren Philosophie hat sich vor allem Kant für die Todesstrafe ausgesprochen, weil Mord eine qualitativ adäquate Vergeltung verlange (s. u.). – Auch hier gelangen Gegner der Todesstrafe von der gleichen Argumentationsbasis aus zu gegenteiligen Folgerungen: Gerade weil der Tod eine andere, endgültige Qualität gegenüber allen sonstigen Strafen habe, dürfe der Staat keine von einem Menschen begangene Tötung wiederholen. Die „Befriedigung der Gerechtigkeit“, die der Tat an sich angemessen ist, könne auch durch die Tötung des Mörders nicht erreicht werden. Denn der Staat sei von fehlbaren Menschen geschaffen worden und dürfe sich nicht anmaßen, solche perfekte „Gerechtigkeit“ herstellen zu können.
Wo er das versuche, vertrete er nur gesellschaftliche Rachebedürfnisse. Gebe er diesen nach, dann stelle er selbst die Rechtsstaatlichkeit des Gemeinwesens in Frage, statt sie zu schützen, wie es seine Aufgabe sei. Denn der Staat repräsentiere nicht nur die öffentliche Ordnung, sondern auch deren allgemeine Wertgrundlagen. Da er das Leben des Einzelnen und das Zusammenleben Aller als höchste Werte anerkenne, dürfe er sich nicht mit dem Verbrecher auf eine Stufe stellen, der diese Werte missachte. Vielmehr habe er die Pflicht, deren Durchsetzung durch sein vorbildliches Handeln zu fördern.
Dies nehmen Opferangehörige und Justizvertreter jedoch oft ganz anders wahr. Sie sehen in der Todesstrafe geradezu den Gipfel der übergeordneten Gerechtigkeit, die der Staat verkörpere. Er habe diese ohne Ansehen der Person gegenüber Rechtsbruch durchzusetzen, um die Allgemeingültigkeit der Rechtsordnung zu schützen. Dies verlange, dass der Täter eben nicht nur mit seiner Freiheit, sondern auch mit seinem Leben für das Zerstören von Leben anderer hafte. Dies sei außerdem die einzig angemessene Form der „Wiedergutmachung“ für die Opferangehörigen. Nur so könnten sie mit dem Verbrechen innerlich „abschließen“.
Hier wird deutlich, dass sowohl Befürworter wie Gegner der Todesstrafe von einer Gerechtigkeitsidee ausgehen, die nicht allein empirisch begründbar ist. Ferner berühren alle Debatten um die Todesstrafe einen sozialpsychologischen Aspekt. Befragungen von Opferangehörigen in den USA, die der Hinrichtung des Mörders beiwohnten, stellen die These von der „Befriedigung“ des Gerechtigkeitsgefühls durch die Beseitigung des Täters jedoch in Frage. So gibt es auch Vereine von Mordopfer-Angehörigen, die die Todesstrafe bewusst ablehnen und andere Formen der Verarbeitung der Tat suchen (siehe Weblinks).
Abschreckung
Staaten, die die Todesstrafe anwenden, begründen diese in aller Regel weniger philosophisch als pragmatisch wie folgt:
- Die Gefahr, das eigene Leben zu verlieren, solle potenzielle Täter von der Begehung einer schweren Straftat abhalten. Dieser Abschreckungseffekt gelinge nur, wenn bereits gefasste Täter hingerichtet würden. Da bei Haftstrafen oder verfrühten Haftentlassungen durch Fehlgutachten weitere Straftaten möglich seien, hindere nur die Hinrichtung sie wirksam an der Wiederholung ähnlicher Verbrechen.
Diese Begründung wird durch Erfahrung in Frage gestellt: Die wenigsten Gewaltverbrecher planen ihre Taten vorher so rational, dass sie die möglichen Folgen für sich einkalkulieren. Morde geschehen häufig im Affekt und durch Verkettung Gewalt fördernder Umstände. Die Täter überdenken in solchen Situationen die drohende Konsequenz ihres Handelns nicht. Sie rechnen nicht mit ihrer Überführung, so dass dann weder die Todesstrafe noch die Drohung langjähriger oder gar lebenslanger Freiheitsstrafe sie von ihrer Tat abschreckt. Ein bereits des Mordes schuldiger, nicht gefasster Verbrecher hat eventuell sogar geringere Hemmungen, weitere Straftaten zu begehen – etwa Zeugen zu ermorden –, da die Spitze des zu erwartenden Strafmaßes bereits erreicht ist. Die Gefährdung durch solche Täter kann also in Ländern, die die Todesstrafe verhängen, sogar größer sein als in anderen Ländern.
Ferner gibt es heute technisch gute Möglichkeiten, eine lebenslange Haft zu gewährleisten, die die Bevölkerung dauerhaft vor Gewalttätern schützen kann. Zum Tod Verurteilte dagegen haben für die Dauer ihrer Haft, die oft viele Jahre umfasst, im Prinzip die gleichen geringen Fluchtchancen wie andere Häftlinge. – Manche Staaten, darunter Deutschland und die Schweiz, erlauben auch nach verbüßtem Freiheitsentzug eine Sicherungsverwahrung, um die Gesellschaft weiterhin vor schweren Straftätern zu schützen. In anderen Ländern ist dieses Rechtsinstitut jedoch unbekannt. Es wird dort vielfach als Verstoß gegen die Menschenwürde und gegen das Verbot der Doppelbestrafung angesehen.
- Nur die Beseitigung des Täters wirke mittelbar abschreckend auch auf mögliche andere Täter. Anders sei einer Zunahme von Gewaltverbrechen und damit der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht zu begegnen. Fehle die schwerstmögliche Strafe in der Palette der Strafandrohungen, dann sei die Wirkung und Glaubwürdigkeit des staatlichen Rechtsschutzes insgesamt gefährdet.
Eine solche allgemeine Abschreckungswirkung der Todesstrafe ist jedoch empirisch bisher nicht eindeutig belegt. Zwar verweist eine Studie von Dezhbakhsh/Shepherd auf einen Anstieg der Mordrate in den USA während der dortigen Aussetzung der Todesstrafe zwischen 1972 und 1976 im Vergleich zur Zeit davor und danach; dem stehen jedoch regelmäßige verlässliche Daten zur Kriminalstatistik gegenüber, nach denen bisher kein direkter Zusammenhang zwischen Todesstrafe und Rückgang von Gewaltverbrechen in einzelnen Bundesstaaten der USA nachgewiesen werden konnte. Eine Reihe von Studien für US-Staaten zum Beispiel scheint eher das Gegenteil zu belegen: Dort, wo keine Todesstrafe existiert oder angewandt wurde, lag die Zahl der Morde fast immer niedriger als dort, wo im selben Zeitraum Hinrichtungen durchgeführt werden. In Kanada liegt die durchschnittliche jährliche Mordrate seit der Abschaffung der Todesstrafe 1976 konstant viel niedriger als in den USA. 1975 lag sie dort nach jahrzehntelanger Nichtanwendung um 23 Prozent niedriger als im letzten Jahr der Anwendung.
Dies stützt Überlegungen, wonach die Todesstrafe als äußerste staatliche Gewalttat eher zu einer allgemeinen Verrohung führen und die Hemmschwelle für Gewalttaten senken könnte. Gegner der Todesstrafe verweisen darüber hinaus auf die ethische Fragwürdigkeit des Abschreckungsarguments: Es könne keine so endgültige und grausame Strafart rechtfertigen. Da die Menschenwürde unantastbar sei, müsse der Staat auch das Lebensrecht von nichttherapierbaren Tätern schützen. Sie dürften nicht für potentielle Taten anderer Menschen in Mithaftung genommen, sondern nur für ihr eigenes Handeln bestraft werden. Dies sei durch eine lebenslange Haftstrafe ebenso oder besser möglich.
- Oft wird die Todesstrafe auch mit staatlicher Notwehr begründet und mit polizeilichen Sonderrechten wie dem „finalen Rettungsschuss“ verglichen.
Nach der Festnahme eines Straftäters besteht jedoch keine akute Notsituation mehr, so dass eine Hinrichtung dann keine Notwehr ist. Verfassungsrechtler halten diese Form der Bestrafung daher für eine grundlegende Gefährdung rechtsstaatlicher Grundsätze; Gegner der Todesstrafe sprechen von staatlich angeordnetem Mord.
Kosten
Die schwerstmögliche Strafe nach der Todesstrafe ist in den meisten Staaten die lebenslange Haft. Dies bedeutet in der Regel, dass die Allgemeinheit und damit auch die Angehörigen der Opfer schwerer Straftaten die Kosten für die Haft der Täter tragen müssen. Dies wird von gesellschaftlichen Mehrheiten häufig abgelehnt, auch dort, wo die Todesstrafe gesetzlich abgeschafft wurde.
In Staaten, deren Verfassung die Menschenrechte verankert und schützt, sind jedoch rechtliche Mindeststandards zur Verhängung einer Todesstrafe gesetzlich garantiert. Weil es um Leben oder Tod des Straftäters geht, werden erhöhte Anforderungen an die Ermittlungen gestellt und Vorkehrungen zur Vermeidung von Fehlurteilen getroffen. Darum durchläuft ein Strafverfahren für zum Tod Verurteilte in der Regel einen Weg durch mehrere Instanzen und Appellationsverfahren. Es kann daher oft Jahre oder gar Jahrzehnte dauern.
Damit entfällt die Kostenersparnis im Strafvollzug, weil die auf ihre Hinrichtung oder deren Aufschub wartenden Haftinsassen ebenfalls versorgt, ihre Gerichtsverfahren und eventuell ihre Hinrichtung bezahlt werden müssen. In den USA kostet ein Prozess, der mit der Hinrichtung eines zum Tod Verurteilten endet, daher im Durchschnitt mehr als eine lebenslange Inhaftierung.
Gegen diese Begründung bestehen außerdem erhebliche ethische Bedenken: Eine mögliche Kostenersparnis dürfe kein Grund für die Beseitigung der Täter sein, weil damit die Rechtsstaatlichkeit des gesamten Strafvollzugs aufgehoben und der Willkür anheim gegeben werde.
Verfahren
Hinrichtungsmethoden
Die Vollstreckung der Todesstrafe ist die Hinrichtung. Sie geschieht vielfach durch einen dafür bestellten Beamten, den Henker (auch Scharfrichter genannt). Obwohl die mittelalterliche Gesellschaft Todesurteile massenhaft und öffentlich vollstrecken ließ und als regelmäßiges Volksschauspiel zelebrierte, war der „Meister Hans“ meist mitsamt seiner Familie geächtet: Man mied den Kontakt zu ihm und stellte ihn auf die niedrigste soziale Stufe.
In der Neuzeit wurde auch deshalb die individuelle Verantwortlichkeit für den Akt der Hinrichtung zum Teil verwischt bzw. auf eine Gruppe verteilt: Die Strafe wird zum Beispiel durch ein Peloton vollstreckt, damit die Tötung keinem Einzelnen zugeordnet werden kann. Auch wird in den Hinrichtungskammern der USA häufig ein Zufallsgenerator eingeschaltet, so dass die zwei oder drei Ausführenden nicht wissen, wessen Schalter das tödliche Gift in die Venen des Verurteilten fließen lässt. Auch bei den in Kriegszeiten verbreiteten Erschießungen haben manche Soldaten des Exekutionskommandos Platzpatronen in ihrem Gewehr.
Im Lauf der Geschichte haben sich verschiedene Arten der Hinrichtung durchgesetzt, die teils parallel, teils einander ablösend ausgeübt wurden und werden. In der vorderorientalischen Antike war die häufigste Form der Todesstrafe die Steinigung. Sie wurde vom Kollektiv durchgeführt. Später verlangte man von den Anklägern, die ersten Steine auf das verurteilte Opfer zu werfen, um so die Rechtmäßigkeit der Anklage zu unterstreichen und Meineide im Prozess zu erschweren. In Ländern wie z. B. dem Iran, wo Ehebruch als todeswürdiges Vergehen gilt, wird die Steinigung teilweise bis heute entweder durch den Staat oder durch archaische Selbstjustiz der Angehörigen ausgeübt. – Im römischen Reich war die Kreuzigung die übliche, bewusst grausame und erniedrigende Form der Hinrichtung für entlaufene Sklaven, Verbrecher ohne römisches Bürgerrecht und Aufständische.

Im europäischen Mittelalter wurde dann eine Vielzahl von Methoden entwickelt: Die Enthauptung durch das Schwert war Adeligen oder anderen privilegierten Delinquenten vorbehalten. Für besonders schwere Straftaten waren Erhängen, das Erwürgen mit einem Strick oder das Rädern üblich. Das Verbrennen bei lebendigem Leib auf dem Scheiterhaufen war die bekannteste Strafmethode für Ketzerei. Sie unterlag ursprünglich strengen Einschränkungen und war daher selten, wurde aber in einigen Bereichen wie der spanischen Inquisition und vor allem während der Hexenverfolgung ab dem Ende des 15. Jahrhunderts exzessiv angewandt. Jedoch wurde sie oft in der Weise abgemildert, dass das Hinrichtungsopfer vor der Verbrennung heimlich durch den Henker erdrosselt oder wenigstens bewusstlos gemacht wurde.

In Frankreich wurde seit 1792 die Guillotine als maschinelle Form des Enthauptens üblich und verbreitete sich von dort aus in Europa. Hinzu kam seit Erfindung der Schusswaffen das Erschießen. Seit etwa 1890 setzte sich daneben der Strang durch. Im 20. Jahrhundert kamen die Gaskammer, der Elektrische Stuhl und neuerdings auch die letale Injektion (tödliche Giftspritze) hinzu.
Verschiedene Hinrichtungsmethoden werden gesellschaftlich auch unterschiedlich bewertet. Während einige – wie z. B. früher die Kreuzigung, später der Strang – den Delinquenten bewusst erniedrigen sollten, gelten andere – wie z. B. im militärischen Kontext das Erschießen – als ehrenhaft. Solche Ehrbegriffe stehen auch hinter freiwilligen Selbsttötungen von zum Tod Verurteilten, etwa als Seppuku im alten Japan.
Aufgrund dieser symbolischen Verknüpfung der Todesart mit der endgültigen Bewertung des Hinzurichtenden schreibt das Gesetz fast immer vor, welche Hinrichtungsmethode auf welches Verbrechen steht und wie ein Todesurteil vollstreckt werden muss. Man vergilt ein „niederes“ Verbrechen auch mit einer „niederen“ Hinrichtungsform, eine als weniger gravierend erachtete Straftat mit einer vermeintlich „würdevollen“ Tötungsart. Wo so differenziert wird, wird das Staatsrecht zur Todesstrafe meist unhinterfragt vorausgesetzt.
In Deutschland war seit dem 19. Jahrhundert die Enthauptung die gesetzlich vorgeschriebene Form der Hinrichtung, die in den Einzelstaaten entweder durch das Fallbeil (Guillotine) oder das Handbeil vollstreckt wurde. Nur militärische Kapitalverbrechen wurden mit Erschießen geahndet. Erst im Dritten Reich war für bestimmte Straftaten die Hinrichtung durch den Strang als eine besonders entehrende Form der Vollstreckung vorgesehen.
Problematik der Durchführung
Rechtsordnungen legitimieren sich stets mit einer übergeordneten Gerechtigkeitsidee, ohne die menschliches Zusammenleben nicht funktionieren könne. Darauf beziehen sich auch Befürworter und Gegner der Todesstrafe. Sie verlangen in der Regel vom Staat, gerechte Verhältnisse herzustellen, entsprechende Gesetze zu geben, zu schützen und zu vollstrecken. Die Befürworter glauben, dass einem Staatswesen dies im Idealfall fehlerlos gelingen könne. Die Gegner verweisen demgegenüber auf die grundsätzliche Fehlerhaftigkeit aller vom Menschen geschaffenen Rechtssysteme. Staaten seien künstliche Gebilde, die nie fehlerfrei funktionierten, um damit den Tod von Menschen verantworten zu können. Manche lehnen daher alle Staatsformen ab, andere streben Strafrechtsreformen auf dem Boden der bestehenden Rechtsordnung an.
Staaten mit einer Todesstrafe nehmen unvermeidbar die Hinrichtung von Unschuldigen in Kauf: Weder Polizei noch Justiz arbeiten fehlerfrei, so dass es nachweislich immer wieder zu Fehlurteilen kommt. Die Endgültigkeit der Todesstrafe macht jedoch deren nachträgliche Korrektur unmöglich. Indem der Staat selbst die Tötung von Unschuldigen angeordnet und durchgeführt hat, hat er die Gerechtigkeit für alle seine Bürger unwiderruflich beschädigt. Diese Tatsache ist eines der stärksten Argumente gegen die Todesstrafe.
Hinzu kommt die Problematik der rechtlichen Würdigung von Straftaten. Viele Staaten legen unklare Gesetzeskriterien fest: Als todeswürdig gilt eine Gewalttat etwa dann, wenn sie aus „niederen Beweggründen“ heraus begangen wurde. Kritische Wissenschaft verweist darauf, dass deren Definition ständig veränderlichen gesellschaftlichen Werturteilen unterliege. Damit werde das Bild, das sich ein Richter oder eine Jury vom Angeklagten macht, oft entscheidend für das Urteil über sein Leben oder Sterben.
In Kapitalverfahren geben oft subjektive Eindrücke von Strafverfolgern, Anklägern, Beisitzern, Richtern und Geschworenen den Ausschlag für ein Urteil. Solche Strafprozesse sind zudem oft stark emotionalisiert: Die Angehörigen der Opfer und der oder die Täter und ihre Angehörigen stehen einander gegenüber. Die Öffentlichkeit ist ebenfalls beteiligt und wird durch die Medien zusätzlich beeinflusst. Auf den Entscheidungsträgern – nicht immer Berufsrichter, sondern oft Laien – lastet also ein erheblicher öffentlicher Druck. Das kann dazu führen, dass sie den Wünschen einer Mehrheit nachgeben und diese durch ein hartes oder mildes Vorgehen zu überzeugen suchen. Diese Situation ist eine häufige Ursache für Fehlurteile.
Ferner wird die Todesstrafe sehr oft als unzumutbare unmenschliche Grausamkeit empfunden. Tatsächlich hat bisher jede der verschiedenen Hinrichtungsmethoden Fehler, unvorhergesehene Nebenwirkungen und Qualen hervorgerufen. Dies gilt auch für die tödliche Giftinjektion, die sich in den USA heute als vorherrschende Methode durchsetzt. Doch wird dieses Argument von überzeugten Gegnern der Todesstrafe nicht in den Vordergrund gerückt, da auch eine noch „humanere“ Methode nichts an der ethischen Verwerflichkeit dieser Strafart ändere.
Geschichte
Antike
Die Todesstrafe entwickelte sich aus der sogenannten „Blutrache“. Dies war ein ungeschriebenes Sippenrecht in vorstaatlichen Gesellschaften, das es jedem Angehörigen eines Mordopfers erlaubte, Rache an dem Täter und seiner Sippe zu nehmen. Dies führte oft zu endlosen Stammesfehden und bis zur Ausrottung ganzer Sippenverbände.
Je mehr umherziehende Nomadengruppen sesshaft wurden, desto mehr wurde verbindliche und einheitliche Regelung von Schadensfällen notwendig. Die antike Überlieferung entwickelte allmählich öffentliche Beweis-, Gerichts- und Strafverfahren und delegierte die Bestrafung von Tötungsdelikten an einen dazu ausgewählten „Bluträcher“.
Die erste bekannte Gesetzgebung mit einer Todesstrafe ist der Codex Hammurapi, entstanden etwa um 1700 v. Chr.. Dort wurde die Todesstrafe mit der sogenannten Talionsformel begründet: „Leben für Leben“. Das schränkte die Blutrache ein und führte das Prinzip der Verhältnismäßigkeit von Tat und Schadensausgleich ein. In der Bibel wurde dieses Talionsprinzip auf den Einzeltäter begrenzt (2. Mose 21, 23):
- Entsteht dauerhafter Schaden, so gib ein Leben für ein Leben …
Das forderte nicht die Opferangehörigen zur Vergeltung, sondern die Täterangehörigen zum Schadensersatz auf und machte den Verursacher allein haftbar. Es wurde denkbar, sein Leben auch auf andere Weise als durch seine Hinrichtung zu geben.
In den fünf Büchern Moses („Tora“ bzw. Pentateuch genannt) wird die Todesstrafe für eine Reihe meist sexueller und religiöser Tatbestände gefordert, darunter: Schlagen oder Verfluchen der Eltern, Menschenraub, Zauberei, Sex mit Tieren, Anbetung und Opfer für Fremdgötter, Menschenopfer, Geisterbeschwörung, Ehebruch, Homosexualität, Inzest, Sex während der Menstruation, Gotteslästerung, Lügenprophetie. Diese Vergehen galten als Existenzbedrohung des ganzen Volkes und wurden daher unter strenge Strafandrohung gestellt.
Bei Tötungsdelikten unterschied die Tora vorsätzlichen Mord von unbeabsichtigter Tötung und Notwehr, legte ein öffentliches Gerichtsverfahren zur Feststellung von Straftat und Strafmaß fest und gewährte zu Unrecht als Mördern verfolgten Totschlägern Asylrecht in dafür vorgesehenen Zufluchtsorten. Für ein gültiges Todesurteil verlangte sie mindestens zwei Augenzeugen, die gründliche Prüfung ihrer Aussagen und unbestechliche Richter, um Unrechtsurteile zu vermeiden. Die jüdische Rechtstradition (Talmud) arbeitete die Gerichtsverfahren immer genauer aus und zeigt eine Tendenz zu immer stärkerer Begrenzung von Todesurteilen.
Viele antike Reiche kannten nur Geldstrafen, eventuell Versklavung oder Todesstrafe, aber keine Freiheitsstrafen, da sichere Inhaftierung technisch noch kaum möglich war. Die Hinrichtungen geschahen oft öffentlich, um Zuschauer zu unterhalten und zugleich abzuschrecken. Oft ging der Todesstrafe auch Folter voraus, die eine übliche Verhörmethode war. Rechtsstaatlichkeit im modernen Sinn gab es nicht: Die Todesstrafe war nur die an die Machthaber delegierte Form der Rache des Kollektivs, ausgeführt vom Staat.
Im Römischen Reich war sie zeitweise ausgesetzt, wurde aber in der Kaiserzeit zur Abwehr gegen Staatsfeinde neu etabliert. Sie diente nun zur Durchsetzung des Imperium Romanum in eroberten Gebieten und zur Unterdrückung von Aufständen. Viele auch geringe Verbrechen wurden damit bestraft, während für römische Staatsbürger höhere Rechtstandards galten. Nach den Juden wurden besonders die Christen bis ins 4. Jahrhundert hinein als „Atheisten“ und „Feinde des Menschengeschlechts“ verfolgt.
Christliches Mittelalter
Christen waren 300 Jahre lang häufige Opfer der römischen Klassenjustiz und lehnten tötende Gewalt für sich ab. Doch nachdem Konstantin I. 313 das Christentum offiziell erlaubte und es 380 zur Staatsreligion des römischen Reiches geworden war, nahmen staatliche Exekutionen nicht ab, sondern zu. Die Kirche war nun aktiv daran beteiligt: Augustinus von Hippo legitimierte für getaufte Staatsvertreter neben dem Kriegsdienst auch die Todesstrafe (420).
Die römisch-katholische Kirche rechtfertigte ihren Gebrauch gegen „Heiden“. Die orthodoxe Kirche dagegen sah die Todesstrafe als Hindernis für die Mission. Das Oströmische Reich reduzierte die Zahl der Hinrichtungen seit dem 8. Jahrhundert und ersetzte sie durch das Abschneiden von Nasen oder Ohren, um so einen christlich-pädagogischen Einfluss auf die Bevölkerung auszuüben.
Im 11. Jahrhundert setzte Papst Innozenz III. Hinrichtungen von „Ketzern“ durch. Bischöfe und Kardinäle verhängten Todesurteile, die die staatlichen Behörden ausführten. Die Regel ecclesia non sitit sanguinem („Kirche vergießt kein Blut“) galt nur bedingt, da Kirchenvertreter auch politische Ämter innehatten und im eigenen Herrschaftsbereich hinrichten ließen.
Im Spätmittelalter, als das Machtmonopol von Papst- und Kaisertum, Klerus und Adel zunehmend bedroht war, nahmen Menge und Grausamkeit der Hinrichtungen wie auch die Vergehen, die damit bestraft wurden, ständig zu. Die Kirche trug mit der Inquisition und Hexenverfolgung maßgeblich dazu bei.
Frühe Neuzeit
Die frühe Neuzeit brachte demgegenüber nochmals eine enorme Steigerung. Dabei hatte die Reformation anfangs große Hoffnungen geweckt: Martin Luther rückte Gottes ultimatives Gnadenurteil in Jesus Christus für alle Menschen in das Zentrum des christlichen Glaubens und trennte geistliche und weltliche Macht. Es wurde denkbar, auch das staatliche Strafrecht dem Evangelium gemäß zu reformieren. Faktisch aber stärkte das landesherrliche Kirchenregiment weithin die Eigenmacht der Fürsten. Mit der Verelendung breiter Bevölkerungsschichten wuchsen Bauernaufstände und Raubrittertum; umso gewaltsamer reagierten die Obrigkeiten. Luther selbst reagierte scharf auf den ersten Fürstenmord süddeutscher Bauern (Weinsberger Bluttat) und rief die Fürsten zum Massenmord an den Bauern auf.
Zwischen 1525 und 1648 erreichte die Zahl der Exekutionen einen Höhepunkt nach dem anderen. Die Hinrichtungsarten wurden immer grausamer und vielfältiger. Mit Richtschwert, Galgen, Rad, Holzstoß usw. wurden immer geringere Vergehen, sogar kleinste Diebstähle, bestraft. Alles das geschah mit leiser oder lauter Zustimmung und Beteiligung aller christlichen Kirchen. Darum waren diese nach dem Dreißigjährigen Krieg im Bürgertum gründlich diskreditiert.
Neuzeit
Die Festlegung des cuius regio, eius religio im Augsburger Religionsfrieden 1555 und dessen Bestätigung im Westfälischen Frieden 1648 begünstigten die Entstehung von Nationalstaaten und deren autonome Definition von Recht und zweckmäßigem Strafvollzug. Aber erst mit der Aufklärung des 18. Jahrhunderts entstand in Philosophie und Humanismus eine wirksame Opposition gegen die Todesstrafe.
Der Italiener Cesare Beccaria gab ihr die bis heute gültigen Argumente an die Hand („Von Verbrechen und Strafen“ 1764):
- Ihr wollt den Verbrechen vorbeugen? Dann sorget dafür, daß die Gesetze klar und einfach sind, die ganze Macht der Nation sich auf ihre Verteidigung konzentriert und kein Teil dieser Macht auf ihre Zerstörung verwendet wird. Sorget dafür, daß die Gesetze weniger die Klassen der Menschen begünstigen als die Menschen schlechthin. Sorget dafür, daß die Menschen die Gesetze, und sie allein, fürchten. Die Furcht vor dem Gesetz ist heilsam, doch verhängnisvoll und trächtig von Verbrechen ist die Furcht von Mensch zu Mensch. Geknechtete Menschen sind genußsüchtiger, ausschweifender, grausamer denn freie Menschen. […] Ihr wollt den Verbrechen vorbeugen? Dann sorget dafür, daß die Aufklärung mit der Freiheit Hand in Hand gehe.
Beccaria forderte also allgemeingültige eindeutige Gesetze, Rechtsstaatlichkeit und Befreiung von Klassenherrschaft, um Verbrechen zu verringern. Ferner argumentierte er:
- Aus der einfachen Betrachtung der bisher auseinandergesetzten Wahrheiten geht deutlich hervor, daß die Strafe weder den Zweck hat, ein empfindendes Wesen zu quälen und zu betrüben, noch ein bereits begangenes Verbrechen ungeschehen zu machen. Kann einer politischen Körperschaft, die, weit entfernt, aus Leidenschaft zu handeln, vielmehr die ruhige Leiterin der Leidenschaften der einzelnen ist, jene unnütze Grausamkeit, das Werkzeug der Wut, des Fanatismus oder schwacher Tyrannen innewohnen? Können die Klagerufe eines Unglücklichen von der nimmer zurückkehrenden Zeit die vollbrachten Taten zurückfordern? Der Zweck ist also kein anderer, als den Verbrecher daran zu hindern, seinen Mitbürgern neuen Schaden zuzufügen und die anderen von gleichen Handlungen abzuhalten. Es verdienen also die Strafen und die Art ihrer Auferlegung den Vorzug, die unter Wahrung der Angemessenheit den lebhaftesten und nachhaltigsten Eindruck auf die Gemüter der Menschen machen und dabei dem Schuldigen möglichst geringes körperliches Leid zufügen.
Er lehnte damit den Gedanken der Sühne strikt ab zu Gunsten eines auf Rechtsschutz, Verbrechensbekämpfung und nachhaltige Humanisierung ausgerichteten Strafrechts: Nur ein vorbildlicher Rechtsstaat vermag wirksam von Verbrechen abzuschrecken. – Auch Gotthold Ephraim Lessing, der Dichter und Philosoph der aufgeklärten Toleranz, lehnte die Todesstrafe ab.
Diese Haltung war jedoch auch unter den Vertretern der Aufklärung eher die Ausnahme: John Locke, Montesquieu, Voltaire und Rousseau waren allesamt für die Todesstrafe. Immanuel Kant begründete die verbreitete Gegenposition („Die Metaphysik der Sitten“, Teil E: „Vom Straf- und Begnadigungsrecht“, I.) wie folgt:
- Hat er aber gemordet so muß er sterben. Es gibt hier kein Surrogat zur Befriedigung der Gerechtigkeit. Es ist keine Gleichartigkeit zwischen einem noch so kummervollen Leben und dem Tode, also auch keine Gleichheit des Verbrechens und der Wiedervergeltung, als durch den am Täter gerichtlich vollzogenen, doch von aller Mißhandlung, welche die Menschheit in der leidenden Person zum Scheusal machen könnte, befreieten Tod.
Ähnlich argumentierten im folgenden Idealismus und Voluntarismus des 19. Jahrhunderts auch Hegel und Schopenhauer, während Schleiermacher aus Gründen der Sittlichkeit dagegen war.
In der Französischen Revolution kam es zu einem zeitweisen Durchbruch der allgemeinen Menschenrechte. Die Ungleichbehandlung der Bürger vor dem Gesetz sollte abgeschafft werden; die Todesstrafe wurde von da aus jedoch kaum in Frage gestellt. Nur die Hinrichtungsmethoden sollten „humanisiert“, unnötige Grausamkeit sollte gemildert werden. Ein Ergebnis war die Erfindung der Guillotine. Im Zuge der Terrorherrschaft der Jakobiner und der Diktatur Napoleons nahmen Hinrichtungen damit enorm zu.
In den Kolonialgebieten und bei den Nationalkriegen europäischer Staaten im 19. Jahrhundert wurde die Todesstrafe häufig exzessiv angewandt, um Machtinteressen abzusichern. Dagegen forderten nun vor allem Vertreter der erstarkenden Arbeiterbewegung ihre generelle Abschaffung. Rosa Luxemburg machte diese Forderung direkt nach ihrer Freilassung im November 1918 in der ersten Ausgabe der Zeitschrift „Die Rote Fahne“ publik. Sie sah darin den notwendigen Anfang einer grundlegenden Justiz- und Gesellschaftsreform zur Überwindung von Klassenherrschaft.
Vor allem im Dritten Reich, aber auch in der Sowjetunion kam es in den 1930er und 1940er Jahren jedoch zu massenhaften Justizmorden: Die Todesstrafe wurde erneut als Machtinstrument gegen Regimegegner und für inhumane Ziele benutzt.
Entwicklungen nach 1945
Seit diesen Erfahrungen gewann die Abschaffung der Todesstrafe in vielen westlichen Gesellschaften mehr und mehr Rückhalt. Eine Reihe namhafter Autoren engagierten sich stark dafür: etwa der existentialistische Dichter Albert Camus, der Philosoph Jean Paul Sartre oder der Arzt und Historiker Albert Schweitzer. Seine „Ehrfurcht vor dem Leben“ vertrat eine neue ökologische Ethik, die das Prinzip der mörderischen Selbstbehauptung durch die Einsicht in die Bedingtheit, Vernetzung und Solidarität allen Lebens ersetzt.
Die Großkirchen, die die Todesstrafe früher stets als notwendige Staatsgewalt rechtfertigten, haben einen allmählichen Kurswandel vollzogen. Im Protestantismus war im 19. Jahrhundert fast nur Johann Ulrich Wirth der Todesstrafe entgegen getreten. Karl Barth begründete diese Ablehnung 1951 gegenüber der traditionellen lutherischen Staatsmetaphysik mit dem Kreuzestod Jesu Christi und erklärte die Todesstrafe von da aus für unvereinbar mit christlichem Glauben und Rechtsstaatlichkeit. Seit 1968 lehnte auch der Vatikan die Todesstrafe zunehmend ab und erklärt sie für unvereinbar mit der Gottebenbildlichkeit jedes Menschen. Papst Johannes Paul II. ließ sie 2001 aus der Verfassung des Vatikanstaats streichen; die offizielle katholische Ethik legitimiert sie nur für seltene Ausnahmefälle. Heute setzen sich die Kirchen gemeinsam mit Menschenrechtsgruppen für ihre weltweite Abschaffung ein.
Dies ist umso bemerkenswerter, als die Bibel jahrhundertelang fast nur herangezogen wurde, um die Todesstrafe zu rechtfertigen, nicht, um sie in Frage zu stellen. Christlicher Biblizismus und Fundamentalismus sieht diese vielfach weiterhin als göttliche Anordnung und unveräußerliches Staatsrecht. So besteht heute die paradoxe Situation, dass manche Freikirchen besonders in den USA die Todesstrafe gegen die Großkirchen bejahen, vor deren kirchlich legitimierter Anwendung ihre Anhänger früher aus Europa geflohen waren.
Europa
In den meisten Ländern Europas akzeptieren breite Gesellschaftsschichten die Todesstrafe nicht mehr. Alle Mitgliedsstaaten des Europarats haben bis 1997 die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) unterzeichnet und damit die Todesstrafe in Friedenszeiten abgeschafft. Seitdem hat es auf dem Gebiet des Europarats keine Hinrichtung mehr gegeben.
Dem ging ein Gesinnungswandel voraus, der das Verhalten der europäischen Regierungen erst in jüngster Vergangenheit veränderte. Die EMRK sah in Artikel 2 die Todesstrafe zunächst noch als bedingt gerechtfertigt an. Aber nach und nach wurde der Europarat unter dem Druck der öffentlichen Meinung ein entschiedener Kämpfer gegen die Todesstrafe. 1983 legte er deshalb das 6. Fakultativprotokoll zur ihrer Abschaffung in Friedenszeiten auf. Außer Russland sind alle 46 Mitgliedsstaaten des Europarats diesem Protokoll beigetreten; Deutschland tat dies 1989. Auch Russland unterzeichnete die EMRK 1997, hat sie aber noch nicht ratifiziert und behält die Todesstrafe im Kriegsrecht bei. Das russische Verfassungsgericht setzte 1999 jedoch alle Todesurteile aus und verbot weitere.
Das 13. Fakultativprotokoll der EMRK erklärte 2002 schließlich auch die Todesstrafe in Kriegszeiten als abgeschafft. Deutschland hat es im Juli 2004 ratifiziert. In der am 29. Oktober 2004 unterzeichneten europäischen Verfassung ist die Todesstrafe verboten. Die Europäische Union (EU) hat diese vollständige Abschaffung zu ihrem Wertekanon erhoben und zur Aufnahmebedingung für neue Mitgliedsstaaten gemacht. Sie hat damit die Diskussion und Situation in möglichen Beitrittsländern beeinflusst. So hat seit 2004 auch die Türkei die Todesstrafe gesetzlich abgeschafft. Illegale Hinrichtungen kommen dort jedoch weiterhin vor.
Nur Weißrussland und der Vatikan sind auf dem europäischen Kontinent nicht Mitglied des Europarats. Das letzte Todesurteil wurde im Kirchenstaat 1870 vollstreckt. 1969 schaffte die Vatikanstadt die Todesstrafe per Gesetz ab; 2001 wurde sie endgültig auch aus seiner Verfassung gestrichen.
In Weißrussland wird die Todesstrafe dagegen weiterhin praktiziert. Ursprünglich konnte sie für zwölf Straftatbestände verhängt werden, seit 2003 kommt sie aber nur noch für schwere Fälle von Mord zur Anwendung. Zwischen Dezember 1996 und Mai 2001 sollen 134 Menschen durch Erschießen hingerichtet worden sein. Seitdem ist die Zahl der Hinrichtungen rückläufig; genaue Zahlen sind nicht bekannt, da sie als Staatsgeheimnis behandelt werden. 1996 sprachen sich 80 Prozent der weißrussischen Bevölkerung für die Beibehaltung der Todesstrafe aus.
Auch in den EU-Staaten flammen immer wieder hitzige Debatten über eine Wiedereinführung der Todesstrafe auf, vor allem im Zusammenhang mit Sexualverbrechen, Terroranschlägen oder politischen Morden. So lehnte das polnische Parlament am 22. Oktober 2004 einen Gesetzesentwurf zur Wiedereinführung der Todesstrafe, den eine Gruppe rechtskonservativer und rechtsextremer Parteien gemeinsam einbrachte, nur mit knapper Mehrheit ab. Nach Umfragen sind derzeit 77 Prozent der Polen für die Todesstrafe für Völkermord und besonders grausamen Mord. Stärkste Befürworter sind der neue polnische Präsident Lech Kaczyński und sein Bruder Jarosław Kaczyński, der Parteivorsitzende der PiS, die die Parlamentswahlen am 25. September 2005 gewann. Nur die Mitgliedschaft in der EU hindert Polens Regierung noch, die Todesstrafe wiedereinzuführen.
In den Niederlanden wird seit den Morden an dem Rechtspopulisten Pim Fortuyn und dem islamkritischen Filmemacher Theo van Gogh wieder öffentlich die Todesstrafe verlangt. Der liberale Parteipolitiker Patrick van Schie möchte den Grundgesetzartikel 114, der sie dort verbietet, aufheben, um die Todesstrafe als Mittel zur Abschreckung islamistischer Terroristen zuzulassen. Sein Vorstoß signalisiert den gesellschaftlichen Klimawandel: Nach Umfragen unterstützen ihn derzeit rund 50 Prozent der Bevölkerung. Er fände im Parlament aber keine Mehrheit: Die meisten Abgeordneten lehnen ihn als unvereinbar mit europäischen Werten und rechtsstaatlichen Grundsätzen ab.
Internationale Rechtslage und Nichtregierungsorganisationen
Bereits in ihrer Resolution 32/61 vom 8. Dezember 1977 erklärte die UN-Generalversammlung, dass es wünschenswert sei, die Todesstrafe abzuschaffen. Die UN-Menschenrechtskommission setzt sich auf der Grundlage ihrer Resolution 2004/67 vom 21. April 2004 für die weltweite Abschaffung der Todesstrafe ein und entwickelt wirksame Mechanismen zu deren Durchsetzung und Überprüfung. Sie fordert eine weltweite Aussetzung (Moratorium) für Hinrichtungen.
Die Zahl der Staaten, die unter öffentlichem Druck auf die Todesstrafe verzichten und ihre Abschaffung gesetzlich verankern, nimmt noch weiter zu. Andererseits nehmen auch willkürliche Hinrichtungen und tödliche Formen von Staatsgewalt zu. In vielen Ländern der Welt fehlen rechtsstaatliche Strukturen und herrschen diktatorische Regime, so dass dort keine Kontrolle und Aufklärung über Art und Ausmaß von individuellen und staatlichen Verbrechen gegeben ist.
Die Durchsetzung internationaler Rechtsstandards wird durch die kulturell verschiedene Auslegung der Menschenrechte und andere Faktoren erschwert. Viele UN-Mitgliedsstaaten behalten die Todesstrafe bei. Zudem lässt sich die rechtlich legitimierte Todesstrafe von der illegalen Tötung häufig – besonders in Kriegs- oder Bürgerkriegssituationen – nur schwer abgrenzen. Manche Staaten behandeln Attentate auf Zivilisten mit hohen Opferzahlen, mit terroristischem Hintergrund und andere außerordentliche Gewaltkriminalität auch ohne gesetzliche Grundlage wie ein todeswürdiges Vergehen und töten die Täter ohne Strafverfahren.
Darum halten auch Befürworter der Todesstrafe, die an Rechtssicherheit interessiert sind, die Arbeit internationaler Menschenrechtsorganisationen für unerlässlich. Gegner betonen darüber hinaus, dass die Abschaffung der Todesstrafe auch ein Beitrag zur allgemeinen Geltung der Menschenrechte wäre. Um deren Achtung unumkehrbar zu machen, bedarf es eines ständigen zivilisierenden Engagements. Eine Vielzahl von Initiativen, Organisationen und gesellschaftlichen Verbänden engagiert sich heute weltweit gegen die Todesstrafe.
Dieses Thema war ein Hauptmotiv zur Gründung von Amnesty international (ai), einer der ersten und weltweit anerkannten Menschenrechtsorganisationen, der zahlreiche Gruppen mit ähnlichen Zielsetzungen gefolgt sind. Mit der Gründung der Weltkoalition gegen die Todesstrafe (World Coalition against the Death Penalty) im Juni 2001 in Straßburg haben sich zunächst 38 solcher nichtstaatlicher Organisationen (NGOs), Anwaltsverbände, Kommunen und Länder, Gewerkschaften und Kirchen aus der ganzen Welt eine gemeinsame Plattform gegeben. Diese führen seit 10. Oktober 2003 jährlich einen „Aktionstag gegen die Todesstrafe“ durch und starten wirksame Initiativen zur Durchsetzung internationaler Rechtsstandards, z. B. durch Entsendung ranghoher Persönlichkeiten zu Hinrichtungsterminen oder parlamentarischen Abstimmungen zur Todesstrafe.
Am 30. November 2004 beteiligten sich 267 Städte weltweit – darunter 25 Hauptstädte – an der Aktion Cities for Life („Städte für das Leben“), indem sie ein Wahrzeichen ihrer Stadt grün anstrahlten. Die Gemeinschaft Sant'Egidio initiierte die Aktion 2002. Das Datum wurde gewählt, weil das Großherzogtum Toskana 1786 an diesem Tag als erstes Land der Welt die Todesstrafe abschaffte (siehe Weblinks). – Im Rahmen der Kampagne „Nein zu Todesstrafe“ haben ai, die Gemeinschaft Sant'Egidio und Moratorium 2000 sei 1998 fünf Millionen Unterschriften gegen die Todesstrafe gesammelt und den Vereinten Nationen übergeben.
Geschichte der Abschaffung in einzelnen Staaten Europas
Zum Zeitpunkt der Reichsgründung war die Rechtslage bezüglich der Todesstrafe uneinheitlich. Einige Länder (Bremen, Oldenburg, Sachsen) hatten sie nach der Revolution von 1848/49 abgeschafft. Zur Behebung dieses Umstandes wurde sie 1871 in Paragraf 211 des Reichsstrafgesetzbuches für das Gesamtgebiet des Deutschen Kaiserreiches als Strafe für vollendeten Mord sowie Mordversuch an Kaiser oder Landesherrn vorgeschrieben. Als Hinrichtungsmethode wurde das Enthaupten festgelegt, lediglich Bayern vollstreckte zwischen 1920 und 1923 durch Erschießung. Ab 1877 fanden Hinrichtungen nur noch nichtöffentlich statt.
In der Anfangszeit der Weimarer Republik kam die Todesstrafe in die Diskussion, weil politisch motivierte Morde von links wesentlich öfter mit dem Tode bestraft wurden als vergleichbare Fälle mit rechtem Hintergrund, worauf unter anderem 1921 der Publizist Emil Julius Gumbel hinwies. Die Zahl der Hinrichtungen sank später stetig und beschränkte sich meist auf die Ahndung spektakulärer Verbrechen wie die der Serienmörder Fritz Haarmann (1925) und Peter Kürten (1931). Ein Antrag der SPD, die Todesstrafe abzuschaffen, scheiterte allerdings im November 1927 im Ausschuss für Strafrechtsreform des Reichstages.
Unmittelbar nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten wurde am 29. März 1933 das Reichsgesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe erlassen.
Großes Aufsehen erregte die Hinrichtung des Reichstagsbrandstifters Marinus van der Lubbe am 10. Januar 1934. Da auf Brandstiftung zum Tatzeitpunkt noch gar nicht die Todesstrafe stand, die man nur für seinen Fall rückwirkend eingeführt hatte, verstieß das Urteil gegen den Rechtsgrundsatz nulla poena sine lege (lat.: „keine Strafe ohne Gesetz“).
Der Reichskommissar für Justiz Hans Frank stellte auf dem Reichsparteitag im September 1934 den „rücksichtslosen Vollzug der Todesstrafe“ als besondere Errungenschaft des NS-Rechtssystems dar.
Durch zahlreiche Verordnungen, unter anderem die Verordnung gegen Volksschädlinge vom 5. September 1939, wurde die Zahl der mit der Todesstrafe zu ahndenden Straftaten später immer weiter erhöht. Ab 1944 konnte die Todesstrafe für jedes beliebige Delikt verhängt werden, als Maßstab galt nur noch das „gesunde Volksempfinden“. Bezeichnend ist ein Zitat Hitlers von 1942: Nach 10 Jahren Zuchthaus ist der Mensch sowieso für die Volksgemeinschaft verloren. Solchen Kerl steckt man entweder in ein Konzentrationslager oder tötet ihn. In letzter Zeit ist das letztere wichtiger, um der Abschreckung willen.
Nach der amtlichen Statistik wurden zwischen 1933 und 1945 16.560 Todesurteile gefällt, davon wurden etwa 12.000 vollstreckt. 664 Todesurteile erfolgten vor Kriegsbeginn, 15.896 während des Zweiten Weltkriegs. Allein der Volksgerichtshof verhängte 5.243 Todesurteile. Außerdem wurden zusätzlich etwa 20.000 Todesurteile von Kriegsgerichten ausgesprochen.
Die meisten Urteile wurden durch das Fallbeil vollstreckt. Aber auch Erhängen war üblich, insbesondere bei Fällen von Landesverrat und wenn Massenhinrichtungen anstanden. Nach dem gescheiterten Attentat auf Adolf Hitler vom 20. Juli 1944 wurden viele Todesurteile ausgesprochen und auf besonders grausame Weise, durch Erhängen an Fleischerhaken mit Schlingen aus Klaviersaiten, vollstreckt. Dies geschah auf Befehl Hitlers, der die Exekutionen auch filmen und fotografieren ließ. Besonders viele Hinrichtungen fanden im Zuchthaus Plötzensee statt, bis zu 142 an einem Tag. Der bekannteste und meistbeschäftigte Scharfrichter im Dritten Reich war Johann Reichhart.
Erst am 28. Januar 1985 hob der Deutsche Bundestag die Rechtswirksamkeit der Todesurteile des Volksgerichtshofs generell auf. Dass sie als Justizmord gelten, wurde am 28. Mai 1998 per Gesetz verankert (siehe Aufhebung von NS-Unrechtsurteilen).
In der SBZ gab es von 1945 bis zur Staatsgründung (1949) 121 Todesurteile durch deutsche Behörden, von denen 47 vollstreckt wurden. In einem weiteren Fall ist die Vollstreckung noch nicht geklärt. Seit der Staatsgründung gab es 227 rechtskräftige Todesurteile, davon wurden 166 vollstreckt.
Wie viele Todesurteile in den 40er und 50er Jahren von der sowjetischen Besatzungsmacht gefällt und durch Erschießen vollstreckt wurden, ist unbekannt. Man schätzt, dass es einige Hundert Fälle waren. Zwischen 1947 und Januar 1950 war die Todesstrafe in der UdSSR jedoch abgeschafft, so dass in diesen Jahren erlassene Todesurteile auch in der SBZ in lebenslängliche oder 25-jährige Haft umgewandelt wurden.
In der DDR konnte die Todesstrafe formal bei Mord und Kriegsverbrechen, aber auch bei Spionage und Sabotage verhängt werden. Sie wurde zunächst durch Enthauptung mit der Guillotine, ab 1966 durch einen „unerwarteten Nahschuss“ in das Genick vollstreckt.
Bis 1960 fanden die Hinrichtungen zum überwiegenden Teil in Dresden, aber auch im Zuchthaus Brandenburg und in Frankfurt/Oder statt. Das Dresdener Fallbeil war im Dritten Reich im Innenhof des Landgerichts am Münchner Platz zum Einsatz gekommen, dann kurz vor Kriegsende in einem vollgelaufenen Steinbruch in der Nähe von Kamenz in der Westlausitz versenkt, nach Kriegsende geborgen und wieder hergerichtet worden. Bis 1956 wurden dort Hinrichtungen vorgenommen, ab 1957 übernahm die TU Dresden das Gebäude. Heute steht dort eine Gedenkstätte, die auf die Hinrichtungen hinweist. Seit 1960 fanden alle Hinrichtungen zentral in Leipzig im Gefängnis in der Alfred-Kästner-Straße statt.
Seit 1970 wurde die Todesstrafe nur noch selten verhängt, und zwar fast ausschließlich in Spionagefällen. Das letzte Todesurteil wurde am 26. Juni 1981 am MfS-Offizier Dr. Werner Teske vollstreckt, die letzte zivile Todesstrafe an dem Kindermörder Erwin Hagedorn aus Eberswalde am 15. September 1972.
Erst am 17. Juli 1987 verkündete der Staatsrat der DDR die rechtliche Abschaffung der Todesstrafe im Rahmen einer umfassenden Amnestie, u.a. für Wirtschaftskriminalität und Republikflucht. Im Dezember verabschiedete die Volkskammer ein Gesetz dazu. Diese Maßnahmen entsprachen westlichen Forderungen und hingen mit dem damaligen Staatsbesuch von Erich Honecker in Bonn zusammen.
Auffällig ist die strikte Geheimhaltung aller Hinrichtungen von 1949 bis zum Ende der DDR 1990. Selbst bei offen verkündeten Todesurteilen in Schauprozessen wurde die Vollstreckung stets vollständig geheim gehalten. Selbst in den Totenscheinen der Hingerichteten erschien als Todesursache meist nur „Herzversagen“. Zahl und Art der Hinrichtungen kamen erst nach der Wende ans Licht.
Zwischen 1945 und 1949 wurden die letzten Todesstrafen im Gebiet der späteren Bundesrepublik vollstreckt: meist im Rahmen der Nürnberger Prozesse gegen ehemalige Nazi-Größen wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Holocaust). Außerdem gab es mehrere Todesurteile und Hinrichtungen anderer Straftäter. In Gefängnissen der US-Armee auf bundesdeutschem Boden wurden bis 1951 etwa 300 Todesurteile vollstreckt, davon 284 im Kriegsverbrechergefängnis Landsberg.
Die Länder Baden, Bayern, Bremen und Hessen gaben sich 1946–1947 noch vor dem Grundgesetz eigene Verfassungen. Sie ließen die Todesstrafe noch zu, verhängten sie aber bis 1949 nicht mehr. Rheinland-Pfalz verhängte noch Todesurteile, die aber trotz bereits angeschaffter Guillotine nicht mehr vollstreckt wurden. Das letzte Todesurteil in Westdeutschland soll am 18. Februar 1949 in Tübingen an dem 28-jährigen Mörder Richard Schuh vollstreckt worden sein, nachdem der damalige Staatspräsident von Württemberg-Hohenzollern, Gebhard Müller, seine Begnadigung abgelehnt hatte. Müller wurde später Ministerpräsident von Baden-Württemberg und danach Präsident des Bundesverfassungsgerichts.
West-Berlin war wegen des Vier-Mächte-Status bis 1990 nicht in den Geltungsbereich des Grundgesetzes einbezogen. Dort trat das „Gesetz zur Abschaffung der Todesstrafe“ am 20. Januar 1951 in Kraft. In Berlin wurde zuletzt am 12. Mai 1949 der 24-jährige Raubmörder Berthold Wehmeyer durch das Fallbeil hingerichtet. Das Besatzungsstatut sah in West-Berlin für „strafbare Handlungen gegen die Interessen der Besatzungsmächte“ weiterhin die Todesstrafe als Höchststrafe vor. Davon wurde aber nie Gebrauch gemacht.
Mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland trat 1949 das Grundgesetz (GG) als übergeordnetes Bundesrecht in Kraft. Darin lautet Artikel 102 lapidar: Die Todesstrafe ist abgeschafft.
Die Initiative für das Verbot der Todesstrafe ging von Hans-Christoph Seebohm aus, der dies erstmals am 6. Dezember 1948 in Beratungen zum Grundgesetz vorschlug. Er war Mitgründer der Deutschen Partei und wollte mit dem Verbot vor allem Kriegsverbrecher aus der Zeit vor 1945 schützen.
Friedrich Wilhelm Wagner (SPD) beantragte erfolgreich die Abschaffung der Todesstrafe im Parlamentarischen Rat. Nach Inkrafttreten des Grundgesetzes durfte diese in der Bundesrepublik weder angeordnet noch vollstreckt werden. Entsprechende fortbestehende Strafgesetze in einzelnen Landesverfassungen wurden damit gegenstandslos.
1949, direkt nach der Gründung der Bundesrepublik, suchten deutsche Vertreter den Hochkommissar für Deutschland – John J. McCloy auf und protestierten gegen die Vollstreckung der Todesstrafe gegen Kriegsverbrecher, weil diese in Deutschland abgeschafft sei.
Formal wurde die Todesstrafe, die nach wie vor im Strafgesetzbuch zum Beispiel für Mord vorgesehen war, erst im Jahr 1953 im Rahmen der Änderung des Strafgesetzbuches durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz (BGBl. I S. 735) jeweils durch lebenslange Zuchthausstrafe ersetzt.
Die Bayerische Verfassung enthielt in Art. 47, Abs. 4 weiterhin die Bestimmung, dass der Vollzug der Todesstrafe einer Bestätigung der Staatsregierung bedurfte. Erst durch einen Volksentscheid vom 8. Februar 1998 wurde dieser Passus gestrichen. Auch in der Verfassung des Saarlands, das erst 1957 der Bundesrepublik beitrat, stand bis 1956 eine ähnliche Vorschrift. Dagegen ist bis heute in Art. 21, Abs. 1 der Hessischen Verfassung die gegenstandslose Einschränkung enthalten, dass ein richterliches Todesurteil nur auf Grund eines Strafgesetzes und nur bei besonders schweren Verbrechen erlaubt ist.
Schon am 27. März 1950 musste sich das westdeutsche Parlament mit einem Gesetzentwurf zur Wiedereinführung der Todesstrafe befassen, den die rechtskonservative Bayernpartei einbrachte. Ihr Abgeordneter Hermann Etzel begründete ihn wie folgt:
- Wie kann eine Gesellschaft solchen Untieren gegenüber von der Todesstrafe absehen? Hier ist der Verzicht auf sie die Äußerung einer falsch verstandenen Humanität.
Gemeint waren Nationalsozialisten, die am Holocaust beteiligt waren. Die Todesstrafe galt hier also als mögliche Vergeltung für diese Verbrechen. Dafür fand sich damals jedoch weder die einfache noch die erforderliche verfassungsändernde Zweidrittel-Mehrheit.
1952 beantragte die heute als rechtsextrem geltende Deutsche Partei, die damals an der Regierungskoalition unter Bundeskanzler Konrad Adenauer (CDU) beteiligt war, erneut die Wiedereinführung der Todesstrafe. Auch Adenauer selbst oder der spätere Justizminister Richard Jaeger (CSU) plädierten in einzelnen Wahlkampfreden dafür. FDP-Justizminister Thomas Dehler sprach sich dagegen aus:
- Hat man sich grundsätzlich für die Todesstrafe entschlossen, dann ist die entscheidende Schwelle überschritten.
Obwohl CDU und CSU die Todesstrafe noch lange wieder einzuführen versuchten, spielte das Thema im Bundestag danach keine Rolle mehr. Aber 1960 zeigten Meinungsumfragen, dass über 70 Prozent der Bevölkerung die Wiedereinführung der Todesstrafe für Schwerverbrecher befürworteten. Auch für den Terror der RAF in den 1970er Jahren forderten Teile der Bevölkerung die Wiedereinführung der Todesstrafe; dies wurde im Parlament aber nie wieder aufgegriffen.
Eine Wiedereinführung der Todesstrafe wäre nach derzeit geltender Verfassungslage in der Bundesrepublik verfassungswidrig und nichtig, da jedes entsprechende Gesetz gegen den übergeordneten Art. 102 GG verstieße. Dieser erklärt die Todesstrafe ohne jede Einschränkung und damit schlechthin für abgeschafft. Er geht damit über das sechste Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention hinaus, das die Todesstrafe für Kriegszeiten und bei unmittelbarer Kriegsgefahr zulässt.
Umstritten ist in der rechts- und politikwissenschaftlichen Literatur die Frage, ob bzw. mit welcher Maßgabe Art. 102 GG geändert oder gestrichen werden kann, so dass die Todesstrafe dann wieder eingeführt werden könnte. Für eine solche Verfassungsänderung wäre nach Art. 79 GG eine Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat nötig.
Einige Autoren argumentieren jedoch, dass die Streichung von Art. 102 GG mit dem Menschenwürdeschutz aus Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar und damit gemäß Art. 79 Abs. 3 GG unzulässig sei; Art. 102 GG habe – gewissermaßen über den „Umweg“ des Art. 1 GG – an der Ewigkeitsklausel des Grundgesetzes teil. Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe seien also in allen Fällen eine verfassungswidrige Verletzung der unantastbaren Menschenwürde. Art. 102 GG habe demgemäß nur klarstellende Funktion und sei – überspitzt gesagt – eigentlich überflüssig. – Eine Streichung von Art. 102 GG sei dann aber unschädlich, da Art. 1 Abs. 1 GG die einfachgesetzliche Einführung der Todesstrafe ohnehin verbiete.
Andere Autoren halten diesem Argument entgegen, dass sich die Unvereinbarkeit von Todesstrafe und Menschenwürde weder rechtshistorisch noch zukünftig dauerhaft belegen lasse. Sie meinen, der Verfassungsgeber habe die Todesstrafe zwar für abgeschafft erklärt, aber gerade darauf verzichtet, diese Abschaffung an der Ewigkeitsgarantie teilhaben zu lassen, so dass Umstände denkbar blieben, in denen sie wieder eingeführt werden könne.
Aufgrund dieses ungeklärten Verfassungsrangs des Todesstrafenverbots ist auch die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht unumstritten. Als absolute, unanfechtbare Strafe ohne Berufungsmöglichkeit ist sie im deutschen Rechtssystem nicht möglich, da eine Strafe immer an ihrer Wirkung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen ist (vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 45, S. 187–271). Die neuere Gesetzgebung und Praxis zum Institut der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a StGB) wurde verfassungsrechtlich noch nicht geprüft. Ihre juristische und sozialpolitische Bewertung ist damit offen und wird weiterhin diskutiert.
Schon seit dem 16. Jahrhundert gab es hier Vorstöße, die Todesstrafe einzuschränken oder abzuschaffen. Sie hatten im 18. Jahrhundert erste Erfolge, als mit der „verschärften Todesstrafe“ besonders grausame Formen wie das Rädern abgeschafft wurden. Zwischen 1787 und 1795 wurde die Todesstrafe dann aus wirtschaftlichen Gründen ganz abgeschafft: Man setzte die Sträflinge stattdessen zur Zwangsarbeit ein. 1795 wurde sie jedoch für Hochverrat und 1803 auch für andere schwere Verbrechen wieder eingeführt.
Die Strafrechtsreform von 1871 sah die Todesstrafe nur noch für Mord vor. Während des 1. Weltkriegs führte die Regierung jedoch ein Notverordnungsrecht ein, das wieder weitere Delikte mit dem Tod bestrafte. Es wurde bis 1919 angewandt; dann schaffte die 1. österreichischen Republik die Todesstrafe für ordentliche Verfahren ab. Die Diktatur unter Engelbert Dollfuß (ÖVP) griff 1934 infolge der Februarkämpfe auf das nie formell abgeschaffte Notverordnungsrecht zurück und führte die Todesstrafe für zahlreiche Delikte wieder ein. Nach dem Anschluss Österreichs 1938 ähnelte die Rechtslage der des Dritten Reichs.
In der 2. Republik war die Todesstrafe für schwere Delikte zunächst noch vorgesehen, wurde 1950 jedoch für ordentliche, 1968 auch für standrechtliche Verfahren abgeschafft. Die letzten beiden Hinrichtungen fanden durch Erhängen statt: nach österreichischem Recht am 24. März 1950 im Straflandesgericht Wien, nach alliiertem Recht in der US-amerikanischen Besatzungszone im Februar 1955.
Die letzte Hinrichtung in Schweden fand in Stockholm am 23. Dezember 1910 an einem Raubmörder statt. Nach diesem Datum ausgesprochene Todesstrafen wurden nicht mehr ausgeführt. 1921 wurde die Todesstrafe in Friedenszeiten abgeschafft. Im Zuge der Verfassungsreform 1973 wurde die Todesstrafe dann endgültig abgeschafft.
Die letzte hingerichtete Frau war Anna Månsdotter im Jahre 1890. Hinrichtungsmethode war die Enthauptung mit dem Handbeil.
Im zivilen Strafrecht war seit der frühen Neuzeit die Enthauptung durch das Schwert die übliche Hinrichtungsmethode für zum Tod Verurteilte. Seit 1835 trat dazu die Guillotine, wobei einzelne Kantone den Verurteilten die Wahl zwischen ihr und dem Schwert gewährten. Der letzte zum Tod verurteilte, der mit dem Schwert enthauptet wurde, war Niklaus Emmenegger (6. Juli 1867 in Luzern).
Bereits 1848 war die Todesstrafe für politische Verbrechen in der Schweizer Bundesverfassung abgeschafft worden. 1874 wurde sie darin schließlich generell verboten. Wegen einer deutlichen Zunahme der Kriminalität, die wohl auch auf eine damalige Rezession zurückzuführen war, wurde die Todesstrafe aber bereits 1879 wieder eingeführt.
1898 erhielt der Bund die Kompetenz, das Strafrecht in der Schweiz zu vereinheitlichen. Aber erst am 21. Dezember 1937 verabschiedete das Parlament nach heftigen Debatten ein Strafgesetzbuch, das die Todesstrafe definitiv ausschloss. Dieses wurde am 3. Juli 1938 in einer durch ein Referendum erzwungenen Volksabstimmung bestätigt und trat am 1. Januar 1942 endgültig in Kraft. Die Umstellung vom kantonalen auf das eidgenössische Strafrecht hatte den Ausschluss der Todesstrafe überdurchschnittlich lange verzögert.
Als Letzter nach einem zivilen Strafprozess wurde der 32-jährige dreifache Mörder Hans Vollenweider aus Zürich am 18. Oktober 1940 in Sarnen im Kanton Obwalden hingerichtet.
Das Schweizer Militärstrafrecht sah die Todesstrafe weiterhin für Landesverrat vor. Auf dieser Basis wurden im 2. Weltkrieg 30 Schweizer Soldaten zum Tod verurteilt; 17 davon wurden bis zum Kriegsende durch Erschießung hingerichtet. Erst am 20. März 1992 wurde dieses Gesetz nach einer parlamentarischen Initiative von Nationalrat Massimo Pini von der Freiheits-Partei (Tessin) von der Bundesversammlung abgeschafft.
Heute lautet Artikel 10, Absatz 1 der Schweizer Bundesverfassung:
- Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
Großbritannien und Nordirland
Im 18. Jahrhundert konnten im Vereinigten Königreich etwa 200 verschiedene Delikte mit dem Tod bestraft werden. Allerdings war die Rechtsanwendung sehr uneinheitlich. Zudem lag es im Ermessen des Richters, ob Gnadengesuche des Verurteilten zugelassen wurden. Ab 1861 wurde die Todesstrafe nur noch für Mord, Hochverrat, Piraterie und schwere Brandstiftung verhängt. Außerdem wurde ab 1868 nicht mehr öffentlich hingerichtet, weil es dabei zuvor häufig zu Gewalt und Diebstählen unter den Zuschauern gekommen war.
1949 setzte die Regierung eine Kommission ein, die 1953 einen Bericht über das Für und Wider der Todesstrafe veröffentlichte. Aufgrund ihrer Empfehlungen wurde die Todesstrafe ab 1957 nur noch für besonders schwere Fälle von Mord verhängt, zum Beispiel an Polizeibeamten in Ausübung des Dienstes. Als letzte Frau war 1955 Ruth Ellis hingerichtet worden; die beiden Raubmörder Peter Anthony Allen und Gwynne Owen Evans wurden als letzte Männer am 13. August 1964 gehängt.
1965 wurde das Gesetz Murder (Abolition of Death Penalty) Act verabschiedet, das die Todesstrafe für Mord für die nächsten 5 Jahre aussetzte. 1969, also schon ein Jahr vor Fristablauf, wurde beschlossen, das Gesetz unbefristet zu verlängern. Danach war ein Todesurteil nur noch für Hochverrat oder Piraterie möglich, wurde aber dafür nie vollstreckt.
In Nordirland war die Todesstrafe formell noch bis 1973 erlaubt. Seit 1961 fanden aber keine Hinrichtungen mehr statt. Im Oktober 1998 wurde die Todesstrafe in Großbritannien und Nordirland auch im Militärbereich abgeschafft. Dort war bereits seit 1942 niemand mehr hingerichtet worden. Zwei parlamentarische Initiativen zur Wiedereinführung scheiterten. Im Dezember 1999 ratifizierte Großbritannien das Zweite Fakultativprotokoll des Internationalen Paktes über Bürgerliche und Politische Rechte, das die Abschaffung völkerrechtlich verbindlich festschreibt.
Beispiele für die Rechtspraxis in Staaten mit Todesstrafe
Todesurteile werden in China für 68 verschiedene Delikte verhängt, darunter auch geringfügige Verbrechen wie das Fälschen von Mehrwertsteuerbelegen oder Gemüsediebstahl. Todesstrafen werden traditionell vor Feiertagen, oft auch öffentlich (z. B. in Stadien) vollstreckt, um ein Durchgreifen des Staates zu demonstrieren.
Die Verurteilten werden innerhalb von nur einer Woche hingerichtet. Dabei werden auch so genannte „Gerichtsbusse“ eingesetzt, in denen ein mutmaßlicher Täter direkt am Ort des Geschehens verurteilt und mit einer Giftspritze hingerichtet werden kann – ohne ordentliche Beweisaufnahme, Recht auf anwaltliche Verteidigung, Hauptverhandlung oder die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. Daher gehen Menschenrechtler von vielen Fehlurteilen aus, die nicht aufgedeckt werden.
Allein 2004 wurden amnesty international zufolge dort mindestens 3400 Menschen hingerichtet. Chen Zhonglin, ein Abgeordneter des Volkskongresses und Direktor des Rechtsinstituts der Südwest-Universität in Chongqing, erklärte im März 2004, die mutmaßliche Zahl der Hinrichtungen in China liege bei knapp 10.000 pro Jahr.
Singapur ist, gemessen an der Bevölkerungszahl, das Land mit der höchsten Hinrichtungsrate. Seit 1991 wurden mindestens 420 Menschen hingerichtet, überwiegend wegen Drogendelikten. Täter, die bei ihrer Festnahme mindestens 500 Gramm Cannabis oder 15 Gramm Heroin besitzen, gelten als Drogenhändler und werden zwingend zum Tod verurteilt. Dies gilt auch für ausländische Staatsangehörige. Aufsehen erregte im März 2002 der Fall der 23-jährigen Deutschen Julia Bohl: Sie entging nur knapp einem drohenden Todesurteil, weil die bei ihr gefundene Menge geringfügig unter dieser Grenze lag. Hinrichtungen werden durch Erhängen vollstreckt, Begnadigungen sind äußerst selten.
Staatschef Muammar al-Gaddafi hat bereits mehrfach angekündigt, dass Libyen die Todesstrafe abschaffen wolle. Bisher ist dies allerdings noch nicht geschehen, so dass die Todesstrafe in Libyen weiterhin für eine Vielzahl von Delikten verhängt werden kann, unter anderem für Drogen- und Alkoholhandel. Hinrichtungen werden bei Zivilisten durch Erhängen, bei Militärangehörigen durch Erschießung vollstreckt. Einige Exekutionen wurden im Fernsehen übertragen, die meisten finden jedoch unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Genaue Zahlen sind nicht bekannt.
Internationales Aufsehen erregten Todesurteile vom Mai 2004 gegen mehrere bulgarische Krankenschwestern und einen palästinensischen Arzt im sogenannten HIV-Prozess; sie wurden im Dezember 2005 aufgehoben.
1954 wurde die Todesstrafe im Zivilstrafrecht abgeschafft, im Militärstrafrecht aber beibehalten. Für NS-Verbrechen bestanden seit 1950 Ausnahmegesetze. Diese wurden im Fall Adolf Eichmanns 1962 letztmals angewandt.
Nachdem Olympia-Attentat von 1972 von München begann der Staat Israel mit der Praxis, ausgewiesene Staatsfeinde weltweit aufzuspüren und zu töten. Diese Aktionen wurden regelmäßig vom israelischen Premierminister und dem Sicherheitskabinett legitimiert und dann in der Regel vom Auslandsgeheimdienst Mossad ausgeführt.
Nach einem Regierungsbeschluss führte Israel am 29. April 1979 die Todesstrafe für Terroristen ein, die besonders grausame Anschläge verübt haben. Die Entscheidung in solchen Fällen wird den Staatsanwälten überlassen. Bisher wurde noch kein Terrorist zum Tode verurteilt.
Hauptartikel: Todesstrafe in den USA
In der ersten neuzeitlichen Demokratie und stärksten Industrienation wird über die Todesstrafe innenpolitisch, juristisch und ethisch seit langem diskutiert. Einige US-Bundesstaaten – Wisconsin, Michigan, Minnesota – haben sie schon im 19. Jahrhundert abgeschafft. Andere dagegen haben die Todesstrafe immer praktiziert; Vorstöße zur Abschaffung oder Aussetzung hatten u. a. in Oklahoma, South Carolina, Texas, Virginia nie eine Chance.
Eine mögliche indirekte Verbindung zum Thema Rassismus ist durch den vergleichsweise höheren Anteil an Todesurteilen gegen Afroamerikaner, die auch häufiger in der ärmeren Bevölkerungsschicht zu finden sind, bis heute gegeben: Nach dem Death Penalty Information Center waren seit 1976 58 Prozent der in den USA Hingerichteten Weiße und 34 Prozent Schwarze. Deren Anteil an der Gesamtbevölkerung beträgt 12 Prozent, so dass prozentual viel mehr Schwarze hingerichtet werden als Weiße. Die Bewertung dieser Statistik ist umstritten, u.a. weil Schwarze auch einen höheren Anteil an Kapitalvergehen haben. Die auf Kapitalverfahren spezialisierte Rechtsanwältin Kathi Grosso nennt dies „Diskriminierung aufgrund der Geografie“: Wer in einem Bundesstaat oder Kreis mit hoher Exekutionsquote verurteilt werde, erhalte für das gleiche Verbrechen doppelt so häufig die Todesstrafe wie in liberaleren Gegenden.
Der Oberste Gerichtshof (Supreme Court) der USA erklärte die Todesstrafe 1972 für verfassungswidrig. Damit war sie für vier Jahre bundesweit abgeschafft, bis sie 1976 vom Supreme Court erneut zugelassen wurde. Seitdem wurden über 1.000 Hinrichtungen vollstreckt, über 3.000 Verurteilte warten darauf. Seit der Wiedereinführung wurden 176 Todeskandidaten wegen erwiesener Unschuld oder gravierender Verfahrensfehler aus dem Todestrakt freigelassen; die nachgewiesenen Fehlurteile, Justizirrtümer und Hinrichtungen Unschuldiger liegen im zweistelligen Bereich, ihre genaue Zahl ist umstritten. Kritiker sprechen hier von Justizmorden, da vielfach Zweifel und Gnadengesuche nicht berücksichtigt wurden. Nachdem unabhängige Prüfer in Illinois zahlreiche Fehlurteile und Verfahrensmängel nachwiesen, setzte der Gouverneur dieses Bundesstaates, George Ryan, die Hinrichtungen in seinem Bundesstaat 1999 aus und begnadigte 167 Todeskandidaten am 12. Januar 2003 zu lebenslanger Haft.
Seit den Anschlägen vom 11. September 2001 befürworteten über 60 % der US-Bürger die Todesstrafe. Kein Bewerber um das Präsidentenamt wagt deshalb zur Zeit, ihre Abschaffung in sein Programm aufzunehmen. In jüngster Zeit sinkt die Zustimmung zur Todesstrafe jedoch wieder.
Auf der Bundesebene obliegt dem Supreme Court häufig die letztinstanzliche Prüfung einzelner Kapitalverfahren mit Relevanz für das Bundesrecht. Der US-Präsident kann neue, nicht absetzbare Bundesrichter berufen. George W. Bush – schon als Gouverneur von Texas für seine fast durchgehende Ablehnung von Gnadengesuchen bekannt – berief nach seiner Wiederwahl einen Bundesrichter, der die Todesstrafe klar bejaht. Dies macht Mehrheitsentscheidungen des Gerichts für Hinrichtungen auf Jahre hinaus wahrscheinlich.
In den USA sind sowohl Todesstrafen-Befürworter wie ihre Gegner sehr stark organisiert. In den Reihen der Abolitionists (Abschaffer) ist die katholische Nonne Helen Prejean, die Todeskandidaten im Gefängnis besucht und bis zur Hinrichtung begleitet. Nicht zuletzt wegen der Initiativen und Proteste zahlreicher NGOs und Juristenverbände entschied der Supreme Court am 1. März 2005: Die Todesstrafe für zur Tatzeit unter 18-jährige widerspricht dem 8. Zusatz der Verfassung, der grausame und ungewöhnliche Bestrafungsarten gegen Jugendliche verbietet. Seitdem dürfen in keinem US-Bundesstaat mehr zur Tatzeit Minderjährige hingerichtet werden. Daraufhin wurden zunächst 122 Todesurteile in lebenslange Freiheitsstrafen umgewandelt. Der letzte hingerichtete minderjährige Straftäter war Scott Hain 2003 in Oklahoma.
Siehe auch
Literatur
- Victor Hugo: Der letzte Tag eines Verurteilten. C. Gosselin, Paris 1829 (franz. Erstausg.), Anakonda, Köln 2005 (deutsch). ISBN 3-938484-52-7
- Albert Camus: Fragen der Zeit. Rowohlt, Reinbeck 1997. ISBN 3499221950
- Hashem Dezhbakhsh, Joanna M. Sheperd: The Deterrent Effect of Capital Punishment. Evidence from a “Judicial Experiment”. April 2004 (zur Veröffentlichung vorgesehen).
- Michael Kahr: Todesstrafe 2004. Jahrbuch. Kahr Media, Fürstenfeldbruck 2004. ISBN 3935678045
- Karl Barth: Die Kirchliche Dogmatik. Bd 3. Die Lehre von der Schöpfung. T 4. Theologischer Verlag, Zürich 1969, S.513-580 (3. Aufl.).
- Christan Boulanger (Hrsg.): Zur Aktualität der Todesstrafe, interdisziplinäre und globale Perspektiven. Berlin-Verlag, Berlin 2002 (2.Aufl.). ISBN 383050277X
- Richard J. Evans: Rituale der Vergeltung. Die Todesstrafe in der deutschen Geschichte 1532–1987. Kindler-Verlag, Berlin 2001. ISBN 3463404001
- Karl Bruno Leder: Todesstrafe. Ursprung, Geschichte, Opfer. Meyster, Wien 1980. ISBN 3705720090
- Frank Müller: Streitfall Todesstrafe. Patmos, Düsseldorf 1998. ISBN 3491723809
- Hans J. Pieper (Hrsg.): Hat er aber gemordet, so muss er sterben. Klassiker der Philosophie zur Todesstrafe. Dr. Günter Seubold, Alfter 2003. ISBN 3935404115
- Dieter Reicher: Staat, Schafott und Schuldgefühl. „Was Staatsaufbau und Todesstrafe miteinander zu tun haben.“ Leske+Budrich, Opladen 2003. ISBN 3810038318
- Friedrich Küppersbusch, Oliver Becker: Lebenslänglich Todesstrafe. Konkret, Hamburg 2002. ISBN 3894581875
Film
- 1931 „M - Eine Stadt sucht einen Mörder“ von Fritz Lang mit Peter Lorre
- 1957 „Die 12 Geschworenen“ von Sidney Lumet mit Henry Fonda
- 1957 „Wege zum Ruhm“, von Stanley Kubrick mit Kirk Douglas und Ralph Meeker
- 1958 „I Want to Live“ (Lasst mich leben) von Robert Wise mit Susan Hayward und Simon Oakland
- 1967 „Kaltblütig“ von Richard Brooks mit Robert Blake, John Forsyth
- 1973 „Deux hommes dans la ville“ (Endstation Schafott) von José Giovanni mit Jean Gabin, Alain Delon
- 1987 „Ein kurzer Film über das Töten“ von Krzysztof Kieślowski mit Mirosław Baka und Krzysztof Globisz
- 1989 „Bangkok Hilton“ von Ken Cameron mit Nicole Kidman
- 1995 „Dead Man Walking“ von Tim Robbins mit Susan Sarandon und Sean Penn
- 1996 „Die Kammer“ von James Foley mit Chris O'Donnell und Gene Hackman
- 1998 „True Crime“ (Ein wahres Verbrechen) von Clint Eastwood mit Clint Eastwood, Isaiah Washington IV.
- 1999 „The Green Mile“ von Frank Darabont mit Tom Hanks und David Morse
- 2000 „Dancer in the Dark“ von Lars von Trier mit Björk und Catherine Deneuve
- 2002 „Das Leben des David Gale“ von Alan Parker mit Kevin Spacey und Kate Winslet
- 2003 „Monster“ (über den Fall Aileen Wuornos) von Patty Jenkins mit Charlize Theron und Christina Ricci
- 2005 „Henker“ mit Nikolaj Coster-Waldau und Steven Berkoff
Weblinks
Rechtstexte
- Grundgesetz Artikel 102
- Bayerische Verfassung Art. 47, Abs. 4
- Hessische Verfassung Paragraf 21
- Artikel 95 Abs. 1 Saarländische Landesverfassung Art. 95 Abs. 1
- Dossier des Europarats zur Todesstrafe
Geschichte
- Informationsportal zum Thema Todesstrafe
- Geschichte der Todesstrafe in Österreich
- Hinrichtungsmethoden, Todesstrafe im Mittelalter, in China
- Die Geschichte der Todesstrafe
- Hinrichtungsmethoden (PDF)
- "Washington Post“-Artikel zur Entstehung von Art. 102 GG
- NS-Hinrichtungen nach dem 20. Juli 1944
Aktuelle Daten und Fakten zur Todesstrafe
- Tagesaktuelle Nachrichten aus aller Welt: deutsch
- amnesty international mit den neuesten Zahlen: englisch
- www.heise.de/ Jahrbuch Telepolis: „Todesstrafe 2004“
- Neue Statistiken zu Mordraten und Abschreckungswirkung inklusive Methodendiskussion
Argumente pro und contra
- interaktive Erörterung
- ai: Hauptargumente pro und contra
- Diskussion zu den Argumenten pro und contra Todesstrafe
- Argumentsliste mit historischen Beispielzitaten
- Umfangreiche Sammlung von Zitaten zum Thema „Todesstrafe“
Initiativen für oder gegen die Todesstrafe (Auswahl)
- US-Initiative Pro, mit zahlreichen Links zu Pro-Seiten
- equite – Eine Zukunft ohne Folter und Todesstrafe
- Deutsche Sektion von ai Contra
- Informationen zur Todesstrafe in den USA von ai
- Todesstrafe.de
- Initiative gegen die Todesstrafe e. V.
- Alive Koalition gegen die Todesstrafe e.V.
- Life-Pod
- Weltkoalition gegen die Todesstrafe
- USA: Mordopfer-Familien für Versöhnung
- Seite der Gemeinschaft Sant'Egidio gegen die Todesstrafe, Informationen zu „Cities for Life“
- Kampagne „Nein zur Todesstrafe“
Weiterführende Links mit Literatur
- aktuelle Jahrbücher über die Todesstrafe
- Wissenschaftliche Bibliografie zur Todesstrafe
- Justizirrtümer und Todesstrafe: Fallsammlungen, Literatur