Kinderkrankengeld
Das Kinderkrankengeld kommt zum tragen wenn ein Vater oder Mutter zwecks Pflege eines kranken Kindes nicht arbeiten gehen kann.
Voraussetzungen
- ein ärztliches Attest muss die Notwendigkeit der Pflege des Kindes bestätigen
- kein anderes Familienmitglied die Pflege übernehmen kann (Partner ebenfalls berufstätig oder selbst erkrankt ist)
- das Kind unter 12 Jahren alt oder behindert ist
soziale Verantwortung des Arbeitgebers
Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitgeber verpflichtet, Eltern in diesen Fällen freizustellen und Gehalt weiter zu zahlen. Ausnahmen hiervon können jedoch im Arbeitsvertrag verankert werden. In diesen Fällen haben die Eltern einen Anspruch auf unbezahlten Urlaub und gleichzeitig Anrecht auf das Kinderkrankengeld der gesetzlichen Krankenkassen.
Höhe
Das Kinderkrankengeld entspricht von der Höhe her dem Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit.
Dauer
- für jedes Kind 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr
- bei mehreren Kindern maximal insgesamt 25 Arbeitstage pro Kalenderjahr
- Alleinerziehende haben Anspruch auf 20 Arbeitstage pro Kind und Kalenderjahr, maximal jedoch insgesamt 50 Arbeitstage je Kalenderjahr
Sonstiges
Wenn sowohl Vater und Mutter berufstätig sind, könnnen beide jeweils für jedes Kind die Höchstanspruchsdauer beanspruchen. Eine Verrechnung zwischen den Eltern erfolgt nicht.